B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3900/2019
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (…).
E-3900/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, suchte am 28. Januar 2019 im damaligen Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er der
Testphase des damaligen Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Am 19.
März 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei
machte er im Wesentlichen geltend, er sei in (…) geboren. Nach
Abschluss der Grundschule sei er im Jahr (…) nach B._______ gezogen,
wo er studiert und in den Ferien bei seiner Schwester gewohnt habe. Sein
Studium an der Universität B._______ habe er am (…) abgeschlossen. Zu-
dem habe er seit Ende (…) einen eigenen [Geschäft] geführt, in dem er
bereits studienbegleitend als (…) gearbeitet habe. An der Universität habe
er eine Beziehung mit einer verheirateten Frau gehabt. Diese sei seit ihrem
18. Lebensjahr mit einem hochrangigen Mann der […]behörde, welche der
PUK (Yekêtiy Nîştimaniy Kurdistan) unterstehe, zwangsverheiratet gewe-
sen. Die Treffen hätten bei der Frau zu Hause stattgefunden. Am (…) habe
er im [Geschäft] einen Anruf von einem Mann erhalten, der ihn habe treffen
wollen; der Mann habe seinen Vornamen genannt; der Beschwerdeführer
habe gewusst, dass es sich um den Ehemann seiner Geliebten handle.
Nach dem Anruf habe er B._______ sofort verlassen und sei zu seinem
Onkel nach (…) gereist, der dort ein Haus auf einer Plantage besitze. Von
der älteren Schwester seiner Freundin habe er erfahren, dass seine Freun-
din von ihrem Ehemann – der von der Beziehung inzwischen erfahren habe
– ermordet worden sei und er selbst nun in Gefahr sei. Deshalb habe er
entschieden, den Irak zu verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 28. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Es begründete seinen
Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen.
A.c Mit Eingabe vom 8. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die
erstinstanzliche Verfügung Beschwerde. Am 12. April 2019 reichte er, unter
Beilage einer Bestätigung der Universität B._______ vom 17. Februar
2019 in Kopie, eines Belegs einer psychiatrischen Sprechstunde vom 2.
April 2019 in Kopie, eines Ausdrucks von Wikipedia über die Universität
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B._______ sowie eines Ausdrucks der Homepage des [Fakultät] der Uni-
versität B._______, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdever-
besserung ein.
A.d Mit Urteil E-1663/2019 vom 23. Mai 2019 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde ab. Es bestätigte die Einschätzung des SEM,
wonach die geltend gemachten Fluchtgründe unglaubhaft seien.
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides und bean-
tragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Zur Begründung seines Wiederwägungsgesuchs reichte er ver-
schiedene Chatnachrichten aus der Facebook-Messenger-App, welche
Todesdrohungen gegen ihn enthalten würden, zu den Akten. Diese
Drohungen habe ihm der Ehemann seiner getöteten Freundin namens
C._______ in der Nacht des 1. Juni 2019, des 8. Juni 2019 sowie in der
Nacht des 21. Juni 2019 zugesandt. Aus den eingereichten Dokumenten
sowie aus dem Facebook-Profil von C._______ ergebe sich, dass dieser
für die […]einheit tätig gewesen sei. Zudem seien in den Chatnachrichten
Bilder von Wohnhäusern von verschiedenen Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers zu sehen. Der Beschwerdeführer habe dies als Drohung,
dass auch seine Familie vor C._______ nicht sicher sei, aufgefasst.
Hinzukommend reichte er die bisher lediglich als Kopie vorliegende Bestä-
tigung der Universität B._______ vom 17. Februar 2019 im Original ein; er
habe dieses erst am 25. Mai 2019 erhalten.
Schliesslich stellte er den Eventualantrag, ihm sei unter Feststellung der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak
würde ihn unmittelbar an Leib und Leben gefährden und eine Verletzung
von Art. 3 EMRK darstellen.
B.b Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 24. Juni 2019 als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom
8. Juli 2019 (eröffnet am 11. Juli 2019) ab.
In der ablehnenden Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass die einge-
reichten Chatnachrichten sich auf den bereits im ordentlichen Verfahren
geltend gemachten Sachverhalt beziehen würden und diesen untermauern
sollten. Nachdem sie aber erst nach dem Beschwerdeurteil E-1663/2019
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vom 23. Mai 2019 entstanden seien, seien sie und einer Revision nicht
zugänglich und somit ausnahmsweise, mit Verweis auf BVGE 2013/22,
durch das SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs
zu würdigen. In materieller Hinsicht kam das SEM zum Schluss, dass die
angeblich über den Facebook-Chat erhaltenen Drohungen nicht geeignet
seien, die vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht nach eingehen-
der Prüfung der Asylvorbringen verneinte Verfolgungssituation zu unter-
mauern. Jede beliebige Person hätte ein entsprechendes Facebook-Profil
anlegen und dem Beschwerdeführer entsprechende Drohungen zukom-
men lassen können. Angesichts der bereits im Asylentscheid vom 28. März
2019 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente ging die Vorinstanz davon
aus, dass die Nachrichten sowie die Bilder der angeblichen Wohnhäuser
seiner Familienangehörigen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer dem
Beschwerdeführer wohl gesinnten Person aus Gefälligkeit erstellt worden
seien.
Die eingereichten Unterlagen seien ohne deutsche Übersetzung einge-
reicht worden. Die Vorinstanz verzichtete diesbezüglich auf weitere Instruk-
tionsmassnahmen, da mit Verweis auf Art. 111b AsylG bei Nachfolgever-
fahren, namentlich bei Wiedererwägungsgesuchen, keine weiteren Abklä-
rungen vorgesehen seien. Vielmehr seien ausserordentliche Gesuche
schriftlich und begründet einzureichen, mithin sei der geltend gemachte
Sachverhalt bereits in der Eingabe liquid darzulegen.
Hinsichtlich der im Original eingereichten Bestätigung der Universität
B._______ hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um ein vorbestan-
denes Beweismittel handle. Es sei nicht massgebend, dass er die Bestäti-
gung erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhalten habe.
Entscheidend sei, wann das Beweismittel entstanden sei. Somit falle die
Bestätigung nicht in den Bereich eines qualifizierten Widererwägungsge-
suchs im Sinne des Ausnahmetatbestands gemäss BVGE 2013/22, son-
dern das Bundesverwaltungsgericht wäre für die Prüfung des Beweismit-
tels zuständig. Dennoch verwies das SEM auf die Ausführungen des Bun-
desverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-1663/2019 vom 23. Mai 2019,
wo betreffend die damals in Kopie vorliegende Universitätsbestätigung
festgehalten worden war, diese würde höchstens belegen, dass der Be-
schwerdeführer an der Universität in B._______ studiert habe, vermöchte
jedoch nicht seine angebliche Beziehung zu der verheirateten Frau und die
daraus resultierende Verfolgung zu begründen.
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Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass keine
Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
28. März 2019 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei da-
her abzuweisen, und die Verfügung vom 28. März 2019 sei rechtskräftig
und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
C.
Die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 focht der Beschwerdeführer am
2. August 2019 (Poststempel) an und beantragte, die Verfügung sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu
gewähren, subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In der Beschwerde wurde moniert, die Vorinstanz habe sich mit den einge-
reichten Unterlagen nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal
festgehalten, die Chatnachrichten hätten von einer beliebigen Person er-
stellt werden können. Das SEM habe ausserdem den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt und seine Untersuchungspflicht ver-
letzt, da es die eingereichten Beweismittel nicht habe übersetzen lassen.
Das SEM wäre indes angehalten gewesen, dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Übersetzung der Unterlagen anzusetzen. Es könne (aufgrund der
fehlenden Übersetzungen) nicht direkt auf eine grobe Mitwirkungspflicht-
verletzung des Beschwerdeführers geschlossen werden, welche die
Vorinstanz von ihrer Untersuchungspflicht gänzlich entbunden hätte. Zu-
dem sei das SEM verpflichtet zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug im
Lichte der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig sei. Es müsse auch in
diesem Zusammenhang seiner Untersuchungspflicht nachkommen und
nach Wegweisungsvollzugshindernissen forschen, selbst wenn es von
einer Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgehe. Die
Sache sei dementsprechend zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes, sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
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Seite 6
Beschwerde und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend
Vollzugsaussetzung.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. August 2019 in elektronischer Form
beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).
E.
Am 5. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Eingabe vom 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Über-
setzung der über den Facebook-Chat erhaltenen Drohungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; die Vorinstanz hat in der Rechtsmittelbelehrung
fälschlicherweise auf Art. 108 Abs. 1 AsylG verwiesen, in welchem eine
kürzere Beschwerdefrist vorgesehen ist). Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum
sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Massgeblich ist in diesem Fall Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.
Werden nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue
Beweismittel eingereicht, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit
denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können diese
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Die bei der Vorinstanz
eingereichten Unterlagen (namentlich die Chatnachrichten) datieren vom
1. Juni 2019, 8. Juni 2019 und 21. Juni 2019. Sie entstanden somit nach
Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1663/2019 vom
23. März 2019, weshalb die Vorinstanz diese korrekterweise im Sinne
eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gewürdigt hat.
E-3900/2019
Seite 8
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch korrekt und mit
zutreffender Argumentation abgelehnt hat.
6.2 Hinsichtlich der eingereichten Chatnachrichten ist der Vorinstanz bei-
zustimmen, dass jede beliebige Person ein Facebook-Profil mit beliebigem
Namen erstellen kann. Welche konkrete Person sich hinter einem Profil
verbirgt, kann nicht zuverlässig bestimmt werden. Somit haben die Chat-
nachrichten wenig Aussagekraft. Vor dem Hintergrund, dass es dem Be-
schwerdeführer im ordentlichen Verfahren nicht gelungen ist, seine Vor-
bringen glaubhaft darzulegen, lassen die neu über Facebook erhaltenen
Drohungen den Sachverhalt nicht in einem neuen Licht erscheinen. Die
eingereichten Unterlagen vermögen an der vom SEM und dem Bundesver-
waltungsgericht vorgenommenen Einschätzung bezüglich der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen nichts zu ändern, und sind nicht geeignet, die rechts-
kräftige Verfügung vom 28. März 2019 in Wiedererwägung zu ziehen.
6.3 In der Beschwerde wird moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheb-
lichen Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt, da sie keine Übersetzungen
der Chatnachrichten veranlasst habe.
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
Aus der Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 geht hervor, dass sie sich
mit den eingereichten Unterlagen befasst und diese einer rechtlichen Wür-
digung unterzogen hat. Dass es sich um Drohungen handle, wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht, hat die Vorinstanz nicht in Zweifel gezo-
gen. Hingegen ist sie zum Schluss gekommen, dass die Drohungen von
einer beliebigen Person hätten verfasst werden können und nicht zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen beitragen könnten. Vor diesem Hintergrund
ist nicht wesentlich, was konkret in den Chatnachrichten geschrieben steht.
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Aus den fehlenden Übersetzungen der Chatnachrichten auf einen unvoll-
ständig erhobenen Sachverhalt zu schliessen, geht somit fehl. Diesbezüg-
lich hat die Vorinstanz ausserdem zu Recht darauf hingewiesen, dass das
Gesetz bei einem Wiedererwägungsgesuch keine weiteren Abklärungen
vorsieht, sondern der Beschwerdeführer angehalten ist, ein entsprechen-
des Gesuch schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b AsylG). Der
Sachverhalt muss liquid durch den Beschwerdeführer eingereicht werden
und die Behörden haben den Sachverhalt nicht mehr von Amtes wegen
festzustellen. Daraus folgt, dass die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt hat. Aufgrund
der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG)
wäre es in seiner Pflicht gewesen, seinen Wiedererwägungsgrund sub-
stantiiert darzutun, wozu auch Übersetzungen gezählt werden dürfen.
Aus den vorstehenden Gründen vermag die mit Eingabe vom 7. August
2019 nachträglich eingereichte Übersetzung der von C._______ über den
Facebook-Chat erhaltenen Drohungen nichts an den vorinstanzlichen Er-
wägungen zu ändern.
6.4 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Eingabe vom 24. Juni 2019
ferner eine Bestätigung der Universität B._______ im Original, ausgestellt
am 17. Februar 2019, gemäss welcher er von (…) bis (…) am [Fakultät]
studiert habe, ein. Im ordentlichen Verfahren hatte von diesem Dokument
lediglich eine Kopie vorgelegen.
Hinsichtlich der nachgereichten Bestätigung hat die Vorinstanz korrekt fest-
gestellt, dass es sich dabei um ein Beweismittel handelt, welches vor
Erlass des Urteils E-1663/2019 vom 23. Mai 2019 entstanden ist. Massge-
bend ist nicht, wann der Beschwerdeführer das Dokument erhalten hat. Die
Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs, soweit auf dieses Beweismittel
bezogen, würde somit in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
fallen. Ein entsprechendes Revisionsgesuch wäre korrekterweise an das
Bundesverwaltungsgericht zu richten gewesen.
Dennoch kann hier festgehalten werden, dass es sich bei der Bestätigung,
welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren als Kopie vorgelegen
hat, nicht um ein Beweismittel handelt, welches den im ordentlichen Ver-
fahren als unglaubhaft qualifizierten Sachverhalt nunmehr glaubhaft er-
scheinen lassen würde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend auf
das Urteil E-1663/2019 hingewiesen, in welchem bereits festgehalten wor-
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Seite 10
den war, dass die Bestätigung lediglich aufzeigt, dass der Beschwerdefüh-
rer an der Universität B._______ studiert habe; diese Tatsache sei jedoch
für sich gesehen nicht geeignet, die als unglaubhaft eingestufte Beziehung
mit einer verheirateten Frau und die daraus resultierenden Probleme zu
belegen. Gleichzeitig wurde in besagtem Urteil festgehalten, auf die Nach-
forderung von Originalen könne aus diesem Grund verzichtet werden
(a.a.O. E.8.3). Somit wurde bereits im Urteil des ordentlichen Beschwerde-
verfahrens festgestellt, dass ein Originalzeugnis nichts an der Einschät-
zung des Gerichts zu ändern vermöge. Dem eingereichten Beweismittel
fehlt es somit bereits an der Erheblichkeit, weshalb auf weitere Ausführun-
gen verzichtet werden kann. Hinzukommend erschliesst sich dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht bereits
im ordentlichen Verfahren möglich gewesen wäre, die nun eingereichte
Originalbestätigung einzureichen. Weder im Wiedererwägungsgesuch
noch in der Rechtsmitteleingabe wurde diesbezüglich etwas vorgebracht.
6.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in der Beschwerde
nichts vorgebracht wurde, was geeignet wäre, zur Wiedererwägung der
Verfügung vom 28. März 2019 zu führen, seine Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
das mit Eingabe vom 24. Juni 2019 gestellte Gesuch zu Recht abgelehnt.
7.
In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers – zumal er nur auf eine
mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und das fehlende familiäre Netz ver-
wies – vermögen nicht zu überzeugen. Das SEM hat sich in der Verfügung
vom 8. Juli 2019 korrekterweise nicht erneut zum Wegweisungsvollzug ge-
äussert. Die Zumutbarkeit und Zulässigkeit wurde im ordentlichen Verfah-
ren vertieft geprüft (vgl. Urteil E-1622/2019 E. 8); das SEM hat zu Recht
erkannt, es bestünden keine Gründe für eine Wiedererwägung der Verfü-
gung des ordentlichen Verfahrens, und diese bleibe rechtskräftig und voll-
streckbar. Auf weitere Ausführungen kann verzichtet werden, da dies den
vorliegenden Prozessgegenstand sprengt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3900/2019
Seite 11
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als gegenstandlos erweist.
10.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
VwVG nicht erfüllt sind.
11.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss
auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3900/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: