B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3906/2012
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger aus (...),
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2008 verliess,
über Libyen mit einem Fischerboot nach Lampedusa gelangte, wo er am
19. April 2011 eintraf, und von dort aus per Schiff nach Caltanissetta und
weiter in den Norden Italiens reiste,
dass er – mit dem Zug von Mailand her kommend – am 30. Mai 2012 un-
ter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM am 8. Juni 2011 im EVZ (...) anlässlich der Kurzbefragung
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu
seinem Reiseweg befragte (A5/11),
dass ihm anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Italien – da dieser Staat gestützt auf seine
Aussagen vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren zuständig sei – gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, dass er nicht nach Italien zurückkehren
wolle, da er dort ohne Unterkunft und ohne staatliche Unterstützung
Angst um seine Gesundheit und sein Leben habe,
dass die am 31. Mai 2012 durch das BFM mittels der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen erga-
ben, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2011 in Caltanissetta dakty-
loskopisch erfasst worden war, wo er gleichentags ein Asylgesuch gestellt
hatte,
dass er in Italien einen Aufenthaltsausweis ("Permesso di Soggiorno") er-
halten habe, der noch bis im November oder Dezember 2012 gültig sei,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2012 für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde (A8/6),
dass das BFM am 18. Juni 2012 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
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dig ist (Dublin-II-VO), um Rückbernahme ("take back") des Beschwerde-
führers ersuchte (vgl. A10/5),
dass der Eingang des E-Mails von den italienischen Behörden gleichen-
tags elektronisch bestätigt wurde (A11/2),
dass das BFM mit E-Mail vom 9. Juli 2012 wieder an das Dublin Office
Italiens gelangte und dabei ausführte, dass Italien infolge der ausbleiben-
den Antwort gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig sei, und dass das BFM gleichzeitig darum
bat, innert zwei Arbeitstagen die Vollzugsmodalitäten bekannt zu geben
(A12/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2012 – eröffnet am
11. Juli 2012 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung,
dass es zur Begründung ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägi-
gen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68,
DAA], Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG]
Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung
von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der
effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und
Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Fest-
legung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Euro-
dac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die
Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten und so-
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mit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zustän-
digkeit Italiens, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, mit
Ablauf der Frist am 3. Juli 2012 feststehe,
dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Wegweisung nach Italien am
8. Juni 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass seinen Vorbringen – wonach er aufgrund der fehlenden Unterstüt-
zung durch den italienischen Staat bei einer Rückkehr nach Italien um
sein Leben zu fürchten habe – entgegenzuhalten sei, dass Italien gemäss
der Dublin-II-VO zuständig und zudem gestützt auf die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog.
Aufnahmerichtlinie) gehalten sei, die notwendige Unterstützung zu ge-
währen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers demnach die Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens nicht zu widerlegen
vermöchten und auch nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach Ita-
lien sprächen,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 3. Januar 2013
zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und
praktisch durchführbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht (Eingang BFM am 16. Juli 2002, dem zuständigen
Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 25. Juli 2012) Beschwerde ge-
gen den vorinstanzlichen Entscheid vom 4. Juli 2012 erhob und sinnge-
mäss beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, da eine Rückkehr
nach Italien für ihn unzumutbar sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Juli 2012 den
Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) bis zum Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die all-
fällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten 25. Juli 2012 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM entschei-
det ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-
dig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM gestützt auf diese Tatsache am 18. Juni 2012 ein Ersu-
chen um Rückübernahme des Beschwerdeführers an Italien gestellt hat,
dass das Ersuchen bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet
geblieben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren
von Italien infolge Verfristung stillschweigend anerkannt worden ist,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, auf sein Asylgesuch
sei einzutreten, und zur Begründung vorbringt, dass er nicht nach Italien
zurückkehren wolle, da er dort ohne Unterkunft und ohne staatliche Un-
terstützung Angst um seine Gesundheit und sein Leben habe,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass das italienische
Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende
in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer
Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass das Gericht jedoch davon ausgeht, Dublin-Rückkehrende würden
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt
behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen
auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsu-
chenden und Flüchtlingen annehmen,
dass übereinstimmend mit den Erwägungen des BFM weiter auf die Tat-
sache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Aufnahmerichtlinie gehal-
ten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewäh-
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ren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewähr-
leisten (vgl. etwa Entscheide E-6159/2012 vom 11. Juli 2012,
D-3557/2012 vom 11. Juli 2012, D-1247/2012 vom 7. März 2012),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen – soweit aktenkundig – jung und
gesund ist,
dass seine Vorbringen somit keine stichhaltigen Einwendungen gegen
seine Wegweisung nach Italien aufweisen,
dass daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheids ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits
im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand