B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3907/2014
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
tibetischer Herkunft und unbekannter Nationalität,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (…).
E-3907/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren eigenen Angaben zufolge ihre Hei-
mat Tibet am (…) 2010 in Richtung Nepal. Dort hielt sie sich bis zum (…)
Februar 2011 auf und gelangte schliesslich am (…) Februar 2011 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 2. März 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, anlässlich
welcher sie angab, sie habe ihr Herkunftsland verlassen müssen, weil sie
sich regierungsfeindlich verhalten habe. Sie habe am (…) 2010 acht tibeti-
sche Fahnen im Versammlungshaus aufgeklebt und am (…) 2010 habe sie
wegen des (…) in B._______ demonstriert. Aus diesem Grund sei sie von
"Gugnetschus" im Versammlungshaus festgehalten und misshandelt wor-
den. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme durch die Chinesen und de-
ren Misshandlungen, sei sie vorübergehend ihrer Hirtentätigkeit nicht mehr
nachgegangen. Als sie ihre Arbeit nach einigen Tagen wieder aufgenom-
men habe, sei sie am (…) 2010 auf dem Nachhauseweg von einer Freun-
din darüber informiert worden, dass die "Gugnetschus" bei einer Durchsu-
chung aller Häuser ihres Dorfes in ihrem Haus Bilder des Dalai Lama und
DVDs entdeckt hätten. Zudem sei eine Mitdemonstrantin vom (…) 2010
festgenommen worden. Aus diesem Grund habe ihr Ehemann ihr ausrich-
ten lassen, sie solle nicht nach Hause zurückkehren, woraufhin sie in der
Gegend verblieben sei. Am nächsten Morgen habe der Ehemann einen
Freund zu ihr geschickt, um ihr zur Flucht zu verhelfen. Mit diesem sei sie
zunächst zu Fuss in ein kleines Dorf und von dort mit einem Mietwagen
nach Nepal gelangt, wo er sie bis zu ihrer Weiterreise am (…) Februar 2011
bei einer befreundeten Familie untergebracht habe. Schliesslich habe sie
Nepal auf Empfehlung hin verlassen, da ihr die Ausweisung nach China
gedroht habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie auf dem Luftweg mit einer
ihr unbekannten Fluggesellschaft in ein ihr unbekanntes Land und von dort
mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Ihre Identitätskarte habe der
Schlepper an der Grenze zu Nepal zerrissen.
B.
Auf eine Anfrage der Beschwerdeführerin vom 17. April 2013 hin infor-
mierte die Vorinstanz sie mit Schreiben vom 24. April 2013 darüber, dass
ihr Gesuch aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig sei und es des-
halb nicht möglich sei, ein konkretes Datum für den Asylentscheid in Aus-
sicht zu stellen.
E-3907/2014
Seite 3
C.
Am 14. August 2013 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den
Asylgründen statt. Dabei gab sie an, ihr Mann und sie seien Bauern und
Nomaden, weshalb ihre Hauptaufgabe gewesen sei, die Tiere morgens auf
die Weide und abends wieder nach Hause zu bringen. Manchmal sei sie
mit einer Freundin, manchmal mit den Nachbarn und deren Tiere auf die
Weide gegangen. Das Dorf B._______ liege in der Präfektur C._______
und der Hauptgemeindeort heisse D._______. Es sei in fünf verschiedene
Gruppen aufgeteilt und es würden zehn Familien dort leben. Sie habe ihr
Herkunftsland verlassen, weil sie sich politisch betätigt habe. Am (…) 2010,
(…), habe sie im Dorfsaal Plakate mit Parolen gegen die Chinesen sowie
die tibetische Nationalflagge aufgehängt. Am (…) 2010, dem (…) habe sie
mit vier anderen Freundinnen laut gegen die Chinesen gerichtete Slogans
gerufen. Plötzlich seien viele Militärpolizisten gekommen und hätten viele
der Demonstranten festgenommen und dabei geschlagen. Auch sie sei
festgenommen, im Dorfsaal während dreier Tage festgehalten und dabei
befragt sowie gefoltert worden. Nach der Freilassung sei sie zu ihrer Fami-
lie zurückgekehrt. Sie sei im Dorf aber gewarnt worden, dass die Freilas-
sung kein gutes Zeichen sei und ihr früher oder später eine erneute Fest-
nahme drohe. Sie sei aufgrund der Folgen der Folterungen während 10-15
Tagen nicht mit den Tieren auf die Weide gegangen. Als sie aber am (…)
2010 erstmals wieder auf die Weide gegangen sei, hätten die Chinesen sie
im Dorf gesucht und in ihrem Haus Fotos und Videos des Dalai Lama ge-
funden. Ihr Ehemann habe sie über eine Freundin darüber informiert, so-
dass sie nach dem Tag auf der Weide nicht mehr nach Hause zurückge-
kehrt sei. Am nächsten Tag sei ein Freund ihres Ehemannes zu ihr auf die
Weide gekommen und habe sie bei der Ausreise nach Nepal begleitet.
D.
Am 22. August 2013 gab die Vorinstanz der Sektion LINGUA den Auftrag
zur Herkunftsabklärung, woraufhin diese am 14. Oktober 2013 ein Telefon-
interview mit der Beschwerdeführerin durchführte.
E.
Mit Schreiben vom 5. März 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin zur Evaluation des Alltagswissens der Fachstelle LINGUA
(nachfolgend: Lingua-Evaluation) vom 20. Januar 2014 das rechtliche Ge-
hör und informierte sie darüber, dass ihr nicht die gesamte Evaluation of-
fengelegt werden könne, weil diese Angaben enthalte, an deren Geheim-
haltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Die Ge-
sprächsaufzeichnung könne sie sich bei Bedarf aber beim BFM anhören.
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Seite 4
F.
In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2014 machte die Beschwerdeführerin
geltend, aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 5. März 2014 gehe nicht
konkret hervor, weshalb der Fachexperte davon ausgehe, sie komme nicht
aus Tibet. Aufgrund der fehlenden Offenlegung der Evaluation sowie der
lediglich knappen Wiedergabe deren Inhalts, sei ihr eine fundierte Stellung-
nahme nicht möglich. Jedenfalls werde offenbar nicht an ihrem Dialekt (…)
gezweifelt und ihr werde nicht vorgeworfen, sie verwende Begriffe, die Exil-
Tibeter üblicherweise benutzen würden. Vielmehr basiere die Evaluation
einzig auf Wissensfragen. Zudem gehe aus der Qualifikation des Fachex-
perten hervor, dass dieser aus reichen Verhältnissen stamme und gebildet
sei. Insofern erstaune nicht, dass die von ihr angegebenen Preise für Tee,
Salz und Öl nicht den Kenntnissen des Fachexperten entspreche. Es
müsse ausserdem berücksichtigt werden, dass dieser viel jünger sei als
sie. Abschliessend verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach von der chinesischen Staatsangehörigkeit ausge-
gangen werde, wenn die tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei, weil
Exil-Tibeter in der Regel weder in Nepal noch in Indien die entsprechende
Staatsangehörigkeit erhalten würden.
G.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2011 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter Ausschluss
des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China.
H.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Sache für eine Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen und hierzu eine vollständige Lin-
gua-Analyse zu erstellen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
I.
Am 14. Juli 2014 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Ein-
gang ihrer Beschwerde.
E-3907/2014
Seite 5
J.
Mit Verfügung vom 14. August 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art.
65 Abs. 1 und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut und setzte lic. iur. Dominik Löhrer als
amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
K.
Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin reichte am 20. Au-
gust 2014 eine Kostennote zu den Akten.
L.
In der Vernehmlassung vom 29. August 2014 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
M.
Die Beschwerdeführerin erhielt am 2. September 2014 Gelegenheit zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen und reichte fristge-
recht am 10. September 2014 eine Replik sowie eine aktualisierte Kosten-
note des amtlichen Rechtsbeistands ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3907/2014
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
im Asylbereich bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der abweisenden Verfügung im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe falsche oder nicht genü-
gend konkrete Angaben gemacht zur Geographie, zur Weidewirtschaft so-
wie zum Schulsystem ihrer Herkunftsregion. Im Rahmen der Gehörsge-
währung habe sie der Evaluation des Alltagsspezialisten nichts entgegen-
zusetzen vermocht. In ihrem Fall sei keine Analyse der Sprache, also keine
eigentliche Lingua-Analyse erstellt, sondern eine Evaluation des Alltags-
wissens durchgeführt worden. Die Qualifikation des Fachexperten gebe
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Seite 7
zudem keinen Grund zur Beanstandung. Die Beschwerdeführerin habe
folglich ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend dar-
legen können. Im Übrigen sei ihre politische Betätigung nicht glaubhaft,
zumal diese angeblich quasi aus dem Nichts entsprungen sei und ihre dies-
bezüglichen Angaben nicht substanziiert seien. Die Erklärungen in Bezug
auf die fehlenden Identitätsnachweise vermöchten ebenfalls nicht zu über-
zeugen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe das
Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert,
dass bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte An-
gaben über ihren Sozialisierungsraum machen würden, grundsätzlich da-
von ausgegangen werden könne, sie würden über eine Aufenthaltsbewilli-
gung, eine Duldung im Drittstaat oder aber eine andere Staatsangehörig-
keit verfügen. Demnach müsse eine Prüfung erfolgen, ob sie ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Sei dies durch eine Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, müsse davon ausgegangen
werden, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Infolgedes-
sen sei vorliegend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfol-
gung im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen vermocht habe und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
könne. Eine Forschung nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen
könne wegen der fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin nicht erwar-
tet werden.
4.2 In der Beschwerde wies die Beschwerdeführerin zunächst daraufhin,
dass zwischen der BzP und der einlässlichen Anhörung bereits rund zwei
Jahre vergangen seien, der Asylentscheid nicht von der anhörenden Per-
son gefällt und die Evaluation des Alltagswissens erst über drei Monate
nach dem Telefonat erstellt worden sei. Eine Sprachanalyse fehle zudem
gänzlich. Somit bestünden in vorliegendem Verfahren schwerwiegende
Verfahrensmängel. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine eigentliche
Lingua-Analyse verzichtet, obwohl gemäss Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-2981/2012 nicht ohne eine solche zu Ungunsten der Beschwer-
deführerin entschieden werden dürfe. Der Fachexperte komme aus einer
anderen Region als die Beschwerdeführerin und habe das Evaluationsge-
spräch somit nicht in ihrer Muttersprache durchgeführt. Insgesamt betrach-
tet dürfte diese Evaluation den Anforderungen an Herkunftsabklärungen
somit nicht standhalten und ihr kein nennenswerter Beweiswert zukom-
men. In Anlehnung an das Grundsatzurteil E-2981/2012 sei die angefoch-
tene Verfügung deshalb wegen Verletzung der Untersuchungspflicht auf-
E-3907/2014
Seite 8
zuheben. Es bestünden zudem genügend Hinweise darauf, dass die Be-
schwerdeführerin chinesische Staatangehörige sei. Es könne nicht ledig-
lich aufgrund der Glaubhaftigkeitsanalyse und der Evaluation des Alltags-
wissens von einer Identitätstäuschung ausgegangen werden, weil der vom
Gesetz verlangte Beweis nicht vorliege. Die Vorinstanz habe ausserdem
ohne Begründung anstelle eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a
AsylG einen materiellen Asylentscheid nach Art. 3 und 7 AsylG gefällt. Dies
stehe im Widerspruch zu den gesetzessystematischen Vorgaben. Entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz führe das Gericht im Urteil E-2981/2012, E.
5.8, aus, dass die Behörde bei unglaubhaften Aussagen der asylsuchen-
den Person verpflichtet sei, weitere Abklärungen vorzunehmen und nur
dann von einer unproblematischen Rückweisung an den bisherigen Auf-
enthaltsort ausgegangen werden dürfe, wenn die Mitwirkungspflicht ver-
letzt worden sei.
4.3 In der Vernehmlassung merkte die Vorinstanz an, eine linguistische
Analyse erübrige sich im vorliegenden Verfahren, zumal der Sozialisie-
rungsort auch aufgrund einer Evaluation des Alltagswissens festgestellt
werden könne. So spreche insbesondere gegen die Behauptung, die Be-
schwerdeführerin habe über (…) Jahre lang im Autonomen Gebiet Tibet
gelebt, dass sie teilweise falsche Begriffe verwendet oder gewisse Wörter
nicht gekannt habe und zudem über keine Chinesisch-Kenntnisse verfüge.
4.4 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Replik darauf hin, dass die Vor-
instanz erstmals auf Vernehmlassungsstufe eingeräumt habe, der Fachex-
perte habe sich in seiner Evaluation eben doch auch mit ihrer Sprache aus-
einandergesetzt. Offenbar sei der Experte jedoch nicht in der Lage gewe-
sen, aus der Sprache entsprechende Schlüsse auf den Sozialisierungsort
abzuleiten. So habe die Vorinstanz nämlich am 22. August 2013 eine Lin-
gua-Analyse in Auftrag gegeben, die selbstverständlich nicht nur die Eva-
luation des Alltagswissens, sondern auch eine Sprachanalyse beinhalte.
Dennoch sei keine solche eigentliche Lingua-Analyse erstellt worden. In-
sofern werde somit die Qualifikation der Lingua-Expertin im Zusammen-
hang mit der Fähigkeit, die Sprache der Beschwerdeführerin zu analysie-
ren, beanstandet. Ausserdem glaube die Vorinstanz zu können, was sich
die Expertin nicht zugetraut habe: den Schluss zu ziehen, dass die gespro-
chene Sprache der Beschwerdeführerin nicht für den Sozialisierungsort Ti-
bet spreche. Schliesslich ergebe sich daraus auch, dass – entgegen der
ursprünglichen Behauptung der Vorinstanz – im Schreiben vom 5. März
2014 nur ein Teil der Lingua-Analyse zusammengefasst worden sei. Damit
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habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erheb-
lich verletzt. Die vollständige Lingua-Analyse sei ihr somit offenzulegen,
zumal in Anbetracht der Gesamtumstände im heutigen Zeitpunkt die priva-
ten Interessen der Beschwerdeführerin viel höher zu gewichten seien als
die öffentlichen Interessen.
5.
In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht seine
Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzi-
siert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungs-
pflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab
in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende
mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet
(Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität
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verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal be-
ziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entspre-
chenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zu-
sammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der ti-
betischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit be-
stehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei,
die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Er-
werbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Aller-
dings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Ne-
pal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staats-
angehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsange-
hörige seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
6.
6.1 Zunächst rügte die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel insbe-
sondere die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die Vor-
instanz auf die Erstellung einer linguistischen Analyse verzichtet und den-
noch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden habe. Der Be-
weiswert der vorgenommenen Evaluation des Alltagswissens dürfte derart
klein sein, dass sie keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben
könne. Zudem sei die Evaluation erst drei Monate nach dem Telefonat mit
der Beschwerdeführerin erstellt worden und auch die restliche Verfahrens-
dauer sei viel zu lang gewesen. Die Vorinstanz habe ausserdem ohne Be-
gründung anstelle eines Nichteintretensentscheids nach Art. 31a AsylG ei-
nen materiellen Asylentscheid nach Art. 3 und 7 AsylG gefällt, obschon ihr
Entscheid auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele.
6.2 Vorweg sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu be-
urteilen.
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6.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweis-
mittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn diese geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Dazu gehört auch die
Pflicht, der betroffenen Person die massgeblichen Entscheidgrundlagen of-
fen zu legen, soweit keine Gründe dagegen sprechen.
6.4
6.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Darstellung der Be-
schwerdeführerin in ihrer Replik vom 10. September 2014 keine linguisti-
sche Analyse durchgeführt wurde. Die Feststellungen der sachverständi-
gen Person, die Beschwerdeführerin habe teilweise falsche Begriffe ver-
wendet oder gewisse Wörter nicht gekannt, sind im Übrigen zweifellos
auch ohne solche einlässliche Analyse der Sprache möglich.
6.4.2 Es ist weiter einerseits festzuhalten, dass weder der Gesetzgeber
noch die Rechtsprechung des Gerichts eine Pflicht zur Erstellung von
Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts
vorsieht. Insbesondere kann auch aus der Praxis BVGE 2014/12 keine sol-
che Pflicht abgeleitet werden. Andererseits geht auch die Annahme der Be-
schwerdeführerin fehl, die Vorinstanz habe eine vollumfängliche Lingua-
Analyse – welche natürlich auch eine Auswertung der Sprache beinhalte –
in Auftrag gegeben, die sachverständige Person habe dies jedoch unter-
lassen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Sprache zu analysieren.
Nach Kenntnis des Gerichts erteilt das SEM der Sektion Lingua zwar übli-
cherweise den generellen Auftrag zur Herkunftsabklärung. Die Notwendig-
keit weitergehender Abklärungen, falls eine Evaluation des Alltagswissens
keine genügende Klarheit zu schaffen vermag, wird allerdings durch die
Fachexperten selbst beurteilt. Aus dem Verzicht auf eine linguistische Ana-
lyse ist demnach nicht auf eine mangelnde Qualifikation der sachverstän-
digen Person zu schliessen, sondern darauf, dass aus deren Sicht nach
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Seite 12
Beurteilung des Alltagswissens mit Bezug auf den Abklärungsauftrag kein
weiterer Handlungsbedarf bestand.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. März
2014 darüber informiert, dass die sachverständige Person die Kenntnisse
der Beschwerdeführerin zum Alltagswissen evaluiert habe. Somit greift die
spekulative Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellung-
nahme vom 24. März 2014 zu kurz, wonach die sachverständige Person
mit der Kurzbezeichnung "TAS09" offenbar nicht daran zweifle, dass die
Beschwerdeführerin den Dialekt Ü-Tsang von Tibet spreche, weil "TAS09"
in anderen Verfahren immer wieder ihre Schlüsse aus der Behauptung ge-
zogen habe, es seien exil-tibetische Elemente in der Sprache zu erkennen,
und sie dies vorliegend unterlassen habe. Vielmehr hat es die sachverstän-
dige Person in vorliegendem Verfahren schlicht für nicht notwendig erach-
tet, eine sprachliche Analyse vorzunehmen.
6.4.3 In Bezug auf die Rüge, die Lingua-Evaluation sei erst drei Monate
nach dem Telefonat erstellt worden, ist auf das Schreiben der Vorinstanz
vom 5. März 2014 (vgl. Akten SEM, A19) zu verweisen. Demnach wurde
das Telefonat nämlich aufgezeichnet und konnte so vom Fachexperten er-
neut angehört werden. Diese Möglichkeit hätte zudem auch der Beschwer-
deführerin offen gestanden, worauf sie in demselben Schreiben aufmerk-
sam gemacht wurde.
6.4.4 Schliesslich ist auch die Vorgehensweise der Vorinstanz korrekt und
praxiskonform, soweit sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Offenle-
gung der Lingua-Evaluation unter Hinweis auf überwiegende öffentliche
Geheimhaltungsinteressen im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG abge-
wiesen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich die von der vormaligen
Asylrekurskommission definierten Mindeststandards übernommen, denen
die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend
(landeskundliche und sprachwissenschaftliche) Analysen der Fachstelle
Lingua zu genügen hat, damit die Verfahrensgarantien des rechtlichen Ge-
hörs gewahrt sind.
Gemäss dieser Praxis stehen der vollumfänglichen Einsicht in eine Analyse
der Fachstelle Lingua sowie einer vollumfänglichen Offenlegung der Fra-
genkataloge und der korrekten Antworten auf die jeweiligen Fragen samt
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Seite 13
den entsprechenden Quellen überwiegende öffentliche und private Ge-
heimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfäng-
lichen Offenlegung der Analyse an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art.
27 Abs. 1 VwVG). Das öffentliche Interesse besteht namentlich in der Ver-
hinderung eines Lerneffektes, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünfti-
gen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, zumal der Analyse-
bericht regelmässig neben den gestellten Fragen und den entsprechenden
Antworten der asylsuchenden Person auch weitergehende Ausführungen
beinhaltet (z.B. die korrekten Antworten oder Hinweise, weshalb die asyl-
suchende Person eine korrekte Antwort hätte kennen müssen). Das schüt-
zenswerte private Interesse an der Geheimhaltung liegt insbesondere im
Sicherheitsanspruch des Sachverständigen.
Der asylsuchenden Person muss aber vom wesentlichen Inhalt der Ana-
lyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern
(Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu
muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender
Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen In-
halt der darauf erhaltenen Antworten offenlegen, sei es in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl.
EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 2003 Nr. 14 E. 9; seither ständige Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-
4104/2006 vom 27. April 2007 E. 5.2–5.4 sowie BVGer D-2335/2013 vom
8. April 2014 E. 3.8.7). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss
Rechtsprechung der ARK überdies nur dann Genüge getan, wenn den Be-
troffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum
des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunfts-
land oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf der ihre Sachkompetenz
beruht, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen –
und im Übrigen auch das Gericht – klare Vorstellungen über die gutachter-
liche Qualifikation machen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 1999
Nr. 20 E. 3; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl.
zum Ganzen etwa Urteil des BVGer E-6681/2013 vom 11. Februar 2015 E.
5.2).
Die Vorinstanz ist diesen Mindestgrundsätzen im Verfahren der Beschwer-
deführerin nachgekommen. Einer vollumfänglichen Offenlegung der Eva-
luation stehen öffentliche Geheimhaltungsinteressen im aufgezeigten Sinn
entgegen, zumal auch in der vorliegenden Evaluation die sachverständige
Person Informationen zu Tibet aufführt, die die Beschwerdeführerin selbst
E-3907/2014
Seite 14
nicht wiedergab. Im Übrigen wurde mit Schreiben vom 5. März 2013 das
Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens
– wenn auch in minimaler Form – zusammengefasst und der Beschwerde-
führerin hierzu in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt.
6.5 Soweit mit dem Hinweis auf die lange Verfahrensdauer Rechtsverzö-
gerung gerügt wird, ist schliesslich Folgendes klarzustellen: Rechtsverzö-
gerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den
Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Zwar kann dagegen jederzeit
Beschwerde geführt werden (Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG), jedoch
wird im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwür-
diges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der
verzögerten Amtshandlung vorausgesetzt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Dies ist nach Erlass der
angefochtenen Verfügung, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, nicht
mehr der Fall. Es erübrigt sich, weiter auf diesen Aspekt des erstinstanzli-
chen Verfahrens einzugehen.
6.6 Abschliessend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz
vorliegend zu Recht keinen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a AsylG
gefällt hat, weil durch die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin keine Drittstaatenabklärung möglich war. Auf die na-
heliegende Frage, welches konkrete Interesse die Beschwerdeführerin –
die in den Genuss einer materiellen Beurteilung ihrer Sachverhaltsdarstel-
lung gekommen ist – überhaupt an einem Nichteintretensentscheid des
SEM haben könnte, braucht hier ebenfalls nicht weiter eingegangen zu
werden.
6.7 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine
Gehörsverletzung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
vorliegen und die Vorinstanz auch keine anderweitigen Verfahrensrechte
verletzte. Nach dem Gesagten erweisen sich die entsprechenden Rügen
als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist des-
halb abzuweisen.
7.
7.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass die Beschwerdeführerin, die bis anhin keine Identitätspapiere vorge-
wiesen hat, ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Das Bundesver-
waltungsgericht folgt der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Ausführungen
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Seite 15
der Beschwerdeführerin betreffend ihre Asylvorbringen unsubstanziiert und
vage ausgefallen sind und damit nicht zu überzeugen vermögen. Insbe-
sondere sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführe-
rin angeblich, nachdem weder ihre Familienangehörigen noch sie selbst je
politisch aktiv gewesen sind, plötzlich im Alter von (…) Jahren erstmals po-
litisch betätigt haben will (vgl. Akten SEM, A5, S. 7). Ihre diesbezügliche
Begründung, sie habe keine Zeit gehabt, weil die Kinder noch klein gewe-
sen seien und sie viel zu tun gehabt habe (vgl. Akten SEM, A13, F128),
vermag ihr plötzliches politisches Interesse nicht zu erklären. Diese Ein-
schätzung wird unterstützt durch die überaus oberflächliche Beschreibung
der Beschwerdeführerin der durch sie angeblich mitinitiierten Demonstra-
tion vom (…) 2010. So gab sie lediglich an, sie hätten laut Slogans gegen
die Chinesen gerufen, beispielsweise "Baldige Rückkehr des Dalai Lama
nach Tibet" oder "Freilassung des Panchen Lama" (vgl. Akten SEM, A13,
F27 f., F56 und F72). Auch auf konkretes Nachhaken der befragenden Per-
son konnte die Beschwerdeführerin keine detaillierten Angaben zur De-
monstration selber oder darauffolgenden Verhaftung machen (vgl. Akten
SEM, A13, F62 ff. und F40 ff. sowie F70).
Ausserdem erscheint es als unglaubhaft, dass der Ehemann der Be-
schwerdeführerin noch am selben Tag, als ihr Haus von den Chinesen
durchsucht worden sei, ihre Flucht organisiert habe, sodass sie bereits am
nächsten Morgen mit dem Freund ihres Ehemannes Richtung Nepal geflo-
hen sei. Zweifel bestehen darüber hinaus auch an ihren Angaben, weshalb
sie im Verlauf des Asylverfahrens keine rechtsgenüglichen Identitätspa-
piere eingereicht hat. Es erscheint nicht plausibel, dass sie gar keine Mög-
lichkeit hat, mit ihrer Familie oder einer Person aus ihrem Dorf in Kontakt
zu treten.
7.2
7.2.1 Das Resultat der Lingua-Evaluation des Alltagswissens bestätigt zu-
dem die in der vorangegangenen Erwägung aufgezeigten Ungereimthei-
ten, die sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben.
7.2.2 Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des Alltagswis-
sens als fundiert und sie ist mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen
Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch
an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen
keine Zweifel. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern, die sachverständige Person sei viel
jünger als sie und stamme im Gegensatz zu ihr aus reichen Verhältnissen.
E-3907/2014
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Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Analysten der
Fachstelle Lingua nicht nur dann zuverlässige Aussagen über den Soziali-
sierungsort asylsuchender Tibeterinnen und Tibeter machen können, wenn
sie das gleiche Alter und eine vergleichbare soziale Herkunft wie diese ha-
ben.
7.2.3 In der Lingua-Evaluation gelangt die sachverständige Person zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar einige Dinge korrekt wieder-
gegeben habe, sie aber zu allgemein Bekanntem nicht oder nur ungenau
Bescheid wisse. Zumal Frauen in Tibet genauso am öffentlichen Leben teil-
nehmen würden, wie es Männer tun, entspreche ihr Wissen nicht demjeni-
gen einer Person, die über (…) Jahre dort gelebt und gearbeitet habe. Aus
diesen Gründen sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin
habe im behaupteten geographischen Raum gelebt.
Im Einzelnen sei es nicht vereinbar mit der im Jahr 2000 eingeführten
Schulpflicht für alle Kinder, dass nur das älteste der vier Kinder der Be-
schwerdeführerin die Schule besucht habe. Zudem habe sie weitere fal-
sche Angaben zum Schulsystem gemacht, die nicht mit dem lokalen Ge-
gebenheiten übereinstimmen würden. Nach Kenntnis des Gerichts werden
zur Durchsetzung der Schulpflicht laut einer Studie zur Bildungspolitik in
der autonomen Region Tibet Geldstrafen für Eltern erhoben, die ihre Kinder
nicht zur Schule schicken (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-6681/2013 vom 11. Februar 2015 E. 7.1 oder
D-1971/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.4.6 unter Hinweis auf einen ent-
sprechenden Bericht [Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan
Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic commu-
nities, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011, S. 96, abrufbar
unter:
ion-reform-and-internationalisation/, abgerufen am 25. Februar 2015]). Es
wäre also zumindest zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin
diese Tatsache erwähnt hätte. Sodann kann der Lingua-Evaluation ent-
nommen werden, dass sie auch falsche oder unvollständige Angaben
machte zum Geld in Tibet, wie insbesondere ihr Hinweis auf metallene
Münzen, die es aber in Tibet nicht gebe, oder auch zu Herstellungsprozes-
sen von selbstgemachten, lokalen Produkten. Schliesslich sei angesichts
des Alters und der Schulbildung der Beschwerdeführerin zwar nicht zu er-
warten gewesen, dass sie die chinesische Sprache fliessend beherrsche,
ihre gänzlich fehlenden chinesischen Sprachkenntnisse würden jedoch auf
eine Sozialisation ausserhalb Chinas hindeuten.
E-3907/2014
Seite 17
7.2.4 Insgesamt vermag die Lingua-Evaluation insbesondere deshalb zu
überzeugen, weil eine ausgewogene Darstellung vorgenommen wurde von
den Aussagen der Beschwerdeführerin, die den Gegebenheiten entspre-
chenden einerseits und die diesen widersprechenden andererseits. Dabei
wird ersichtlich, dass die falschen respektive ungenauen Angaben mass-
geblich überwiegen. Die Beschwerdeführerin vermochte der Einschätzung
der sachverständigen Person weder im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zur Lingua-Evaluation noch auf Beschwerdeebene stichhal-
tige Entgegnungen vorzubringen.
7.3 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davonauszugehen, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer
Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer
exil-tibetischen Diaspora gelebt. Nachhafte exil-tibetische Gemeinschaft
gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und
Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise ver-
letzt hat und sie dadurch den Behörden nähere Abklärungen
– die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten,
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie
eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht.
Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
8.
Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerde-
führerin tibetischer Ethnie ist. Ihre geltend gemachten Vorbringen hinsicht-
lich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise
aus Tibet und ihrer Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der Glaub-
haftigkeit. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise
eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaubhaft zu ma-
chen, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begrün-
deter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt sie weder die
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise noch vermag sie subjek-
tive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
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Seite 18
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat
die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhal-
ten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht
und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und
Spekulationen zu ergehen, können ihre geltend gemachten gesundheitli-
chen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden.
Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivzif-
fer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen,
dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung
nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw.
eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE
2014/12 E. 5.11).
10.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2014 gut-
geheissen wurde und die Beschwerdeführerin gemäss den Akten auch
weiterhin bedürftig zu sein scheint, sind keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
12.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfah-
rensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote
vom 10. September 2014 ausgewiesene Vertretungsaufwand für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren von 10 Stunden erscheint angemessen.
Gestützt darauf und auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf Fr. 2040.– (inkl. Ausla-
gen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2040.– festgelegt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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