B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3901/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (…).
E-3901/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 von Deutschland herkommend
in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass am 10. Mai 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt
wurde, bei der ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Po-
lens oder Deutschlands – welche Staaten gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sein könnten – sowie zur Überstellung dort-
hin gewährt wurde,
dass er diesbezüglich ausführte, er habe in Polen am Bahnhof B._______
einige Russen gesehen, wovon er einen erkannt habe, der ihn in Tschet-
schenien verfolgt habe,
dass eine Rückkehr nach Polen für ihn deshalb lebensgefährlich wäre,
dass sich auch in Deutschland Personen des Kadyrow-Regimes aufhalten
würden,
dass er ferner angab, unter Vergesslichkeit sowie Kopf- und Herzschmer-
zen zu leiden,
dass das SEM am 25. Mai 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO (Wiederaufnahme eines Antragstellers, der während der Prüfung
seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat)
die polnischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass Polen das Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO
(Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der seinen Antrag wäh-
rend der Antragsprüfung zurückgezogen hat) guthiess,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2016 – Eröffnungsdatum unbe-
kannt – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen
E-3901/2016
Seite 3
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 107a Abs. 1
AsylG), und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit „Euro-
dac“ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2016 in Polen
ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass gestützt auf die Dublin-III-VO die polnischen Behörden für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig seien,
dass Polen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde bei einer
Überstellung nach Polen gravierenden Menschenrechtsverletzungen aus-
gesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimatstaat überstellt,
dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorlie-
gen würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zur Überstellung nach Polen nicht erheblich seien, da Polen ein
Rechtsstaat sei, der über schutzwillige und -fähige Polizeibehörden ver-
füge,
dass sich der Beschwerdeführer demnach an die zuständigen staatlichen
Stellen wenden könne, wenn er sich in Polen vor Übergriffen durch Privat-
personen fürchte oder sogar solche erleiden sollte,
E-3901/2016
Seite 4
dass Polen zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
füge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, ihm die erforderliche me-
dizinische Versorgung zu gewähren, die zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasse,
dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass Polen dem Beschwer-
deführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig
verweigern würde,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
22. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-
antragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, ein (materielles) Asylverfahren durchzuführen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um superprovisorische Ausset-
zung der Überstellung, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG und um Ansetzung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel
ersuchte,
dass er zur Begründung insbesondere ausführt, das SEM habe ihm im
Rahmen der BzP zwar das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstel-
lung nach Polen gewährt, ihn dazu aber nicht ausführlich sprechen lassen,
obwohl er dringend darum gebeten habe, seine Befürchtungen gegenüber
Polen ausführlicher dazulegen und über seine Fluchtgründe, insbesondere
die in Tschetschenien erlittene Folter, zu sprechen,
dass die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch damit verletzt habe,
dass er nebst einer Schilderung der Asylgründe überdies vorbringt, er sei
an der polnischen Grenze von den Behörden sechsmal zurückgewiesen
worden, bis ihm am siebten Tag die Einreise gelungen sei,
dass die polnische Grenzpolizei ihm den Pass abgenommen und ihn an-
schliessend erkennungsdienstlich erfasst und zu seinen Einreisegründen
befragt habe,
E-3901/2016
Seite 5
dass ihm am Abend eine Karte ausgehändigt und der Weg zum Asylzent-
rum in B._______ erklärt worden sei,
dass er am Bahnhof von C._______ einen Mitarbeiter der (…) Abteilung
des russischen Police Operations and Search Bureau No. 2 (ORB-2) ge-
sehen habe, der (…),
dass er sich sogleich versteckt und Polen noch am selben Tag verlassen
habe,
dass es in Polen viele Tschetschenen gebe, die für das Kadyrow-Regime
arbeiten würden und es den tschetschenischen Behörden immer wieder
gelinge, Flüchtlinge in Polen ausfindig zu machen und durch verschiedene
Methoden nach Tschetschenien zurückzubringen,
dass die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen
müsse,
dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er sei am (…) 2016
nach Einnahme einer Überdosis (...) in die psychiatrische Klinik der Univer-
sitären Psychiatrischen Dienste (…) eingewiesen worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. Juni 2016 den
Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aussetzte,
dass es mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilte, das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies,
dass der Beschwerdeführer zudem aufgefordert wurde, bis zum 13. Juli
2016 einen detaillierten, aktuellen ärztlichen Bericht und eine Erklärung
über die Entbindung der ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der
Schweigepflicht einzureichen; im Übrigen wurde das Gesuch um Anset-
zung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln ab- und der Beschwer-
deführer auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 einen Austrittsbericht der (…)
vom 12. Juli 2016 und eine Entbindungserklärung zu den Akten reichte,
E-3901/2016
Seite 6
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorab auf die Rüge betreffend die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör einzugehen ist,
dass es sich bei der BzP um eine summarische Erhebung des Sachverhal-
tes handelt, bei der kein Anspruch auf eine vollständige Schilderung der
Asylgründe besteht,
dass bei potenziellen Dublin-Fällen jedoch das rechtliche Gehör zur Über-
stellung in die möglicherweise zuständigen Staaten gewährt werden muss,
dass sich aus dem Protokoll der Befragung (vgl. die vorinstanzliche Akte
A6/11) ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Erfragung des
Reisewegs von seinem Erlebnis am Bahnhof in Polen berichtete (vgl.
Ziff. 5.02), welche Schilderung er im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zur Überstellung nach Polen wiederholte (vgl. Ziff. 8.01),
E-3901/2016
Seite 7
dass ihm am Ende der Befragung Gelegenheit zur Anbringung von Zusatz-
bemerkungen gegeben wurde, wobei er darum bat, seine Asylgründe schil-
dern zu dürfen, und erneut anmerkte, er habe in Polen nicht bleiben kön-
nen, da er dort an Leib und Leben bedroht sei,
dass der Beschwerdeführer somit hinreichend Gelegenheit hatte, sich zur
Überstellung nach Polen und den Gründen, die aus seiner Sicht gegen die
Rückkehr in diesen Staat sprechen, zu äussern, zumal er sich auf Be-
schwerdeebene im Wesentlichen ebenfalls lediglich auf den bereits bei der
BzP erwähnten Vorfall am Bahnhof von C._______ bezieht,
dass sich die Rüge daher als unbegründet erweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer bestätigt, in Polen ein Asylgesuch eingereicht
zu haben und die polnischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des
SEM vom 25. Mai 2016 am 6. Juni 2016 guthiessen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
E-3901/2016
Seite 8
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Polen – wie durch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt – Signatar-
staat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls
der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahme-
richtlinie ergeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht,
die polnischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen
respektieren (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-32/2016 vom 13. Januar 2016 und E-2050/2016 vom 8. April 2016),
dass diese Einschätzung auch durch aktuelle Berichte zur Situation von
Asylsuchenden in Polen gestützt wird (vgl. AIDA Asylum Information
Database, Country Reports: Poland, Januar 2015 und November 2015),
dass der Beschwerdeführer diese Vermutung mit seiner weder substanzi-
iert dargelegten noch belegten Befürchtung, seine Sicherheit sei in Polen
nicht gewährleistet, nicht umzustossen vermag,
dass er im Rahmen des Dublin-Verfahrens direkt an die polnischen Behör-
den überstellt wird, die ihn für die Dauer der Durchführung des Asylverfah-
rens einer Unterkunft zuweisen werden, weshalb ein Kontakt zu Personen
des Kadyrow-Regimes als sehr unwahrscheinlich erscheint,
dass hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des polnische Staats im
Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den kann,
E-3901/2016
Seite 9
dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die polnischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass sich der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen reduzierten Ge-
sundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass er sich gemäss dem eingereichten Bericht der (…) vom 12. Juli 2016
vom (...) 2016 bis zum (...) 2016 in stationärer psychiatrischer Behandlung
befunden hat,
dass eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: [...]) diagnostiziert wurde, die
die behandelnden Ärzte auf den negativen Asylentscheid zurückführen,
dass dem Bericht ferner zu entnehmen ist, im stationären Rahmen liege
keine (...) vor und es würden keine Anhaltspunkte für eine (...) oder eine
(...) bestehen,
dass der Beschwerdeführer ab der Mitteilung des Austrittsdatums sämtli-
che Medikamente verweigert habe, wodurch sich keine Verschlechterung
seines Zustands ergeben habe,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers of-
fensichtlich nicht zutrifft,
dass Polen im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt,
E-3901/2016
Seite 10
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifische medizinische Situation informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer würde in Polen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwer-
deführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
E-3901/2016
Seite 11
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), darauf zu-
folge Gutheissung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG jedoch zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3901/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: