B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3906/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungs-
entscheid); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2012 gestellte Asylgesuch wurde
vom BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) mit Verfügung vom 6. Mai
2014 abgelehnt; es verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers und
ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2014 abgewie-
sen.
B.
B.a Mit Eingaben an das BFM vom 11. Dezember 2014 und 17. Februar
2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung
vom 6. Mai 2014 und reichte mehrere ärztliche Berichte ein.
B.b Das SEM verfügte am 12. Januar 2015 im Sinne einer vorläufigen
Massnahme die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges.
B.c Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 – eröffnet am 23. Mai 2015 – lehnte
das SEM das Gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 6. Mai 2014 für
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
C.a Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe vom
22. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte
in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung
(recte: des Vollzugs der Wegweisung) festzustellen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Er reichte einen ärztlichen Bericht vom (…) sowie Kopien der bereits bei
der Vorinstanz eingereichten Beweismittel ein.
C.b Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzuges mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 ab. Das Gesuch
um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne ei-
nes Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ebenfalls
ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses auf.
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C.c In seiner Eingabe vom 10. Juli 2015 bestritt der Beschwerdeführer,
dass die Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches verpasst
worden sei, und reichte einen Bericht des B._______, vom (…) nach.
C.d Die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgte innert angesetzter
Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den verfügten Voll-
zug der Wegweisung. Die Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung so-
wie die Wegweisung als solche sind nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die
abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Be-
schwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen
wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch").
5.
5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 11. Dezember 2014 wurde unter Hin-
weis auf zwei Arztberichte vom (…) geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer sei seit ein paar Monaten krank. In der ergänzenden Eingabe vom
17. Februar 2015 brachte er vor, er sei in den letzten Monaten mehrmals
operiert worden, und es sei unklar, wie lange die Behandlung noch dauern
werde. In Afghanistan werde er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keine ärztliche Behandlung erhalten.
5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2015
bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, den einge-
reichten ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer seit Juli 2014 in ärztlicher Behandlung sei und an (…) leide. Es seien
mehrere operative Eingriffe vorgenommen worden, und eine weitere Be-
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handlung, insbesondere (…), wäre möglich, dies lehne der Beschwerde-
führer jedoch ab. Eine medizinische Behandlung seiner geltend gemachten
Depression habe er nach kurzer Zeit selbst beendet.
Da der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2014 in ärztlicher Behandlung,
dieser Umstand dem SEM jedoch erst mit Eingabe vom 11. Dezember
2014 angezeigt worden sei, sei die Frist zur Einreichung eines Wiederer-
wägungsgesuches von dreissig Tagen seit Entdeckung des Wiedererwä-
gungsgrundes offensichtlich verstrichen.
Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die medizinische Versorgungs-
lage in Afghanistan nicht dem westeuropäischen Niveau entspreche. Aus
dem Umstand, dass bei einer Rückkehr keine optimale Behandlung ge-
sundheitlicher Beschwerden möglich sei, könne jedoch nicht auf eine kon-
krete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage geschlossen wer-
den. Vielmehr würden gesundheitliche Probleme nur zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges führen, wenn sich wegen fehlender angemes-
sener Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Gesundheitszustand
der betroffenen Person derart verschlechtern würde, dass ihr Leben in Ge-
fahr geriete. Der Beschwerdeführer wünsche offenbar keine weiteren Be-
handlungen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, die geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme seien nicht derart gravierend, als
dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen wür-
den. Zudem gehe aus den eingereichten Zeugnissen nicht hervor, dass
das Leben des Beschwerdeführers aufgrund seiner Krankheit in Gefahr
wäre. Sofern eine medizinische Behandlung zwingend nötig sei, könne
dies bei der Wahl der Zeitpunkts und der Modalitäten des Vollzugs durch
den Kanton berücksichtigt werden. Das ändere aber nichts daran, dass
sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweise.
5.3 Die Beschwerde hält diesen Ausführungen unter Hinweis auf die ärztli-
chen Berichte entgegen, die bisherige Behandlung habe kaum etwas ge-
bracht, und es bestehe immer die Gefahr, dass es schlimmer werde. Er
müsse deshalb weiterhin behandelt werden und unter ständiger ärztlicher
Beobachtung bleiben. In Afghanistan würde er nicht dieselbe Therapie er-
halten, und sein Leben würde im Falle einer Rückkehr in eine konkrete
Gefahr geraten. Es sei von einer medizinischen Notlage auszugehen, wes-
halb eine Wegweisung unzumutbar sei.
In der Eingabe vom 10. Juli 2015 führte er ergänzend aus, es habe sich
erst nach einiger Zeit abgezeichnet, dass sich sein Gesundheitszustand
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nicht verbessere und die Krankheit nicht oder erst nach Monaten oder Jah-
ren geheilt werden könne. Die Frist zur Einreichung des Wiedererwägungs-
gesuches sei ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, und nicht ab Beginn seiner
Erkrankung. Es wäre sodann ungerecht, wenn man annehmen würde, er
simuliere, um eine Ausschaffung hinauszuzögern.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM
das Wiedererwägungsgesuch zu Recht ablehnte. Die Erwägungen der vo-
rinstanzlichen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen.
Das Argument des Beschwerdeführers, es habe sich erst nach einiger Zeit
abgezeichnet, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessere,
scheint einleuchtend. Er hat indessen nicht dargelegt, wann und woran er
bemerkt hätte, dass seine Erkrankung längerfristig behandelt werden
müsse, und wann demgemäss der auslösende Zeitpunkt für die Frist zur
Einreichung eines Wiedererwägungsgesuch gewesen sei. Da die Vor-
instanz auf sein Gesuch eingetreten ist und seine Vorbringen materiell be-
handelt hat, erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen hierzu.
5.4.1 Der Beschwerdeführer ist zwar gemäss den Akten aktuell nicht reise-
fähig, seine Erkrankung ist jedoch nicht als lebensgefährlich einzustufen.
Zudem geht aus dem ärztlichen Bericht (…) hervor, dass sich der Be-
schwerdeführer der (…) vehement widersetzte und somit eine adäquate
Behandlung, welche möglicherweise zu einer baldigen erheblichen Ver-
besserung seines Gesundheitszustandes führen könnte, verweigerte. Ge-
wiss wird dem Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden ärztlichen
Berichte nicht vorgeworfen, er simuliere seine Erkrankung (was wohl oh-
nehin nicht möglich wäre), indessen wäre die Verweigerung der adäquaten
Behandlung als missbräuchlich zu qualifizieren, falls sie in der Absicht er-
folgt sein sollte, den Wegweisungsvollzug zu verunmöglichen oder hinaus-
zuzögern.
Aus den bei den Akten liegenden ärztlichen Berichten ergibt sich unter Be-
rücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers entgegen der Argumentation in der Beschwerde keine medizinische
Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Da er sich nicht
angemessen behandeln lassen will, scheint das Argument, die von ihm
nicht gewünschte Behandlung sei in seiner Heimat nicht erhältlich, ohnehin
seltsam.
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5.4.2 Dem Bericht der B._______ vom (…) ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei
und eine depressive Symptomatik aufweise. Zudem sei von einer Trauma-
Folgestörung auszugehen. Er leide seit mehr als zehn Jahren an einer Er-
krankung (...), welche sich stressbedingt verstärke und zu (...) geführt
habe. Es bestehe eine negative Wechselwirkung zwischen dieser mut-
masslich psychosomatisch mitbedingten Krankheit, der unbehandelten
Trauma-Folgestörung und der drohenden Ausschaffung ins Heimatland. Es
werde eine vorläufige Aufnahme empfohlen.
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer zwingend auf
eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen wäre.
Dass die Erkrankung auch eine psychische Belastung darstellt, ist zwar
nachvollziehbar und dürfte zutreffen, doch stellt dies kein Vollzugshindernis
dar.
5.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar er-
scheinen lässt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der Erkrankung, der möglicherweise
medizinisch indizierten bestehenden oder noch andauernden Reiseunfä-
higkeit und der allenfalls während der Rückreise erforderlichen medizini-
schen Versorgung ist jedoch durch die kantonalen Vollzugsbehörden bei
der Ansetzung des Ausreisetermins und den Ausreise- oder Ausschaf-
fungsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe bezahlten Kostenvor-
schuss gedeckt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
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