B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3908/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie aus al-Hasaka (Provinz al-Hasaka) – verliess ihren Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 2. Oktober 2014 und reiste über die Türkei und
weitere Länder am 10. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo sie am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Oktober 2014 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu ihrer Person und sum-
marisch zu ihren Gesuchsgründen (BzP) befragt. Am 14. April 2015 folgte
die Anhörung der Beschwerdeführerin durch das SEM.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie habe seit
dem Jahre 2011 an der Universität von C._______ studiert ([…]). Es sei zu
Beginn des Krieges in Syrien zu Bombardierungen und Kämpfen gekom-
men. Die Lebensmittel seien knapp geworden und es habe keine Elektrizi-
tät mehr gegeben. Es hätten Entführungen und Vergewaltigungen stattge-
funden. Die Situation sei besonders für Frauen immer schlimmer gewor-
den. Islamische Gruppierungen hätten das Gebiet erobert und die Frauen
aufgefordert, einen Schleier zu tragen. Sie sei von der Regierung nicht be-
droht worden. Nachdem sie zusammen mit weiteren Studentinnen zweimal
auf dem Weg zur Universität an einem Kontrollposten des Islamischen
Staates (IS) dazu aufgefordert worden sei, aus dem Bus zu steigen, und,
weil sie kein Kopftuch getragen habe, bedroht worden sei, habe sie sich
kaum mehr aus dem Haus getraut und an die Universität zu gehen. Des-
halb sei sie seit Mitte 2013 nicht mehr zur Universität gegangen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichte die Beschwerdeführerin eine
Studentenkarte und Quittungen ihrer Immatrikulation zu den Akten.
B.
Das SEM wies mit Verfügung vom 21. Mai 2015 – eröffnet am 23. Mai 2015
– das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Der Kanton
Thurgau wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juni 2015 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde der Antrag auf unentgeltli-
che Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen
und der Beschwerdeführerin der bisherige Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M.
Tarig Hassan, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin
dazu aufgefordert, eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 wurden eine Fürsorgebestätigung vom
12. Juni 2017 sowie eine Bescheinigung des Ministeriums für Hochschul-
bildung-Universität (...) (im Original samt deutscher Übersetzung) und eine
Honorarnote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten kriegerischen Auseinander-
setzungen in Syrien und deren Auswirkungen – Entführungen, Vergewalti-
gungen, Lebensmittelarmut und nicht funktionierende Elektrizität – seien
asylrechtlich nicht relevant. Weiter handle es sich bei den vorgebrachten
Drohungen, Einschränkungen und Übergriffen seitens des IS – unter an-
derem die Anordnung, einen Schleier zu tragen – , von denen sämtliche
Studentinnen der Universität betroffen gewesen seien, nicht um eine sys-
tematische Verfolgung der Beschwerdeführerin durch den IS. Sie habe bei
der BzP angegeben, keine gegen sie gezielte Verfolgung erlebt zu haben.
Daher sei auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, entgegen der von
der Vorinstanz gemachten Schlussfolgerung sei die Beschwerdeführerin
einer gezielten Verfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen. Die Vo-
rinstanz verkenne die Situation, denen Frauen und Mädchen in vom IS er-
oberten Gebieten ausgesetzt seien. So gehe aus Berichten von Menschen-
rechtsorganisationen hervor, dass der IS in den umkämpften und eroberten
Gebieten, zu denen auch die Heimatstadt der Beschwerdeführerin al-Ha-
saka gehöre – ein Regime errichtet habe, das sich gezielt gegen Frauen
und Mädchen richte. Frauen, die sich nicht an die strengen Kleider- und
Verhaltensvorschriften hielten, drohe Vergewaltigung oder gar gezielte Tö-
tung. Die Praktiken des IS seien damit nicht nur gegen Andersgläubige ge-
richtet. Die Beschwerdeführerin habe den Vormarsch des IS und die damit
einhergehende Einschränkung am eigenen Leib erlebt. Aufgrund der scho-
ckierenden Erlebnisse – sie sei zweimal von Angehörigen des IS kontrol-
liert worden – und den angedrohten Strafen habe sie sich nicht mehr aus
dem Haus getraut. Der IS habe ihr damit auch den Zugang zur Universität
verweigert. Es liege somit eine geschlechterspezifische Verfolgung vor.
Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Juni 2017 eine Bescheinigung des
Ministeriums für Hochschulbildung-Universität (...) („Angaben über das
Universitätsleben der Beschwerdeführerin“) ein. Dieser können Angaben
zur Art sowie zum Beginn des Studiums und zu den Unterbrechungen ab
dem Studiumsjahr 2012/2013 entnommen werden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt,
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welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin schliessen lassen.
5.2 Einerseits handelt es sich bei den geltend gemachten Ereignissen um
Nachteile, die auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen
sind und damit keine Asylrelevanz entfalten.
Andererseits ist hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungssituation von
Frauen und Mädchen durch den IS festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung geltend gemacht hat.
Die erlittenen Nachteile – zweimalige Aufforderung des IS, einen Schleier
zu tragen, und Drohungen, falls die Beschwerdeführerin dies nicht befol-
gen würde, worauf sie sich nicht mehr getraut habe, das Haus zu verlassen
und an die Universität zu gehen – können aufgrund der fehlenden Intensität
nicht als solche gewertet werden. Aufgrund der verfügbaren Länderinfor-
mationen erscheint es zudem nicht sehr wahrscheinlich, dass Frauen und
Mädchen allgemein respektive die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeit-
punkt einen auf sie persönlich gerichteten gewaltsamen Übergriff von An-
gehörigen des IS zu befürchten haben, zumal sich der IS seit der Ausreise
der Beschwerdeführerin aus deren Heimatregion zurückgezogen hat und
nur noch in einzelnen Gebieten im Süden dominierend ist (vgl. Urteil des
BVGer E-7028/2014 [als Referenzurteil publiziert]; VAN LINGE, the Situation
in Syria; ,
abgerufen am 29. März 2017). Damit erweisen sich die geltend gemachten
Befürchtungen vor Verfolgung durch den IS als asylrechtlich irrelevant.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 21. Mai 2015 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E-3908/2015
Seite 7
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Verfü-
gung vom 26. Juni 2015 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, und die Beschwerdeführerin gestützt auf die am 16. Juni 2017 ein-
gereichte aktuelle Fürsorgebestätigung weiterhin als bedürftig gilt, sind ihr
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 wurde ausserdem das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Hono-
rars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungs-
gericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit
Eingabe vom 16. Juni 2017 eine Honorarnote eingereicht. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet den darin ausgewiesenen Vertretungsaufwand
von 10.15 Stunden als nicht in vollem Umfang angemessen, weshalb er zu
reduzieren ist. Das Honorar wird unter Berücksichtigung der genannten
massgeblichen Faktoren entsprechend auf Fr. 1000.- (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) angesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird ein amtli-
ches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1000.– zu-
gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener