B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3902/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 15. April 2015 und der Anhö-
rung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 1. Juli 2015 machte er im Wesent-
lichen geltend, er sei christlichen Glaubens, was zu Problemen mit den
chinesischen Behörden geführt habe.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
zweier Schreiben in englischer Sprache, einer Schnellrecherche der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länder-
analyse vom 29. Mai 2016 zu China: Vorgehen der chinesischen Behörden
gegen christliche Hauskirchen) und eines Berichts ebenfalls in englischer
Sprache (China Aid Association Midland, promoting religious freedom and
rule of law) Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung des SEM vom 1. Juni 2016 aufzuheben, Asyl oder die vorläufige
Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung abzusehen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe geltend (Art. 54 AsylG). Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein
Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im
Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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3.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und – entgegen der Rüge auf Be-
schwerdeebene – den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich begründet, welche
Vorbringen unglaubhaft und welche nicht asylrelevant sind. Die Rechtsmit-
teleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie
nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht
verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist legal mit Visum aus China ausgereist. Hiermit ist
all seinen Befürchtungen – inklusive Nachfluchtgründe infolge Ausreise –
der Boden entzogen. Die Kontrollen der Visumsunterlagen wurden korrekt
durchgeführt und im Reisepass befindet sich ein Ausreisestempel der chi-
nesischen Behörden vom 1. April 2015 (keine Fälschung der Dokumente
festgestellt, SEM-Akten, A14). Eine solche Ausreise ist – auch unter Ver-
heimlichung der wahren Ausreisegründe (Beschwerde S. 4) – auszu-
schliessen, wenn eine Person tatsächlich wie vorgetragen von den chine-
sischen Behörden gesucht wird. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizu-
pflichten, dass den Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers nicht zu
folgen ist. So soll der Beschwerdeführer gemäss Erstbefragung aufgrund
einer Namensliste, gemäss Zweitbefragung aufgrund von Fotos ohne Liste
gesucht worden sein (SEM-Akten, A4, S. 8 und A16, S. 6, F37 ff., S. 7, F47,
S. 8, F52, S. 10, F74). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals
selbst die chinesischen Behörden aufgesucht hat (Eheschliessung im Juni
2014, Ausstellung des Reisepasses im November 2014 und Ausreise mit
Ausreisestempel der Behörden im April 2015) spricht ebenfalls gegen sein
Verstecken und gegen eine behördliche Suche seiner Person. Schliesslich
war der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – „nur ein einfaches Mitglied
einer kleinen Gemeinde“ und hat immer unter einem Pseudonym gehan-
delt (Beschwerde S. 3). Was die Ausübung des christlichen Glaubens in
China anbelangt, so gibt es Schätzungen zufolge 130 Millionen Christen in
China, wobei der chinesische Staat von 21 Millionen registrierten Christen
ausgeht (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderhei-
ten, Update, 2009, S. 14). Die SFH führt weiter aus, dass in China nach
offiziellen Angaben über 50000 registrierte protestantische Kirchen und
rund 6000 registrierte katholische Kirchen und Versammlungsorte beste-
hen (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten,
Update, 2009, S. 14). In China wurden 70 offizielle und 40 weitere Bischöfe
gezählt (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten,
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Update, 2009, S. 16). Ferner wird von einer Zahl von 300 inoffiziellen Haus-
kirchen-Netzwerken ausgegangen, wobei sich in China insbesondere
Hauskirchen „wachsender Beliebtheit erfreuen“ (SFH, China: Situation der
ethnischen und religiösen Minderheiten, Update, 2009, S. 15). Das zeigt,
dass von einer Kollektivverfolgung der Christen in China keine Rede sein
kann (so auch Urteil des BVGer E-3647/2016 vom 20. Juni 2016). Um eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen, genügt es des-
halb nicht, in den Befragungen einige Fragen zum Christentum korrekt zu
beantworten. Hieran vermögen die Beschwerdeausführungen und die Ver-
weise auf zwei Zeugnisse von Glaubensgenossen sowie Berichte der SFH
und der China Aid nichts zu ändern. Eine Übersetzung der englischspra-
chigen Eingaben ist mithin nicht nötig (Art. 33a Abs. 4 VwVG). Um Wieder-
holungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die
Flüchtlingseigenschaft verneint.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht an-
geordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch
individuelle Gründe (zum Christentum bereits E. 3.4) lassen den Wegwei-
sungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder
Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich beim Be-
schwerdeführer – der legal ausgereist ist – um einen jungen, gesunden
Mann mit Berufserfahrung sowie intaktem Beziehungsnetz handelt (z. B.
SEM-Akten, A4, S. 4 ff. und A16, S. 3, F10 ff., A16, S. 11, F82). Der Vollzug
der Wegweisung ist zumutbar.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
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Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: