Abtei lung V
E-3906/2007
{T 0/2}
Urteil vom 21. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Kojic, Richter Badoud
Gerichtsschreiberin Chastonay
X._______, geboren _______, Eritrea,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Mai 2007 i.S. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die aus B._______ kommende Beschwerdeführerin, Angehörige der tigrinischen
Ethnie, verliess die Hauptstadt eigenen Angaben zufolge am 27. Juni 2005 und ge-
langte zunächst in den Sudan, wo sie sich etwa zwei Monate aufhielt, bevor sie
von Italien herkommend am 4. September 2005 in die Schweiz gelangte und glei-
chentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. September 2005 wurde sie im Empfangs-
zentrum Chiasso erstmals befragt. Am 28. September 2005 führte die Vorinstanz
eine Direktanhörung mit der Beschwerdeführerin durch. Für den Aufenthalt wäh-
rend des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton C._______ zugewiesen.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, da sie ein Kind habe, sei sie nicht für den Militärdienst aufgeboten
worden. Sie sei Angehörige der orthodoxen christlichen Kirche, dabei Kirchgänge-
rin der "D._______ Church" ("E._______" Kirche). Am 21. Dezember 2004 sei sie
anlässlich der Teilnahme an einer Gebetsrunde mit neun weiteren Personen
festgenommen und auf den Polizeiposten überführt worden. Während ihrer
Haftzeit sei sie nicht misshandelt, jedoch wiederholt aufgefordert worden, ein
Papier zu unterzeichnen, wonach sie künftig darauf verzichte, die Bibel zu lesen.
Sie habe die Unterschrift verweigert. Dennoch sei sie am 3. Mai 2005 freigelassen
worden. Sie habe sich in der Folge bei ihren Eltern aufgehalten, bevor sie Ende
Juni 2005 B._______ verlassen habe und mit einem gefälschten Reisepass über
den Sudan nach Italien und von dort illegal in die Schweiz gelangt sei. Für den
weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des erstins-
tanzlichen Verfahrens die Identitätsausweise ihrer Eltern, einen Mitgliederausweis
der "People's Front for Democracy and Justice" (PFDJ), ein Schulzeugnis sowie
ein Bestätigungsschreiben der "F._______ Church Switzerland" vom 9. November
2006 zu den Akten.
B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 7. Mai 2007 - eröffnet am 8. Mai 2007 -
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz an, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
die vorläufige Aufnahme an.
C. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2007 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In
prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mit der Be-
3schwerdeschrift ein "Update" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2007,
einen Bericht der "Border & Immigration Agency" vom 4. April 2007, einen Bericht
von "Home Office" vom 16. März 2007 sowie einen Bericht von "Human Rights
Watch" vom Januar 2007 ein.
D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Juni 2007 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des
Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen spä-
teren Zeitpunkt des Verfahrens verwiesen.
E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 15. Juni 2007 an ihrer Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde
der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2007 zur Kenntnis gebracht.
F. Am 28. Juni 2007 liess die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Pfarrer
G._______ der eritreischen Pfingstgemeinde "I._______ Church" in J._______
zum Beleg dafür einreichen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2003
regelmässig die "D._______ Church" in Eritrea besucht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
43.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe vorweg
ihr eigenes Geburtsjahr sowie das Geburtsdatum ihres Sohnes falsch angegeben;
die diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach sie sich nicht gut an Daten zu
erinnern vermöge, seien dabei nicht überzeugend. Weiter seien ihre Asylvorbrin-
gen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht teilweise unterschiedlich ausgefallen. Ins-
gesamt könne daher nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Hei-
matland verlassen habe, weil sie dort inhaftiert gewesen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der Sachverhalt erneut kurz dargelegt sowie an
dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe bereits bei
den mündlichen Befragungen erwähnt, dass sie erhebliche Mühe habe, sich genau
an Daten zu erinnern. Hinsichtlich des Geburtsdatums ihres Sohnes sei festzuhal-
ten, dass in der Taufurkunde das Datum nach äthiopischem Kalender aufgeführt
sei; nach entsprechender Umrechnung stimme daher das Jahr (...) mit dem im
Protokoll der Empfangsstelle festgehaltenen Geburtsjahr (...) überein. Zudem sei
die Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung der Vorinstanz bei der Geburt
des Sohnes nicht 13, sondern 22 Jahre alt gewesen.
Bezüglich des Datums ihrer Festnahme habe sie in der Empfangsstelle in der Auf-
regung versehentlich dasjenige genannt, an dem sie begonnen habe, die Bibel zu
lesen; dieses Missverständnis habe sie jedoch in der zweiten Anhörung geklärt.
Hinsichtlich des Verhaftungsortes sei festzuhalten, dass im Mai 2004 die offizielle
Kirche "E._______" geschlossen worden sei, weshalb weitere Treffen jeweils il-
legal bei Privatpersonen zu Hause stattgefunden hätten. Für die Beschwerdeführe-
rin sei daher nach Mai 2004 die Kirche jeweils dort gewesen, wo die illegalen Ver-
sammlungen stattgefunden hätten, weshalb in ihren diesbezüglichen Aussagen
kein Widerspruch zu sehen sei. Bei einem solchen Treffen sei die Beschwerdefüh-
5rerin dann auch verhaftet worden. Das Gefängnis, in welchem sie inhaftiert gewe-
sen sei, habe früher "K._______ Police, L._______", nach der Unabhängigkeit
einfach "L._______" geheissen; beide Namen seien gebräuchlich; mithin sei auch
hier kein Widerspruch ersichtlich.
Letztlich gehe die Vorinstanz offenbar von einer falschen Sachverhaltsfeststellung
aus, indem sie die Beschwerdeführerin als Angehörige der staatlich tolerierten
orthodoxen christlichen Kirche betrachte. Die Beschwerdeführerin sei entgegen
dieser Annahme Angehörige der "E._______" Kirche (oder "D._______ Church")
von Reverend M._______. Diese Kirche sei seit Mai 2004 verboten. Angehörige
der "E._______" Kirche würden, sofern sie den Glauben ausübten, verhaftet,
inhaftiert und ohne Anklage und Prozess festgehalten, misshandelt und gefoltert.
Die diesbezügliche Einschätzung der Verfolgungssituation durch die Vorinstanz
entspreche mithin nicht den Berichten internationaler
Menschenrechtsorganisationen. Aus den aktenkundig gemachten Publikationen
gehe vielmehr hervor, dass die "E._______" Kirche wie die anderen Pfingstkirchen
in Eritrea verboten sei. Dieses Verbot umfasse auch die private Ausübung des
Glaubens.
Insgesamt habe die Vorinstanz die Tatsachen nicht korrekt gewürdigt respektive
ein wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht beachtet und damit das
rechtliche Gehör, namentlich die Pflicht zur Prüfung der Parteivorbringen sowie die
Begründungspflicht verletzt. Die Verfügung sei daher zu kassieren und zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, vorbehältlich der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft durch die Beschwedeinstanz.
4.3 Vorweg ist hinsichtlich des Geburtsjahres des Sohnes der Beschwerdeführerin
festzuhalten, dass, ausgehend vom eingereichten Taufschein, rein rechnerisch das
darin nach äthiopischer Zeitrechnung aufgeführte Geburtsjahr (...) in der Tat dem
Jahr (...) unserer Zeitrechnung und damit demjenigen in der Empfangsstelle (S. 2
Ziff. 11) protokollierten Geburtsjahr entspricht; eine genaue Umrechnung des im
Taufschein aufgeführten Geburtsdatums vom (...) ergibt dabei den (...), was dem
von der Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle genannten (...) jedoch nicht
entspricht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihr
eigenes Geburtsjahr offensichtlich nicht korrekt anzugeben vermocht und
diesbezüglich das Jahr (...) genannt hat, während dem namentlich auf dem
eingereichten offiziellen Mitgliederausweis der PFDJ das Geburtsjahr (...)
aufgeführt ist; gemäss diesbezüglichem Begleitschreiben vom 18. Januar 2007 soll
das im Ausweis aufgeführte Geburtsjahr stimmen. Die Vorinstanz hat aufgrund
dieser Ungereimtheiten zutreffend erste Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen der Beschwerdeführerin angebracht. Der in diesem Zusammenhang
gemachte Einwand, wonach sich die Beschwerdeführerin nicht gut an Zahlen und
Daten zu erinnern vermöge, ist dabei als unbehelflich zu beurteilen und vermag
diese Zweifel jedenfalls nicht zu entkräften.
Weiter ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den an-
geblich aus ihrer religiösen Tätigkeit resultierenden Nachteilen teils ungereimt,
6teils nicht nachvollziehbar und oberflächlich geblieben sind: Gemäss Angaben in
der Empfangsstelle erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei Anfang 2003 festge-
nommen worden; sie konkretisierte diese Auskunft in der Folge, indem sie ausführ-
te, die Festnahme sei im Januar 2003 erfolgt. Sie sei nach vier Monaten und zehn
Tagen freigekommen respektive sie sei am 3. Mai 2005 entlassen worden. Auf den
erheblichen zeitlichen Widerspruch aufmerksam gemacht liess sie festhalten, sie
sei am 21. Dezember 2004 festgenommen und am 3. Mai 2005 freigelassen wor-
den (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 4). Der auch hierbei vorgebrachte Einwand,
die Beschwerdeführerin bekunde Mühe mit Daten und zeitlichen Abläufen, vermag
nicht zu überzeugen, zumal es sich vorliegend um das zentrale und die (angebli-
che) Flucht auslösende Ereignis gehandelt haben soll, mithin eine zeitlich in sich
stimmige Wiedergabe dieses einzigen Ereignisses hätte erwartet werden können.
Sodann sind auch die Angaben bezüglich des Ortes der Festnahme widersprüch-
lich geblieben. Dazu liess die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle festhal-
ten, sie sei in der Kirche "E._______" in B._______ festgenommen worden, als
sie mit neun weiteren Personen dort gebetet habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle
a.a.O.). Anlässlich der Direktanhörung führte sie aus, sie habe sich mit neun Per-
sonen im Privathaus einer Frau namens H. aufgehalten, als die Festnahme erfolgt
sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Widerspruch erklärte die Be-
schwerdeführerin, sie habe sich geirrt, sie hätten sich in einem Privathaus befun-
den (vgl. Protokoll Direktanhörung S. 6). In der Beschwerde wird demgegenüber
neu ausgeführt, die offizielle Kirche "E._______" sei im Mai 2004 geschlossen
worden. In der Folge hätten sich die Gläubigen in privaten Räumen getroffen, wo-
bei die Beschwerdeführerin den jeweiligen privaten Begegnungsort als "Kirche" be-
trachtet habe. Dieser Einwand ist nicht mit der bei der mündlichen Befragung an-
gebrachten Erklärung des Vorliegens eines Irrtums übereinstimmend und damit als
nachgeschoben zu beurteilen, zumal nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwer-
deführerin nicht bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs diese "Richtigstellung"
vorgebracht hat. Letztlich sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu den
Haftumständen geprägt durch einen Mangel an Realitätskennzeichen. So
schilderte sie unter anderem, es seien viele in einer kleinen dunklen Zelle
eingesperrt gewesen. Auf die Frage nach der Anzahl Personen wiederholte sie, die
Zelle sei klein gewesen und sie seien dicht aneinander gedrängt gewesen, um
unmittelbar darauf festzuhalten, sie sei allein in der kleinen Zelle gewesen (vgl.
Protokoll Direktanhörung S. 6). Dieses Aussageverhalten lässt jedoch den Schluss
zu, dass die Beschwerdeführerin nicht selber Erlebtes, sondern von Dritter Seite
Gehörtes wiedergegeben hat.
In einer Gesamtwürdigung liegt nach dem Gesagten der Schluss nahe, dass die
Beschwerdeführerin, wie auch den Angaben zu ihrer Person zu entnehmen ist (vgl.
Protokoll Empfangsstelle S. 2 Ziff. 5, Protokoll Direktanhörung S. 4), der offiziell
registrierten und damit zugelassenen orthodoxen Kirche Eritreas angehört (hat),
sie sich allenfalls für die "E._______" Kirche im privaten Rahmen mit Gleichgläu-
bigen getroffen hat, ihr daraus jedoch keine Nachteile im asylrechtlichen Sinne er-
wachsen sind. Dabei ist unbestritten, dass die Ausübung des Glaubens namentlich
in einer der zahlreichen Minderheitenkirchen in Eritrea mit verschiedenen Nachtei-
len verbunden sein kann, wobei namentlich führende Mitglieder, Priester und Sol-
daten während des Wehrdienstes der Gefahr willkürlicher Festnahmen, langdau-
7ernder Inhaftierung ohne Prozess verbunden mit Misshandlungen ausgesetzt sind.
Vorliegend ist jedoch aufgrund der gesamten Umstände, besonders der zahlrei-
chen zeitlichen und inhaltlichen Widersprüche und Umgereimtheiten davon auszu-
gehen, die Beschwerdeführerin habe vor dem Hintergrund dieser schwierigen
Situation für die Minderheitenkirchen in Eritrea eine individuelle asylrechtlich rele-
vante Verfolgungssituation zu konstruieren versucht. Das auf Beschwerdeebene
eingereichte Bestätigungsschreiben vermag am oben Gesagten nichts zu ändern,
sondern ist als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu beurteilen. Dies gilt um
so mehr, als der unterzeichnende Priester in diesem Schreiben nicht selber, son-
dern nur unter Verweis auf ein Mitglied seiner Kirchgemeinde, mithin vom "Hören-
sagen", die religiösen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in Eritrea bestätigen
konnte. Ebensowenig beweisgeeignet für die Asylvorbringen ist das bereits im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigungsschreiben der "F._______
Church Switzerland" vom 9. November 2006, zumal darin lediglich eine
Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in dieser christlichen Gemeinde in der
Schweiz bestätigt wird, daraus jedoch keine weitergehenden Erkenntnisse bezüg-
lich der behaupteten Verfolgungssituation in Eritrea gewonnen werden können.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Das Bundesamt hat den Sachverhalt genügend abgeklärt. Sodann sind der
Verfügung des Bundesamtes die Überlegungen zu entnehmen, auf die sich der
Entscheid stützt, mithin ist die Begründungspflicht vorliegend nicht verletzt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 38 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten erübrigt sich
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidfindung; der
diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführe-
rin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
85.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2007 die Beschwerdeführerin zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Damit erübrigen sich heute weitere Erwägungen zur Wegweisung oder
zur Durchführbarkeit deren Vollzugs.
5.4 Die Beschwerdeführerin konnte nicht dartun, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erwächst die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in Rechtskraft.
6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin nach
wie vor über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und das Verfahren auch
nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, sind diese vorlie-
gend in Gutheissung des Gesuches auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das O._______ des Kantons C._______ ad _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Eveline Chastonay
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