B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3908/2019
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 22. Januar 2019 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 28. Januar 2019 fand die Befragung
zur Person (BzP) und am 25. Mai 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asyl-
gründen statt. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei tunesischer
Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Seine Mutter, sein jünge-
rer Bruder und zwei Onkel lebten dort. Der ältere Bruder und weitere Onkel
wohnten in C._______. Er habe (…) Jahre die Schule besucht und eine
Ausbildung im Bereich (…) sowie im (…) absolviert. Zuletzt habe er (…)
Jahre in C._______ gelebt und dort in einem (…) gearbeitet.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, zum Zeitpunkt
seiner Ausreise sei sein älterer Bruder seit eineinhalb Jahren im Militär-
dienst gewesen. In den Augen der Terroristen, die in den Bergen bei
B._______ leben würden, arbeite der Bruder deshalb für den Tyrannen.
Wenn er – der Beschwerdeführer – während dieser Zeitspanne jeweils
nach B._______ zu seiner Familie gegangen sei, seien die Terroristen in
der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Bru-
der erkundigt. Zudem hätten sie der Familie gedroht, sie zu enthaupten,
falls sie sich an die Polizei oder Armee wenden würde. Er habe deshalb
nicht mehr bei seiner Familie in B._______ übernachtet. Sein älterer Bru-
der sei gar nicht mehr nach Hause gekommen. Im Jahr 2018 habe er – der
Beschwerdeführer – sodann erfahren, dass er an (…) leide, was zu einem
(…) ([…]) führe. Der Staat sei nicht mehr in der Lage, ihm das benötigte
Medikament zur Verfügung zu stellen. Am 26. Dezember 2018 habe er Tu-
nesien verlassen. Nach seiner Ausreise seien die Terroristen nicht mehr
vorbeigekommen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 2. August 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er bean-
tragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei ihm
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die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 2. August 2019,
ein Arztzeugnis vom 26. Juli 2019 sowie eine Terminkarte von D._______,
Allgemeine Medizin, und einen Auszug aus dem Internet zum Medikament
E._______ ein.
D.
Mit Schreiben vom 6. August 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Gemäss dem
Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwer-
deführer mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Da er sich diesen bereits
mehrere Jahre vor der Ausreise durch einen Wegzug in einen anderen Teil
seines Heimatlandes habe entziehen können, sei er nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen. Er habe nicht geltend gemacht, in C._______
von den Terroristen bedroht worden zu sein. Die Besuche in B._______
hätte er aufgeben können. Seine Eltern hätten die Situation gemeistert, da
sie dort wohnhaft geblieben seien. Zudem hätte der Beschwerdeführer die
Übergriffe und Drohungen seitens der Terroristen in Tunesien zur Anzeige
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bringen können. Auch der militärdienstleistende Bruder hätte sich an ge-
eignete Stellen innerhalb der Armee wenden können und diese auf die
Probleme von Familienmitgliedern wegen des Militärdienstes hinweisen
können. Der tunesische Staat nehme Verfolgungsmassnahmen gegen Fa-
milienmitglieder von Militärdienstleistenden nicht hin und gehe dagegen
vor beziehungsweise lasse diesen Schutz zukommen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss
vor, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.2 Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise aus Tunesien (…) Jahre in
der (…) gelebt und gearbeitet. Die geltend gemachten Behelligungen be-
trafen einen Zeitraum von eineinhalb Jahren vor der Ausreise und erfolgten
nur während der Besuche des Beschwerdeführers bei der Familie in
B._______ (vgl. SEM-Akte A29/11 F26 ff.). Nach seiner Ausreise hörten
diese auf. Der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach der Beschwerdeführer in C._______ über eine innerstaatli-
che Fluchtalternative verfüge und nicht auf den Schutz der Schweiz ange-
wiesen sei, ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen
der Befragungen noch auf Beschwerdeebene gezielt gegen ihn gerichtete
Nachteile in C._______ geltend gemacht. Entsprechende Hinweise lassen
sich den Akten auch sonst nicht entnehmen. Im Übrigen hält der Beschwer-
deführer den vorinstanzlichen Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft
nichts entgegen, und es kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf
diese verwiesen werden. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.
6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tu-
nesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 In Tunesien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug
von Wegweisungen in dieses Herkunftsland ist nicht generell unzumutbar.
8.4.3 Der Beschwerdeführer bringt medizinische Gründe vor, die gegen ei-
nen Vollzug der Wegweisung sprechen. Auf deshalb anzunehmende Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist nach Lehre und konstanter
Praxis jedoch nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE
2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 m.w.H.).
Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis vom 26. Juli 2018 wurde beim Be-
schwerdeführer bereits in Tunesien (…) (ICD-10: […]) sowie (…) diagnos-
tiziert und behandelt. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass aufgrund
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dieser (…) Erkrankung die Wegweisung des Beschwerdeführers eine ra-
sche und lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des im Sinne der Rechtsprechung zur Folge hätte.
8.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der tunesische Staat sei nicht
(mehr) in der Lage, ihm das benötigte Medikament F._______ zur Verfü-
gung zu stellen (vgl. SEM-Akte A29/11 F29 und F40). Laut dem ärztlichen
Bericht wird der Beschwerdeführer aktuell mit einer (…) behandelt und ihm
alle zehn Wochen eine Ampulle des Präparats E._______ injiziert. Insoweit
ist festzustellen, dass es für die Behandlung der (…) des Beschwerdefüh-
rers mitunter verschiedene Medikamente gibt. Weiter dürften zwischenzeit-
lich die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten ausstehenden medizini-
schen Abklärungen im Zusammenhang mit seiner hormonellen Erkrankung
getätigt worden sein und feststehen, mit welchen Medikamenten er zu be-
handeln ist. Im Nachgang zu den erwähnten Terminen hat er keine Arztbe-
richte eingereicht. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers lassen sich den Akten jedenfalls
nicht entnehmen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts verfügt Tunesien über eine staatlich gewährleistete Grundversor-
gung, mithin ist davon auszugehen, dass die für den Beschwerdeführer
medizinisch und medikamentöse notwendige Behandlung erhältlich und –
auch in finanzieller Hinsicht – zugänglich ist (vgl. ausführlich Urteil BVGer
E-7502/2016 vom 3. November 2017 E. 6.2.1). Schliesslich ist der Be-
schwerdeführer auf die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe hinzu-
weisen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Damit liegen keine medizini-
schen Wegweisungshindernisse vor.
8.4.5 Andere Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
liegen ebenfalls nicht vor. Vor der Ausreise hat der Beschwerdeführer (…)
Jahre in C._______ gelebt und gearbeitet (vgl. SEM-Akte A29/11 F27). Ge-
mäss seinen Angaben hat er (…) Jahre die Schule besucht und eine Aus-
bildung im Bereich (…) sowie im (…) gemacht. Zudem hat er in einem (…)
in C._______ gearbeitet (vgl. SEM-Akte A7/11 Ziff. 1.17.04 und A29/11 F19
ff.). Sodann leben einer seiner Brüder sowie mehrere Onkel in C._______
(vgl. SEM-Akte A29/11 F14 und F18), mithin hat er zumindest vorüberge-
hend eine Unterkunftsmöglichkeit. Es ist dem Beschwerdeführer daher zu-
zumuten, nach C._______ zurückzukehren und sich – allenfalls mit Hilfe
seiner Verwandten – eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es
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bestehen keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine exis-
tentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
10.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbrin-
gen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv
nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: