Abtei lung V
E-3897/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Bulgarien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. November 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3897/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, dem Volk der Roma angehörender türkisch-
stämmiger Bulgare, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 6. Juli 2004 und hielt sich vorwiegend in Belgien auf, bevor er
am 2. November 2004 in die Schweiz einreiste und gleichentags im
Empfangszentrum Basel ein Asylgesuch stellte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 5. November 2004 und am 12. No-
vember 2004 vom BFF zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in einer Umgebung der
Rassendiskriminierung aufgewachsen und wegen seiner ethnischen
Zugehörigkeit täglich beleidigt und beschimpft worden. Niemand habe
ihn menschlich behandelt. Gegenüber den Minderheiten in Bulgarien
herrsche keine Gerechtigkeit und Gleichstellung. Vor diesem Hinter-
grund habe er im (...) die (...) Partei (...) gegründet. Er sei in die Städte
und Dörfer gezogen, um Anhänger für seine Partei zu gewinnen und
ein Mitarbeiternetz aufzubauen. Einige Geschäftsmänner hätten ihn
finanziell unterstützt. Er habe Verbindungen mit der türkischen
demokratischen Partei (TDP) und der mazedonischen Organisation
"Ilinden" aufgenommen. Seit Beginn seiner politischen Tätigkeit habe
er Probleme mit der Polizei bekommen. Im Mai 2000 sei sein Antrag
auf Registrierung der Partei vom Gericht der Stadt (...) mit der
Begründung der Verfassungswidrigkeit offiziell abgelehnt worden. Im
Anschluss daran sei er anlässlich eines Gespräches mit Angehörigen
der Staatssicherheit malträtiert, bedroht und angehalten worden, seine
politischen Tätigkeiten einzustellen, da sie nicht rechtmässig seien. Es
sei ihm beschieden worden, dass er für die bulgarischen Behörden
nicht erwünscht sei. Im Sommer 2000 sei er nach Prag gezogen und
habe seine parteipolitische Tätigkeit von dort aus weitergeführt. An-
fangs des Jahres 2001 sei er nach Bulgarien zurückgekehrt und habe
sich mit den Ortsvorstehern seiner Partei getroffen und ihnen
Instruktionen erteilt. Nachdem er bemerkt habe, dass er von zivilen Si-
cherheitskräften beschattet und über Befragungen von Parteileuten
bespitzelt worden sei, sei er wiederum nach Tschechien ausgereist.
Dort habe er erfahren, dass in der Zwischenzeit Kontaktpersonen auf-
gesucht worden seien. Auch sei er von der bulgarischen Botschaft offi-
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ziell verwarnt worden. Nachdem er eines Tages von einem unbekann-
ten Mann auf seine Tätigkeiten angesprochen und bedroht worden sei,
sei ihm bewusst geworden, dass er in Tschechien nicht sicher sei und
sei Ende des Jahres 2001 nach Bulgarien zurückgekehrt. Er habe sich
in Staatsrecht und bezüglich Menschen- und Bürgerrechte weitergebil-
det und sich mit Rechtsanwälten getroffen, um rechtspolitische Aspek-
te und die Registrierung seiner Partei zu besprechen. Im Sommer
2002 und im Frühjahr 2003 sei er bei Festnahmen wiederholt ermahnt
worden. Ein letztes Mal sei er im Herbst 2003 auf den Polizeiposten
von (...) mitgenommen, über seine Parteiaktivitäten verhört und der
nationalen Hetze und der Anstachelung des Rassenhasses bezichtigt
worden. Im Weiteren schilderte der Beschwerdeführer mehrere Vorfäl-
le, bei denen er von privaten Personen in öffentlichem Raum diskrimi-
niert und beleidigt worden sei. Auch sei er bei Personenkontrollen von
Streifenpolizisten geschlagen worden. Da er von den bulgarischen Be-
hörden aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt sowie täglich be-
leidigt und diskriminiert und seine Beschwerden von den Administrativ-
und Rechtsbehörden ignoriert worden seien, habe er sein Heimatland
verlassen.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf
die Akten zu verweisen.
C.
Mit Verfügung vom 18. November 2004 lehnte das BFF das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es
im Wesentlichen aus, auf Grund der realitätsfremden und unsubstanzi-
ierten Angaben habe er nicht glaubhaft gemacht, in Bulgarien aus poli-
tischen Gründen verfolgt zu werden. Im Weiteren seien die geltend ge-
machten Übergriffe von Privatpersonen nicht asylrelevant. Zudem hät-
te es dem Beschwerdeführer freigestanden, das Verhalten einzelner
Polizisten bei einer nächst höheren Instanz anzuzeigen. Eine Verlet-
zung der Schutzpflicht und des Schutzwillens könne den bulgarischen
Behörden vorliegend nicht unterstellt werden. Auch die geltend ge-
machten Diskriminierungen und sozialen Nachteile seien nicht asylre-
levant. Der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien sei unter dem Aspekt
von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) zuläs-
sig. Auch sprächen weder die politische Situation im Heimatstaat noch
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die geltend gemachten medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzuges; der Beschwerdeführer sei bereits in Bul-
garien medizinisch behandelt worden und diese Behandlung könne
dort fortgesetzt werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2004 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Asylgewährung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar sei und entsprechend die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Es sei ihm die Nachreichung eines Arztzeugnisses zu erlauben.
Es sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahren-
skosten zu erlassen. Weiter reichte der Beschwerdeführer eine ärztli-
che Bestätigung und die Bestätigung der Reservation eines ärztlichen
Termins zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2004 hielt die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) fest, dass der Beschwer-
deführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Über das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschie-
den, jedoch werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist ein
einlässliches ärztliches Zeugnis und eine Erklärung der Entbindung
der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht beizubrin-
gen.
F.
Am 12. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Arztbe-
richt vom 21. Dezember 2004 zu den Akten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2005 stellte das BFM fest,
es hätten sich mit der Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen
Änderungen ergeben und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer von der ARK am
4. Februar 2005 zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt.
Seite 4
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H.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2005 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung. Dabei führte er den zu seinem
Asylgesuch geltend gemachten Sachverhalt zusammenfassend auf
und brachte vor, entgegen der Einschätzung des BFM sei es ihm an-
gesichts der Zustände in Bulgarien nicht möglich gewesen, den bulga-
rischen Staat um Hilfe zu bitten, da die Diskriminierungen und Drohun-
gen durch die bulgarischen Behörden angeordnet worden seien und
es somit nicht zutreffe, dass ihm die Möglichkeit offengestanden wäre,
den Rechtsweg in Anspruch zu nehmen.
I.
Mit Eingabe vom 23. März 2006 reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene ärztlich erstellte Befunde und ärztliche Berichte sowie einen
Operationsbericht vom 22. Dezember 2005 bezüglich "Leistenrevision
und epifasziale Netzplastik" zu den Akten. Zudem brachte er einen
neuen Sachverhalt vor, den er bis anhin verschwiegen habe, da er zu-
erst anhand der Operation in der Schweiz die Beweise habe abwarten
wollen. Der Beschwerdeführer machte neu geltend, anlässlich der
Leistenbruch-Operation in Bulgarien habe ein Angehöriger der Staats-
sicherheit, den er als ehemaligen Klassenkameraden aus dem Gym-
nasium erkannt habe, den behandelnden Chirurgen gezwungen, die
Operation so vorzunehmen, dass er Probleme beim Geschlechtsver-
kehr bekommen sollte.
J.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 (Datum Poststempel: 24. Oktober
2006) führte der Beschwerdeführer aus, wie aus der beigelegten Ge-
burtsurkunde ersichtlich sei, sei er türkischer Abstammung und somit
Angehöriger einer in Bulgarien diskriminierten Minderheit. Er legte der
Eingabe einen Geburtsschein in Kopie und einen Operationsbericht
der bulgarischen Klinik vom 8. Juni 2004 in Kopie je mit deutscher
Übersetzung bei. Zudem reichte er die gleichen Schriftstücke, die mit
der Eingabe vom 23. März 2006 eingereicht wurden, erneut zu den Ak-
ten.
Zudem habe er anzufügen, dass er über Kontakte mit anderen Asylsu-
chenden darauf gestossen sei, dass Informationen zirkulieren würden,
die von Asylbetreuern, die für ihn zuständig seien, gegen die gesetzli-
chen Vorschriften an andere Asylsuchende weitergegeben worden sei-
Seite 5
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en. Er bitte deshalb, ihm diese Informationen zukommen zu lassen,
damit er sie nötigenfalls korrigieren könne.
K.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatsüber-
nahme mit.
L.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 machte der Beschwerdeführer geltend,
in Bulgarien seien Angehörige und Freunde von ihm von den Geheim-
diensten kontaktiert und nach seinem Verbleib befragt worden.
Ferner ersuchte der Rechtsvertreter um vollständige Akteneinsicht.
M.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2007 wurde
im Rahmen des mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tele-
fonisch vereinbarten Umfanges Akteneinsicht gewährt.
N.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer die Kopie
einer Eingabe an den Vizepräsidenten des "European Commissioner
for Justice, Freedom and Security" zu den Akten reichen.
O.
Mit Schreiben vom 6. August 2007 reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines Antwortschreibens von Amnesty International ein, in dem
mitgeteilt wurde, dass Amnesty International kein Mandat besitze, zu-
gunsten des Beschwerdeführers beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte zu intervenieren.
P.
Mit Eingabe vom 11. September 2007 reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie seiner Klage an den Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) in Strassburg gegen Bulgarien zu den Akten.
Q.
Am 24. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie des
Schreibens des EGMR vom 8. Oktober 2007, woraus die Registrierung
und das Aktenzeichen der Klage hervorgehe, zu den Akten.
Seite 6
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R.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2008 zu den Akten und machte ge-
stützt auf diesen geltend, falls das Asylgesuch abgelehnt würde, sei
eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges anzuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht einge-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
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Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
wegen seiner Ethnie politisch unterdrückt worden und mit staatlichen
Mitteln habe man versucht, die Gründung einer von ihm lancierten
Partei zu verhindern, als nicht plausibel. So bestünden gemäss den
Kenntnissen der Vorinstanz in Bulgarien diverse, offiziell anerkannte
Parteien und Organisationen, welche Minderheiten vertreten würden.
Bei Einhaltung formal korrekter Bedingungen sei die Gründung einer
Minderheitenvertretung auch in Bulgarien ohne Weiteres möglich. Die
Einschätzung, wonach Zweifel an den Vorbringen angezeigt wären,
stützte die Vorinstanz mit zahlreichen eigenen Darlegungen des Be-
schwerdeführers und der Angaben der entsprechenden Fundstellen in
den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3/4).
Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer
zeichnet von sich ein Bild eines Gründers und langjährigen Führers ei-
ner Partei mit breitem Verbindungs- und Kontaktnetz auch in namhafte
andere Partei- und Organisationsstrukturen. Es ist demnach mit der
Einschätzung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, dass er bei Baga-
tellvorfällen die Polizei um schriftliche Dokumentation bitten, hingegen
nach Ereignissen und Festnahmen im Zusammenhang mit der Partei-
tätigkeit nichts Schriftliches von den heimatlichen Behörden verlangen
würde. Mithin ist die Erklärung des Beschwerdeführers nicht überzeu-
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gend, wonach er keine Einsicht in die Akten beantragt hätte, da es in
Bulgarien keine Bürgerrechte gebe, zumal er auch regen Kontakt zu
Rechtsanwälten gepflegt haben will. Andererseits brachte er vor, er
habe schriftliche Dokumente über aktenkundig gemachte Übergriffe
versucht heimlich aufzubewahren (A4/24 S. 11), konnte jedoch nicht
plausibel erklären, weshalb er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen
sein sollte. Der Beschwerdeführer hat denn auch im vorinstanzlichen
Verfahren und im Verlaufe des langjährigen Rechtsmittelverfahrens
kein einziges Dokument eingereicht, das eine persönliche Verfolgung
des bulgarischen Staates beweismässig stützen könnte.
Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer in Bulgarien kurz vor seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat ohne jegliche Probleme einen neuen
Reisepass und eine neue Identitätskarte ausstellen lassen, was zu-
sätzlich dafür spricht, dass er in seinem Heimatstaat von den Behör-
den keiner ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wurde.
4.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die geltend
gemachten Übergriffe durch Dritte vorliegend asylrechtlich nicht rele-
vant sind, da den bulgarischen Behörden eine Verletzung der Schutz-
pflicht und des Schutzwillens nicht unterstellt werden kann.
Auch die geltend gemachten sozialen Nachteile und Diskriminierungen
vermögen zumindest aus heutiger Sicht nicht zu einer begründeten
Furcht zu führen, ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrelevanten Sin-
ne ausgesetzt zu werden.
Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Glaubhaftigkeit der diesbezügli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht ange-
zweifelt wird. In vorliegenden Länderberichten zur Lage in Bulgarien
wird übereinstimmend erwähnt, dass ethnische Minderheiten wie die
Roma in Bulgarien teilweise diskriminiert werden, ihre Schulbildung
und ihr allgemeiner Lebensstandard schlechter ist als bei der bulgari-
schen Mehrheit, und dass Berichte von gewaltsamen Übergriffen sei-
tens der Polizei und von rechtsnationalen Kreisen bekannt sind. Hinge-
gen kann nicht von einer flächendeckenden, staatlich organisierten
Verfolgung und Diskriminierung gegenüber den Roma gesprochen
werden. Vorab seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union
(EU) im Jahre 2007 ist Bulgarien – auch auf Druck der EU – bestrebt,
die Situation der Roma im eigenen Land zu verbessern. So wurde
etwa ein nationaler Plan zur Bekämpfung von Diskriminierungen ver-
abschiedet, und durch finanzielle Unterstützung seitens der EU konn-
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ten die Lebensbedingungen in verschiedenen Roma-Quartieren ver-
bessert werden (vgl. Amnesty International Report 2008 zu Bulgarien;
Balkan Investigative Reporting Network, Bericht vom 17. Juli 2007; U.S
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices –
2007 zu Bulgarien). Als Mitglied der EU darf Bulgarien zudem als funk-
tionierender Rechtsstaat angesehen werden, der willens und fähig ist,
rechtsgerichtete Übergriffe, etwa seitens der Anhänger der Ataka-Par-
tei, auf Minderheiten zu verfolgen und zu ahnden. Der Beschwerdefüh-
rer hat zwar Übergriffe bei der Polizei gemeldet, es jedoch unterlas-
sen, sich bei einer höheren Polizeiinstanz zu melden. Dass der Be-
schwerdeführer direkt vom bulgarischen Staat relevanten Nachteilen
ausgesetzt gewesen wäre, ist wie oben ausgeführt nicht glaubhaft ge-
macht.
4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sind
nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge herbeizuführen. Es wird
vorab gerügt, in der Verfügung der Vorinstanz sei nicht auf die Zugehö-
rigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Roma eingegangen
worden, weshalb sein Gefährdungspotential nicht richtig eingeschätzt
worden sei. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Janu-
ar 2005 zutreffend feststellte - auf deren Ausführungen verwiesen wer-
den kann -, ändert die Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu
den Roma an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung in
entscheidrelevanter Hinsicht nichts (vgl. zudem obige Erwägung 4.2).
Nicht stichhaltig ist zudem der Einwand in der Rechtsmitteleingabe,
wonach die Vorinstanz sein Angebot, seine Verletzungen, die aufgrund
der Misshandlungen der bulgarischen Polizei entstanden seien, im
Verfahren zu zeigen, nicht berücksichtigt habe. Auch wenn in der ärztli-
chen Bestätigung vom 13. Dezember 2004 im Bereich des linken Knö-
chels verschiedene kleinere Narben und am rechten Knöchel eine
längsverlaufende Narbe beschrieben werden, die durchaus von Schlä-
gen herrühren könnten, hat dieser Umstand keine entscheidwesentli-
che Relevanz.
Der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerde sei eventuell
als Gesuch um Fristerstreckung des Wegweisungsvollzuges zu behan-
deln und die entsprechende Begründung, wonach es sinnvoll sei, eine
medizinisch indizierte Operation in der Schweiz durchzuführen, sind
nach erfolgreicher Operation in der Schweiz gegenstandslos gewor-
den.
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4.4 Auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers vom 20. Februar 2005 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom
31. Januar 2005 vermögen in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu
ändern, wiederholt er im Wesentlichen doch lediglich den geltend ge-
machten Sachverhalt in zusammenfassender Form. Vielmehr ist der
ergänzenden Einschätzung in der Vernehmlassung zu folgen, wonach
dem Beschwerdeführer seit der letzten geltend gemachten Haft im
Herbst 2003 bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland am 6. Juli
2004 genügend Zeit und Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätte,
um sich gegen allfällige Übergriffe auf dem Polizeiposten zu wehren.
Könnte man dem von ihm selbst gezeichneten Persönlichkeitsprofil fol-
gen, wäre mit Sicherheit davon auszugehen, dass er auch aufgrund
seiner politischen breit vernetzten Beziehungsstrukturen Wege und
Mittel gefunden hätte, sich bei den behördlich übergeordneten Stellen
entsprechend Gehör zu verschaffen oder bei nicht hinreichendem Er-
folg zumindest über nichtstaatliche Organisationen adäquate Unter-
stützung und Interventionen zu erwirken. Die blosse Verneinung des
Beschwerdeführers, den Rechtsweg in Anspruch nehmen zu können,
entspricht den länderspezifischen Erkenntnissen nicht.
4.5 Der auf Rechtsmittelebene mit Eingabe vom 23. März 2006 neu
geltend gemachte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer anläss-
lich der Leistenoperation in Bulgarien durch zwei Angehörige der
Staatssicherheit bedroht und der operierende Chirurg vor Ort im Ope-
rationssaal von diesen gezwungen worden sei, absichtlich einen Ope-
rationsfehler "einzubauen", ist aufgrund der Aktenlage als nicht glaub-
haft einzuschätzen. Anlässlich der ausführlichen Anhörungen im
vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht ansatzwei-
se vorgebracht, im Rahmen der Operation einer Verletzung der körper-
lichen Integrität ausgesetzt gewesen zu sein. Auch spricht er in der
Beschwerde die Operation ausdrücklich an, ohne jedoch auch nur ein
Wort bezüglich des nun neu geltend gemachten Sachverhalt zu verlie-
ren. Die versuchte Erklärung, er habe zuerst die erfolgreiche Operation
in der Schweiz abwarten wollen, bevor er dies vorbringe, vermag nicht
zu überzeugen. Es ist kein Grund ersichtlich, ein derart schwerwiegen-
des Ereignis, das sich kurz vor der Ausreise aus dem Heimatland er-
eignet haben soll, vorderhand zu verschweigen, wenn es sich tatsäch-
lich zugetragen hätte. Auch ist aus dem gesamten Aussageverhalten
des Beschwerdeführers während des Verfahrens zu schliessen, dass
er dieses Ereignis längst vorgebracht hätte, würde es der Wahrheit
entsprechen. Angesichts des ärztlichen Zeugnisses vom 16. Januar
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2008 könnte sich der neu geltend gemachte Sachverhalt allenfalls als
Bestandteil der diagnostizierten wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0)
darstellen.
4.6 In Kenntnis dieser Diagnose wäre im Weiteren auch von den bul-
garischen Behörden eine entsprechende Berücksichtigung und ange-
messen schonende Einschätzung gegenüber dem Beschwerdeführer
zu erwarten, so dass schon aus diesem Grund infolge der Klageerhe-
bung beim EGMR keine vom bulgarischen Staat ausgehenden ernst-
haften Nachteile zu befürchten sind. Aus der Klageerhebung gegen
Bulgarien allenfalls entstehende subjektive Nachfluchtgründe können
ausgeschlossen werden.
5.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 12
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Bulgarien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
Seite 13
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ff.). Wie bereits erwähnt, droht dem Beschwerdeführer keine
Verfolgung durch die bulgarischen Behörden, und mögliche Probleme
und Auseinandersetzungen mit minderheitenfeindlichen privaten
Personen reichen in ihrer Intensität nicht aus, um unter Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK subsumiert zu werden.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bulgarien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewalt-
flüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Auslän-
dern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refou-
lement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der in der vorstehend erwähn-
ten Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen nicht in ihren
Heimatstaat zurückkehren können. Die diesbezügliche Aufzählung für
eine konkrete Gefährdung ist nicht abschliessend. Im Weiteren findet
sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr eben-
falls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus
objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen wür-
den, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 20 S. 155 ff., 1994 Nr.
19 S. 145 ff., 1994 Nr. 18 S. 139 ff.).
In Bulgarien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007
Mitglied der Europäischen Union und wurde vom Bundesrat in die Lis-
te der sogenannten “safe countries“ aufgenommen. Zwar sind, wie un-
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ter E. 4.2 erwähnt, gewisse Repressionen gegenüber Minderheiten in
Bulgarien vorhanden, jedoch nicht in einem Ausmass, dass eine ent-
sprechende Rückkehr unzumutbar wäre.
Der eingereichte ärztliche Bericht vom 16. Januar 2008 beschreibt als
vom Beschwerdeführer angegebene gesundheitliche Beschwerden
Verfolgungsängste, Schlafstörungen, Unruhe und Nervosität und diag-
nostiziert eine wahnhafte Störung (ICD-10 F 22.0), mit dem Hinter-
grund von wahrscheinlich tatsächlich erlebter Gewalt. Der behandeln-
de Arzt schätzt auch bei einer Behandlung die Prognose ungünstig
ein, da wahnhafte Störungen häufig recht resistent seien, insbesonde-
re wenn ein wahrer "Kern" vorhanden sei. Nach Ansicht des Arztes sei
davon auszugehen, dass eine Behandlung der wahnhaften Störung im
Herkunftsland nicht möglich sei, da der Herkunftsstaat und insbeson-
dere auch das dortige Ärzte- und Gesundheitssystem im Wahnsystem
des Beschwerdeführers die entscheidende Rolle spiele.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, an der gel-
tend gemachten gesundheitlichen Störung und der sachlichen Richtig-
keit der ärztlich gestellten Diagnose zu zweifeln. In der Fachliteratur
wird die psychische Störung des Wahnes etwa beschrieben als Über-
zeugung, die logisch inkonsistent ist oder wohlbestätigtem Wissen
über die reale Welt widerspricht und trotz gegenteiliger Belege auf-
rechterhalten wird, weil die persönliche Gewissheit des Betroffenen so
stark ist, dass sie rational nicht mehr zugänglich ist, oder kurz als fal-
sche Interpretation der Realität bezeichnet. Als Formen des Wahnes
werden unter anderen Erscheinungen der Beeinträchtigungswahn, Be-
drohungswahn und als stärkere Form der Verfolgungswahn und als
Sonderform etwa die wahnhafte politische Erhöhung der eigenen Per-
son beobachtet. Die vorliegende Diagnose scheint denn auch der Ak-
tenlage zumindest nicht zu widersprechen. Hingegen ist nicht von ei-
nem Krankheitswert auszugehen, welcher den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in sein Heimatland in eine Situation bringen würde, die
für ihn eine konkrete Gefährdung darstellen würde und somit seine
Existenz in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Der Beschwerde-
führer hat praktisch sein gesamtes Leben in Bulgarien verbracht. Auf-
grund der Aktenlage muss die wahnhafte Störung bereits vor seiner
Ausreise aus dem Heimatland bestanden haben, ohne dass er einer
konkreten Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen
ausgesetzt worden wäre. In Bulgarien praktizieren zahlreiche gut quali-
fizierte Fachleute, die eine adäquate Behandlung des Beschwerdefüh-
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rers sicherstellen könnten. Zudem leben seine engeren Verwandten in
Bulgarien. Die Nähe zum familiären Umfeld im Heimatland könnte eine
geeignete Therapie begünstigend beeinflussen. Es sind demnach auch
keine individuellen Gründe ersichtlich, die zwingend einer Rückkehr
nach Bulgarien entgegenstehen würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist jedoch gemäss Akten als bedürftig anzuse-
hen und die Beschwerdebegehren waren im Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung nicht allesamt als aussichtslos zu betrachten, weshalb
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y. _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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