B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3907/2011
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N (…).
E-3907/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (kleines Dorf im Distrikt Jaffna)
stammender Tamile, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im September 2009. Auf dem Luftweg reiste er von Colombo nach
Tiflis (Georgien). Von dort gelangte er auf dem Landweg über die Türkei,
Griechenland und Italien am 27. März 2009 in die Schweiz, wo er am
29. März 2009 um Asyl nachsuchte.
B.
Am 30. März 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summa-
risch befragt und am 12. April 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, in den Jahren (…) bis (…) bei
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen zu sein, wobei er
ein einfacher Kämpfer gewesen sei. Später habe er diese nur noch unter-
stützt, etwa bei der Organisation von Umzügen und Demonstrationen. Er
lebe von seiner Frau getrennt, drei seiner Kinder seien bei ihr. Seine
Schwäger, mit denen er Probleme gehabt habe, hätten ihn denunziert,
worauf er (…) Mal von der Armee befragt worden sei. Danach habe er
seinen Sohn nach Colombo zu einer Cousine gebracht und sei nach Van-
ni gegangen. Als der Krieg gekommen sei, sei er von Ort zu Ort geflüch-
tet. Schliesslich sei er am (…) von der Armee festgenommen, geschlagen
und gefoltert worden. Immer wieder seien Leute der EPDP (The Eelam
People's Democratic Party) gekommen, denen er von seinen Problemen
erzählt habe. Er habe ihnen Geld versprochen, worauf er freigekommen
sei. Andere Gründe habe er nicht vorzubringen.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Befragung weder einen
Pass noch eine Identitätskarte zu den Akten. Seinen legal erhaltenen
Pass habe er in Vanni zurückgelassen und seine Identitätskarte im Jahre
(…) zwecks Erneuerung den Behörden zugestellt. An Ausweispapieren
gab er einzig einen Führerschein und einen Geburtsschein ab.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 stellte der Beschwerdeführer dem Bun-
desamt das Original seiner Identitätskarte zu. Er habe diese im Jahre (…)
beantragt, aber nie ausgelöst.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – eröffnet am 11. Juni 2011 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Am 11. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwer-
de erheben.
Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung, eventualiter infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere
sei aufgrund seiner belegten Mittellosigkeit von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen.
E.
Der Instruktionsrichter hielt in seiner Zwischenverfügung vom 15. Juli
2011 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Er hiess den Antrag auf Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, worauf diese
in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2011 ohne weitere Ausführungen die
Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2011
zur Kenntnis gebracht.
F.
Im Auftrag ihres Mandanten reichte die Rechtsvertreterin am 31. August
2011 vier Beweismittel ein, auf die nachstehend in den Erwägungen im
Einzelnen eingegangen wird.
E-3907/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen
liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48
Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-3907/2011
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das Bun-
desamt aus, die Vorbringen müssten vor dem Hintergrund der allgemein
angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürger-
krieges geherrscht habe. Heute stelle sich diese anders dar. Der Krieg
habe mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 geendet. Zwar sei die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen befriedi-
gend, aber die Anzahl der Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegan-
gen. Auch die LTTE stelle für den Gesuchsteller keine Bedrohung mehr
dar (vgl. vorinstanzlicher Entscheid S. 3).
Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende
des Krieges alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhin-
dern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Füh-
rungspersönlichkeiten dieser Organisation vorgehe. Indessen mache der
Beschwerdeführer nicht geltend, ein führendes Mitglied der LTTE gewe-
sen zu sein. Zudem sei er nur bis (…) aktiv gewesen, von (…) bis zu sei-
ner Festnahme im (…) sei er von den LTTE gezwungen worden, sie zu
unterstützen.
In den Schilderungen des Beschwerdeführers würden sich keine Hinwei-
se dafür finden, dass die sri-lankischen Behörden heute ein ernsthaftes
Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts sei-
nes geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er im
jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten
Schwierigkeiten bedroht sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzu-
folge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch
abzulehnen sei.
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Seite 6
Angesichts dieser Sachlage könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Eine Rückkehr in
den Norden und Osten Sri Lankas sei grundsätzlich wieder zumutbar,
wogegen vorliegend auch keine individuellen Gründe sprechen würden.
Zudem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird nach einer Rekapitulation des Sach-
verhalts sowie der Prozessgeschichte und einlässlichen Ausführungen
zur Lage in Sri Lanka ausgeführt, der Beschwerdeführer sei LTTE-
Mitglied gewesen und als solcher den Sicherheitskräften bekannt. In der
Schweiz habe er sich auch politisch exponiert, wozu Beweismittel nach-
gereicht würden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass seine Schwäger ihn
erneut denunzieren könnten. Was er in Haft zu erwarten hätte, habe er
schon mehrmals erlebt. Somit sei er nicht "nur" im gleichen Ausmass wie
die restliche Bevölkerung bedroht, sondern er habe nachvollziehbare
Gründe, konkrete, individuelle Verfolgung zu fürchten.
Der Beschwerdeführer sei nicht freigelassen worden, sondern geflohen,
was nur möglich gewesen sei, weil seine Verwandten eine beträchtliche
Summe bezahlt hätten. Als Lagerinsasse sei er mit Namen bekannt, und
auch wegen seiner Flucht würden ihm asylrelevante Nachteile drohen.
5.
Bei seiner Entscheidfindung hat das Gericht einerseits der Chronologie
der vorgebrachten Ereignisse und anderseits seiner jüngsten Lageanaly-
se die Situation in Sri Lanka betreffend Rechnung zu tragen.
5.1
5.1.1 Gemäss seinen Angaben war der Beschwerdeführer von (…) bis
(…) bei den LTTE (vgl. Akten BFM A1/10 Ziff. 15). Er habe keine Funktion
innegehabt, er sei einfach nur ein Kämpfer gewesen. Direkt an Kämpfen
habe er nicht teilgenommen, er sei für den Wachtdienst eingesetzt wor-
den (vgl. A6/13 F44 ff.). Nach seinem Ausstieg bei dieser Organisation
habe er nie Schwierigkeiten mit den LTTE gehabt (vgl. A6/13 F34 f.) Nach
Problemen mit der Armee sei er nach (...) gegangen, wo er sich bis (…)
aufgehalten habe. Im Anschluss an seine Rückkehr nach Sri Lanka sei er
von (…) bis (…) in C._______ gewesen, anschliessend sei er wieder
nach (...) gegangen. Nach seiner erneuten Rückkehr habe er in
D._______ gewohnt. Von (…) bis (…) habe er sich im Vanni-Gebiet auf-
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Seite 7
gehalten, wo er von der Armee festgenommen und im Camp E._______
inhaftiert worden sei (vgl. zum Ganzen A1/10 Ziff. 3).
Während seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet, wohin er wegen seiner
Probleme mit der Armee und mit seinen Schwägern gegangen sei, habe
er gearbeitet. Er habe dort für die LTTE und die Bevölkerung Bunker aus-
gehoben, was wegen der ständigen Bombardierungen nötig gewesen sei
(vgl. A6/13 F50 ff.). Von (…) bis (…) sei er immer auf der Flucht gewesen.
Am (…) sei er von der Armee festgenommen worden.
Vom BFM nach seiner persönlichen Einstellung zu den LTTE befragt,
brachte der Beschwerdeführer vor, ein Freiheitskampf sei nötig gewesen,
aber am Schluss sei vieles falsch gemacht worden (vgl. A6/13 F48 f.).
Demnach war der Beschwerdeführer also von (…) bis (…) Kämpfer der
LTTE, danach Sympathisant dieser Organisation und in der letzten Phase
des Bürgerkrieges in einer Art in den blutigen Konflikt verwickelt, wie
dannzumal ein grosser Teil der tamilischen Bevölkerung im Norden Sri
Lankas. Mit Sicherheit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhal-
ten, dass er zu keinem Zeitpunkt eine wichtige Funktion bei den LTTE in-
nehatte. Seine Inhaftierung im (…) ist auch den Akten nach keine gezielte
Massnahme gegen ihn gewesen, sondern er ist wie zahlreiche andere
Tamilen auch am Ende des Krieges zwecks "Scanning" festgenommen
worden, um LTTE-Kämpfer dingfest zu machen, bevor sich diese abset-
zen konnten.
Diese Feststellung ist auch für sein Entkommen aus dem Camp
E._______ im (…) von Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht in sei-
ner Rechtsmitteleingabe geltend, dass er nicht – wie vom BFM in der an-
gefochtenen Verfügung ausgeführt (vgl. Beschwerde S. 3) – freigelassen
worden, sondern geflohen sei. Möglich gemacht hätten dies Verwandte,
die dafür eine beträchtliche Summe aufgebracht hätten. Mit Sicherheit
wäre er, hätte das Militär an seiner Person ein besonderes Interesse ge-
habt, auf die geschilderte Art nicht freigekommen, da jene Leute im Lager,
die ihn entkommen liessen, mit einer sehr harten Strafe hätten rechnen
müssen. Auch dieses Vorbringen spricht klar gegen eine gezielte Verfol-
gung des Beschwerdeführers. Er ist einfach ein Opfer dannzumal weit-
verbreiteter militärischer Willkür geworden.
Gestützt wird diese Einschätzung des Gerichts auch durch das Nachrei-
chen der Identitätskarte des Beschwerdeführers. Gemäss Schreiben vom
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Seite 8
22. Juli 2010 konnte seine Schwester im (…) das Dokument offenbar
problemlos besorgen (vgl. A9/1 und vorstehend Bst. B.). Hätten die Be-
hörden ein spezifisches Interesse an seiner Person gehabt, wäre dies
wohl kaum möglich gewesen und man hätte die Schwester zumindest in-
tensiv befragt. Der Unstimmigkeit bezüglich der Datierung der Zustellung
der Karte an die Behörden – anlässlich der Anhörung gab der Beschwer-
deführer das (…) an, im Überweisungsschreiben an die Vorinstanz wird
(…) angegeben (vgl. A1/10 Ziff. 13.2 beziehungsweise A9/1) – ist nicht
weiter nachzugehen, da sie im Kontext ohne besondere Bedeutung ist.
Sollte seine Wiedereinreise unbemerkt bleiben, müsste der Beschwerde-
führer gemäss Hinweis in seiner Rechtsmitteleingabe mit erneuter De-
nunziation seitens seiner Schwäger rechnen (vgl. Beschwerde S. 8). Ob
er tatsächlich bereits einmal denunziert worden ist und ob diese Befürch-
tung begründet ist, kann offenbleiben vor dem Hintergrund der nachste-
henden Erwägungen offenbleiben.
5.1.2 Das Gericht hat sich in seinem Grundsatzurteil E-6220/2008 vom
27. Oktober 2011 eingehend auch mit der Frage befasst, "ob es gegebe-
nenfalls Personengruppen gibt, die heute einer besonderen Gefahr unter-
liegen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppie-
rungen verfolgt zu werden respektive in diesem Zusammenhang keinen
staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können." (vgl. a.a.O. E. 6.2.).
Vorweg ist völlig auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seitens
der LTTE Übergriffe befürchten müsste, denn diese existiert nicht mehr.
Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer der vorerwähnten
Personengruppen anbelangt, sind die folgenden näher zu prüfen: Politi-
sche Oppositionelle (vgl. a.a.O. E. 7.6.), worauf nachstehend im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten poltischen Aktivität in der Schweiz
eingegangen wird, sodann Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein (vgl. a.a.O. E. 8.1.) und Personen,
die seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer langen Landesab-
wesenheit respektive allenfalls im Verbund mit ihrem langjährigen Aufent-
halt in der Schweiz generell als Dissidente beziehungsweise Oppositio-
nelle wahrgenommen werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.), worauf ebenfalls nach-
stehend eingegangen wird.
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Seite 9
Zu prüfen bleibt also zunächst eine Gefährdung wegen Zugehörigkeit zu
den LTTE. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich seiner Anhörung auf die Frage des BFM, ob er wisse, weshalb
ihn die Armee nicht festgenommen habe, wenn er sogar zugegeben ha-
be, bei den LTTE gewesen zu sein, ausführte, es seien ja viele gewesen,
die so mitgemacht und wieder aufgehört hätten, sie könnten ja jemandem
nichts antun, wenn er damit aufgehört habe (vgl. A6/13 F33). Diese Aus-
sage spricht klar gegen die Vermutung, allein wegen seiner früheren Zu-
gehörigkeit zu den LTTE habe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
Verfolgung seitens des Regimes zu rechnen. Dies gilt auch für die Inhaf-
tierung im (…), zu der sich vorstehend in Erwägung 5.2 entsprechende
Ausführungen finden.
5.1.3 Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt für ei-
ne Asylgewährung nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschlies-
send aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrschein-
lich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a,
m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am
Main, 1990, S. 143 ff.). Dem BFM ist im Sinne eines weiteren Zwischen-
ergebnisses zuzustimmen, wenn es die Meinung vertritt, die geschilder-
ten Geschehnisse während des Krieges in Sri Lanka seien bezüglich des
Beschwerdeführers asylrechtlich nicht von Relevanz.
5.2.
5.2.1 Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, wie das der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe tut, beruft sich darauf, dass
durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
land eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei. Diese begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1, m.w.H.). Massgeblich ist, ob vorliegend die sri-lankischen
Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss (vgl. vorstehend E. 5.1.2) .
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
E-3907/2011
Seite 10
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat dem Gericht nach Abschluss des Schrif-
tenwechsels mit Eingabe vom 31. August 2011 Beweismittel zugehen
lassen, mit denen implizit subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht
werden. In einer der Beilagen – Schreiben der Gesellschaft für bedrohte
Völker vom 17. August 2011 an die Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende Bern – wird ausgeführt, er sei in zwei Publikationen proträtiert
worden, wobei eine davon (…) im (…) erscheinen werde. Zudem habe er
an der Aktion zur Übergabe einer Petition teilgenommen, an welchem An-
lass auch Journalisten und Fotografen anwesend gewesen seien und in
den sri-lankischen Medien darüber berichtet worden sei.
5.2.3 Zumal der Beschwerdeführer nicht selber subjektive Nachflucht-
gründe geltend macht, beschränkt sich das Gericht in diesem Zusam-
menhang auf die nachstehenden Erwägungen.
Einmal ist anzumerken, dass in dem dem Gericht zugestellten Artikel (…)
zwar die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgebrach-
ten Geschehnisse ziemlich deckungsgleich wiedergegeben werden, in-
dessen sein Name nicht genannt wird. Es ist zweifelhaft, ob er aufgrund
dieses Beitrages identifiziert werden könnte. Zudem ist dieser nicht von
einer Art, die bei einer allfälligen Identifizierung geradezu zwingend zu
Massnahmen seitens der heimatlichen Behörden führen müsste.
Sodann ist die Vermutung, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der
Übergabe einer Petition am (…), welche sich zudem an die Schweizer
Behörden richtete, sei den Behörden Sri Lankas bekannt geworden, reine
Spekulation.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass besagter Voice-Beitrag beim
Gericht nicht eingegangen ist und der Beschwerdeführer im vorliegenden
Kontext keine weiteren Eingaben machte.
5.2.4 Demnach bestehen vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen müssten.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG erlebt oder befürchten müssen oder er müsse solche für die Zu-
kunft in begründeter Weise befürchten. An dieser Einschätzung vermögen
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat
E-3907/2011
Seite 11
somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1
7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-3907/2011
Seite 12
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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Seite 13
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE
2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine La-
geanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis galt der
Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als un-
zumutbar (vgl. a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes konnte für Sri-Lanker tamilischer Ethnie indes als zu-
mutbar erachtet werden, wenn besonders begünstigende Faktoren – wie
ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit
– vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen war, dass je kürzer die vorange-
gangene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger der Auslandaufent-
halt war, desto höhere Anforderungen an das Vorliegen der obgenannten
Kriterien galten (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2).
7.3.3 Mit dem vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 passte das Gericht auch seine Wegweisungspraxis an.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl.
a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit
Ausnahme des Vanni-Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich ei-
ne zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (vgl.
a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvoll-
zug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, wel-
ches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde
und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE
die Kriegshandlungen abgespielt haben (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). Für Per-
sonen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen
North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Gross-
raum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stam-
men und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
7.3.4 Der gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer stammt aus
B._______ (Nordwestprovinz), aufgewachsen ist er in F._______
(G._______, nördlicher Jaffna-Distrikt), wo er bis (…) gewohnt hat. Nach
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wie vor leben dort zwei Brüder und eine Schwester. Es ist davon auszu-
gehen, dass sich dort auch Verwandte aufhalten, denn diese sollen ja für
sein Entkommen aus dem Camp finanziell aufgekommen sein (vgl. vor-
stehend E. 4.2). Er hat Schulen besucht und verfügt nicht zuletzt auf-
grund seiner Aufenthalte in (...) über eine grosse und vielseitige Berufser-
fahrung. Mit dem BFM ist davon auszugehen, dass er ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz und eine Unterkunftsmöglichkeit finden wird. Damit sind die
notwendigen Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in seinem
Heimatstaat und eine damit einhergehende Existenzsicherung gegeben.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung dem-
nach auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit
Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons G._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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