B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3897/2016
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Mai 2016 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 24. Mai 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso summarisch befragt und man gewährte ihr das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens. Dagegen brachte sie vor, in Italien lebe es sich schlecht
und sie wolle mit ihrem Mann, der nicht mehr in Italien sei, zusammen sein.
B.
Am 25. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden hiessen das Er-
suchen am 8. Juni 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 – eröffnet am 16. Juni 2016 – trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus
der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und ver-
pflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. So-
dann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 9. Juni 2016 sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen,
sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asyl-
gesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
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über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden hat.
Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin reichte ein Schreiben der Vorinstanz vom 14. Juni
2016, ein Schreiben der Betreuung vom 16. Juni 2016, eine Stellung-
nahme vom 21. Juni 2016, ein Kantonswechselgesuch vom 22. Juni 2016
und ein Schreiben vom 21. Juni 2016 ans kantonale Migrationsamt zu den
Akten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 24. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, ei-
nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italieni-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheis-
sen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens liege somit bei Italien. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin gra-
vierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausge-
setzt wäre, würden keine vorliegen. Systemische Mängel gebe es in Itali-
ens Asyl- und Aufnahmesystem keine. Ihr angeblicher Ehemann könne bis
zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Schweiz als Asylsuchender festgestellt
werden und die geltend gemachte Beziehung sei nicht als dauerhafte Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Für einen Selbsteintritt der
Schweiz lägen keine Gründe vor.
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
zu Recht nicht in Abrede. Sie beruft sich indes auf Art. 10 und 11 Dublin-
III-VO und bringt vor, sie sei verheiratet und das Asylgesuch ihres Mannes
werde in der Schweiz geprüft, weshalb die Schweiz auch für ihr Asylgesuch
zuständig sei.
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4.2.1 Die Bestimmung von Art. 10 und 11 Dublin-III-VO verweisen über das
Wort „Familienangehörige“ auf Art. 2 Bst. b der Verordnung. Familienange-
hörige im Sinne dieser Bestimmung sind unter anderem Ehegatten des An-
tragsstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit dem Antragsteller
eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den
Gepflogenheiten des Mitgliedstaates nicht verheiratete Paare ausländer-
rechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare.
4.2.2 Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen muss den Bestand ei-
nes Familienverhältnisses nachweisen oder zumindest glaubhaft machen,
wer ein Familienverhältnis behauptet (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rerin kann eine Eheschliessung weder nachweisen noch glaubhaft ma-
chen. Sie behauptet, sie habe am (…) in Libyen geheiratet. Auf die Frage,
wo sie genau geheiratet hätten, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie
wisse es nicht, es sei in einem Lager gewesen. Sie wisse nicht, wo. Auch
auf die Frage, wer sie getraut habe, kann sie keine Antwort geben. Sie führt
einzig aus, es sei ein Scheich gewesen (SEM-Akten, A7/12 S. 4). Hätte sie
in Libyen tatsächlich geheiratet, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den
Trauungsort und die Person, welche die Trauung durchgeführt hat, benen-
nen kann. Da sie keine Angaben dazu machen kann, ist die Behauptung
nicht glaubhaft. Weiter reicht die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente
zu den Akten, die den Nachweis einer Eheschliessung erbringen könnten.
Das stereotype Vorbringen, die Heiratsurkunde sei auf der Überfahrt von
Libyen nach Italien ins Wasser gefallen, vermag nicht zu überzeugen.
Selbst wenn es zutreffen sollte, wäre immer noch zu erwarten gewesen,
dass die Beschwerdeführerin über weitere Dokumente verfügt wie zum
Beispiel Fotos der Trauung oder Registerauszüge. Auch solche Doku-
mente finden sich jedoch nicht in den Akten.
Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt sich keine dauerhafte Beziehung
im Sinne der Dublin-III-Verordnung annehmen; daran ändert auch der Um-
stand nichts, dass der angebliche Ehemann zwischenzeitlich als Asylsu-
chender in der Schweiz identifiziert wurde. Um Wiederholungen zu vermei-
den, ist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen. Die Beschwerdeführerin gilt somit nicht als Familienangehörige ihres
angeblichen Ehemannes, womit die Art. 10 und 11 Dublin-III-VO nicht an-
wendbar sind.
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Die Vorinstanz hat die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme ersucht. Dem Ersuchen stimm-
ten sie zu. Italien ist für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, als alleinstehende Frau sei
sie eine besonders verletzliche Person. In Italien würden Flüchtlinge auf
der Strasse oder in Abbruchhäusern leben.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil des EGMR Mo-
hammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April 2013,
27725/10; siehe zu Italien auch: Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom
30. Juni 2015, 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten würde und die Beschwerdeführerin einer menschenunwürdigen o-
der erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK); Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau. Aus den eingereichten
Dokumenten kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
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5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann den
Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Der An-
trag auf Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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