B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3902/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2019 / N (…).
E-3902/2019
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Sachverhalt:
A.
Die unbegleitete, damals (…)-jährige Beschwerdeführerin ersuchte am
17. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum
(BAZ) der Region Basel zugewiesen.
B.
Am 16. Juli 2019 nahm sie in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsver-
tretung, welche gleichzeitig die Funktion der Vertrauensperson innehat, an
der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA)
teil, bei welcher sie zu ihren Personalien, Aufenthalten, Beziehungen und
zu ihrem Reiseweg sowie – trotz wiederholter Intervention der Rechtsver-
tretung – abschliessend zu den Asylgründen befragt wurde und im Wesent-
lichen Folgendes geltend machte:
Sie sei äthiopische Staatsangehörige gemischter Ethnie und habe Äthio-
pien wegen den wirtschaftlich schwierigen Lebensverhältnissen zusam-
men mit ihrer Familie verlassen, worauf sie in Libyen aufgrund fehlender
finanzieller Mittel für eine gemeinsame Überfahrt nach Italien von ihrer Fa-
milie getrennt worden sei.
C.
Mit gleichentags erfolgter Eingabe an das SEM hielt die Rechtsvertretung
fest, das erfolgte Vorgehen der Vorinstanz sei nicht rechtens gewesen, und
beantragte die Durchführung einer vertieften Anhörung zu den Asylgrün-
den.
D.
Am 23. Juli 2019 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern, welche am 24. Juli 2019 eine ent-
sprechende Stellungnahme beim SEM einreichte. In ihrer Stellungnahme
hielt die Rechtsvertretung unter anderem fest, der Nichteintretensent-
scheid sei aufgrund der fehlenden rechtsgenüglichen Befragung nicht zu-
lässig, und beantragte erneut die Durchführung einer Anhörung zu den
Asylgründen.
E.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2019 lehnte das SEM
den Antrag auf eine zweite Befragung ab, trat in Anwendung von Art. 31a
Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch ein und ordnete die
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Wegweisung aus der Schweiz sowie die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. August 2019 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte unter anderem, die Ziffern 1-3 der ange-
fochtenen Verfügung seien aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
durchzuführen und die Sache neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG, unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
H.
Mit Verfügung vom 6. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und überwies die Beschwerde dem SEM zur
Vernehmlassung.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2019 führte das SEM aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten.
J.
Die Rechtsvertretung hielt in ihrer Replik vom 4. September 2019 an den
Ausführungen in der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer selbständigen mate-
riellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3
m.w.H.).
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein,
wenn die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt sind, namentlich
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dann, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder me-
dizinischen Gründen eingereicht wird.
5.
5.1 Das SEM begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, dass die
summarische Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG zur Abklärung diene,
ob ein Asylgesuch hinreichend begründet ist, weshalb zwingend zumindest
eine summarische Befragung der Asylgründe vorgenommen werden
müsse. Die Vorinstanz könne die summarische Befragung nach Art. 19
Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311)
zwecks einer abschliessenden Erhebung der Asylgründe und einer voll-
ständigen Erfassung des Sachverhalts mit einer Anhörung zu den Asyl-
gründen nach Art. 29 AsylG ersetzen, wenn es sich um einen klaren Sach-
verhalt mit eindeutigen Rechtsfolgen handle. Asylgesuche von unbegleite-
ten Minderjährigen seien gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behan-
deln, weshalb mit dem Ersetzen der summarischen Befragung durch eine
Anhörung, welche gleichentags abgeschlossen werden könne, den beson-
deren Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen werde. Die
Rechtsvertretung müsse in Fällen, in welchen aus dem Vorgespräch er-
sichtlich werde, dass bereits nach einer summarischen Befragung der Asyl-
gründe ein materieller Entscheid ergehen könnte, die Beschwerdeführen-
den entsprechend auf eine Befragung zu den Asylgründen vorbereiten. Die
Rechtsvertretung habe anlässlich der Befragung die Möglichkeit wahrge-
nommen, sich im Beisein des Dolmetschers mit der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der Befragung zu den Asylgründen zu besprechen. Zudem sei
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung explizit nach ihrem fa-
vorisierten Vorgehen gefragt worden und habe angegeben, die Befragung
komplett abschliessen zu wollen. Aus Sicht der Vorinstanz habe anlässlich
dieser Befragung der Sachverhalt abschliessend erstellt werden können.
Die Beschwerdeführerin habe ausschliesslich wirtschaftliche Gründe gel-
tend gemacht und dies auch auf mehrmalige konkrete Nachfrage explizit
bestätigt. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Handwechsel der
Rechtsvertretung nicht mit Art. 17 Abs. 2 AsylG respektive Art. 7 AsylV1
vereinbar wäre, zumal es den Leistungserbringern des Rechtsschutzes zu-
komme, solche möglichst zu vermeiden. Dem Befragungsprotokoll seien
keine Hinweise zu entnehmen, dass die Befragung den Voraussetzungen
einer kindsgerechten Anhörung nicht gerecht geworden sei.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem – ers-
tens – sie anlässlich der Erstbefragung entschieden habe, diese in eine
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Anhörung umzuwandeln, und – zweitens – die Befragung nicht kindsge-
recht und somit mangelhaft erfolgt sei. Kinder würden genügend Zeit zur
Vorbereitung sowie zum Vertrauensaufbau zu ihrer Rechtsvertretung und
Vertrauensperson benötigen, um über das Erlebte frei berichten zu kön-
nen. Bereits für die Vorbereitung auf die Erstbefragung müssten verschie-
dene Themenbereiche abgedeckt werden, und die zusätzliche Vorberei-
tung auf eine eventuelle Anhörung zu den Asylgründen würde das Kind
überfordern. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das Vorgehen der Vo-
rinstanz, das bereits kurze und getaktete Verfahren – trotz Intervention der
Rechtsvertretung – noch weiter zu verkürzen, als zu Gunsten der unbeglei-
teten Minderjährigen angesehen werden könne. Ferner sei die Sprache
anlässlich der Anhörung nicht den besonderen Aspekten der Minderjährig-
keit angepasst, keine nonverbale Kommunikation im Protokoll vermerkt,
und somit keine kindsgerechte Anhörung durchgeführt worden. Die Vo-
rinstanz habe aufgrund der mangelhaften Anhörung den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht korrekt und vollständig erhoben. Durch die Änderung des
Verfahrensablaufs durch die Vorinstanz sei es zudem zu einem Handwech-
sel bei der Rechtsvertretung gekommen. Es wurde die Rückweisung zur
Neubeurteilung durch die Vorinstanz sowie eine vertiefte Befragung bean-
tragt. Zudem sei die Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nach der Befra-
gung zu den Asylgründen – bei gleichbleibendem Ergebnis – fraglich.
5.3 In seiner Vernehmlassung merkt das SEM ergänzend an, eine zumin-
dest summarische Befragung zu den Asylgründen sei anlässlich der Erst-
befragung nötig, um abzuklären, ob ein Asylgesuch ausreichend begründet
sei. Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG sei das SEM gehalten, Asylgesuche
von unbegleiteten Minderjährigen prioritär zu behandeln, weswegen sich
unter anderem die künstliche Verlängerung des Verfahrens durch Anset-
zung weiterer Befragungen bei bereits erstelltem Sachverhalt verbiete, zu-
mal sich für die Beschwerdeführerin durch das gewählte Vorgehen keine
negativen Auswirkungen hervorgetan hätten.
5.4 In ihrer Replik betont die Rechtsvertretung die doppelte Schlechterstel-
lung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gegenüber erwach-
senen Asylsuchenden im Verfahren im BAZ Nordwestschweiz.
6.
6.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
mangels rechtsgenüglicher Anhörung der Beschwerdeführerin in ihrer Ei-
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genschaft als minderjährige Person nicht richtig abgeklärt und das rechtli-
che Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
6.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchstel-
lenden insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der
Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant
sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d). Was
die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs betrifft, so soll die Anhörung immer Gewähr dafür bieten, dass die
asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese
von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befra-
gung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung
des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2).
7.
7.1 Vorab ist festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden
ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unbegleitete minder-
jährige Asylsuchende (vgl. Art. 1a Bst. d AsylV1) handelt.
7.2
7.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbe-
gleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um ihrer
speziellen Situation im Verfahren gerecht zu werden. Der Bundesrat erlässt
dafür ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren (Art. 17 Abs. 2
AsylG). Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG sind Asylgesuche von unbegleite-
ten Minderjährigen prioritär zu behandeln. Im Zentrum des Bundes werden
deren Interessen für die Dauer des Verfahrens durch die zugewiesene
Rechtsvertretung als Vertrauensperson wahrgenommen; diese stellt die
Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher (Art. 17
Abs. 3 Bst. a AsylG). Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt nach Ein-
reichung des Asylgesuches und dauert solange sich die unbegleitete min-
derjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes aufhält oder bis
zum Eintritt der Volljährigkeit (Art. 7 Abs. 2 AsylV1). Die Vertrauensperson
muss über Kenntnisse des Asylrechts und der Kinderrechte verfügen und
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begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylver-
fahren und erfüllt folgende Aufgaben: Beratung vor und während den Be-
fragungen; Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweis-
mitteln; Beistand, insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Ein-
richtungen des Gesundheitswesens (Art. 7 Abs. 3 AsylV1).
7.2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 5 AsylV1 müssen Personen, die minderjährige
asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minder-
jährigkeit Rechnung tragen. Überdies hat das SEM unter anderem bezüg-
lich der Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten. In ers-
ter Linie muss es bereits zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein
Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereitschaft der
minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, förderlich aus-
wirkt. Zu diesem Zweck sollte die Vorinstanz der minderjährigen Person
bereits zu Beginn der Befragung in einer altersgerechten Sprache deren
Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Personen,
die an der Befragung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Zu-
dem hat das SEM – wiederum in einer für die minderjährige Person ver-
ständlichen Art – darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der
Befragung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die min-
derjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Ant-
worten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten
kann. Während der Befragung hat die Vorinstanz das Verhalten der min-
derjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen
Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und
neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem,
dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert wer-
den, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der
minderjährigen Person schwerfällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen,
sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeit-
punkt in der Befragung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. zum
Ganzen und m. w. H. BVGE 2014/30 E. 2.3).
7.2.3 Der Zweck der Massnahmen nach Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7
AsylV1 liegt insofern auf der Hand, als minderjährige Personen, die aus
ihrer geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung her-
ausgerissen worden sind, sich deshalb in einer schwierigen Situation be-
finden und gerade wegen ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich
und meist mit ihrer Lage überfordert sind. Deshalb sollen sie während des
Asylverfahrens durch eine Person ihres Vertrauens unterstützt werden, in-
dem altersbedingte Erfahrungsdefizite ausgeglichen und die unbegleiteten
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minderjährigen Asylsuchenden auf den Stand einer durchschnittlichen er-
wachsenen asylsuchenden Person gebracht werden (vgl.UNHCR Guide-
lines on international protection: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2
and 1(F) der FK vom 22. Dezember 2009 S. 25). Kinder benötigen genü-
gend Zeit, um sich auf Befragungen vorzubereiten und zu reflektieren, um
danach über das Erlebte frei berichten zu können. Sie benötigen Zeit um
vertraute Beziehungen mit ihrer Vertrauensperson und anderen professio-
nellen Personen zu schaffen, um sich sicher und geschützt zu fühlen und
ihre Gründe für die Ausreise frei schildern zu können. Auch in einem Ver-
fahren, welches nach der Vorbereitungsphase allenfalls in ein beschleunig-
tes Verfahren mündet, muss deshalb die Vertrauensperson ausreichend
Zeit für den Vertrauensaufbau haben. Selbst wenn die unbegleitete min-
derjährige Asylsuchende keine Asylgründe nach Art. 18 AsylG vorzutragen
hat, müssen ihre Verfahrensgarantien berücksichtigt werden.
7.3 Die Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
(vgl. Sachverhalt Bst. B) ist gesetzlich nicht explizit verankert. Indes ist Art.
26 AsylG, welcher die Vorbereitungsphase betrifft, auch für unbegleitete
Minderjährige anwendbar. Gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG erhebt das SEM
in der Vorbereitungsphase die Personalien der asylsuchenden Person. Es
kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch
zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben (Art. 26
Abs. 3 AsylG). Gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylV1 kann die summarische Be-
fragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG durch die Anhörung zu den Asylgründen
nach Art. 29 AsylG ersetzt werden. Sowohl Art. 26 Abs. 3 AsylG als auch
Art. 19 Abs. 2 AsylV1 sind als Kann-Bestimmungen und somit als Ausnah-
men konzipiert. Ordentlicherweise wird erst nach der Vorbereitungsphase
eine Anhörung zu den Asylgründen angesetzt (Art. 26c AsylG). Folglich
werden in der Regel in der Vorbereitungsphase bei erwachsenen Asylsu-
chenden zuerst die Personalien aufgenommen, wobei sie allenfalls sum-
marisch zu ihren Ausreisegründen befragt werden können sowie in einem
Gespräch gemeinsam und unverbindlich geklärt werden kann, ob ein Asyl-
gesuch hinreichend begründet ist. Dies sei gemäss Bundesrat ein wichti-
ges und sinnvolles Instrument, um Asylsuchende so rasch als möglich über
ihre Chancen im Asylverfahren zu informieren (vgl. Botschaft zur Änderung
des Asylgesetzes (Neustrukturierung des Asylbereichs) vom 3. September
2014, BBl vom 21. Oktober 2014 S. 8029). In einem zweiten Schritt werden
sie zu ihren Asylgründen angehört oder wird ihnen das rechtliche Gehör
gewährt. Es finden also im Prinzip mindestens zwei Schritte statt, was auch
Art. 20c AsylV1 entspricht, dem zu entnehmen ist, dass nach Abschluss
der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren folge.
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7.3.1 Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird anstelle einer
Personalienaufnahme und eines Dublin-Gesprächs eine Erstbefragung
disponiert. Zwar lehnte der Bundesrat eine Behandlung der Gesuche aller
unbegleiteter minderjähriger Asylsuchenden im erweiterten Verfahren mit
Zuweisung in die Kantone ab. Dies widerspreche nicht nur den Zielen der
Neustrukturierung des Asylbereichs, sondern auch dem Grundsatz, wo-
nach Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden prio-
ritär zu behandeln seien (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
(Neustrukturierung des Asylbereichs) vom 3. September 2014, BBl vom 21.
Oktober 2014 S. 8033). Die prioritäre Behandlung der Asylgesuche von
unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden gemäss Art. 17 Abs. 2bis
AsylG bedeutet jedoch nicht, dass das Verfahren verkürzt durchgeführt
werden muss, sondern reduzierte Warteperioden auf jeder Stufe des Asyl-
verfahrens. Gemäss dem Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM dient die
Erstbefragung dazu, möglichst viele persönliche und familienbezogene Da-
ten des minderjährigen Asylsuchenden zusammenzutragen, um später die
Glaubhaftigkeit der angegebenen persönlichen Daten zu beurteilen, allfäl-
lige Nachforschungen vor Ort einzuleiten und gegebenenfalls über die
Frage der Wegweisung zu entscheiden (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr
des SEM, C9 – Unbegleitete minderjährige Asylsuchende, Kp. 2.4.1,
,
zuletzt besucht am 15. Oktober 2019). In der Protokollvorlage der Erstbe-
fragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist zudem fest-
gehalten, dass anlässlich dieser Fragen zu den Personalien und der Iden-
tität, der Herkunft, sowie der Familienverhältnisse und Lebensumstände
behandelt werden (s. S. 1 der Protokollvorlage EB UMA des SEM).
7.3.2 Die in BVGE 2014/30 (vgl. oben E. 7.2.2) genannten Mindestgaran-
tien müssen im Verfahren von minderjährigen Asylsuchenden eingehalten
werden. Dabei gilt es insbesondere, eine Schlechterstellung von minder-
jährigen Asylsuchenden gegenüber erwachsenen Asylsuchenden zu ver-
meiden. Die Ausnahmeregelungen in Art. 26 Abs. 3 AsylG und Art. 19 Abs.
2 AsylV1 führen zu verkürzten Verfahren, weshalb sie bei unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden aufgrund von deren besonderen Verletz-
lichkeit nicht angewendet werden sollten. So kann in einem verkürzt durch-
geführten Verfahren insbesondere kein Vertrauensverhältnis geschaffen
werden, wodurch die Vertrauensperson ihre Aufgaben nicht richtig wahr-
nehmen kann. Vorliegend entspricht die Anhörung vom 16. Juli 2019 zu-
dem in verschiedener Hinsicht nicht den genannten Anforderungen. In
casu wurde gemäss mit Beschwerde eingereichter Kopie der E-Mailmittei-
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Seite 11
lung vom 9. Juli 2019 vom SEM an die Rechtsvertretung die Beschwerde-
führerin zu einer Erstbefragung (EB UMA) eingeladen, womit die Rechts-
vertretung nicht damit rechnen musste, dass die unbegleitete minderjäh-
rige Asylsuchende zu den Asylgründen befragt würde, und diese entspre-
chend nicht darauf vorbereiten musste. Die Erstbefragung wurde zunächst
auch regulär durchgeführt, bevor die Beschwerdeführerin mit weiterführen-
den Fragen konfrontiert wurde (vgl. SEM-Akte 1043864-11, S. 9). Gemäss
den im BVGE 2014/30 formulierten Verfahrensgarantien für die Befragung
von minderjährigen Asylsuchenden, soll die Vorinstanz der minderjährigen
Person bereits zu Beginn der Befragung deren Ziel erläutern, was vorlie-
gend hinsichtlich einer allfälligen Anhörung nicht erfolgte. Den Verfahrens-
ablauf während der laufenden Befragung anzupassen, ist dem nötigen
Klima des Vertrauens nicht förderlich. Dass der Rechtsvertretung nach wie-
derholter Intervention 15 Minuten Pause gewährt wurde, um sich mit der
Beschwerdeführerin zu besprechen und ihr das Vorgehen der Vorinstanz
und die daraus folgenden Konsequenzen zu erklären (vgl. Akte 1043864-
11, S. 9 f.), kann nicht als genügende Vorbereitungszeit auf einen derart
wichtigen Verfahrensschritt gewertet werden. Für die Vertrauensperson
wäre wichtig gewesen, die minderjährige Person und ihre Geschichte ken-
nen zu lernen, um sie an der Anhörung angemessen unterstützen und ge-
gebenenfalls intervenieren oder die Behörde auf bestimmte Umstände auf-
merksam machen zu können (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen [UNHCR], The Heart of the matter – Assessing Cre-
dibility when Children Apply vor Asylum in the EU, Dezember 2014, Brüs-
sel, S. 93 und 106). Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung, welcher die
Anhörung zu den Asylgründen im Verfahren zukommt, kann sich die Bera-
tung der minderjährigen Person durch die Vertrauensperson jedenfalls
nicht darin erschöpfen, ihr unerwartet eine Pause von 15 Minuten zu ge-
währen, innert welcher die minderjährige Person über die Bedeutung der
Anhörung informiert wird und ihrerseits über ihre persönlichen Asylgründe
umfassend zu informieren hat. Mangels genügender Vorbereitungszeit ist
nicht gewährt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin ihre Asylgründe
tatsächlich vollständig hat darlegen können. Eine Einwilligung in die Befra-
gung zu den Asylgründen durch die minderjährige Beschwerdeführerin
kann zudem nicht determinierend sein, zumal diese die Tragweite ihrer Zu-
stimmung nicht einzuschätzen vermag, insbesondere hinsichtlich des Res-
pekts ihrer Verfahrensgarantien. So darf die Prozessökonomie von der Vo-
rinstanz nicht höher gewichtet werden als die zum Wohle des Kindes er-
lassenen Verfahrensregeln. Durch den erfolgten Handwechsel der Rechts-
vertretung wurde ferner der Vertrauensaufbau zusätzlich beeinträchtigt.
Zudem fehlen dem Anhörungsprotokoll jegliche Vermerke betreffend das
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Seite 12
Verhalten der minderjährigen Person und deren nonverbale Kommunika-
tion anlässlich der Befragung gänzlich.
7.4 Gesamthaft betrachtet hat die Vorinstanz die Mindestgarantien an das
Verfahren bei minderjährigen Asylsuchenden vorliegend nicht eingehalten.
Indem sie unterliess, die Sachverhaltserhebung hinsichtlich der Asylgründe
im Rahmen einer separaten Anhörung vorzunehmen, konnte die Vertrau-
ensperson ihre Aufgabe nicht in seriöser Weise wahrnehmen und wurde
das neue Verfahren, welches in mehreren Verfahrensschritten – Vorberei-
tungsphase von maximal 21 Tagen (Art. 26 Abs. 1 AsylG) und einem be-
schleunigten Verfahren nach Abschluss der Vorbereitungsphase (Art. 20c
AsylV1) – vorgesehen ist, nicht eingehalten. Damit verletzte das SEM das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Selbst wenn aber das erstinstanzli-
che Asylverfahren den oben erläuterten Anforderungen nicht genügt,
kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur in Frage, wenn
der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig festgestellt
wurde und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG ver-
letzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge Nichtbeachtung der
Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsverbeiständung beizuord-
nen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. EMARK 1999 Nr.
2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6). Eine Kassation und Rückweisung an die Vo-
rinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend begründet die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zwar
nicht weiter, weshalb die Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG, mithin die
Feststellung, es liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor, keine
Anwendung finden sollte, wobei die Beschwerdeführerin auch auf Be-
schwerdeebene keine weiteren Ausführungen zu ihren Asylgründen macht.
Indes liegen unabhängig davon, wie vorhergehend erläutert, Verfahrens-
mängel vor, die zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geführt
haben, womit auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
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Gehör verletzt ist, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen den
Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb sich eine
Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf
diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
8.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und – nach Anhörung der Be-
schwerdeführerin – zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin einzutreten, ist somit nicht weiter einzugehen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszu-
richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts-
vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom
Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch
Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 25. Juli 2019 werden aufge-
hoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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