B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3903/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (…).
E-3903/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger – verliess Eritrea
nach eigenen Angaben im August 2014 nach Äthiopien. Am 14. September
2015 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. September 2015
wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am
16. Juni 2017 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der Anhö-
rungen im Wesentlichen damit, er habe gemeinsam mit seiner Familie in
B._______, Sub-Zoba C._______, Zoba D._______ gelebt und dort auch
die 1. bis 5. Klasse besucht. Die 6. bis 8. Klasse habe er in E._______, die
9. bis 10. Klasse in F._______ besucht. Von Juli (…) bis August (…) habe
er das zwölfte Schuljahr in G._______ absolviert. Ab August (…) habe er
eine achtmonatige (…) Ausbildung in G._______ durchlaufen. Ab Oktober
(…) habe er in der Verwaltung („[…]“) gearbeitet, wo er Probleme mit sei-
nem Vorgesetzten bekommen habe, weil dieser von ihm verlangt habe,
dass er (…) [Beschreibung seiner Arbeitstätigkeit] trotz bestehender Unre-
gelmässigkeiten unterschriftlich bescheinige. Da er dies nicht gewollt habe,
sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen, sondern habe sich dazu entschlos-
sen, Eritrea illegal zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater ver-
haftet worden.
Als Beweismittel reichte er Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie
eine Wohnsitzbestätigung ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Handelnd durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin focht der Beschwer-
deführer die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 mit Eingabe vom
12. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual er-
suchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeiständin in Person seiner Rechtsvertreterin.
Der Beschwerde beigelegt war eine Unterstützungsbestätigung vom
11. Juli 2017.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 hiess die damalige Instruktions-
richterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwer-
deführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
bei.
E.
Mit Eingabe vom 8. August 2017 reichte der Beschwerdeführer seinen
Taufschein im Original ein.
F.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein und äusserte sich zur Praxisverschärfung. An den
Beschwerdeanträgen hielt er vollumfänglich fest.
A.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2019 wurde dem Beschwerdefüh-
rer angezeigt, dass aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung
V seit 20. Dezember 2018 Richterin Constance Leisinger den Vorsitz im
Verfahren führe; die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2019, welche dem Beschwerde-
führer am 19. Februar 2019 zur Kenntnis gebrachte wurde, beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung.
H.
Mit Replik vom 20. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen fest.
E-3903/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
E-3903/2017
Seite 5
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten während oder nach
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssitu-
ation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von
subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zwar sei auf-
grund seiner Schilderung nicht auszuschliessen, dass er Nationaldienst
geleistet habe. Allerdings könne daraus nicht geschlossen werden, dass er
den Nationaldienst vorzeitig beendet habe beziehungsweise desertiert sei.
Eine geltend gemachte Desertion vom Nationaldienst müsse vielmehr
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies sei ihm
nicht gelungen.
Im Wesentlichen habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblich er-
littenen Verfolgungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht widersprüchli-
che Aussagen gemacht. So habe er bei der BzP gesagt, dass er nach der
(im Juli (…) begonnen) achtmonatigen Ausbildung in G._______ drei Mo-
nate freigehabt habe und dann im Rahmen des Nationaldienstes für die
Büroarbeit bei der Verwaltung eingesetzt worden sei. Demgegenüber habe
er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er die achtmonatige Ausbil-
dung im August (…) begonnen habe; bei der Verwaltung habe er ab Okto-
ber (…) im Büro gearbeitet. Gemäss seinen Ausführungen müsste somit
seine Ausbildung bis ungefähr Mai (…) gedauert haben. Demnach habe er
unterschiedliche und damit widersprüchliche Angaben gemacht, wann er
bei der Verwaltung zu arbeiten begonnen habe (gemäss Aussagen in der
BzP: drei Monate nach Ausbildungsabschluss; gemäss Aussage in der An-
hörung: eineinhalb Jahre nach Ausbildungsschluss). Diesen Wiederspruch
habe der Beschwerdeführer nicht auszuräumen vermocht. Zudem sei
seine Erklärung, dass er während der anderthalb Jahre bis zur Aufnahme
seiner Tätigkeit nichts getan habe, unsubstanziiert geblieben. Darüber hin-
aus habe er bei der BzP angegeben, dass er für die Büroarbeit bei der
Verwaltung an seinen Heimatort B._______ versetzt worden sei. Er habe
dort in einem Büro gearbeitet und sei bis zum 30. Juli (…) im Dienst gewe-
sen. Auch bei der Schilderung seiner Gesuchsgründe habe er das Büro in
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Seite 6
B._______ erwähnt. Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen durch-
weg angegeben, dass er in einem Büro in C._______ gearbeitet habe. In
C._______ habe er bei seinem Bruder gewohnt und sei mit seinem Fahrrad
jeweils fünf Minuten zwischen Wohn- und Arbeitsort gependelt. Gemäss
geografischen Karten liege die Kleinstadt C._______ und der Ort
B._______ rund acht Kilometer (Luftlinie) beziehungsweise rund 13 Kilo-
meter (Strassenverbindung) auseinander. Die beiden Orte seien demnach
nicht identisch. Somit seien seine Ausführungen zum angeblichen Arbeits-
ort offensichtlich unterschiedlich. Im Ergebnis könne nicht ausgeschlossen
werden, dass er in Eritrea Nationaldienst geleistet habe. Ebenso könne
nicht ausgeschlossen werden, dass er in Eritrea zu einer nicht genauer
bestimmten Zeit tatsächlich Büroarbeit verrichtet habe. Allerdings würden
die genannten örtlichen und zeitlichen Widersprüche den Kern seiner Vor-
bringen betreffen, nämlich seine angebliche Bürotätigkeit im Rahmen des
Nationaldienstes sowie die damit verbundene und die geltend gemachte
Desertion. Auf die Diskrepanzen angesprochen habe er diese auch nicht
zu entkräften vermocht. Aus seinen unglaubhaften Schilderungen müsse
vielmehr geschlossen werden, dass er seinen tatsächlichen Aufenthalt und
seine tatsächliche Beschäftigung vor seiner Ausreise aus Eritrea verheim-
liche.
In Bezug auf die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die
geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich
eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sankti-
onen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, seien ebenso wenig ersichtlich. Insbe-
sondere könne die unglaubhafte Desertion aus dem Nationaldienst nicht
als ein solcher Anknüpfungspunkt gelten. Der Wegweisungsvollzug sei
schliesslich zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass das SEM die il-
legale Ausreise anerkannt habe. Weiter habe das SEM festgehalten, dass
es nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer den National-
dienst geleistet habe und damit Zugehöriger der Armee beziehungsweise
Reservearmee sei. Damit sei der Beschwerdeführer den Behörden be-
kannt. Er habe eine Pflicht gegenüber dem eritreischen Staat und diese mit
der illegalen Ausreise verletzt, weshalb schwerwiegende Faktoren im
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Sinne des Urteils des BVGer vom 30. Januar 2017 D-7898/2015, E. 5.1
vorliegen würden. Somit sei festzustellen, dass weitere Faktoren hinzuge-
treten seien, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen liessen. Im Übrigen hätten für den Beschwerde-
führer die Ortschaften B._______ und C._______ zusammengehört. Wi-
dersprüche können nur dann gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, wenn
diese sich auf zentrale Punkte des Asylvorbringens beziehen würden. Die
gesamte Schilderung der illegalen Ausreise in der BzP unterscheide sich
nicht von der Schilderung in der Anhörung. Es sei daher irrelevant, ob der
Beschwerdeführer bei seiner Flucht von der Ortschaft B._______ oder
C._______ gestartet sei.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen den Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter
keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Wider-
sprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen,
zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Be-
gründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hin-
aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. dazu ausführ-
lich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen
ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei
der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
E-3903/2017
Seite 8
von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral ab-
weichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Emp-
fangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3).
5.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Die Desertion wird von den eritreischen Be-
hörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind
Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausge-
setzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen
EMARK 2006 Nr. 3).
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen
Erwägungen betreffend die Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe im Er-
gebnis zu bestätigen sind.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe von Juli (…) bis Au-
gust (…) das zwölfte Schuljahr in G._______ besucht und, nachher seine
(…) Ausbildung dort absolviert habe, erachtet das Gericht diese Vorbringen
als glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer konnte substanziierte Anga-
ben zu seiner Ausbildung und den dortigen Umständen machen (A19/23
F31 ff.).
6.2 Was jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, er sei aus
dem eritreischen Nationaldienst desertiert, so gelangt das Gericht nach
Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorhalte der Vorinstanz in Be-
zug auf die Glaubhaftigkeit berechtigt sind. Auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen wer-
den (vgl. auch oben E. 4.1).
E-3903/2017
Seite 9
6.2.1 Als einen wesentlichen Widerspruch erachtet es das Gericht, dass
sich der Beschwerdeführer betreffend seinem angeblichen Arbeitsort wi-
derspricht. Zum Beruf befragt, gab der Beschwerdeführer in der BzP an,
dass er im Rahmen des Nationaldienstes an seinen Heimatort B._______
versetzt worden sei und dort Büroarbeit bei der Verwaltung in B._______
absolviert habe (A6/12 1.17.04 f.). Zu seinen Asylgründen befragt, gab er
sodann in freier Rede an, dass er viele Missverständnisse und Probleme
mit seinem Vorgesetzten im Büro in B._______ gehabt habe (A6/12 7.01)
und dass er Eritrea schliesslich von B._______ aus verlassen habe (A6/12
5.02). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, dass er in C._______
bei der (…) Verwaltung ([…]) gearbeitet habe und bei seinem Bruder in
C._______ gewohnt habe (vgl. A19/18 F24, F34, F41, F43, F47). Wie die
Vorinstanz aufgezeigt hat, handelt es sich bei B._______ und C._______
offensichtlich nicht um denselben Ort (vgl. A20/8 Ziff. 2.4 Punkt 2, S.4). Zu
Fuss braucht man für das Zurücklegen dieser Distanz etwa zweieinhalb bis
drei Stunden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, sagte er zunächst,
dass er dies in der BzP so nicht gesagt habe (A19/18 F117). Auf nochma-
lige Nachfrage gab er zu Protokoll, dass er sich in der BzP auch geirrt ha-
ben könnte, weil B._______ vielleicht auch eine eigene Verwaltung dort
habe (A19/18 F118). Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
BzP waren bezüglich seines Arbeitsortes jedoch in sich klar und schlüssig,
und sie widersprechen seinen ebenfalls unmissverständlichen Aussagen
in der Anhörung. Auch verkennt das Gericht den langen Zeitraum zwischen
der BzP und der Anhörung nicht. Doch gerade auch vor dem Hintergrund,
dass er angeblich im Zeitraum von 2010 bis 2014 gearbeitet haben will,
konnte der Beschwerdeführer diesen – nach Ansicht des Gerichts – das
Kerngeschehen betreffenden Widerspruch auch auf Vorhalt hin nicht nach-
vollziehbar auflösen. Auch die Beschwerdeeingabe enthält keine stichhal-
tigen Argumente, die zu einer anderen Einschätzung führen.
6.3 Darüber hinaus hat sich die fehlende Glaubhaftigkeit nicht nur aus wi-
dersprüchlichen Aussagen zu seinem Arbeitsort ergeben; vielmehr mangelt
es den Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
auch an Substanz. Insbesondere die Probleme mit seinem Vorgesetzten
vermochte der Beschwerdeführer nicht in einen stimmigen Kontext zu brin-
gen und in sich kongruent zu substanziieren. So konnte er weder seine
Arbeitstätigkeit noch die genaueren Umstände der angeblichen Probleme
umschreiben (A19/18, F48 ff., F61, F72, F85). Im Weiteren sind die Anga-
ben des Beschwerdeführers insgesamt vage und detailarm ausgefallen,
obwohl der Beschwerdeführer in der Befragung mehrmals aufgefordert
wurde, den Sachverhalt in möglichst in differenzierter Weise darzulegen
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Seite 10
und ihm hierzu auch zielgerichtete Fragen gestellt wurden (vgl. A19/18
F15, F84ff.).
6.4 In den Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich sodann auch
verschiedene weitere Ungereimtheiten. So führt er aus, dass er im Rahmen
des Nationaldienstes eine Waffe erhalten und bei seiner Ausreise zurück-
gelassen habe, woraufhin sein Vater verhaftet worden sei. Sein Vater habe
aufgrund der vielen Konflikte mit seinem Vorgesetzten für ihn eine Bürg-
schaft hinterlegt. Als er (der Beschwerdeführer) nicht auffindbar gewesen
sei, habe man seinen Vater deshalb verhaftet (A19/18 F54, F72). Danach
gefragt, wie er von der Verhaftung seines Vaters erfahren habe, gab er als
Antwort, er habe am ersten Tag seiner Ankunft in der Schweiz (sprich am
14. September 2015) seinen Vater angerufen und dieser habe ihm am Te-
lefon gesagt: „Die reden viel mit mir wegen dem Gewehr. Warum hast du
es nicht zurückgeben, wenn du weggehen wolltest?“, weshalb er annehme,
dass die Behörden ihn demnächst festnehmen werden (A19/18 F107f.).
Zum Zeitpunkt des Anrufes war der Vater mithin offensichtlich noch nicht
inhaftiert und der Beschwerdeführer blieb denn auch genauere Angaben
darüber schuldig, wann der Vater verhaftet worden sein soll (A19/18 F83,
F120). Dass die Behörden über ein Jahr mit der Verhaftung seines Vaters
zugewartet haben sollen, erscheint zudem an sich bereits zweifelhaft. Wi-
dersprüchlich sind sodann die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aus-
gangspunkt seiner Flucht und den Umständen. So führte er einerseits aus,
er habe am 30. Juli (…) den Arbeitsort verlassen und sei ab C._______
nach H._______ gegangen (A19/18 F94, F97). In der BzP erklärte er hin-
gegen, er habe B._______ am 30. Juli (…) verlassen und sei via
C._______ und H._______ gereist (A6/12 Ziff. 5.02). Diesen Widerspruch
konnte er auf Vorhalt nicht entkräften (A19/18 F119).
6.5 Im Ergebnis schliesst das Gericht zwar nicht aus, dass der Beschwer-
deführer das Ausbildungsjahr in G._______ besuchte, später die (…) Aus-
bildung im Rahmen des Nationaldienstes in G._______ absolvierte und im
Rahmen des Gelernten auch tätig war. Allerdings gelingt es ihm nicht,
glaubhaft darzutun, dass es zu den geltend gemachten Problemen gekom-
men mit seinem Vorgesetzten und dass er deswegen geflüchtet sein soll.
Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde führt allein die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer in G._______ war, nicht dazu, dass dieser automa-
tisch der Reservearmee angehört und seine Ausreise damit eine Desertion
darstellt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise (…)
Jahre alt. Es ist daher auch möglich, dass er bereits aus dem Dienst ent-
lassen wurde. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die
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Seite 11
eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern.
7.
Auch hat die Vorinstanz zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe ver-
neint, da solche vorliegend nicht zu bejahen sind.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtspre-
chung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung
bestehe. Im von der Vorinstanz zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch
zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche. Festgehalten wurde, dass ein erhebliches Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann an-
zunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu-
kommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O.
E. 5.1 f.).
7.5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass zusätzliche Faktoren, wel-
che den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, vorliegend nicht ersichtlich
sind. Seine geltend gemachten Vorfluchtgründe sind – wie vorstehend dar-
gelegt – als unglaubhaft einzustufen, und es ist davon auszugehen, dass
er vor seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte,
welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Ver-
folgungsgefahr begründen könnten. Es braucht ein gewisses Profil des Be-
schwerdeführers, welches geeignet ist, dass er in den Fokus der eritrei-
schen Behörden gerät. Hierfür ergeben sich aber keine Anhaltspunkte. Ent-
gegen den Vorbringen in der Beschwerde führt allein die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung geleistet hat, nicht
dazu, dass dieser automatisch der Reservearmee angehört und seine Aus-
reise damit eine Desertion darstellt. Auch auf Beschwerdeebene wurden
keine Gründe geltend gemacht, welche zu einer solchen Profilschärfung
führen könnten.
7.1.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die illegale Ausreise allein
keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen asylrelevanten
E-3903/2017
Seite 12
Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illega-
len Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offen bleiben. Die Vo-
rinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit auch
unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zur Recht verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-3903/2017
Seite 13
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
10.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin,
dass er bis zur Ausreise im zivilen Nationaldienst gearbeitet habe. Er macht
in diesem Zusammenhang geltend, dass ihm aufgrund des nicht bewillig-
ten Dienstabbruchs eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung drohe.
10.4 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige al-
lein aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrecht-
lich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch
im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. Koor-
dinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusam-
menhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 1 und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ist jeweils im konkreten Fall in Erwägung zu ziehen, ob die
betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen
Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bun-
desverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen
Koordinationsentscheids D-2311/2016 (als Referenzurteil publiziert) einge-
hend analysiert. Demnach sind diesbezüglich hauptsächlich die folgenden
Personenkategorien zu unterscheiden:
10.4.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des
18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei
Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es
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regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei
Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was
bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist
sind, anzunehmen ist –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten
Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung
wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen
Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu
gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (a.a.O.,
E. 13.3).
10.4.2 Das Gericht geht ferner davon aus, dass es auch Personengruppen
gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können (Personen, welche in
industrieller, landwirtschaftlicher und pastoraler Funktion tätig sind, ge-
wisse lizenzierte selbständige Händler, Frauen, welche angestellt sind,
selbständig arbeiten oder ihr Leben dadurch bestreiten, dass sie andere
anstellen, verheiratete Frauen und unverheiratete Mütter, Personen, wel-
che in einem Haushalt die einzigen Personen mit Einkommen sind, Verhei-
ratete während der Hochzeitsfestlichkeiten). Diesbezüglich müssen sich al-
lerdings fallspezifisch jeweils konkrete Hinweise ergeben (a.a.O., E. 13.4).
10.4.3 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli (…) aus dem Nati-
onaldienst desertiert ist. Er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits (…)
Jahre alt. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen
scheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sein Dienstver-
hältnis ordentlich beendet und den Nationaldienst nicht ohne Bewilligung
abgebrochen hat.
10.4.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 15
10.5.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als
Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht ein-
gehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in
Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Ange-
sichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Ein-
zelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden,
wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17).
10.5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, der
Wegweisungsvollzug sei angesichts seiner schwierigen familiären Situa-
tion nicht zumutbar. Seine Familie könnte ihn bei einer Reintegration nicht
unterstützen. Sie lebe in armen Verhältnissen, die Tiere seien aufgrund der
Dürre nicht mehr vorhanden. Sein Vater sei im Gefängnis. Sein Bruder
H._______ habe lediglich einen Soldatenlohn; er und seine Frau hätten
daher kaum genug Geld, um selbst zu überleben. Ein weiterer Bruder
I._______ sei desertiert. Der Bruder J._______ habe ein uneheliches Kind
und lebe im Sudan. Somit sei davon auszugehen, dass er – der Beschwer-
deführer – bei einer Rückkehr nach Eritrea, weder Unterstützung von sei-
nen Eltern noch von seinen Brüdern erhalten könne.
10.5.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (…)-jähri-
gen Mann, der an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen lei-
det. Er hat während zwölf Jahren die Schule besucht und nach eigenen
Angaben mehrere Jahre bei der Verwaltung in C. _______ gearbeitet. Eine
berufliche Reintegration dürfte ihm deshalb gelingen. Seine Eltern sowie
mehrere Geschwister leben nach wie vor in Eritrea. Dieses familiäre und
soziale Beziehungsnetz wird ihm bei seiner Rückkehr unterstützen können,
davon ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen auf Beschwerde-
ebene auszugehen. Dass sein Vater inhaftiert ist, konnte der Beschwerde-
führer im Übrigen nicht glaubhaft machen. Zudem ist davon auszugehen,
dass ihn sein in der Schweiz mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht leben-
der Bruder im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen kann. Beson-
dere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Erit-
rea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind
den Akten letztlich nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen,
dass ihm eine soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
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10.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage er-
sichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
12.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und MLaw Céline Benz-Desrochers, als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist Letzterer ein amtliches Honorar
auszurichten.
12.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
12.4 Die Rechtsvertreterin hat am 12. Juli 2017 eine Kostennote zu den
Akten gereicht, in der Höhe von gesamthaft Fr. 750.–, was angemessen
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erscheint, wobei das amtliche Honorar unter Berücksichtigung der seithe-
rigen Eingaben auf total Fr. 900.– festzusetzen ist und ihr dieser Betrag zu
Lasten der Gerichtskasse auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichts-
kasse eine Entschädigung von Fr. 900.– zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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