B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l 3 2 1 § 1 2
Abteilung V
E-3909/2019
Ur t e i l vom 1 3 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mongolei,
vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019.
E-3909/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
im Jahre 2012 und reiste im selben Jahr («Winter 2012») illegal in die
Schweiz ein. Am 28. Mai 2015 wurde sie von der [Behörde] der Stadt
B._______ festgenommen und in Ausschaffungshaft gesetzt, wobei sie ein
Asylgesuch stellte. Am 29. Mai 2015 wurde sie polizeilich einvernommen
und am 30. Juli 2015 in der Bewachungsstation des Spitals B._______ –
wohin sie aus gesundheitlichen Gründen zwischenzeitlich versetzt worden
war –vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 6. August 2015
wurde sie aus der Ausschaffungshaft entlassen und am 27. Januar 2016
vom SEM ergänzend zu ihren Asylgründen angehört.
Anlässlich ihres Asylgesuchs trug sie vor, sie sei als mongolische Staats-
angehörige in der Provinz C._______ in der Inneren Mongolei in China ge-
boren worden und mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater als Einzelkind –
(…) in D._______ in der äusseren Mongolei (Staat Mongolei) – aufgewach-
sen. (…). Nachdem sie (…) auf die normale Schule gegangen sei, habe
sie einen Test absolvieren müssen. Infolgedessen sei ihr gesagt worden,
dass sie eine geistige Behinderung habe, worauf sie eine Sonderschule
habe besuchen müssen. Nach dem Schulabschluss habe sie während ei-
nes Jahres als (…), dann als (…) gearbeitet, danach jedoch nur noch der
Mutter im Haushalt geholfen. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahre (…) be-
ziehungsweise (…) habe sie alleine mit ihrem Stiefvater gelebt und für ihn
den Haushalt gemacht. Dieser habe sie während zwei Jahren mehrfach
vergewaltigt und anderen Männern gebracht, die sie auch vergewaltigt hät-
ten. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen, falls sie jemandem davon er-
zählen würde. Im Winter 2012 habe sie mit Hilfe einer Kollegin (…) ihren
Wohnort D._______ verlassen und aus der Mongolei ausreisen können.
Sie sei mit dem Zug bis in die Schweiz gereist, wo sie anschliessend wäh-
rend zwei Jahren bei einer mongolischen Familie illegal als Haushaltshilfe
gelebt und gearbeitet habe. Als diese Familie wieder in die Mongolei zu-
rückgekehrt sei, habe sie ein Asylgesuch gestellt. Sie könne nicht in die
Mongolei zurück, weil sie dort niemanden habe und sich vor ihrem Stiefva-
ter fürchte.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 – eröffnet am 30. Juli 2019 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
E-3909/2019
Seite 3
lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie sube-
ventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, der Gewährung eines amtlichen Rechts-
beistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht. Die Beschwerdeführerin stellte dabei aktuelle Unterlagen betref-
fend ihren Gesundheitszustand in Aussicht.
D.
Am 5. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft
getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu die-
sem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E-3909/2019
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli–
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig erstellt, indem sie den psychischen
Zustand der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt habe. Es
handle sich dabei indessen um den ausschlagegebenden Punkt, weil sie
aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung in der Mongolei gefährdet sei.
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre
E-3909/2019
Seite 5
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG).
3.2 Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Vorbringen, wonach sie an gesundheitlichen Beschwerden
leide, mit Schreiben vom 12. Februar 2016 dazu aufgefordert, dies mit ent-
sprechenden Arztberichten zu belegen. In dem von ihr anschliessend ein-
gereichten Arztbericht vom (…) 2016 werden ein [medizinische Beschwer-
den] diagnostiziert.
Zwar ist das SEM mit seiner Aufforderung zur Einreichung eines Arztbe-
richtes grundsätzlich seiner Untersuchungspflicht nachgekommen. Zudem
oblag es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, al-
lenfalls weitere ärztliche Dokumente einzureichen, um die von ihr geltend
gemachten Leiden zu belegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im vorlie-
genden Fall stellt sich allerdings die Frage, ob nicht weitere spezifische
Abklärungen (auch) zum geistigen Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin von der Vorinstanz hätten veranlasst werden müssen, zumal die
Beschwerdeführerin wiederholt geltend gemacht hat, an einer geistigen
Behinderung zu leiden, und auch die Hilfswerkvertretung bei beiden Anhö-
rungen den schlechten psychischen Zustand der Beschwerdeführerin her-
vorgehoben hat.
Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da –
wie nachfolgend dargelegt – auch eine medizinisch dokumentierte geistige
Behinderung am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchte. Es
besteht somit keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche
Rechtsbegehren ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3909/2019
Seite 6
4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr
müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re-
alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann
nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen,
sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Be-
dürftigkeit nach internationalem Schutz anerkannt, wenn der Heimatstaat
den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids verwies das SEM im
Asylpunkt im Wesentlichen auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, wonach der
Bundesrat neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach
seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Her-
kunftsstaaten (sog. «Safe Countries») bezeichnet. Werde ein Staat auf-
grund dieser Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeich-
net, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatli-
che Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
gewährleistet sei. Es handle sich diesbezüglich um eine relative Verfol-
gungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiier-
ter Hinweise umgestossen werden könne. Aus den Akten ergäben sich in
casu keine Hinweise, die geeignet seien, diese Regelvermutung umzustos-
sen. Die dargelegten Vorfälle, wonach die Beschwerdeführerin nach dem
Tod ihrer Mutter von ihrem Stiefvater oft geschlagen und vergewaltigt wor-
den sei und dieser sie auch zu anderen Männern gebracht habe, die sie
ebenfalls vergewaltigt hätten, stellten Übergriffe durch Dritte dar. Letztere
würden vom mongolischen Staat weder unterstützt noch gebilligt: Solche
Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im
Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet werden. Auch sei nicht
ersichtlich, weshalb es ihr nicht zuzumuten gewesen sei, ihr Haus während
E-3909/2019
Seite 7
der arbeitsbedingten Abwesenheit des Stiefvaters zu verlassen, um bei
den Behörden Schutz zu beantragen, allenfalls auch mit der Hilfe der Kol-
legin (…), die ihr später bei der Ausreise geholfen habe. Somit liege kein
Grund zur Annahme vor, dass die Behörden in ihrem Fall nicht schutzfähig
oder schutzwillig gewesen wären oder dass ihr der behördliche Schutz auf-
grund sonstiger Umstände nicht zur Verfügung gestanden haben solle.
Schliesslich lägen auch keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung vor,
womit sie im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 Vor Bundesverwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass einem Bericht von Amnesty International (AI) zufolge Menschen mit
Behinderungen in der Mongolei noch immer diskriminiert würden. Dadurch,
dass diese Menschen zu einer Gruppe gehörten, die gesellschaftlich be-
nachteiligt sei, würden diese ausgebeutet und – wie in casu – vergewaltigt.
Dass sie in der Folge keine Hilfe bei der Verfolgung der an ihnen verübten
Verbrechen erhalten würden, sei eine direkte Folge dieser Behinderung.
Sie habe aufgrund einer geistigen Schwäche an eine Sonderschule gehen
müssen; aufgrund dieser Behinderung gehöre sie einer sozialen Gruppe
an, die offensichtlich in der Mongolei diskriminiert werde. Sie geniesse
nicht denselben Schutz wie andere, was sie zu einem leichten Opfer für
Übergriffe mache. Aus diesen Gründen gelte der Begriff «Safe Country» in
ihrem Fall nicht. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei
einer Rückkehr in die Mongolei aufgrund einer in ihrer Person liegenden
Eigenschaft erneut diskriminiert würde und mit einer Gefährdung für Leib
und Leben rechnen müsse, die asylrelevant sei. Falls die Asylrelevanz ver-
neint werde, sei ihr zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM. Die
Beschwerdeführerin hat – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt –
keine vom Staat ausgehenden Übergriffe, sondern einzig solche durch
Dritte geltend gemacht. Den staatlichen Schutz hat sie indessen gar nicht
in Anspruch genommen beziehungsweise legt sie nicht ansatzweise dar,
dass sie sich vergeblich darum bemüht hätte. Dieser wäre in der Mongolei
indessen gegeben: Der Bundesrat hat die Mongolei mit Beschluss vom 28.
Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekom-
men. Vom Bundesrat geprüfte Kriterien für die Bezeichnung eines Staates
als «Safe Country» sind insbesondere die politische Situation und die Ein-
E-3909/2019
Seite 8
haltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Kon-
ventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. Die als erfüllt be-
trachteten Kriterien bedeuten die gerechtfertigte Annahme, dass die mon-
golischen Behörden ausreichend Schutz bieten, dort eine funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (was in erster Linie
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Jus-
tizsystem bedeutet, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht) und
diese Struktur darüber hinaus zugänglich ist.
Weiter kann dem Standpunkt der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer-
deschrift, wonach sie aufgrund ihrer geistigen Behinderung einer sozialen
Gruppe angehöre, die diskriminiert und ausgebeutet und mitunter verge-
waltigt werde, nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, wird die behaup-
tete geistige Behinderung durch keine ärztliche Dokumentation gestützt
(vgl. dazu oben E. 3.2). Ob eine solche Behinderung vorliegt, kann indes-
sen offenbleiben, da sowohl das Aussageverhalten der Beschwerdeführe-
rin als auch das von ihr beschriebene Verhalten nach ihrer Ausreise dafür
spricht, dass sie – in Bestätigung der vorinstanzlichen Auffassung – sehr
selbstständig und durchaus in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen (dazu
eingehender unten E. 7.3). Zudem geht aus den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin nicht ansatzweise hervor, dass und inwiefern sie selbst
konkret Opfer einer Diskriminierung aufgrund einer geistigen Behinderung
geworden wäre. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer all-
fälligen Gefährdung von geistig Behinderten in der Mongolei sowie die
Würdigung des (im Übrigen nicht näher bezeichneten) Berichts von AI.
5.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin entbehren somit insgesamt der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende flüchtlingsrechtlich re-
levante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
6.
E-3909/2019
Seite 9
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
E-3909/2019
Seite 10
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführe-
rin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorlie-
gend nicht der Fall. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für
eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Soweit auf S. 4 der ange-
fochtenen Verfügung allfällige Probleme aufgrund der sexuellen Orientie-
rung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit «der geltend ge-
machten Bedrohung durch den Vater ihrer Tochter» erwähnt werden, han-
delt es sich um eine Unsorgfältigkeit der Vorinstanz, da diese Erwägungen
offensichtlich das Verfahren einer anderen Person betreffen. Dies hat je-
doch keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
7.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssitu-
ation sowie den allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei wurde das
E-3909/2019
Seite 11
Land mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicherer Staat
(«Safe Country») bezeichnet. In der Mongolei herrscht keine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführerin angenommen werden könnte. Ihre
Rückkehr ist daher unter dem Aspekt der Gefährdung durch Gewaltsituati-
onen als zumutbar zu erachten.
7.2.2 Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, lassen auch keine individu-
ellen Gründe den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen.
Das SEM führte aus, dass die Beschwerdeführerin während des Verfah-
rens nur äusserst oberflächliche Angaben zu ihrer Familie, ihrem Bezie-
hungsnetz und ihrem Lebenslauf gemacht habe. So habe sie auch auf ex-
plizite schriftliche Aufforderung hin lediglich das Quartier, wo sie zuletzt in
D._______t gewohnt habe, (mit falschem Namen) bezeichnet, sich weder
an Strassennamen erinnern noch den Weg zu ihrem Haus beschreiben
können. Weiter habe sie weder den Namen der Kollegin (…), die ihr an-
geblich bei der Ausreise geholfen habe, den Namen des (…), wo sie gear-
beitet habe, noch Namen von Arbeitskolleginnen nennen können. Auch zur
mongolischen Familie, bei der sie in E._______ während zwei Jahren ge-
lebt habe, habe sie keine Angaben machen können. Der von ihr geltend
gemachten geistigen Behinderung und hohen Vergesslichkeit stehe ge-
genüber, dass sie ihren eigenen Angaben zufolge alleine von der Mongolei
bis in die Schweiz gereist sei, hier unmittelbar Aufnahme bei einer mongo-
lischen Familie gefunden, nach deren Abreise alleine nach B._______ ge-
reist und dort wiederum Aufnahme in einem [Betrieb] gefunden habe. Ihre
diesbezüglichen Erklärungen würden nur begrenzt überzeugen; vielmehr
entstehe der Eindruck, dass sie durchaus fähig und in der Lage sei, für sich
selbst zu sorgen. Angesichts dessen sei es schwer vorstellbar, dass es ihr
nicht möglich sein sollte, genauere Angaben zu ihrem Wohnort in der Mon-
golei und ihrem früheren Beziehungsnetz dort zu machen. Vielmehr dränge
sich der Eindruck auf, sie würde bewusst versuchen, diese Informationen
zu verschleiern, um dem SEM entsprechende Nachforschungen zu verun-
möglichen. Des Weiteren habe sie betreffend ihren Lebenslauf wiederholt
widersprüchliche Angaben gemacht. Im Einvernahmeprotokoll der [Be-
hörde B._______] habe sie ausgesagt, von 19(…) bis 19(…) in der Stadt
E._______ in der Inneren Mongolei gearbeitet zu haben, bevor sie sich in
die Äussere Mongolei begeben habe, wobei ihre Mutter in E._______ ge-
blieben und dort (…) verstorben sei. In der ersten Asylanhörung habe sie
ausgesagt, mit (…) Jahren in die Äussere Mongolei gekommen zu sein und
danach nie mehr in der Inneren Mongolei gewohnt zu haben. Auch in der
E-3909/2019
Seite 12
ergänzenden Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, immer am gleichen
Ort mit ihrer Mutter – bis zu deren Tod im Jahre (…) beziehungsweise (…)
– zusammen gewesen zu sein. Ferner habe sie anlässlich der polizeilichen
Einvernahme zu Protokoll gegeben, zuletzt 2014 in einem [Betrieb] in der
Mongolei gearbeitet zu haben und im März 2015 in die Schweiz eingereist
zu sein. In der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, in
einem [Betrieb] gearbeitet zu haben, als ihre Mutter noch gelebt habe. In
den beiden Anhörungen habe sie zudem angegeben, die (Äussere) Mon-
golei im Winter 2012 verlassen zu haben.
Angesichts dieser vagen und teilweise widersprüchlichen Angaben, die
nicht überzeugend hätten aufgeklärt werden können, sei es dem SEM nicht
möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und fami-
liären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.
Wegweisungsvollzugshindernisse seien grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen, fänden ihre Grenzen jedoch in der der Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht der schutzsuchenden Person. Es sei nach ständiger Rechtspre-
chung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens
der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu forschen, falls diese – wie bei ihr der Fall – ihrer Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nach-
komme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. In der ergänzenden
Anhörung habe sie geltend gemacht, unter (…)schmerzen zu leiden und
deswegen Schmerzmittel einzunehmen. Im Arztbericht vom (…) 2016
seien keine gravierenden Beschwerden diagnostiziert worden, gemäss
dem Bericht sei die Behandlungsprognose gut und es gebe gute Behand-
lungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat. Weitere Hinweise auf gesund-
heitliche Probleme seien den Akten nicht zu entnehmen, womit kein Hin-
weis vorliege, dass die Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zu-
mutbar sei.
7.2.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen werden vom Gericht gestützt. Der
Beschwerdeführerin können zwar – entgegen der Auffassung der Vo-
rinstanz – nicht sämtliche sich aus dem Vergleich zwischen Einvernahme
und Anhörungen abzeichnenden Widersprüchlichkeiten vorgehalten wer-
den, da sie sich bei der Einvernahme in Ausschaffungshaft befand und
zweifelslos unter grosser Angst litt. Dies ändert indessen nichts an der Tat-
sache, dass sie während des gesamten Verfahrens sehr vage geblieben
ist und stets unter Verweis auf ihren Gedächtnisverlust beziehungsweise
ihr schlechtes Erinnerungsvermögen nur ungenügende Informationen
E-3909/2019
Seite 13
preisgegeben hat. In Anbetracht ihres sonstigen Aussageverhaltens, – wo-
nach sie sehr wohl in der Lage ist, sich an viele Details zu erinnern und
den Eindruck erweckt, in Zusammenhängen denken zu können – wirkt dies
in der Tat als Taktik, die darauf abzielt, die wahren Umstände in ihrem Her-
kunftsort zu verschleiern. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Aussage-
verhalten eine detailliertere Überprüfung verhindert hat, ist – in Bestätigung
der vorinstanzlichen Erwägungen – der behördlichen Untersuchungspflicht
bei der Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in casu
gebührend Rechnung getragen worden. Im Übrigen erlaubt die Art und
Weise, wie sich die Beschwerdeführerin ohne legalen Status in einem
Land, dessen Sprache sie schlecht beherrscht, bewegt, die Annahme,
dass sie sich in ihrem Heimatstaat zurechtfinden kann und – falls denn
nötig – die für eine erfolgreiche Wiederintegration notwendigen Kontakte
und Beziehungen (wieder-)herstellen kann. Die mongolische Familie, bei
der sie in der Schweiz während zwei Jahren gelebt hat und die ihren eige-
nen Angaben zufolge sehr nett zu ihr war (vgl. A7 S. 10 F85), befindet sich
gemäss ihren Angaben wieder in der Mongolei (vgl. A7 S. 9 F79); es ist
davon auszugehen, dass auch diese Familie ihr im Heimatland unterstüt-
zend zur Seite stehen kann, zumal der diesbezügliche Kontaktabbruch von
der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklärt wird. Insgesamt kann
ihr nicht geglaubt werden, dass sie keinerlei Bekanntennetz unterhält. Zu-
dem verfügt sie über einige Jahre Arbeitserfahrung in Haushalts- bezie-
hungsweise in (…)arbeiten und hat bereits mehrmals selbst in der Schweiz
eine Anstellung gefunden, womit davon auszugehen ist, dass sie auch in
der Mongolei wieder eine Arbeit finden kann.
Auch vermag sie weder medizinische Probleme noch notwendige ärztliche
Behandlungen glaubhaft machen, die einem Wegweisungsvollzug in die
Mongolei entgegenstehen würden. Entsprechen Behandlungsmöglichkei-
ten im Herkunftsstaat nicht dem medizinischen Standard der Schweiz, so
vermag dies für sich alleine keine Unzumutbarkeit begründen. Diese ist
erst dann anzunehmen, wenn aufgrund der ungenügenden Möglichkeit ei-
ner medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kür-
zung der Lebenserwartung droht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR,
Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr.
41738/10, § 183). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
7.3 Auch wenn die Wiedereingliederung im Heimatland für die Beschwer-
deführerin mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist dennoch
nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr aus individuellen
E-3909/2019
Seite 14
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine Exis-
tenz gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen-
digen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin – nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3909/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: