B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3898/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 8. April 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 15. April 2015 und der Anhö-
rung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 1. Juli 2015 machte sie im We-
sentlichen geltend, sie sei christlichen Glaubens, was zu Problemen mit
den chinesischen Behörden geführt habe.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Bei-
lage zweier Schreiben in englischer Sprache, einer Schnellrecherche der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länder-
analyse vom 29. Mai 2016 zu China: Vorgehen der chinesischen Behörden
gegen christliche Hauskirchen) und eines Berichts ebenfalls in englischer
Sprache (China Aid Association Midland, promoting religious freedom and
rule of law) Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung des SEM vom 1. Juni 2016 aufzuheben, Asyl oder die vorläufige
Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe geltend (Art. 54 AsylG). Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein
Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im
Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und – entgegen der Rüge auf Be-
schwerdeebene – den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich begründet, welche
Vorbringen unglaubhaft und welche nicht asylrelevant sind. Die Rechtsmit-
teleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie
nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht
verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin ist legal mit Visum aus China ausgereist. Hiermit
ist all ihren Befürchtungen – inklusive Nachfluchtgründe infolge Ausreise –
der Boden entzogen. Die Kontrollen der Visumsunterlagen wurden korrekt
durchgeführt und im Reisepass befindet sich ein Ausreisestempel der chi-
nesischen Behörden vom 1. April 2015 (keine Fälschung der Dokumente
festgestellt, SEM-Akten, A15). Eine solche Ausreise ist – auch unter Ver-
heimlichung der wahren Ausreisegründe (Beschwerde S. 4) – auszu-
schliessen, wenn eine Person tatsächlich wie vorgetragen von den chine-
sischen Behörden gesucht wird. Im Übrigen sind die zentralen Ausführun-
gen unglaubhaft ausgefallen. So verneint die Beschwerdeführerin bei-
spielsweise in der Erstbefragung persönlich Probleme mit den Behörden
gehabt zu haben und schildert solche dann in der Zweitbefragung (SEM-
Akten, A6, S. 7 und A18, S. 3 ff.). Schliesslich war die Beschwerdeführerin
– wenn überhaupt – „nur ein einfaches Mitglied einer kleinen Gemeinde“
(Beschwerde S. 3). Was die Ausübung des christlichen Glaubens in China
anbelangt, so gibt es Schätzungen zufolge 130 Millionen Christen in China,
wobei der chinesische Staat von 21 Millionen registrierten Christen ausgeht
(SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Up-
date, 2009, S. 14). Die SFH führt weiter aus, dass in China nach offiziellen
Angaben über 50000 registrierte protestantische Kirchen und rund 6000
registrierte katholische Kirchen und Versammlungsorte bestehen (SFH,
China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update,
2009, S. 14). In China wurden 70 offizielle und 40 weitere Bischöfe gezählt
(SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Up-
date, 2009, S. 16). Ferner wird von einer Zahl von 300 inoffiziellen Haus-
kirchen-Netzwerken ausgegangen, wobei sich in China insbesondere
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Hauskirchen „wachsender Beliebtheit erfreuen“ (SFH, China: Situation der
ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 15). Das zeigt,
dass von einer Kollektivverfolgung der Christen in China keine Rede sein
kann (so auch Urteil des BVGer E-3647/2016 vom 20. Juni 2016). Um eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen, genügt es des-
halb nicht, in den Befragungen einige Fragen zum Christentum korrekt zu
beantworten. Hieran vermögen die Beschwerdeausführungen und die Ver-
weise auf zwei Zeugnisse von Glaubensgenossen sowie Berichte der SFH
und der China Aid nichts zu ändern. Eine Übersetzung der englischspra-
chigen Eingaben ist mithin nicht nötig (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Um Wieder-
holungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die
Flüchtlingseigenschaft verneint.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht an-
geordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung
nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch
individuelle Gründe (zum Christentum bereits E. 3.4) lassen den Wegwei-
sungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder
Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der
Beschwerdeführerin – die legal ausgereist und mit ihrem Ehemann in die
Schweiz gekommen ist – um eine junge, gesunde Frau mit Berufserfahrung
sowie intaktem Beziehungsnetz handelt (z. B. SEM-Akten, A6, S. 4 f. und
S. 7). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Hei-
matstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
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kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: