B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3899/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Septem-
ber 2014 mit Verfügung vom 24. Mai 2016 – eröffnet am 25. Mai 2016 –
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anord-
nete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juni 2016 durch ihre
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben liess und beantragte, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu
gewähren, eventualiter ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr als
Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die
Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen
und ihr als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin die Bei-
ordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 27. Juni 2016 bestätigt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juli
2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbei-
standes im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Beschwerdefüh-
rerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leis-
ten,
dass der Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
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sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit der Beschwerde darum ersucht wurde, in Bezug auf die Altersan-
gaben der Geschwister und mitunter auch der Beschwerdeführerin und be-
züglich der Frage der Verwandtschaft die Asylakten der in der Schweiz le-
benden Schwester der Beschwerdeführerin zu konsultieren und der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu edieren,
dass dem Gesuch insoweit entsprochen wurde, als die Asylakten der
Schwester der Beschwerdeführerin (N […]) vom Gericht beigezogen und
konsultiert wurden,
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 1. Juli 2016 mitgeteilt wurde, ihre Schwester habe im
Rahmen ihres Asylverfahrens angegeben, vier Schwestern zu haben, de-
ren Jahrgänge mit (…), (…), (…) und (…) bezeichnet und die letztere Jah-
reszahl der Beschwerdeführerin zugeordnet habe,
dass damit dem Gesuch der Beschwerdeführerin inhaltlich entsprochen
wurde und das Gesuch um Edition der Akten der Schwester der Beschwer-
deführerin an die Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2016 abgewiesen wurde,
dass zudem das Gericht die Asylakten der Schwester der Beschwerdefüh-
rerin für den vorliegenden Entscheid materiell-rechtlich nicht miteinbezieht,
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dass mit der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht geltend ge-
macht wurde, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz würden bei einer
Gesamtwürdigung aller Elemente, die für und wider die Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin (recte die Glaubhaftigkeit derer Vorbringen) sprä-
chen, klar die Elemente überwiegen, die dafür sprächen, dass sie die ge-
schilderten Ereignisse tatsächlich erlebt habe, beziehungsweise diese
nicht überwiegend auszuschliessen seien,
dass das Gericht den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde nicht
folgen kann,
dass vielmehr die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung
bezüglich der entscheidrelevanten Aspekte zu überzeugen vermag und auf
die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass demnach auch die rechtlichen Folgerungen der angefochtenen Ver-
fügung in ihrem Resultat nicht zu beanstanden sind,
dass die Rüge der Beschwerdeführerin, der Asylentscheid erwecke stark
den Eindruck, dass vorliegend nur die Elemente, die gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen sprächen, gewichtet worden seien und somit das
Recht auf rechtliches Gehör, welches auch die Würdigung der Beweismittel
vorschreibe, verletzt habe, in entscheidrelevanter Hinsicht unberechtigt ist,
dass, soweit hier als Beweismittel die in den Akten liegenden ärztlichen
Befunde vom 30. September 2014 und vom 8. Oktober 2014 (Akten SEM
A9/4) angesprochen werden sollten, festzustellen ist, dass anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 23. September 2014 der Beschwerde-
führerin ausdrücklich das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen gewährt wurde, worauf sie zu Protokoll gab, sie sei ge-
sund (A3/14, Rz 8.02),
dass im Weiteren in der angefochtenen Verfügung erwogen wurde, der
Hinweis der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 16. Dezem-
ber 2015 (A19/22), es sei ihr während der Erstanhörung nicht gut gegan-
gen, die divergierenden Angaben nicht überzeugend zu erklären vermöge,
dass bei dieser Sachlage die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör auch unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht
stichhaltig erscheint, auch wenn in der angefochtenen Verfügung die in den
Akten A9/4 erhobenen ärztlichen Befunde nicht explizit angeführt wurden,
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dass jedoch in Berücksichtigung der ärztlich attestierten Befunde den in
der angefochtenen Verfügung festgestellten Divergenzen zwischen den
Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung kein vollwertiges Gewicht
beizumessen ist,
dass in entscheidrelevanter Hinsicht jedoch ohnehin festzustellen ist, dass
vorliegend eine Beurteilung der Beschwerdesache allein gestützt auf die
Anhörung vom 16. Dezember 2015 zum Schluss führt, dass die angefoch-
tene Verfügung im Resultat offenkundig nicht zu beanstanden ist,
dass in entscheidwesentlicher Hinsicht namentlich die Feststellung der
Vorinstanz zutreffend ist, wonach die Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin keine (hinreichenden) Realkennzeichen aufweisen, die für ein tat-
sächliches Erleben der geltend gemachten einschneidenden Vorfälle spre-
chen und die vertiefende Substanz und eine erlebnisgeprägte Nacherzäh-
lung vermissen lassen würden,
dass demnach die Einschätzung der Vorinstanz zu stützen ist, dass nicht
glaubhaft gemacht ist, die Beschwerdeführerin habe Eritrea aufgrund der
von ihr dargestellten Umstände verlassen, und ihre Aussagen in starkem
Masse darauf hindeuten, sie habe Eritrea nicht wie geltend gemacht ver-
lassen,
dass die entsprechenden protokollierten Aussagen der Beschwerdeführe-
rin entgegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe an einem entschei-
denden Mangel an Realitätskennzeichen leiden und das Aussageverhalten
der Beschwerdeführerin diesbezüglich auffallend ausweichend erscheint,
dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu den geltend ge-
machten, in vieler Hinsicht prägenden Ereignissen derart ausgefallen ist,
das nicht den Eindruck zulässt, sie habe dies im vorgebrachten Rahmen
selbst erlebt,
dass die entsprechenden Einwände in der Beschwerde bei dieser Sach-
lage in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen,
dass zwar dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund allgemei-
ner Erfahrung insoweit zuzustimmen ist, als dass eine schlechte körperli-
che und seelische Verfassung die Kommunikationsfähigkeit stark ein-
schränken können,
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dass dem Protokoll der BzP der Beschwerdeführerin immerhin nicht ent-
nommen werden kann, der Beschwerdeführerin hätte aufgrund eines ge-
sundheitlich derart eingeschränkten Zustandes die Konzentrationsfähigkeit
abgesprochen werden müssen, dass sie sich nicht vernunftgemäss hätte
äussern können,
dass jedoch, wie oben ausgeführt, auch bei Nichtberücksichtigung der Aus-
sagen anlässlich der BzP die rechtliche Einschätzung der Beschwerdesa-
che nicht anders ausfällt,
dass allfällig entstandene Ungenauigkeiten aufgrund der Anhörung in Tigre
(Muttersprache der Beschwerdeführerin B._______) oder eine fehlende or-
dentliche Schulbildung als Erklärung für den unglaubhaften Sachvortrag
zumindest bezüglich der entscheidwesentlichen Aspekte des geltend ge-
machten Sachverhaltes (Einzug in den Militärdienst, Absolvierung eines
dreimonatigen Militärdienstes, Desertion aus dem Militärdienst und illegale
Ausreise aus dem Heimatland) nicht tauglich erscheinen,
dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde etwa die blosse Nen-
nung der militärischen Ausbildungsstätten, des Namens eines Ausbildners
und der dienstlichen Einteilung, sowie die Erwähnung des Wachtauftrages,
des Essenkochens, langer Fussmärsche und der Angst gegenüber nächt-
lichem Wachehalten keine hinreichenden Realmerkmale darstellen, son-
dern gerade auch diese Aussageinhalte plakativ verblieben,
dass zudem der (zutreffende) Hinweis in der Beschwerde, der Asylthematik
seien kulturelle Unterschiede inhärent und es sei somit dem sozio-kulturel-
len Hintergrund einer Person Rechnung zu tragen, im vorliegenden Zusam-
menhang nicht hilfreich erscheint, zumal die Schilderung eines glaubhaften
Sachvortrages im hier interessierenden Rahmen nicht vorwiegend von ei-
nen eritreischen, allenfalls ruralem Sozialisierungshintergrund abhängt,
dass in der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich der Möglichkeit des legalen Verlassens des eritreischen
Staatsgebietes verwiesen und vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin
könne nach diesen Kriterien nicht legal aus Eritrea ausgereist sein,
dass zwar aus dem Umstand einer Verheimlichung der wahren Umstände
einer Ausreise aus Eritrea nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise ge-
schlossen werden kann, es sich jedoch nach konstanter Rechtsprechung
des Gerichts genauso wenig rechtfertigt, allein aufgrund der notorisch
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schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass die
Ausreise illegal erfolgte,
dass den vorliegenden Akten keine glaubhaften, konkreten Hinweise auf
eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor behördlichen Verfol-
gungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen
sind,
dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen weder von Vorfluchtgründen
noch von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest glaubhaft zu machen
vermochte und die Vorinstanz daher die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass gemäss Art. 44 AsylG das SEM in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug anordnet, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt,
dass die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver-
fügt (BVGE 2009/50 E. 9) und die Vorinstanz die Anordnung der Wegwei-
sung demnach zu Recht verfügte,
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Vorinstanz auch den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist,
dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre, zumal selbst Eritreer, die den Heimatstaat illegal verlassen
haben, allfälligen Sanktionen durch Bezahlung einer kleineren Geldsumme
entgehen (so etwa Urteil des BVGer D-1551/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5.2),
dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und unter dem Prü-
fungsaspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezüglich der
persönlichen Situation vorauszusetzen ist, dass begünstigende individuelle
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Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiä-
res Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Fakto-
ren) vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 – 10.8; in neuerer
Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-5237/2015 vom 20. Oktober
2015 E. 7.2, D-2119/2016 vom 28. April 2016 E. 5.3 und D-1551/2016 vom
9. Mai 2016 E. 5.3),
dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin begünstigende individuelle Um-
stände vorliegen, da sie den Kontakt mit ihrer Familie pflegt und von einem
intakten familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Unterkunft aus-
gegangen werden kann (vgl. A19/22 F10),
dass nebst den Eltern auch zwei verheiratete Schwestern im Heimatland
leben und somit ein breiteres familiäres Beziehungsnetz besteht,
dass die gesamte Familie in der Pflicht steht, sie auch nach der Rückkehr
in den Heimatstaat weiterhin – soweit notwendig – wirtschaftlich zu unter-
stützen,
dass es der Beschwerdeführerin zudem zumuten ist, wie bereits vor ihrer
Ausreise aus dem Heimatland mit – wenn auch bescheidenen – Arbeitstä-
tigkeiten zum wirtschaftlichen Fortkommen der Familie beizutragen,
dass in Anbetracht des tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes jedenfalls
nicht davon auszugehen ist, dass sie nach ihrer Heimkehr einer existenzi-
ellen Bedrohung ausgesetzt wäre,
dass zudem aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichenden An-
haltspunkte gegeben sind, die einen Wegweisungsvollzug aus gesundheit-
lichen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen müssten,
dass der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen ist, weil es der Beschwer-
deführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12),
dass den in der Beschwerde erhobenen ausführlichen Vorbringen bezüg-
lich der verschiedenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges allgemeiner
Natur entgegenzuhalten ist, dass auch bezüglich eritreischer Staatsange-
höriger eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen ist,
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dass die Beschwerdebegehren unter Berücksichtigung und Gewichtung
der entscheidwesentlichen Aspekte als aussichtslos erscheinen,
dass die entsprechenden Einwände in der Beschwerde bei dieser Sach-
lage als nicht stichhaltig zu werten sind,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) sind,
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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