B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3905/2017
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kirgisistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 27. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erst-
befragung) und am 6. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweit-
befragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme
aus Bischkek, wo er 2007 von Polizisten provoziert worden sei. Dabei habe
sein Hund einen Polizisten gebissen, weshalb er zu einer bedingten Haft-
strafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Im Juli 2012 sei er nach Russ-
land gezogen, wo er bis Februar 2015 in Moskau gelebt und gearbeitet
habe. Dort habe er unter einer höheren homophoben Einstellung als in Kir-
gisistan gelitten und entsprechende Probleme gehabt (Probleme mit einem
Türsteher eines Gay-Clubs und Alkoholikern in der Nachbarschaft usw.).
Am 14. Februar 2015 sei er mit seiner Frau nach Bischkek zurückgekehrt,
wo er bis zu seiner letzten Ausreise gelebt und gearbeitet habe. Als er im
Juli 2015 seine Schwester auf der Polizeistation habe besuchen wollen, sei
ihm der Zutritt verweigert worden. Er sei dennoch über eine offene Schie-
betüre in den Polizeiposten gelangt. Ein Polizist habe das gesehen, ihn
gepackt, wegen seiner sexuellen Orientierung beschimpft, ihn verletzt und
rausgeworfen. Seine Frau habe die Wunde fotografiert, woraufhin die Po-
lizisten ihn ermahnt hätten, keine Schritte zu unternehmen und keine For-
derungen zu stellen. Trotzdem habe er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige
erstattet, sei jedoch informiert worden, dass das Verfahren aufgrund man-
gelnder Beweise eingestellt worden sei. Ab September 2015 habe er im-
mer wieder anonyme Anrufe erhalten. Nach dem Wechsel von Telefonnum-
mer und Domizil sei – bis auf einen Anruf im März 2016 – nichts mehr vor-
gefallen. Diesen letzten Anruf habe er bei der Arbeit im Schönheitssalon
erhalten, das Telefon abgenommen, die Stimme erkannt und wieder auf-
gelegt, woraufhin er den Schönheitssalon gewechselt habe. Im April 2016
sei er von ungefähr 15-jährigen Jugendlichen attackiert worden, die aber
geflüchtet seien, weil er die Polizei angerufen habe. Am 17. Mai 2016 habe
er seine Frau geheiratet und dann ein Schweizer Visum beantragt, welches
er am 24. Mai 2016 erhalten habe. In der Nacht vom 3. auf den 4. Juni
2016 sei auf seine Haustüre eingeschlagen und er für seine sexuelle Ori-
entierung beschimpft worden. Weil er sich still verhalten habe, seien die
Männer wieder gegangen. Er habe unter ihnen den Polizisten erkannt, der
ihm damals auf dem Polizeiposten die Wunde zugefügt habe. Am 14. Juli
2016 sei er schliesslich mit seiner Frau, dem Visum und seinem Reisepass
in die Schweiz geflogen.
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B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
von vier Berichten („19‘000 Menschen am Zurich Pride Demonstrationsum-
zug“, 2017; „In Kirgisistan finden Homosexuelle keinen Schutz vor Polizei-
willkür“, 23. Februar 2014; „Kyrgyzstan: Police Abuse, Extortion of Gay
Men“, 28. Januar 2014; „World Report 2014: Kyrgyzstan, Events of 2013“,
2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es
sei die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 aufzuheben und Asyl zu
gewähren oder die Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand
einzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist
ausführlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in wenigen
spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
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Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Fluchtgeschichte keine
Asylrelevanz zu entfalten vermag (zum Sachverhalt oben Bst. A). Bereits
das Verhalten des Beschwerdeführers lässt nicht auf ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes schliessen. So reiste er erst fünf Jahre nach
dem angeblich ersten Problem aus und kehrte anschliessend wieder nach
Bischkek zurück, wo er sich erneut niederliess, arbeitete, heiratete und ein
Visum beantragte. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es be-
reits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den angeblich
zentralen Problemen (2007 und Juli 2015) und der ersten (Juli 2012) be-
ziehungsweise zweiten Ausreise (Juni 2016) fehlt. Dies trifft auch bei einer
Gesamtbetrachtung aller Ereignisse zu, die, bei entsprechender Intensität,
auf eine frühere Flucht oder das Vermeiden einer Rückkehr in den Her-
kunftsort schliessen lassen würden. Entsprechend seinen Schilderungen
konnte der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein geregeltes Leben mit
Beruf führen. Sodann sind die angeblichen Probleme mit den Polizisten
Einzelfälle, an denen der Beschwerdeführer – nicht aber seine Homosexu-
alität – wesentlich beteiligt war, zumal sein Hund das eine Mal den Polizis-
ten gebissen hat und er das andere Mal einem Zutrittsverbot eines Polizei-
postens nicht Folge leistete. Entgegen den Ausführungen auf Beschwer-
deebene stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die hierauf ergriffenen
Massnahmen der Polizisten – sofern sie überhaupt im geschilderten Masse
stattgefunden haben – nicht den Rahmen legitimen staatlichen Handelns
in einem asylbeachtlichen Sinne sprengen (bedingte Haftstrafe weil Hund
Polizisten beisst im Jahr 2007 sowie eine Festnahme und Körperverletzung
anlässlich der Durchsetzung eines Zutrittsverbots einer Polizeistation im
Jahr 2015). Dass der Beschwerdeführer keine generellen Probleme mit
den Behörden hat, manifestiert sich beispielsweise darin, dass er bei die-
sen wiederholt Hilfe holte (z. B. anlässlich des Angriffs der Jugendlichen,
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft). Es ist kein fehlender Schutzwille der
Behörden zu erkennen, die in Kirgisistan grundsätzlich auch schutzfähig
sind. Weiter liess sich der Beschwerdeführer ein Visum ausstellen und
konnte das Land problemlos legal verlassen, was ebenfalls untermauert,
dass er seitens des Staates keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
gewärtigen hat. Schliesslich erschöpfen sich seine Ausführungen in Bezug
auf seine angebliche Homosexualität repetitiv darin, dass er deshalb be-
schimpft oder von seiner Mutter wegen seiner Gesinnung herablassend
behandelt worden sei, was nicht genügt. Die pauschale Behauptung, die
herablassende Einstellung der Leute sei immer schlimmer geworden, än-
dert hieran nichts. Die Vorbringen in Bezug auf Russland sind aufgrund der
fehlenden Intensität ebenfalls nicht asylbeachtlich. Dass er aufgrund der
Vorkommnisse in Russland in seiner Heimat keine Nachteile gewärtigen
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muss, bezeugen seine Rückkehr nach Kirgisistan, die dortigen Umstände
und die anschliessend legale Ausreise mit Visum. Die Erklärungsversuche
auf Beschwerdeebene und die Beschwerdebeilagen sind nicht geeignet,
am Beweisergebnis etwas zu ändern. Was die Teilnahme an der Pride in
Zürich anbelangt, erreicht diese kein Ausmass um subjektive Nachflucht-
gründe zu begründen. An dieser haben – wie der Beschwerdebeilage zu
entnehmen ist – 19‘000 Menschen teilgenommen. Die zwei Sätze im Arti-
kel „19‘000 Menschen am Zurich Pride Demonstrationsumzug“ mit Nen-
nung des Namens des Beschwerdeführers ändern hieran ebenso wenig,
wie sein Redebeitrag anlässlich dieser Pride. Es ist nicht ersichtlich, inwie-
fern die kirgisischen Behörden gerade auf ihn aufmerksam geworden sein
sollen. Sein Handeln in der Schweiz knüpft auch nicht an entsprechende
behördliche asylrelevante Probleme in Bezug auf seine sexuelle Gesin-
nung an. So erschöpft sich die Beschwerde hierzu auch lediglich in einer
unbegründeten Vermutung (Beschwerde, S. 4). Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Kirgisistan herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshinder-
nisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jun-
gen und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers in seine Heimat
schliessen lassen würden. So leben vor Ort seine Eltern, Geschwister, Ver-
wandte und er kann dort auf langjährige Arbeitserfahrung mit „gutem Ver-
dienst“ zurückgreifen sowie mit seiner Ehefrau wieder Fuss fassen (z. B.
SEM-Akten, A8, S. 3 f.). Hieran ändert seine angeblich homosexuelle Ge-
sinnung nichts, zumal er offensichtlich im Arbeitsalltag keine Probleme
hatte, all die Jahre in Kirgisistan ein geregeltes Leben führen konnte und
keinen ernsthaften asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war (hierzu oben
E. 4). Die Beschwerdebeilagen ändern hieran nichts. Was seinen Gesund-
heitszustand anbelangt, gab er in der Erstbefragung zu Protokoll, bis auf
Ohr- und Armschmerzen gesund zu sein (SEM-Akten, A8, S. 9, Ziff. 8.02).
Auf Beschwerdeebene werden weder Arztzeugnisse eingereicht noch Ge-
sundheitsprobleme geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist auf die
ohnehin nicht lebensbedrohlichen, aktenkundigen Schlafstörungen, Alb-
träume oder Angstzustände nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente – sofern notwendig – bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
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6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel