B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3905/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem kurdischen Teil des Nordiraks
mit letztem Wohnsitz in Mosul, verliess den Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am (…) Dezember 2009 und gelangte über Syrien und die
Türkei am (…) Januar 2010 in die Schweiz, wo er am 18. Januar 2010 ein
Asylgesuch stellte. Am 25. Januar 2010 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Vallorbe summarisch und am 9. Februar 2010 ein-
lässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, er sei am (…) 2008 in B._______ an einer Tankstelle in der
Warteschlange gestanden, als sich ein anderer Autofahrer vorgedrängt
habe. Er habe sich deswegen beschwert, worauf jener Fahrer sehr ag-
gressiv reagiert, ihn beschimpft sowie geohrfeigt und ihm mit einer Pistole
auf den Kopf geschlagen habe. Er (Beschwerdeführer) sei ohnmächtig
geworden und habe in der Folge hospitalisiert werden müssen. Im Spital
sei er von der Polizei befragt worden. Die Zeugen des Vorfalls hätten den
Sicherheitskräften berichtet, dass es sich bei jenem Automobilisten um
C._______, (…) des Sicherheitsdirektors von B._______ und Mitglied der
Partîya Demokrata Kurdistanê (PDK; auch Kurdish Democratic Party,
KDP) gehandelt habe. Als zwei Wochen später sein Angreifer immer noch
auf freiem Fuss gewesen sei, habe er deswegen einen Polizisten ange-
sprochen, ohne jedoch eine formelle Anzeige zu erstatten. Nachdem
auch nach über vierzig Tagen nichts geschehen sei und er keine Wieder-
gutmachung erhalten gehabt habe, habe er selber nach C._______ ge-
sucht und diesen auch gefunden. Er (Beschwerdeführer) habe mit einer
Pistole auf ihn geschossen; drei oder vier Schüsse hätten das Auto, ein
Schuss die Schulter von C._______ getroffen. Dann sei er (Beschwerde-
führer) weggegangen. Wenige Stunden später hätten die Sicherheitskräf-
te zu Hause nach ihm gesucht. Er sei daher nach Mosul zu einem (…)
geflüchtet und dort bis zur Ausreise verblieben. In dieser Zeit sei er wie-
derholt zu Hause von den Sicherheitskräften gesucht worden. Sein Vater
habe zwar der Familie von C._______ eine finanzielle Entschädigung an-
geboten; diese habe das Geld aber nicht akzeptiert. Vor dem Hintergrund
dieser Ereignisse habe er den Heimatstaat verlassen. Der Beschwerde-
führer reichte seinen Identitätsausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 – eröffnet am 8.Juni 2013 – lehnte das
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BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, die Vorbringen genügten den Anforderungen zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragen, diese sei aufzuheben
und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Be-
schwerde wurden verschiedene medizinische Unterlagen und Berichte zu
den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses und zum
Einreichen aktueller Arztberichte betreffend seinen physischen und psy-
chischen Gesundheitszustand auf.
E.
Am 23. Juli 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des Kosten-
vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), zumal er über kein geregeltes Ein-
kommen verfüge, aufgrund seiner Krankheit nicht arbeiten könne und da-
her Fürsorgeleistungen beziehe.
F.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2013 mit,
die Aufforderung zum Leisten des Kostenvorschusses innert Frist werde
vorläufig sistiert und über die beiden Gesuche (Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) werde
nach Ablauf der Frist zur Einreichung der medizinischen Beweismittel
entschieden werden.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erstreckung der Frist für das Einreichen der ärztlichen Unterlagen, was
der Instruktionsrichter gewährte.
H.
Am 7. August 2013 liess der Beschwerdeführer verschiedene Beweismit-
tel einreichen: Arztbericht von Dr. D._______, Allgemeine Medizin FMH,
E._______, vom 3. August 2013, Kopie Untersuchungsanmeldung vom
20. Juni 2013, Untersuchungsresultate von Dr. D._______, Kopie Aus-
trittsbericht (...)spital vom 23. Juni 2011, Kopie Operationsbericht
(...)spital vom 16. Juni 2011, Kopie Arztbericht (...)spital vom 1. April 2011.
I.
Mit Verfügung vom 14. August 2013 hob der Instruktionsrichter die Dispo-
sitivziffer 2 der Verfügung vom 17. Juli 2013 auf und verzichtete definitiv
auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Für den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf
einen späteren Verfahrenszeitpunkt. Gleichzeitig überwies er die Be-
schwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
J.
Mit Eingabe vom 26. August 2013 teilte der Beschwerdeführer unter Ein-
reichen des entsprechenden Beweismittels mit, dass ihm ein "Bon" für ein
Schmerzmittel gegen Nierenschmerzen ausgestellt worden sei, wobei in
der Apotheke vermerkt worden sei, dass es ein solches Mittel nicht gebe
und ein Arztbesuch zu empfehlen sei. Dies belege seine anhaltenden
schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme. Mit der Eingabe reichte er
diverse Terminkarten zwecks medizinischer Untersuchungen (drei Arztbe-
suche bei Dr. D._______, ein Röntgentermin) zu den Akten.
K.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2013 voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 29. August 2013 zur Kenntnis gebracht.
L.
Am 9. September 2013 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben seines
Rechtsvertreters an Dr. D._______ gleichen Datums, die Kopie einer
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Terminkarte bei Dr. D._______ und drei Fotografien seiner Operations-
narbe zu den Akten reichen.
Am 30. September 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Ter-
minkarte betreffend einen bevorstehenden Arztbesuch nach, und mit Ein-
gabe vom 3. Dezember 2013 wurden eine weitere Terminkarte mit zwei
Arztterminen sowie eine Beschreibung der aktuellen gesundheitlichen Si-
tuation des Beschwerdeführers durch Dr. D._______ vom 16. September
2013 eingereicht.
Am 24. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer zwei weitere Termin-
karten der Praxis von Dr. D._______ nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
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zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs im We-
sentlichen damit, die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile als
Folge seines Angriffs auf C._______ könnten unter keine der in Art. 3
AsylG abschliessend genannten Fluchtgründe subsumiert werden. Der
Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
es sich erübrige, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu prüfen.
4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im
Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen auch dargelegt, er befürchte,
im Nordirak werde kein faires Verfahren durchgeführt, zumal sein Aggres-
sor als wichtige Persönlichkeit der PDK grossen Einfluss habe und mit
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diesem politischen Einfluss auf das Verfahren einwirken werde. Damit
erwarte den Beschwerdeführer ein willkürliches, rechtswidriges Verfah-
ren, das voraussichtlich "verpolitisiert" werden dürfte (vgl. Beschwerde
S. 4). Die Vorinstanz habe dieses Vorbringen nicht erwähnt und verletze
damit die Begründungspflicht. Zudem hätte das BFM eine weitere einge-
hende Besprechung durchführen müssen, wie es um die politische Funk-
tion und die Einflussmöglichkeiten von C._______ stehe; hier habe die
Vorinstanz den rechterheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.
Der Beschwerdeführer habe sich im Sinn des Gerechtigkeitsgedankens
und einer politischen Überzeugung gegen die willkürliche Untätigkeit der
irakischen Behörden aufgelehnt. Damit sei ihm entgegen der Auffassung
des BFM sehr wohl eine politische Gesinnung und Handlungsweise zu at-
testieren. Gerade aufgrund dieser Einstellung drohe ihm eine gezielte
asylrelevante Verfolgung in Form eines Politmalus. Damit erfülle der Be-
schwerdeführer die Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft.
Schliesslich leide der Beschwerdeführer unter massiven gesundheitlichen
Problemen. In der Schweiz habe am 10. Mai 2010 ein operativer Eingriff
an der rechten Niere (Heminephrektomie) und am 15. Juni 2011 die Ent-
fernung der rechten Niere vorgenommen werden müssen. Der Be-
schwerdeführer leide weiterhin unter Schmerzen, und die verbliebene
linke Niere sei nur eingeschränkt leistungsfähig. Der Beschwerdeführer
brauche daher weiterhin ärztliche Behandlung, zumal den Arztberichten
zu entnehmen sei, dass er vermutlich auch an einer psychiatrischen Er-
krankung leide.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des gesamten vor-
liegenden Sachverhalts zu folgenden Feststellungen:
5.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Hinweis
auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der Asylvorbringen abge-
lehnt und die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen offengelassen.
Dieses Vorgehen ist, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht zu beanstan-
den.
Immerhin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass nach Durchsicht der Ak-
ten, insbesondere der beiden Befragungsprotokolle, mit Bezug auf den
Kern der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers eine Vielzahl
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klarer Unglaubhaftigkeitsindizien ins Auge sticht. Die Schilderung der an-
geblichen Asylgründe ist kaum substanziiert und muss als lebensfremd,
teilweise auch als unlogisch respektive nicht plausibel bezeichnet wer-
den. Unter den gegebenen verfahrensrechtlichen Umständen braucht die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen indessen nicht abschliessend qualifiziert
zu werden.
5.2
5.2.1 Falls die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen würden, hätte
es sich beim Angriff von C._______ auf ihn um eine Körperverletzung ge-
handelt, die erfahrungsgemäss durch die nordirakischen Strafverfol-
gungsbehörden gestützt auf das irakische Strafgesetzbuch untersucht
und geahndet wird. Der Einwand, diese seien untätig geblieben, weil sein
Angreifer einen einflussreichen (…) gehabt habe beziehungsweise Mit-
glied der PDK gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Zudem habe
der Beschwerdeführer bei seinen Kontakten mit der Polizei ja keine An-
zeige gegen C._______ erhoben (vgl. Protokoll der einlässlichen Anhö-
rung S. 6).
5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Folge das Recht selber in die
Hände genommen und seinen Angreifer mit einer Pistole angeschossen
habe, hätte er offensichtlich seinerseits mehrere Straftatbestände erfüllt.
Dass die Polizei ihn vor diesem Hintergrund zu Hause gesucht hat, war
als rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahme geradezu zu er-
warten. Hinweise auf asylrechtlich relevant begründete Verfolgungshand-
lungen seitens der kurdischen Behörden ergeben sich vorliegend nicht.
5.2.3 Die Akten lassen auch nicht den Schluss zu, die Behörden seien
tatsächlich untätig geblieben. So habe die Polizei bereits im Spital die
Personalien von C._______ aufgenommen und der vom Beschwerdefüh-
rer später angesprochene Polizeibeamte habe ihm ebenfalls gesagt, die
Polizei werde sich um die Sache kümmern (vgl. Protokoll der Befragung
zur Person S. 5; Protokoll der einlässlichen Anhörung S. 4). Aus dem
Umstand, dass der Angreifer des Beschwerdeführers während der Dauer
einer allfälligen Ermittlung auf freiem Fuss geblieben sei, liesse sich je-
denfalls noch nicht auf eine Untätigkeit der Ermittlungsbehörden im Sinn
einer Rechtsverweigerung schliessen.
5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, er habe mit seiner
Vorgehensweise ein politisches Statement abgeben wollen und müsse
vor diesem Hintergrund mit einem sogenannten Politmalus rechnen, ver-
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mag dies nicht zu überzeugen: Er hat sich selber als politisch nicht aktiv
bezeichnet (vgl. Protokoll Befragung zur Person S. 7), und es ist nicht
nachvollziehbar, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Polizeibehörden die
Straftat des Beschwerdeführers in einen politischen Kontext hätte stellen
sollen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ein politisches Statement
abgeben wollen, hätte er im Übrigen wohl eine andere Form gewählt und
sich nicht zu einem – angeblich geplanten – Racheakt hinreissen lassen.
5.2.5 Die Annahme, C._______ werde aufgrund seiner guten Beziehun-
gen straffrei bleiben, kann offenkundig ebenso wenig zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen wie dessen Selbst-
justiz. Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung erweisen sich als zutreffend.
5.2.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde
S. 8 f.) lässt der Umstand, dass die Familie von C._______ einen von der
Familie des Beschwerdeführer angebotenen finanziellen Ausgleich nicht
akzeptiert habe, nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
motivation schliessen. Naheliegender wäre die Annahme des BFM, die
Familie ziehe eine rechtliche Aufarbeitung der Vorfälle vor (vgl. angefoch-
tene Verfügung S. 4).
5.3 Der im Asylpunkt massgebende Sachverhalt war und ist hinreichend
festgestellt. Eine weitere Befragung des Beschwerdeführers – namentlich
hinsichtlich der politischen Funktionen und Einflussmöglichkeiten von
C._______ (vgl. Beschwerde S. 4) – erweist sich als unnötig. Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ergibt sich aus den Akten kei-
ne Veranlassung. Das BFM hat weder seine Begründungspflicht noch das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Beschwerde S. 3
f.).
Der Beschwerdeführer scheint dem BFM vorzuwerfen, es habe mit Bezug
auf seine gesundheitlichen Schwierigkeiten fälschlicherweise weitere Ab-
klärungen unterlassen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Ein solcher Vorwurf wä-
re ungerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer die erst nach Durch-
führung der Anhörungen durchgeführten Therapien – übrigens in Ver-
letzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2) – selber
nicht aktenkundig gemacht hat.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers
keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt ihm
– auch mit Bezug auf die gesundheitlichen Probleme sowie eine allfällige
Strafverfolgung und Inhaftierung (vgl. Beschwerde S. 8 und 9) – nicht.
7.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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Seite 12
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, die unter Kontrolle
des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen,
herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts keine Situation allgemeiner Gewalt; die dortige politische Lage ist
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzu-
mutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs setzt praxisgemäss insbesondere voraus, dass die betreffende Per-
son ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat
und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden
Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.).
7.3.2 Der kurdische Beschwerdeführer ist in B._______ (Provinz Dohuk
im KRG-Gebiet) aufgewachsen, wo seine Familienangehörigen leben. Er
verfügt über eine geringe Schulbildung und über gewisse Berufserfahrun-
gen; so habe er einige Jahre lang als Handlanger in einer Lagerhalle für
(…) gearbeitet (vgl. Protokoll Befragung zur Person S. 2, Protokoll ein-
lässliche Anhörung S. 2 f.) und danach mit dem Fahrzeug der Familie
Personentransporte in B._______ durchgeführt (vgl. a.a.O. S. 3); wenn er
nicht erwerbstätig gewesen sei, habe der Vater ihn unterhalten (vgl. Pro-
tokoll Befragung zur Person S. 2). Unter diesem Umständen wäre die
Zumutbarkeit des Vollzugs klarerweise zu bejahen.
7.3.3 Den Akten ist mit Bezug auf die gesundheitliche Situation Folgen-
des zu entnehmen:
7.3.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2010 einen Harninfekt erlitten,
wobei er diesen auf ein Fehlverhalten schweizerischer Grenzbeamter zu-
rückführt, die ihn nach der Einreise im Winter 2010 im Wald ausgesetzt
hätten.
7.3.3.2 Nachdem die Infektion trotz medikamentöser Behandlung nicht
vollständig abgeklungen war, wurden weitere medizinische Abklärungen
vorgenommen. Dabei kam bei einer Ultraschall-Untersuchung eine Ano-
malie des Harnleiters zum Vorschein (vgl. Arztbericht Spitalzentrum
E._______ vom 16. April 2010). Dieser wurde am 10. Mai 2010 operativ
entfernt,
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Seite 13
wobei der Eingriff gemäss Operations- und Austrittsbericht vom 11. Mai
2010 planmässig verlief.
7.3.3.3 In der Folge klagte der Patient weiterhin über Beschwerden im
linken Flankenbereich. Sein behandelnder Arzt, Dr. D._______, wies in
diesem Zusammenhang auch auf mögliche "psychiatrische" Hintergründe
hin (vgl. Schreiben vom 25. Oktober 2010 und 6. Dezember 2010).
7.3.3.4 Im Frühjahr 2011 fanden weitere Untersuchungen im (...)spital
F._______ statt, wobei eine funktionslose rechte Niere diagnostiziert wur-
de. Für die linksseitigen Flankenschmerzen wurden hingegen keine uro-
logischen Ursachen festgestellt (vgl. Bericht (...)spital F._______ vom 1.
April 2011). Am 15. Juni 2011 wurde die rechte Niere operativ entfernt.
Gemäss Operationsbericht vom 16. Juni 2011 wurde diese Entfernung
auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers vorgenommen, ob-
schon ihm erklärt worden war, dass die von ihm angegebenen linksseiti-
gen Schmerzen wahrscheinlich unverändert bleiben würden. Der Be-
schwerdeführer konnte am 22. Juni 2011 in gutem Allgemeinzustand nach
Hause entlassen werden; abgesehen von der Entfernung der Wund-
klammern wurden keine Nachkontrollen vorgesehen (vgl. Austrittsbericht
(...)spital F._______ vom 23. Juni 2011).
7.3.3.5 Dem zusammenfassenden Bericht von Dr. D._______ vom 3. Au-
gust 2013 ist zu entnehmen, dass die linke Niere normal funktioniert und
der Beschwerdeführer auch sonst organisch gesund ist, allerdings wei-
terhin Schmerzen in linken Flankenbereich (zeitweise auch in der Opera-
tionsnarbe) geltend mache; er hinterlasse bei der persönlichen Begeg-
nung ausserdem einen etwas sorgenvollen, leicht depressiven Eindruck.
Der Arzt äussert die Vermutung, die linksseitigen Beschwerden könnten
vertebrogener (von der Wirbelsäule ausgehender) oder muskulärer Natur
sein. Die chronifizierten Beschwerden würden vermutlich durch aktives
Körpertraining zurückgehen. Der Beschwerdeführer benötige nur noch
gelegentliche analgetische (schmerzstillende) Behandlung. Allfällige phy-
siotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland würden im
Sinn einer Vermutung bejaht.
Ende August 2013 wurden erneut eingehende Abklärungen (u.a. Ultra-
schall am 21. August 2013) vorgenommen. Gemäss Arztzeugnis von
Dr. D._______ vom 16. September 2013 ergaben sämtliche urologischen
Untersuchungen und Blutentnahmen normale Befunde. Für die linksseiti-
gen Flankenschmerzen wurden wiederum keine Ursachen gefunden.
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Diese seien wohl vertebrogener und muskulärer Natur, wobei dem Be-
schwerdeführer aktives körperliches Training des Bewegungsapparates
empfohlen werde.
7.3.3.6 Im heutigen Zeitpunkt ist nach dem Gesagten davon auszugehen,
dass die schwere urologische Erkrankung als geheilt betrachtet werden
kann. Die vom Beschwerdeführer weiterhin geltend gemachten Schmer-
zen im linken Flankenbereich sind vermutungsweise muskulärer Natur
und / oder vom Rücken ausgehend. Dass diese auf eine schwerwiegende
psychische Problematik zurückzuführen sein könnten, wie auf Beschwer-
deebene vom Beschwerdeführer wiederholt angesprochen, ist bei der
vorliegenden Aktenlage nicht anzunehmen; dies umso weniger als der
Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter in der Verfügung vom 17. Juli
2013 ausdrücklich aufgefordert worden war, aussagekräftige Beweismittel
für die behaupteten "physischen und psychischen" Gesundheits-
beschwerden zu den Akten zu reichen und diese Frist insoweit ungenutzt
verstreichen liess.
Die gut dokumentierte Krankheitsgeschichte lässt den Schluss zu, dass
der Beschwerdeführer bei Befolgen der ärztlichen Therapieempfehlungen
– medikamentöse Schmerzbekämpfung mit körperlichem Training, beglei-
tende Physiotherapie – die Schmerzen auf ein erträgliches Niveau brin-
gen kann. Solche therapeutischen Massnahmen sind gemäss Erkennt-
nissen des Gerichts auch in der KRG-Region des Nordiraks erhältlich; so
verfügt beispielsweise die Grossstadt B._______ über eine gute medizi-
nische Infrastruktur, und auch in andern Spitälern und Kliniken der Pro-
vinz Dohuk bestehen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Im Zu-
sammenhang mit der medikamentösen Behandlung steht es dem Be-
schwerdeführer zudem frei, beim BFM ein Gesuch um medizinische
Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungs-
fragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen.
7.3.3.7 Insgesamt lassen nach dem Gesagten auch die aktuell noch be-
stehenden gesundheitlichen Beschwerden eine Rückkehr in den Heimat-
staat nicht als unzumutbar erscheinen; dies selbst unter der – kaum
wahrscheinlichen (vgl. E. 5.1) – Annahme, der Beschwerdeführer müsse
sich im Nordirak wegen der Selbstjustiz an seinem Aggressor einem
Strafverfahren stellen.
7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist nach die-
sen Erwägungen als zumutbar zu qualifizieren.
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch
zusätzlich erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird auf die Kosten-
erhebung vorliegend verzichtet, zumal das Verfahren nicht als aussichts-
los im Sinn von Art 65 Abs. 1 VwVG beurteilt werden konnte und die pro-
zessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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