Abtei lung V
E-3898/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti
Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, staatenlos (türkischer Herkunft),
vertreten durch Kurt Bonaria, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung Flüchtlingseigenschaft; Entscheid des BFF
vom 10. Januar 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3898/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 17. November 1981 in die Schweiz
ein und suchte am 9. März 1982 um Asyl nach. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 1970 mit
politisch links stehenden Organisationen in der Türkei sympathisiert.
Später – während seines Studiums – habe er eng mit verbotenen
linksextremen Gruppierungen zusammengearbeitet und als Organisa-
tionstalent für sie Aktionen angeführt. Er sei ungefähr zehn Mal fest-
genommen und für jeweils zwei bis drei Tage in Untersuchungshaft
gesetzt worden; dabei habe man ihn einmal schwer gefoltert. Zweimal
sei er in Abwesenheit zu mehrmonatigen Gefängnisstrafen verurteilt
worden; ein Verfahren wegen Auflehnung gegen den Staat sei hängig.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 1983 gewährte das damals zu-
ständig gewesene Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) dem Beschwer-
deführer Asyl.
C.
Mit Entscheid des Innenministeriums der Türkei vom 13. Januar 1987
wurde der Beschwerdeführer aus militärischen Gründen formell aus-
gebürgert.
D.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 widerrief das BFF das seinerzeit
gewährte Asyl und aberkannte dem Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft.
D.a Zur Begründung führte es aus, allein schon die in Deutschland er-
folgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Handels mit und Ein-
fuhrs von Betäubungsmitteln zu vierzehn Jahren Freiheitsentzug recht-
fertige den Asylwiderruf, da das zu Grunde liegende Delikt eine beson-
ders verwerfliche Handlung im Sinne des Gesetzes darstelle.
D.b Was die Flüchtlingseigenschaft betreffe, habe sich die politische
Situation in der Türkei seit den 80er-Jahren wesentlich verändert. Es
müsse deshalb nicht mehr davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner früheren politischen Tätigkeit ge-
fährdet; dies gelte auch in Berücksichtigung der behaupteten Gerichts-
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verfahren, zumal diese offenbar nie aus rein politischen Gründen er-
öffnet worden seien. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer zu-
zumuten, sich um die erneute Erteilung der türkischen Staatsbürger-
schaft zu bemühen, auch wenn er sich gegebenenfalls vor einem tür-
kischen Militärgericht wegen Desertion verantworten müsse.
E.
Gegen diese BFF-Verfügung, mit welcher das Asyl widerrufen, die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und die unentgeltliche Verbeistän-
dung abgelehnt worden ist, reichte der Beschwerdeführer am 10. Feb-
ruar 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, vom Asylwiderruf
und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei abzusehen und
auf eine Wegweisung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurde
die unentgeltliche Prozessführung, unter Beigabe des unterzeichnen-
den Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt, beantragt. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Urteil des Landesgerichts (...)
sei für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen, da es durch
unzulässige Methoden zu Stande gekommen sei. Einer Aus-
beziehungsweise Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
stünden völkerrechtliche Bestimmungen entgegen, und die jahrelange
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sei zu berück-
sichtigen.
F.
F.a
Am 29. Januar 2003 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons (...)
die Ausweisung des Beschwerdeführers.
F.b Das Verwaltungsgericht des Kantons (...) wies die gegen den
Ausweisungsentscheid des (...) erhobene Beschwerde am 3. Sep-
tember 2003 ab. Es qualifizierte das dem Beschwerdeführer vorgewor-
fene persönliche Verhalten insgesamt, insbesondere die qualifizierte
Widerhandlung gegen Betäubungsmittelvorschriften, als eine schwere
Verletzung der öffentlichen Ordnung und eine Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit, welche Grundinteressen der Gesellschaft darstell-
ten, und hielt deshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers auch in
Berücksichtigung der einschränkenden Bestimmungen für Flüchtlinge
für gerechtfertigt. Die Ausnahme von der Geltung des für Flüchtlinge
geltenden Non-Refoulement-Prinzips begründete es, unter Berufung
auf die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes und der Genfer
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Flüchtlingskonvention, mit der rechtskräftigen Verurteilung des Be-
schwerdeführers wegen eines besonders schweren Verbrechens und
der einer konkreten Wiederholungsgefahr. Der Entscheid erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
G.
G.a
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2003 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung vom zustän-
digen Instruktionsrichter der ARK abgewiesen und ein Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 600.– erhoben.
G.b
In einer Zwischenverfügung der ARK vom 17. September 2004 wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer könne sich für seinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz nicht auf asylrechtliche Bestimmungen be-
rufen, da die Zuständigkeit zum Entscheid über die Wegweisung und
deren Vollzug beim Kanton (...) gelegen habe beziehungsweise liege.
Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons (...) den
flüchtlingsrechtliche Ausnahmetatbestand zum Non-Refoulement-Prin-
zip für anwendbar bezeichnet habe, stehe das bei der ARK hängige
Verfahren betreffend Widerruf des Asyls und Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft einem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen
wie die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers.
H.
Mit Teilurteil vom 2. Juni 2005 wies die ARK die Beschwerde betref -
fend des vom BFF verfügten Asylwiderrufs und der von ihm verweiger-
ten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob Verfah-
renskosten im Umfang von Fr. 300.–, welche mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet wurden (unter Rückbehaltung des Restbe-
trages für das weiterzuführende Beschwerdeverfahren).
Gleichzeitig beschloss es die Weiterführung des Verfahrens bezüglich
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei es feststellte, dass
dem Beschwerdeführer aufgrund des Flüchtlings- und Asylrechts keine
Berechtigung zustehe, das weiterzuführende Verfahren in der Schweiz
abzuwarten, und verpflichtete ihn, unter Androhung der Annahme
weggefallenen Rechtsschutzinteresses bei Säumnis, zur Meldung sei-
ner Auslandadresse innert einer zehntägigen Frist ab Verlassen der
Schweiz.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM (vormals BFF) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt aberkennt die Flüchtlingseigenschaft in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 AsylG, wenn die ausländische Person das
Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Ver-
schweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat sowie aus Gründen
nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Die der angefochte-
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nen Verfügung zugrunde gelegte Bestimmung ist diejenige von Art. 1
Bst. C Ziff. 5 FK, SR 0.142.30): Danach fällt eine Person, die als
Flüchtling im Sinne dieses Abkommens gegolten hat, nicht mehr unter
das Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund
deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen
kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
3.2 Vorab ist zu klären, inwieweit die Flüchtlingseigenschaft für den
Beschwerdeführer überhaupt von rechtlicher und praktischer Bedeu-
tung ist und inwieweit sein Rechtsschutzinteresse reicht.
3.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde bekanntlich das Asyl entzogen,
und damit sind ihm all die Rechte verlustig gegangen, die an die Asyl-
gewährung als solche geknüpft sind (namentlich Anspruch auf Auf-
enthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung [Art. 60 AsylG],
Erwerbstätigkeit [Art. 61 AsylG] und erleichterten Zugang zu Medizi-
nalprüfungen [Art. 62 AsylG]).
3.2.2 Ferner wurde ihm das regelmässig wichtigste aus der Flücht-
lingseigenschaft fliessende Recht, das Recht auf Nichtrückschiebung
in den Staat, in welchem er verfolgt ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG), entzogen.
Er wurde aus der Schweiz ausgewiesen und hält sich mithin unrecht -
mässig in der Schweiz auf.
3.2.3 Wie bereits im Teilurteil vom (...) festgestellt, kommen dem
Beschwerdeführer heute lediglich noch diejenigen Konventionsrechte
zu, die nur die Flüchtlingseigenschaft und den tatsächlichen Aufenthalt
im Konventionalstaat voraussetzen. Als solche Rechte werden in der
Literatur neben dem wichtigsten, in casu entfallenen Recht auf
Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips, diejenigen gemäss Art. 3, 7
Abs. 1, 13, 16 Abs. 1, 20, 22, 29 und 30 FK (Flüchtlingseigenschaft als
einziges Erfordernis), Art. 4, 25, 27 und 31 FK (Flüchtlingseigenschaft
und tatsächlicher Aufenthalt vorausgesetzt) genannt. Aus dieser hier
nicht zu begründenden Aufzählung (vgl. dazu CHRISTINE AMANN, Die
Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 86 ff. und 109 ff.) geht
hervor, dass dem Beschwerdeführer trotz erfolgtem Asylwiderruf und
gültiger Ausweisung noch immer ein an seine Flüchtlingseigenschaft
anknüpfendes Bündel von Rechten zusteht, weshalb sein Rechts-
schutzinteresse klarerweise weiterbesteht, auch wenn den weitaus
meisten dieser Rechte für ihn keine praktische oder, neben den ihm
ohnehin zustehenden Grundrechten (vgl. Art. 7 ff. der Bundesverfas-
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sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]), keine eigenständige Bedeutung zukommen dürfte.
4.
4.1 Das Bundesamt bezeichnet den Beschwerdeführer in seiner Ver-
fügung als Türkischstämmigen beziehungsweise ehemaligen türki-
schen Staatsangehörigen (S. 1 und 3), dem im Jahr 1986 die türkische
Staatsangehörigkeit entzogen worden ist (S. 4). Dessen ungeachtet
beruft es sich auf den konventionsrechtlichen Aberkennungsgrund von
Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 1 FK, welcher regelt, wann es der Flüchtling
nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Heimatstaates in An-
spruch zu nehmen.
4.2 Da der Beschwerdeführer staatenlos ist, hat die Vorinstanz sich zu
Unrecht auf diese Bestimmung gestützt. Die Beschwerde könnte be-
reits aus diesem Grund gutgeheissen werden.
4.3 Allerdings könnte das Bundesverwaltungsgericht, da es in Befol-
gung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ver-
pflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige beziehungs-
weise zutreffende Rechtsnorm anzuwenden (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
mit weiteren Hinweisen), eine Motivsubstition vornehmen. Die Flücht-
lingskonvention kennt für staatenlose Flüchtlinge einen weitgehend
parallel formulierten Aberkennungsgrund: Art. 1 Bst. C Ziff. 6 Abs. 1 FK
regelt mit den gleichen Voraussetzungen, wann es der staatenlose
Flüchtling nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes seines
früheren Wohnsitzes in Anspruch zu nehmen. Da die Beschwerde in
dem noch zu beurteilenden Punkt ohnehin gutzuheissen ist, wird von
dieser Möglichkeit, welche eine vorgängige Gewährung des rechtli-
chen Gehörs verlangen würde, abgesehen.
5.
Das Bundesamt erkennt den Wegfall der Umstände, die zur Anerken-
nung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt haben, darin, dass
die persönlichen Umstände, die damals zur Asylgewährung geführt
haben, im heutigen Zeitpunkt in einem völlig neuen Licht erscheinen.
Zur politischen Situation in der Türkei äussere es sich nicht, stelle aber
fest, dass der innerstaatliche politische Kontext sich seit dem militäri -
schen Staatsstreich vom September 1980 stark geändert habe.
Es führt aus, der Beschwerdeführer habe sich seinerzeit als der CHP
(gemeint ist wohl die Cumhuriyet Halk Partisi) nahestehend bezeich-
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net, ohne allerdings Parteimitglied gewesen zu sein. Diese Partei sei,
nachdem sie nach dem Staatsstreich vom 12. September 1980 verbo-
ten gewesen sei, Mitte der 80-er-Jahre auf der politischen Bühne wie-
der aufgetaucht und habe zu Beginn der 90-er-Jahre den gleichen
Namen CHP angenommen. Deren Mitglieder seien heute nicht verfolgt.
Für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund seiner damaligen politi -
schen Ansichten im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsgefahr.
Bezüglich der beiden türkischen Gerichtsverfahren, die im Zeitpunkt
der Anerkennung als Flüchtling (23. September 1983) hängig gewesen
seien, nämlich eine Anklage wegen Sachbeschädigung und Verstos-
ses gegen das Waffengesetz, begangen am 24. Oktober 1976, und der
Widersetzung gegen die Staatsgewalt, begangen am 21. Mai 1978,
schliesst die Vorinstanz nicht aus, dass damals eine politische Kom-
ponente bei der Anhebung dieser Strafverfahren mitgespielt habe. Al-
lerdings seien sie wohl nicht allein aus politischen Gründen eröffnet
worden, zumal der Beschwerdeführer nie ein abschliessendes Straf-
urteil in dieser Sache eingereicht habe. Wohl habe er bei seiner Be-
fragung am 6. April 1982 vorgebracht, er sei zweimal zu Unrecht we-
gen kommunistischer Propaganda zu mehrjährigen Gefängnisstrafen
verurteilt worden, welches Vorbringen er aber nie bewiesen habe. Im
Übrigen seien solche Delikte im heutigen Zeitpunkt verjährt. Mithin
enthalte das Dossier des Beschwerdeführers kein Element, das darauf
schliessen lasse, er habe gegenwärtig aufgrund seines politischen
Engagements Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen.
Die Vorinstanz fügt an, dem Beschwerdeführer sei zwar aus militäri -
schen Gründen die türkische Staatsbürgerschaft entzogen worden,
doch könne er sie mittels Gesuchs bei den zuständigen zivilen bezie -
hungsweise militärischen türkischen Amtsstellen wieder verlangen und
die Strafe wegen Desertion verbüssen.
6.
In der Beschwerde wird lediglich pauschal behauptet, die Gründe, die
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
geführt hätten, bestünden immer noch. Zudem betrachte die Türkei ihn
als Deserteur und würde ihn bei einer Rückkehr in einem militärge-
richtlichen Verfahren zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilen.
Die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Gefährdung
des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Frage des flüchtlings-
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rechtlichen sowie des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots, wel-
che im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung ist.
7.
7.1 Das BFM und seine Vorgängerorganisationen BFF und BAP pfle-
gen beziehungsweise pflegten ihre Asylgewährungsentscheide nicht
zu begründen. So enthält denn auch der Asylentscheid vom 23. Sep-
tember 1983 keine Begründung. Allerdings existiert bei den Akten eine
Notiz das Sachbearbeiters vom 28. Juli 1983, in welchem er die Asyl-
erteilung beantragt und dies wie folgt begründet: Der Gesuchsteller
habe glaubhaft geltend gemacht, dass er seit seiner Studienzeit poli-
tisch sehr aktiv war und aufgrund seines sozialistischen Engagements
sehr gefährdet sei. Er werde beobachtet, sei bereits schuldlos verhaf-
tet worden und laufe Gefahr, erneut verhaftet zu werden, zumal die
Polizei nach seiner Flucht nach ihm gesucht habe. Dieser Antrag wur -
de vom Vorgesetzten des Sachbearbeiters visiert.
Der Umstand, dass positive Asylentscheide vom Bundesamt nicht be-
gründet werden – ein Vorgehen, das gemäss Art. 35 Abs. 3 VwVG zu-
lässig ist – führt regelmässig dazu, dass bei Aberkennungs- und Wi-
derrufsverfahren nach Art. 63 AsylG die Gründe für die Anerkennung
verborgen bleiben und dementsprechend die seither eingetretenen
Veränderungen und namentlich der Wegfall der Verfolgungsgründe nur
schwer ermittelbar sind. Dass die Begründung des internen Antrags
des Sachbearbeiters nicht Bestandteil der Verfügung ist, versteht sich
von selbst. Immerhin kann sie zur Ermittlung der damaligen Beweg-
gründe des Bundesamtes herbeigezogen werden.
7.2
Im vorliegenden Fall sind einerseits die Motive, die seinerzeit zur Aner-
kennung als Flüchtling und zur Asylgewährung geführt haben mögen,
derart knapp und mangelhaft erkennbar, dass für die Ermittlung der
seither eingetretenen Veränderung kaum eine verwertbare Basis be-
steht. Anderseits liest sich die Begründung der angefochtenen Verfü-
gung hinsichtlich der Aberkennung über weite Strecken wie eine Kritik
an der seinerzeitigen Asylerteilung, soweit nicht pauschal mit einer
Verbesserung der politischen Situation in der Türkei und der Nichtver-
folgung heutiger CHP-Mitglieder argumentiert wird.
7.2.1 Soweit seitens des BFM die damalige Asylerteilung kritisiert
wird, ist die Begründung in der angefochtenen Begründung unbeacht-
lich. Weder stellt ein nachträgliches Erkennen eines positiven Ent-
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scheides als Fehlentscheid einen gesetzlichen Aberkennungsgrund
gemäss Asylgesetz oder Flüchtlingskonvention dar, noch vermag eine
seinerzeit grosszügigere Praxis oder auch nur schon ein weniger mi-
nutiöses Abklären des Sachverhalts zu einer Korrektur des früheren
Entscheides zu führen. Dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
anerkennung durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 AsylG), wird von der
Vorinstanz nicht vorgebracht.
7.2.2 Die Tatsache, dass heute Mitglieder der CHP nicht verfolgt wer-
den, ist unter verschiedenen Aspekten ohne Bedeutung. Der Be-
schwerdeführer hat gar nicht behauptet, CHP-Mitglied gewesen zu
sein, sondern stand dieser Partei nach eigenen Angaben nur nahe.
Ferner hat die CHP, wie sie vor dem Verbot durch die Militärjunta be -
standen hat, mit der 1992 neu gegründeten beziehungsweise der heu-
te bestehenden CHP wenig gemein: Von einer ehemals linken Partei
wandelte sie sich in eine nationalistische, dem rechten Lager nahe
stehenden Partei. Aus dem Umstand, dass die Mitglieder der heutigen
CHP nicht verfolgt sind, kann keineswegs geschlossen werden, dass
ein vor 30 Jahren wegen seiner sozialistischen Aktivität und Agitation
sowie seiner angeblichen kommunistischen Propaganda Verfolgter
heute nichts zu befürchten hat.
7.2.3 Dass in allgemeiner Weise in den letzten Jahren eine Verbesse-
rung der politischen Verhältnisse in der Türkei stattgefunden hat und
dass es dort weniger politische Verfolgungen gibt, trifft zu. Ob aber
eine solche Veränderung der allgemeinen Zustände für den Beschwer-
deführer zu einer derartigen Verbesserung seiner persönlichen Situa-
tion geführt haben soll, dass ihm für den Fall einer Rückkehr keine
begründete Furcht vor Verfolgung mehr zuzugestehen ist, wurde von
der Vorinstanz in keiner Weise konkretisiert. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich bekanntlich um jemanden, der durch seine kriminelle
Energie und seine politisch motivierte oder verbrämte Gesinnung in
der Türkei, in Deutschland und in der Schweiz zu einer unheilvollen
Berühmtheit gelangt ist. Das Bundesamt hätte, wenn schon, über sei-
ne offiziellen Kanäle in der Türkei abklären müssen, welche Situation
den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei konkret
erwarten dürfte. Und selbst bei einer allfälligen Feststellung, dass er
heute nicht verfolgt ist, hätte das Bundesamt den Nachweis erbringen
müssen, dass dies zufolge des Wegfalls derjenigen Umstände ge-
schehen ist, die 1983 zur Asylerteilung geführt haben.
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7.2.4 Es erübrigt sich, weiter nach Gründen zur Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu forschen. Eine Rückweisung der Angelegen-
heit an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung des Sachverhalts, na-
mentlich der indivuellen Abklärung der Situation, in die der Beschwer-
deführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei kommen würde, kommt
vorliegend nicht in Frage, da wegen des Weiterbestehens der mate-
riellen Flüchtlingseigenschaft keine Notwendigkeit für einen neuen
Entscheid besteht beziehungsweise es dem BFM freisteht, ein neues
Aberkennungsverfahren durchzuführen.
7.2.5 Die Beschwerde ist hinsichtlich der im Verfahren verbliebenen
Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen und
die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
8.
Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seines Antrags auf Aufhebung
der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen.
8.1 Bei diesem Ausgang des vorliegenden zweiten Teils des Beschwer-
deverfahres sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
mit Teilurteil vom 2. Juni 2005 zurückbehaltene Kostenvorschussanteil
von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers reichte keine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungs-
gericht verzichtet auf die Einholung einer Honorarnote und setzt die
Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal ausser der Ein-
reichung der Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren keine an-
waltschaftlichen Aufwendungen erfolgt sind und diese Prozesshand-
lung hinsichtlich des verursachten Aufwandes leicht abzuschätzen ist.
Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE
und des Umstandes, dass hinsichtlich des gesamten Verfahrens von
einem hälftigen Obsiegen auszugehen ist (vgl. Teilurteil vom 2. Juni
2005, E. 8) ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschä-
digung von Fr. 600.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
zuzusprechen und das BFM zu deren Bezahlung zu verpflichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die mit dem Teilurteil vom
(...) vom ursprünglich bezahlten Kostenvorschuss (Fr. 600.–, bezahlt
am 5. März 2003 an die ARK) zurückbehaltenen Fr. 300.– werden dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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