Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E390/2012
U r t e i l v om 2 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Jeannine ScherrerBänziger.
Parteien A._____, geboren (…),
Ghana,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2012 / N (…).
E390/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat im Juli 2009 verliess und über Libyen, Niger, Syrien, die
Türkei und Griechenland am 16. August 2011 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung und Anhörung zur Begründung des
Gesuchs vorbrachte, B._____ sei im Jahre 2007 bei
E390/2012
Seite 3
Auseinandersetzungen im Norden Nigerias, wo sich die Familie
dannzumal aufgehalten habe, getötet worden, worauf er (…) geerbt habe,
dass in der Folge C._____ auf rätselhafte Weise verstorben seien, worauf
er ausgereist sei,
dass er angab, es würde keine anderen Gründe geben, die ihn zum
Verlassen des Landes veranlasst hätten,
dass er weder Reise oder Identitätspapiere noch irgendwelche anderen
Dokumente zu den Akten gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2012 – eröffnet am 14.
Januar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh
rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und dafür
würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2012 (Poststem
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine
handschriftlich ergänzte (Formular)Beschwerde erhob und in materieller
Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung,
der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich,
sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, die aufschiebende Wirkung
(der Beschwerde) sei wiederherzustellen und die zuständigen Behörden
seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jede Weitergabe von Daten an
dieselben zu unterlassen,
dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den
Erlass der Verfahrenskosten beantragt,
E390/2012
Seite 4
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2012 beim Bundes
verwaltungsgericht eingingen, dies zusammen mit der Beschwerde,
welche der Beschwerdeführer irrtümlich (aber rechtzeitig) an das BFM
gerichtet hatte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, SR 173.110),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da
rin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Ver
fügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin
stanz zurückgehen zu lassen,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
E390/2012
Seite 5
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass
sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz
gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im
Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, aufgrund des gesamten Ver
haltens stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner
Mitwirkungsppflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG seine Reise
und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität
E390/2012
Seite 6
und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegwei
sungsvollzugs den Behörden vorenthalte,
dass er bezeichnenderweise seit seiner Einreise vor über fünf Monaten
in die Schweiz keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um den Be
hörden Dokumente bezüglich seiner Person vorlegen zu können, ob
wohl er gemäss seinen Angaben mit D._____ in Kontakt steht (vgl.
Anhörungsprotokoll F83),
dass die zusammen mit der Beschwerde einzig in Kopie eingereichten
Unterlagen gänzlich ungeeignet sind, zu einer anderen Sicht der Dinge
zu kommen,
dass mithin nur noch zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der
Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch
zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur
Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich
erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausschliesslich den angeb
lich rätselhaften Tod (…) angab, welche nach dem Ableben des
B._____ dazu bestimmt gewesen seien, rituelle Handlungen vorzu
nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwä
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien
(E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss
zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Ab
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg
weisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
E390/2012
Seite 7
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entge
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass
geblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoule
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersicht
lich sind, die ihm im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, und der junge und of
fensichtlich gesunde Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz (…) verfügt,
E390/2012
Seite 8
dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück
kehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dau auch BVGE 2008/34 E. 12 S.
513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die
Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (der
Beschwerde), Verzicht auf Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behör
den und Verzicht auf Datenweitergabe an dieselben hinfällig werden,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrens
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der bestätigten Bedürftigkeit
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.− (Art. 13 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E390/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gun
sten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._____.
Der Einzelrichter:
Bruno Huber
Versand:
Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine ScherrerBänziger