B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3898/2014
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Eritrea (zurzeit in (…), Sudan),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Schwester der Beschwerdeführerin (in der Folge: die Vertreterin)
mit Schreiben vom 10. September 2012 (Eingang BFM: 26. September
2012) Asylgesuche für die im Sudan lebende Beschwerdeführerin und de-
ren in Äthiopien lebenden Kinder (vgl. […]) einreichte,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, die Beschwerdeführerin, eine
eritreische Staatsangehörige, lebe seit (…) im Sudan, weil sie in Äthio-
pien, wo sie mit ihrem (…) gelebt habe, Übergriffen und Schikanen (…)
ausgesetzt gewesen sei,
dass die Kinder der Beschwerdeführerin nach wie vor in Äthiopien lebten
und dort ihre Mutter vermissten sowie Probleme hätten, Papiere erhältlich
zu machen,
dass die einzige Möglichkeit auf eine gemeinsame Zukunft in einem Dritt-
land, wie der Schweiz, bestehe,
dass die Beschwerdeführerin im Sudan in schwierigsten Umständen lebe
und ihre Sicherheit gefährdet sei,
dass die Vertreterin am 28. Dezember 2012 die auf sie lautenden Voll-
machten einreichte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober
2013 mitteilte, dass im Auslandverfahren die asylsuchenden Personen in
der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei-
en,
dass die Schweizer Vertretung in Khartum jedoch aufgrund des begrenz-
ten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen
von Asylsuchenden durchzuführen,
dass die Beschwerdeführerin folglich um ergänzende Ausführungen zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes ersucht werde,
dass die Beschwerdeführerin ihr Antwortschreiben vom 25. November
2013 fristgerecht dem BFM zukommen liess,
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dass sie darin im Wesentlichen ausführte, sie sei Eritreerin und habe (…)
zusammen mit (…) und ihren Kindern Eritrea verlassen und sei nach
Äthiopien gezogen,
dass sie im Jahr (…) Probleme mit (…) gehabt habe und sich deshalb
während (…) Jahren in C._______, getrennt von ihren Kindern, versteckt
habe,
dass sie (…) illegal in den Sudan ausgereist sei und bis (…) in
D._______ gelebt habe,
dass sie sich im (…) in D._______ beim United Nations High Commissio-
ner for Refugees (UNHCR) als Flüchtling habe registrieren lassen,
dass sie das Flüchtlingslager aus Angst vor Menschenhandel verlassen
habe, seither bei Bekannten in E._______ wohne und jeden Tag Hilfe bei
Bekannten und Landsleuten suche,
dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Identität ihren Flüchtlings-
ausweis in Kopie zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 12. Juni 2014 ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz verwei-
gerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Aktenlage sei davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Eritrea keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden gehabt habe,
dass sie höchstens durch das Verlassen ihres Heimatstaates möglicher-
weise Flüchtling geworden sei, solche subjektiven Nachfluchtgründe aber
ohnehin im Rahmen eines Verfahrens betreffend Asylgesuch aus dem
Ausland und Einreisebewilligung nicht relevant seien bzw. nicht zur Ertei-
lung einer Einreisebewilligung führen könnten,
dass den geschilderten Übergriffen durch ihren damaligen Ehemann in
Äthiopien aufgrund mangelnder Intensität und lokaler Begrenztheit kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme,
dass deshalb die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylge-
such abzuweisen sei,
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dass sie sich darüber hinaus zurzeit im Sudan aufhalte und die Lage dort
für die Beschwerdeführerin gewiss nicht einfach sei, jedoch keine konkre-
ten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der weitere Verbleib im
Sudan sei ihr nicht zumutbar oder möglich,
dass es der Beschwerdeführerin insbesondere zumutbar sei, sich beim
UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass die Beschwerdeführerin bei Bekannten wohne und in ihrem Fall die
Hürde für eine zumutbare Existenz in E._______ nicht als unüberwindbar
einzuschätzen sei,
dass im Übrigen die grosse eritreische Diaspora im Sudan in Not gerate-
ne Landsleute unterstütze,
dass das BFM mit Verfügung vom selben Datum die Einreise der Nichte
und Neffen der Vertreterin bzw. der Kinder der Beschwerdeführerin in die
Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ebenfalls ablehnte,
dass die Vertreterin mit einer einzigen Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Juli 2014 Beschwerde gegen beide Verfügungen er-
hob und darin beantragt, die Einreise in die Schweiz sei der Beschwerde-
führerin sowie ihrer Nichte und ihren Neffen zu bewilligen, ihre Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl in der Schweiz zu
gewähren, zudem sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Lebens
in Eritrea, Äthiopien oder Sudan festzustellen, weshalb ihnen die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren sei,
dass sie in formeller Hinsicht beantragt, es seien keine Verfahrenskosten
zu erheben,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführt, sie könne weder in
Äthiopien noch in Eritrea mit ihren Kindern zusammenleben, weil die je-
weiligen Behörden sie als Spionin betrachten würden, weshalb sie Verfol-
gung ausgesetzt wäre,
dass sie aber auch im Sudan nicht leben könne, weil dort die Sicherheits-
lage schlecht sei,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich aufgrund der vorliegenden Konstellation rechtfertigt, zwei
Beschwerdeverfahren zu eröffnen, das vorliegende in Bezug auf die Ver-
fügung betreffend die Schwester der Vertreterin, die sich im Sudan auf-
hält, und ein zweites in Bezug auf die Verfügung betreffend die Nichte
und Neffen der Vertreterin, die sich in Äthiopien aufhalten (vgl. E-
4616/2014),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Frage einer Anerkennung als Flüchtling, einer Wegweisung bzw.
eines Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü-
gung bildet, weshalb auf das Begehren um Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme von vornher-
ein nicht einzutreten ist,
dass auf die frist- und im formgerecht eingereichte Beschwerde im Übri-
gen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Re-
gel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht
möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert
wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass im vorliegenden Fall das BFM in seinem Schreiben vom 25. Oktober
2013 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Beschwerdeführe-
rin zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Be-
antwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihr zu einer
allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um
Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte,
dass das BFM zudem feststellte, dass eine klar der Beschwerdeführerin
zurechenbare Willensäusserung - mit der diese zu erkennen gebe, dass
sie die Schweiz um Schutz durch Gewährung von Asyl ersuche - fehle
und somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege,
dass dieser Mangel jedoch geheilt werden könne, indem der Inhalt des
über einen Vertreter eingereichten Asylgesuches durch eine persönlich
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verfasste und zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekata-
log des BFM bestätigt werde,
dass der Mangel mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. No-
vember 2013 geheilt wurde,
dass das BFM und die Beschwerdeführerin damit die verfahrensrechtli-
chen Anforderungen erfüllt haben,
dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu
prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint,
dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128),
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss
kam, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea
nicht verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG gewesen und allfällige subjektive
Nachfluchtgründe vermöchten die Erteilung einer Einreisebewilligung
nicht zu begründen,
dass das Gericht auch den Schluss teilt, die Beschwerdeführerin sei in
Äthiopien im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht in einem hier relevanten Sinne
gefährdet gewesen,
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dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserten vagen Befürchtungen,
die jeweiligen Behörden betrachteten sie als Spionin, an diesem Schluss
nichts zu ändern vermögen,
dass auch die ergänzenden Ausführungen des BFM hinsichtlich einer
Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat Sudan sich als zutreffend erwei-
sen,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit (…) im Su-
dan lebt, wo sie sich im (…) beziehungsweise (…) in D._______ als
Flüchtling beim UNHCR registrieren liess und danach in E._______ ge-
lebt habe, wo sie bei Bekannten wohnen könne,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermas-
sen nicht einfach ist,
dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten
sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten, und im Sudan
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der
Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen,
dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit
entsprechender Bewilligung möglich ist,
dass sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in
den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in E._______
aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen,
dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zwar als Flüchtling
beim UNHCR registrieren liess, das Lager jedoch gemäss ihren Angaben
aus Angst vor Menschenhandel verlassen hat,
dass sie inzwischen bereits seit über (…) in E._______ lebt und offen-
sichtlich in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt dort zu bestreiten, wenn
auch unter schwierigen Bedingungen,
dass in E._______ eine grosse eritreische Diaspora lebt und die Be-
schwerdeführerin bei Bedarf auch weiterhin diese Gemeinschaft um Hilfe
angehen kann, was sie ja offenbar bereits tut, wobei ihr laut ihren Anga-
ben auch Unterstützung gewährt wird,
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dass sie zudem ihre in der Schweiz lebende Schwester um Unterstützung
ersuchen könnte, sollte sie weitere finanzielle Hilfe benötigen,
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen zuzumuten wäre, sich erneut
in das ihr zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager zu begeben, falls sie
den von ihr selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in E._______ als
untragbar erachtet,
dass in der Beschwerde nichts wesentlich Neues vorgebracht wird und
insgesamt keine Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei im
Sudan im Sinne der massgeblichen Bestimmungen konkret gefährdet,
dass der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten der weitere Verbleib
im Sudan zuzumuten ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Person ihrer Schwester zwar grund-
sätzlich über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, sich allein
daraus jedoch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt,
dass die Anwesenheit der Schwester in der Schweiz nicht als derart ge-
wichtig zu erachten ist, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im
Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ergeben würde, es sei die Schweiz, die
der Beschwerdeführerin Schutz gewähren solle, zumal es, wie oben aus-
geführt, bereits an der Schutzbedürftigkeit mangelt,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten – sogar im Falle einer
anerkannten Schutzbedürftigkeit - den subsidiären Schutz der Schweiz
gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen würde, weshalb ihr die Vor-
instanz insgesamt zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr
Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aufgrund der gesamten Umstände gestützt auf Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
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SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
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