B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3901/2011
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren 31. Januar 1961, Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Timur, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Juni 2011 / N (…).
E-3901/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______
(Distrikt Jaffna, Nordprovinz), habe am 8. September 2008 seinen Hei-
matstaat verlassen und sei über Dubai nach Zürich geflogen. Am gleichen
Tag sei er in die Schweiz eingereist und stellte am 10. September 2008
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am
22. September 2008 wurde er summarisch befragt und am 22. Juli 2009
einlässlich zu seiner Asylbegründung angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass es im Dezember 2007
bei B._______ Gefechte zwischen den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) und der srilankischen Marine gab, an welchen seine Nichte als
LTTE-Mitglied beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher am
(…) 2007 von der Polizei verhaftet und zwei Tage später wieder freigelas-
sen worden. Am (…) 2007 sei er von Mitgliedern der EPDP (Eelam Peo-
ple's Democratic Party) zwangsweise mitgenommen worden, indes sei
ihm auf der Fahrt in ihr Camp die Flucht gelungen. Er sei dann nach
C._______ gegangen, wo eine Schwester gelebt habe. Im Juni 2008 sei
das Dorf von der srilankischen Armee angegriffen worden und alle Be-
wohner – auch der Beschwerdeführer und seine Schwester – seien ge-
flohen. In D._______ (Nordprovinz) sei er zunächst von den LTTE rekru-
tiert und in ein Camp gebracht, später (nach seiner Flucht aus dem
Camp) in E._______ (Nordprovinz) von der Armee verhaftet und gegen
Bezahlung freigelassen worden. Daraufhin sei er nach Colombo gereist
und habe am 8. September 2008 Sri Lanka verlassen. Auf Details dieser
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen.
Zum Beleg seiner Identität reichte er seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – eröffnet am 16. Juni 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz
weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragt.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asyl-
vorbringen vor dem Hintergrund der damaligen allgemein angespannten
Situation zu betrachten seien; heute sei der Krieg in Sri Lanka indes zu
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Ende und das gesamte Land befände sich in Regierungsgewalt. Die vor-
gebrachte Verfolgung seitens der Armee und den LTTE sei daher als nicht
asylrelevant zu bezeichnen (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]). Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Jaffna
als zulässig, zumutbar und möglich anzusehen. Auf Details dieser Be-
gründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2011
(Poststempel: 11. Juli 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Dabei wurde beantragt, dass die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom
8. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen sowie sämtliche Informationen über das Herkunfts-
land offenzulegen seien. Eventualiter seien Vollzugshindernisse festzu-
stellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Im Wesentlichen wurden die Anträge damit begründet, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Sri Lanka unzumutbar sei, da sich die Sicherheits-
lage im Norden dieses Landes entgegen der Meinung des BFM nicht ver-
bessert habe, wie nicht nur die bundesverwaltungsgerichtliche Recht-
sprechung (vgl. BVGE 2008/2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. November 2010 [E-157/2008] sowie vom 23. März 2011 [D-
3865/2010]), sondern auch Berichte verschiedener Menschenrechtsorga-
nisationen (vgl. z.B. UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des in-
ternationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, Juli 2010) so-
wie eine Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe [SFH], Medienmitteilung vom 26. Januar 2011)
zeigen würden.
Hinsichtlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte es
ferner festzuhalten, dass sich das BFM gemäss BVGE 2010/54 an die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu halten und sich mit
dieser auseinanderzusetzen habe. In Ausnahmefällen könne es davon
abweichen. Das BFM habe es ferner unterlassen, spezifische Angaben
zu seiner (neuen) Einschätzung über die Sicherheitsalge zu machen.
Damit sei es seiner Pflicht zur Begründung eines Entscheides (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht nachgekommen.
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Seite 4
D.
Am 14. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner
Mittellosigkeit des Sozialamtes des Kantons Schaffhausen vom 11. Juli
2011 ein.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfü-
gung vom 8. Juni 2011 seien in Rechtskraft erwachsen und auch die An-
ordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) sei grundsätzlich nicht
mehr zu überprüfen. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Einsicht in die Dienst- und
Länderberichte der Vorinstanz ab.
F.
Am 18. Februar 2013 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der veränderten Verhält-
nisse in Sri Lanka (vgl. dazu BVGE 2011/24) seit seiner Ausreise. Gleich-
zeitig übermittelte das Gericht – in teilweiser Wiedererwägung seiner Ver-
fügung vom 15. Juli 2011 – ihm eine Kopie der Zusammenfassung vom
22. Dezember 2011 der Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri
Lanka vom September 2010 und räumte ihm Gelegenheit ein, sich dazu
zu äussern.
G.
Mit Eingabe vom 5. März 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt zur erwähnten Zusammenfassung des BFM zu den Akten. Auf De-
tails dieser in genereller Form gehaltenen Stellungnahme wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
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Seite 5
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme i.S.v. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab gilt es, verfahrensrechtliche Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeig-
net sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 m.w.H.).
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angefochtene Verfü-
gung verletze die Begründungspflicht. Das BFM verweise einerseits in
genereller Manier auf die erwähnten Richtlinien des UNHCR ohne die re-
levanten Passagen, auf welche es sich bezieht, zu bezeichnen. Ferner
habe es die Vorinstanz versäumt, nähere Angaben zu ihrer (in der ange-
fochtenen Verfügung erwähnten) Dienstreise nach Sri Lanka zu machen.
Anderseits sei sie von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
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Seite 6
richts zur Lage von Sri Lanka (vgl. BVGE 2008/2) abgewichen, was den
Erwägungen des Grundsatzurteils BVGE 2010/54 zum Spielraum des
BFM bei der Beurteilung von Ländersituationen widerspreche.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Be-
schwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begrün-
dung des Entscheides niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Abfassung der Begründung soll
es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Be-
troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.;
BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE
126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfü-
gungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwer-
wiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betrof-
fenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls
(bzw. bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs) – eine sorgfältige
Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24
E. 5.1; EMARK 2006 Nr. 4 E. 5; EMARK 2004 Nr. 38 E. 7).
3.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, ge-
nau zu bezeichnen, gilt festzuhalten, dass die UNHCR-Richtlinie öffentlich
zugänglich ist – so auch im Internet –, weswegen diesbezüglich keine
Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch die Tatsa-
che nicht, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde,
die entscheidrelevanten Passagen zu erwähnen. Ferner hat das BFM hin-
reichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gekommen
sei, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des
bewaffneten Konfliktes zwischen den LTTE und der srilankischen Regie-
rung deutlich entspannt habe. Insoweit liegt keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vor.
E-3901/2011
Seite 7
3.4 Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts bezüglich der Herkunftsländerin-
formationen wurde bereits in der Verfügung vom 15. Juli 2011 festgehal-
ten, dass allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkennt-
nisbildung dienen, gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des
Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen sind.
3.5 Hinsichtlich der Rüge, wonach die Begründungspflicht verletzt sei,
weil das BFM von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts abgewichen sei, gilt Folgendes festzuhalten: Gemäss BVGE
2010/54 sind rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Rechtsmit-
telbehörde für die betroffene Verwaltungseinheit massgeblich (Art. 5 BV;
vgl. BVGE 2010/54 E. 8.1). In der Folge besteht hinsichtlich der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs grundsätzlich kein
Raum für das BFM, einer publizierten – oder auf andere Weise kommuni-
zierten – Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu widersprechen (vgl.
BVGE 2010/54 E. 9.1). Diese Feststellung ist jedoch in zweierlei Hinsicht
zu relativieren: Einerseits kann das BFM unter Bezugnahme auf die gel-
tende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klar-
stellen, dass es in einem so genannten Pilotverfahren eine neue Praxis
begründen will, bewusst von der publizierten Praxis abweicht und so dem
Bundesverwaltungsgericht eine Änderung seiner Praxis beantragt (vgl.
BVGE 2010/54 E. 9.2.1). Anderseits ist es zulässig, dass auf Situationen,
bei denen sich die Sicherheitslage in Herkunftsländern schnell und dra-
matisch verschlechtert, schnell reagiert wird. Besteht keine dieser Kons-
tellationen, ist gemäss BVGE 2010/54 E. 9.3 eine Verfügung des BFM zu
kassieren.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit klarge-
stellt, dass es sich dabei um ein sogenanntes Pilotverfahren handle, mit
welchem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Doch
hat es nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gekommen
ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka entspannt habe
und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine
Rückkehr in den Norden und den Osten des Landes grundsätzlich wieder
zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-
Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als schwierig einzustufen
seien. Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht kurze Zeit nach
dem Erlass der Verfügung in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober
2011 zur Lage in Sri Lanka geäussert (vgl. BVGE 2011/24) und eine An-
passung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, wel-
che mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Dem
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Seite 8
BFM dürfte zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung im Juni 2011
bekannt gewesen sein, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer
Änderung seiner Praxis befasst, weshalb sich ein diesbezüglicher Antrag
mittels Pilotverfahren i.S.v. BVGE 2010/54 E 9.2.1 erübrigte.
3.6 Zusammengefasst ist zu vermerken, dass keine Verfahrensfehler vor-
liegen.
4.
In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, wie bereits in der Ver-
fügung vom 15. Juli 2011 festgestellt wurde, dass lediglich die Frage, ob
die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist, Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 9
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da diese
Frage im vorliegenden Verfahren nicht Prüfungsgegenstand ist, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dabei ist die Situation zum Zeitpunkt
des Entscheids massgebend.
E-3901/2011
Seite 10
5.3.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2011 fest, dass
sich nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung der UNHCR-
Richtlinie vom Juli 2010 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit
Mai 2009 deutlich entspannt habe, so dass eine Rückkehr in den Norden
und den Osten des Landes wieder zumutbar sei. So herrsche insbeson-
dere in Gebieten, die schon länger unter der Regierungskontrolle stehen
würden (wie z.B. der Distrikt Jaffna), weitgehend ein normales Alltagsle-
ben. Auch seien vorliegend keine individuellen Gründe erkennbar, die ge-
gen einen Wegweisungsvollzug sprechen, da der Beschwerdeführer über
eine gute Schulbildung und viel Arbeitserfahrung verfüge; zudem könne
er sich bei einer Rückkehr auf ein soziales sowie familiäres Beziehungs-
netz stützen.
5.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen unter Verweis auf
BVGE 2008/2 und weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gel-
tend, eine Rückkehr in die Nordprovinz sei aufgrund der schlechten Si-
cherheitslage nicht zumutbar. Diese Ansicht werde durch verschiedene
Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und des UNHCR
unterstützt.
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat anfangs 2008 eine Lageanalyse
zur Situation in Sri Lanka vorgenommen und kam zum Schluss, dass hin-
sichtlich abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden
kann, wenn sie aus dem Grossraum Colombo stammten. Bezüglich der
Nord- und Ostprovinzen galt der Wegweisungsvollzug hingegen als un-
zumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7). Angesichts der Beendigung des Bür-
gerkriegs nahm das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2011 eine
neue umfassende Beurteilung der Lage von Sri Lanka vor. In Bezug auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam es dabei zum
Schluss, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug
in die Nordprovinz ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be-
rücksichtigung des zeitlichen Elements aufdrängt. Weiterhin als unzumut-
bar gilt allerdings in Übereinstimmung mit der Praxis des BFM der Weg-
weisungsvollzug bezüglich des sog. Vanni-Gebiets, welches zu Beginn
des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und wo sich in der
Folge bis zur militärischen Vernichtung der LTTE viele Kriegshandlungen
abgespielt haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2). Für Personen, die aus
dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen und dorthin zurückkeh-
E-3901/2011
Seite 11
ren, ist der Wegweisungsvollzug indes grundsätzlich zumutbar (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.3).
Der Beschwerdeführer tamilischer Herkunft stammt aus B._______ (Dist-
rikt Jaffna), wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den obigen Ausfüh-
rungen grundsätzlich zumutbar ist.
5.3.4 Der heute 51-jährige Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjäh-
rige Schulbildung (vgl. A1 S. 2) und Arbeitserfahrung als Buskondukteur
(vgl. A1 S. 2, A10 S. 3). Von 1991 bis zu seiner Festnahme im Jahr 2007
hat er einen Lebensmittelladen geführt; zudem besass seine Familie
Ländereien, die als Ackerland dienten (vgl. A10 S. 3 f.) oder noch dienen
könnten. Mithin bestehen gute Voraussetzungen, dass er in seiner Hei-
mat wieder Fuss fassen kann. Am 22. Juli 2009 gab er im Rahmen der
Anhörung an, dass er zu seiner Ehefrau und zu seinem jugendlichen
Sohn keinen Kontakt habe; er nahm an, sie seien im (…) 2008 ins Vanni-
Gebiet gegangen (vgl. A10 S. 3). Zudem, so seine Aussage am 22. Juli
2009, sei der Aufenthaltsort seiner fünf Geschwister nicht gesichert (vgl.
A1 S. 3, A10 S. 3). In der Rechtsmittelschrift vom 10. Juli 2011 teilte er
mit, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu seiner Verwandt-
schaft habe aufnehmen können, und mutmasste, dass sie möglicherwei-
se dem Massaker der srilankischen Armee unter der Zivilbevölkerung
zum Opfer gefallen seien. Trotz der Aufforderung seitens des Bundesver-
waltungsgerichts vom 18. Februar 2013, der Beschwerdeführer solle sich
zu den aktuellen persönlichen und familiären Lebensumständen äussern,
bezog er dazu in seiner Eingabe vom 5. März 2013 keine Stellung. Aus
dieser Verweigerung der Mitwirkung wird der Schluss gezogen, dass er
Auskünfte über seine Familienmitglieder verschweigen will, da sie vom
Gericht als günstig gewertet werden könnten. Folglich geht das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend von einem tragfähigen familiären Netz in
Sri Lanka aus. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte,
dass der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unter-
bleiben muss. Aus diesen Gründen ist die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka auch aus individueller Sicht zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), was ihm dank seiner srilankischen Identitätskarte gelingen sollte.
Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-3901/2011
Seite 12
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3901/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: