Abtei lung V
E-390/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Eritrea,
alle vertreten durch (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-390/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Eritrea im Oktober 2006 verliess und sich in den Sudan begab, wohin
ihm die Beschwerdeführerin mit den Kindern im Januar 2007 gefolgt
sei,
dass sie den Suden am 20. März 2009 wieder verliessen, am 18. April
2009 in Italien einreisten und danach weiter in die Schweiz reisten,
dass sie am 14. Mai 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vom 19. Mai 2009
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei gegen Ende des Jahres 2003 freiwillig vom Sudan nach Eritrea
zurückgekehrt,
dass er im Jahre 2005 bei einer Razzia verhaftet und in den Militär-
dienst eingezogen worden sei,
dass er nach seiner militärischen Ausbildung einer Einheit zugeteilt
worden sei, welche die Aufgabe gehabt habe, die Grenze zu
kontrollieren,
dass er im Juli 2006 inhaftiert worden sei, weil man ihm vorgeworfen
habe, einigen Soldaten bei der Desertion in den Sudan behilflich
gewesen zu sein,
dass er im Oktober 2006 als Strafe zu einem Arbeitseinsatz im
Grenzgebiet zum Sudan geschickt worden sei, von welchem er in den
Sudan geflüchtet sei,
dass er zusammen mit seiner Familie den Sudan im Jahre 2009 ver-
lassen habe,
dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung vom 19. Mai 2009
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie
sei immer wieder unter Druck gesetzt worden, ihren Ehemann auszu-
liefern, weshalb sie das Heimatland zusammen mit den Kindern ver-
lassen habe,
Seite 2
E-390/2010
dass die Beschwerdeführenden auf entsprechende Fragen zur Reise-
route angaben, sie seien über Libyen auf einem Boot nach Sizilien
(Italien) und von dort aus in die Schweiz gereist,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Kurz-
befragung vom 19. Mai 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines
Fingerabdruckabgleichs in der EURODAC Datenbank und zu einer
allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführenden dazu anführten, sie seien am Tag ihrer
Einreise in Italien daktyloskopiert worden, hätten in Italien indessen
kein Asylgesuch gestellt, sondern seien in die Schweiz weitergereist,
dass sie im Falle einer Rückkehr nach Italien befürchteten, auf der
Strasse zu landen, weil sie dort keine Wohnung bekommen würden,
dass es in Italien keine medizinische Versorgung gebe und sie dort
auch keine finanzielle Unterstützung erhielten,
dass sie in Italien bereits auf der Strasse gelebt hätten und das Leben
dort unerträglich sei, weshalb sie weitergereist seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 – eröffnet ge-
mäss den Angaben des Rechtsvertreters am 18. Januar 2010 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Beschwerdeführenden nach Italien wegwies,
dass das BFM die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz sofort zu verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, die Be-
schwerdeführenden seien am 18. April 2009 bei ihrer illegalen Einreise
in Ragusa, Italien, von den Behörden daktyloskopisch registriert wor-
den,
dass Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig
sei (namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
Seite 3
E-390/2010
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) und die Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
(DVO Dublin),
dass Italien innert Frist nicht geantwortet habe und daher von seiner
Zustimmung auszugehen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 16. März 2010 zu erfolgen
habe,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nichts Substanzielles
entgegnet hätten, das gegen die Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen würde,
dass sie in Italien sehr wohl Unterkunft und Schutz bekommen hätten,
wenn sie ein Asylgesuch eingereicht hätten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit
Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2010 die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung mit der Anweisung an das BFM, das Selbst-
eintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als
zuständig zu erachten, beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, die unverzügliche Anweisung an die Vor-
instanz, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzu-
sehen, und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragen,
Seite 4
E-390/2010
dass der Beschwerde Kopien eines Berichts der schweizerischen
Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht sowie einer
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit beigelegt wurden,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Januar
2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
Seite 5
E-390/2010
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung der Beschwerde im
Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz hätte gestützt auf die
familiären Umstände und die tatsächlichen Gegebenheiten in Italien
das Recht des Selbtseintritts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO aus-
üben und von einer Wegweisung nach Italien absehen müssen,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit (...)
Kindern handle, die daher als verletzliche Personen einzustufen seien,
dass sich das BFM mit diesem Aspekt in keiner Weise auseinander-
setze, womit es seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletze,
dass die Aussage der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden
– als Familie mit (...)kindern – in Italien sehr wohl Unterstützung und
Schutz bekommen hätten, wenn sie ein Asylgesuch eingereicht hätten,
allen Berichten über die Situation von Asylsuchenden in Italien
widerspreche,
Seite 6
E-390/2010
dass das Kindswohl auch im Dublin-Verfahren Vorrang habe und zu
dessen Berücksichtigung die genaue Kenntnis der Lebens-
bedingungen der Beschwerdeführenden im jeweiligen Mitgliedstaat
sowie der Umgang der dortigen Behörden mit Zurückgekehrten von
entscheidender Bedeutung seien,
dass die Beschwerdeführenden eindeutig auf Hilfe und Unterstützung
verschiedener Art angewiesen seien,
dass es die Vorinstanz unterlassen habe zu prüfen, ob das Wohl der
Kinder bei einer Abschiebung nach Italien gewährleistet sei,
dass Berichten zufolge die Asylstrukturen in Italien heillos überlastet
seien, die grosse Mehrheit der Asylsuchenden ohne Obdach, Integra-
tionshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrungsmitteln sei und somit
der Schutz des Wohls der Kinder in Frage gestellt sei,
dass die Vorinstanz konventionswidrig handle, wenn sie nicht konkret
prüfe, welche Situation die Beschwerdeführenden in Italien erwarten
würde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden
am 18. April 2009 von den italienischen Behörden daktyloskopisch er-
fasst wurden,
dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht feststellte, Italien sei ge-
stützt auf das DAA und die Dublin II VO für die Überprüfung des Asyl-
antrags der Beschwerdeführenden zuständig,
dass Italien von den Schweizer Behörden am 14. Juli 2009 um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden ersucht wurde,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert Frist nicht
beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im Sinne
von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist,
Seite 7
E-390/2010
dass bezüglich des Einwandes hinsichtlich der schwierigen Lage der
Asylsuchenden in Italien (Unterkunft, Zugang zur medizinischen Infra-
struktur, finanzielle Unterstützung) festzuhalten ist, dass Italien sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Italien
halte sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Refoulement-
Verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass sich damit die von den Beschwerdeführenden geäusserte Furcht
vor einer möglichen Verletzung der Flüchtlingskonvention und/oder der
EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien als unbegründet er-
weist,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch private Hilfsorganisationen der Be-
treuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass ferner festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden gemäss
eigenen Angaben während ihres Aufenthalts in Italien offensichtlich
weder um Schutz noch um Hilfe oder Unterkunft ersucht haben und
sich mit der Behauptung begnügen, dass ihnen jegliche Hilfeleistung in
Italien verwehrt würde,
dass zudem die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer
Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich die Vorinstanz zudem – entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführenden – auch der konkreten Situation der Be-
schwerdeführenden als Familie mit (...) Kindern offensichtlich bewusst
war und diese in ihre Würdigung einbezogen hat,
Seite 8
E-390/2010
dass sich dies daraus schliessen lässt, dass in der angefochtenen
Verfügung explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich vorliegend
um "eine Familie mit (...)kindern" handle (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3 oben),
dass demnach auch die Rüge der Verletzung der Abklärungs- und Be-
gründungspflicht ins Leere stösst,
dass mithin nicht zu beanstanden ist, dass das BFM keine Ver-
anlassung zu einem Selbsteintritt gesehen hat,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
Seite 9
E-390/2010
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen können, in
welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden,
dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe zudem davon ausgegangen werden kann, die Be-
schwerdeführenden würden bei entsprechendem Ersuchen in Italien
als Familie mit (...) Kindern den Umständen angemessen unter-
gebracht, und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass auch in Berücksichtigung des mit der Beschwerde zu den Akten
gereichten Berichts "Rückschaffung in den «sicheren Drittstaat»
Italien" festzustellen ist, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für
Asylsuchende kritisiert wird, aber in den Aufenthalts- und
Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines
Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt nicht eine so
umschriebene Notlage zu erkennen ist, dass ein Vollzug unzumutbar
wäre (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009
vom 17. August 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind,
welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien
sprächen,
Seite 10
E-390/2010
dass sich die Beschwerdeführenden entgegenhalten lassen müssen,
bei ihrem ersten Aufenthalt in Italien nicht um entsprechende
Hilfeleistungen oder um Schutz ersucht zu haben,
dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie
bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme still-
schweigend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit der am 22. Januar 2009 verfügten vorsorglichen Aussetzung
des Wegweisungsvollzugs und mit dem Entscheid in der Hauptsache
ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion die Anträge auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden sind,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-390/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
Seite 12