B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3910/2010
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Russland,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben zufolge bis (…) in
B._______ (…) auf und reiste dann nach C._______ (…), wo er bis am
(…) bei tschetschenischen Studenten lebte. Daraufhin begab er sich nach
Moskau, verliess Russland am 24. Oktober 2009 auf dem Landweg und
gelangte am 26. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am 27. Oktober
2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach-
suchte. Am 2. November 2009 wurde er summarisch befragt und am 30.
November 2009 zu seinen Asylgründen angehört.
Er brachte vor, sein Cousin habe im (…) eine behördliche Vorladung er-
halten. Da dieser der Aufforderung nicht Folge geleistet habe, sei er ab-
geholt worden und seitdem verschwunden. Die Behörden hätten danach
nach ihm (Beschwerdeführer) gesucht, und er habe auch eine Vorladung
erhalten. Junge Männer würden mitgenommen und zwei bis drei Monate
in Gefängnisse gesteckt. Dann kleide man sie in Militäruniformen und be-
fehle ihnen, Menschen zu töten und gegenüber der russischen Regierung
– um gut dazustehen – anzugeben, man habe Rebellen getötet. Seine
Tante habe ihm mitgeteilt, dass der jüngere Bruder eines Freundes auf
diese Weise behandelt worden und dann verschwunden sei. Er habe sich
vor einem solchen Schicksal gefürchtet und sei deshalb geflohen. Für die
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Gemäss einer LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsanalyse des
BFM) vom 15. Dezember 2009 ist der Beschwerdeführer in Tschetsche-
nien sozialisiert worden.
C.
Mit Verfügung vom 27. April 2010 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 31. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen
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Dispositivs aufzuheben und vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Ausserdem sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zum
Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen und sein Bruder als Zeuge
zu befragen, zudem seien dessen Akten beizuziehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelver-
fahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über den beantragten Er-
lass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und zog die Ak-
ten des Bruders des Beschwerdeführers bei. Die Anträge um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, Befragung des Bruders und
Ansetzen einer Nachfrist von dreissig Tagen zur Nachreichung von Be-
weismitteln wies er ab.
F.
Der Beschwerdeführer reichte in der Beilage zu seiner Eingabe vom
8. Juli 2010 mehrere Beweismittel zu den Akten.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2010 an
seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 16. September 2010 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
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nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
Im Einzelnen führte es aus, die Behauptung, er habe sich bis (…) in
Tschetschenien aufgehalten, sei nicht plausibel. Er habe die Frage ver-
neint, ob sich im Verlaufe jenes Jahres in B._______ und Umgebung et-
was Besonderes ereignet habe. Gemäss den gesicherten Erkenntnissen
des Bundesamtes entspreche dies nicht den Tatsachen. Sodann liessen
sich in keinen Quellen konkrete Hinweise finden, welche das weitere Vor-
bringen, es sei insbesondere im Jahre 2009 zu systematischen Aufforde-
rungen zum Eintritt in den Militärdienst mit anschliessendem Ver-
schwindenlassen von jungen tschetschenischen Männern gekommen, als
wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Des Weiteren bestehe in
Tschetschenien kein Grundwehrdienst, sondern ein Vertragsdienst, womit
eine systematische Verteilung schriftlicher Vorladungen zum allgemeinen
Militärdienst kaum verborgen bleiben dürfte. Bezeichnenderweise habe
der Beschwerdeführer bis zum Datum der Verfügung keine solche Vorla-
dung vorlegen und diese nur vage beschreiben können. Die Aussage,
wonach er die erhaltene Aufforderung nicht habe mitnehmen können, weil
er spontan und in Eile ausgereist sei, überzeuge nicht. Ausserdem wür-
den die Angaben nicht den Eindruck erwecken, er habe selbst und unmit-
telbar im Zentrum des Geschehens gestanden. Die Darstellungen der Er-
eignisse würden pauschal bleiben und sich auf allgemeine Erfahrungen
beschränken. Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmung und Be-
troffenheit würden fehlen. Selbst im geltend gemachten Wissen um die
Möglichkeit, nach einer Vorladung verschleppt werden zu können, habe
er keinerlei Anstrengungen unternommen, um sich in der Heimat zumin-
dest bei Menschenrechtsorganisationen oder einem Anwalt zu melden.
Die Sicherheitslage in Tschetschenien habe sich in den letzten Jahren
kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es herrsche heute keine Situati-
on allgemeiner Gewalt mehr. Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit ha-
be sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Per-
sonenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kämen
nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen seien auch die Fälle von Ver-
schwindenlassen von Personen. Die medizinische Grundversorgung sei
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mittlerweile wieder gewährleistet. Zudem würden im vorliegenden Fall
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer über ein sozi-
ales Beziehungsnetz im Heimatstaat und er habe eine gute Ausbildung.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, die Vor-
instanz zweifle zu Unrecht an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Der
Befragungsstil des BFM sei selbstherrlich und verunmögliche ein nach-
trägliches Eingehen auf den Vorhalt, er habe nicht gewusst, welches Er-
eignis sich im (…) in der Umgebung von B._______ ereignet habe. Es
könne auch nur gerätselt werden, was überhaupt damit gemeint gewesen
sei. Dass jemand die Vorladung zum Militär nicht auf die Flucht mitneh-
me, sei verständlich, denn im Besitze dieses Schriftstückes würde man
sich bei einer Kontrolle in Russland verraten und gefährden. Dass die
Vorladung bislang nicht habe nachgesendet werden können, hänge damit
zusammen, dass sichere Briefpost nur in Nachbarrepubliken aufgegeben
werden könne. Auch die Tatsache, dass ihm bei der Zweitbefragung ein
dritter Bekannter eingefallen sei – der jüngere Bruder eines Freundes – ,
welcher nach dem nämlichen Muster verschwunden sei, untergrabe die
Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht, würden die Gesuchsteller beim Erst-
interview doch gebeten, sich kurz zu fassen und strikt auf die gestellten
Fragen zu antworten. Insgesamt würden die Ausführungen stimmig er-
scheinen.
Er sei besonders gefährdet, weil er einer Familie entstamme, deren Vater
als (…) gefallen sei. Auch sein Bruder sei ein bekannter aktiver (…) und
habe deswegen untertauchen sowie in die Schweiz fliehen müssen. In
dieser Situation bestehe für ihn ein grosses Risiko der Reflexverfolgung.
Diese sei in Situationen wie jener Tschetscheniens trotz politischer Absti-
nenz gross genug, um lebensbedrohend zu sein. Er müsse ernsthaft da-
mit rechnen, von der Armee, der Polizei oder der OMON (Otrjad Mobilny
Osobogo Nasnatschenija [„Mobile Einheit besonderer Bestimmung“]) mit-
genommen, verhört und gefoltert zu werden. Die Furcht vor dem Einzug
in das Militär oder vor Entführung sei nicht nur subjektiv, sondern auch
objektiv begründet gewesen. Er sei überzeugt gewesen, dass die in ei-
nem Rechtsstaat offenstehenden Möglichkeiten das Problem nur ver-
schlimmern würden. Niemand helfe, wenn er sich dadurch selber gefähr-
de.
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Er verfüge über keine Möglichkeit, ein Leben in Moskau aufzubauen. Für
den Angehörigen einer Kämpferfamilie Tschetscheniens sei die Rückwei-
sung nach Russland nach wie vor unzulässig, konkret auch unzumutbar.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, als Beweismittel ein-
gereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen,
wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn un-
terschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine
schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichten. Angesichts
der in seiner Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
könne auf eine eingehende Würdigung der nachgereichten Dokumente
verzichtet werden.
4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich be-
müht, seine Ausführungen mit den eingereichten Dokumenten zu bele-
gen. Die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör, wenn sie ohne konkre-
te Begründung die Verifizierung dieser Beweismittel ablehne. Dass Do-
kumente erfahrungsgemäss käuflich und leicht erwerblich seien, sei eine
Pauschalfloskel, welche im konkreten Fall begründet werden müsse. Weil
der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären sei, liege die Beweislast für
die angebliche Untauglichkeit von Beweismitteln bei der Behörde. Zudem
hätten viele Leute Angst, Briefe mit Dokumenten an verwandte Flüchtlin-
ge zu schicken, weil sie sich vor Repressionen fürchten würden.
5.
5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgebrachten Fluchtumstände, die
zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben sollen,
gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchen-
de Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
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verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die
Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
5.2 Das Bundesamt hält dem Beschwerdeführer vor, es sei unrealistisch,
dass dieser sich bis (…) in Tschetschenien aufgehalten habe. So habe er
die Frage verneint, ob sich im Verlauf jenes Jahres in B._______ und
Umgebung etwas Besonderes ereignet habe. Gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts hat sich dort im besagten Jahr nichts Be-
sonderes zugetragen; es ist nicht ersichtlich, worauf sich die Vorinstanz
diesbezüglich stützt.
Gemäss verschiedenen Berichten zur Menschenrechtssituation in Tsche-
tschenien ist festzuhalten, dass Tötungen und Folter von meist jungen
Männern nach wie vor ein aktuelles Problem sind (vgl. beispielsweise
oad_id=186397). Die Strafverfolgungsbehörden würden anhand der An-
zahl getöteter Rebellen Rechenschaft ablegen. Es sei nicht wichtig, dass
es in einem Gebiet ruhig sei, wichtig sei vielmehr, dass "genügend" Re-
bellen getötet würden. Gelinge dies nicht, könne jeder junge Mann zum
Opfer werden. Man entführe ihn, ziehe ihm einen Tarnanzug an, bringe
ihn um und lege ein Maschinengewehr neben ihn; solche Fälle seien viele
bekannt (vgl. etwa ).
Bedingt durch die schwierige Quellenlage lässt sich die genaue Anzahl
solcher Fälle nicht genau feststellen. Theoretisch gibt es zwar die Mög-
lichkeit, sich an eine Menschenrechtsorganisation oder an die Behörden
zu wenden. In der Praxis ist das aber mit dem grossen Risiko verbunden,
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selbst Opfer von Gewalt zu werden. Menschenrechtsorganisationen vor
Ort stehen teilweise unter massivem Druck.
5.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Angst des Be-
schwerdeführers, in Tschetschenien entführt und getötet zu werden,
nachvollziehbar, auch wenn die eingereichten Beweismittel von mangel-
hafter Qualität sind und damit nur einen eingeschränkten Beweiswert ha-
ben. Es ist daher von einer drohenden Verfolgung aus einem flüchtlings-
rechtlichen Motiv auszugehen.
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indessen voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1). Gemäss den Erkenntnissen
des Gerichts können Tschetschenen grundsätzlich in andere Regionen
Russlands – dem flächenmässig grössten Land der Erde – ziehen,
und einige machen das auch. Ohne Furcht vor Mord oder Verschleppung
zu leben, ist jedoch nur möglich, wenn eine Person öffentlich
keine kritische Haltung gegenüber Ramsan Kadyrow, seit Mai
2007 Präsident von Tschetschenien, der seit einnimmt
(vgl.
A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf). Dies ist
vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall. Zwar sollen dessen Vater
beim (…) und einer der Brüder im (…) getötet worden sein. Auch hat ein
weiterer Bruder im Jahre 2005 in der Schweiz Asyl erhalten, wobei des-
sen Asylgesuch aus dem Jahre 2001 datiert, also vor nunmehr über zehn
Jahren. Der Beschwerdeführer selber hat anlässlich der direkten Bun-
desanhörung vom 30. November 2009 zu Protokoll gegeben, er sei noch
klein gewesen, als in Tschetschenien offene Kriegshandlungen an der
Tagesordnung gewesen seien, folglich habe er sich daran nicht beteiligt
(vgl. Akten BFM A15/15 S. 6). Weder sei er je in Haft gewesen, noch sei
ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Auch politisch habe er sich
nie betätigt (vgl. a.a.O. S. 10 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass er
sich in einem anderen Teil des riesigen Landes niederlassen kann. Ange-
sichts seiner Ausbildung als (…) und aufgrund seiner beruflichen Erfah-
rung ist ihm dies – er ist ein gesunder, junger Mann ohne familiäre Ver-
pflichtungen – auch zuzumuten.
5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachwei-
sen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
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Seite 10
rungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 12
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3 vorstehend) ist das Bundesverwal-
tungsgericht der Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten
ist, sich in einem anderen Teil Russlands niederzulassen. Es kann dem-
nach auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wären die Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolgedessen dass die in der Rechts-
mitteleingabe gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeich-
net werden konnten, sind ihm jedoch in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung praxisgemäss keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3910/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
D._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: