Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3910/2011
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea, derzeit in Khartum, Sudan,
vertreten durch Klausfranz RüstHehli, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2011 (Datum
Eingang BFM) durch ihren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz
lebenden Ehemann ein Asylgesuch stellen liess,
dass darin im Wesentlichen beantragt wurde, es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl
zu erteilen, eventualiter sei ihr zwecks Durchführung des ordentlichen
Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde,
die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland Eritrea den
obligatorischen Militärdienst verweigert, sei im Mai 2010 aus Eritrea
geflohen und habe nach Khartum (Sudan) gelangen können,
dass sie sich weiterhin in Khartum auf der Flucht und nicht in Sicherheit
befinde und der Verbleib im aktuellen Aufenthaltsstaat unzumutbar sei,
dass andererseits vorgebracht wurde, sie halte sich illegal und ohne feste
Unterkunft in Kampala auf,
dass die Kopie einer Urkunde, die die kirchliche Heirat der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 6. Februar 2011 in
Khartum ausweist, und eine Bestätigung des Zivilstandesgerichts in
Khartum zu den Akten gereicht wurden,
dass das BFM dem Ehemann (als Vertreter) der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 10. Juni 2011 einen Fragenkatalog zu den
Ausreisegründen aus Eritrea und zur Aufenthaltssituation der
Beschwerdeführerin im Sudan zur Beantwortung zustellte,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni
2011 (Eingang BFM 21. Juni 2011) den Fragenkatalog beantwortete und
Kopien des UNHCRFlüchtlingsausweises und des eritreischen
Personalausweises der Beschwerdeführerin sowie ein Zeugnis des (…) in
Khartum bezüglich einer Prüfung der Beschwerdeführerin in (…)
einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2011 die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch
ablehnte,
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dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine
unmittelbare Gefährdung vor, welche die Einreise der
Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lassen würde,
dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, dass die Schwierigkeiten
der Beschwerdeführerin mit den heimatlichen Behörden asylbeachtlich
seien,
dass jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden,
wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich
wäre,
dass die Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht benötige,
dass im Weiteren die Bedingungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG, wonach
Ehegatten von Flüchtlingen die Einreise in die Schweiz auf Gesuch zu
bewilligen sei, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden, nicht erfüllt
seien,
dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. Mai
2009 zwar Asyl erteilt, jedoch ihre Ehe erst nach der Flucht geschlossen
worden sei,
dass aus den Akten auch nicht erkennbar sei, dass die
Beschwerdeführerin schon vor der Flucht in einer partnerschaftlichen
Beziehung mit ihrem heutigen Ehemann gestanden wäre,
dass für die weitere Begründung auf den Inhalt der vorinstanzlichen
Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht mit neuem Rechtsvertreter Beschwerde gegen
diese Verfügung erheben liess,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Gesuch vom 30. Mai 2011 um Einreisebewilligung und
Asylgewährung gutzuheissen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juli
2011 eine rechtsgenügliche Vollmacht nachforderte, welche innert
angesetzter Frist eingereicht wurde,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
8. September 2011 um beförderliche Behandlung des vorliegenden
Verfahrens ersuchte und eine Kostennote einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 –33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Asylgesuch direkt beim BFM eingereicht wurde und
nicht – wie versehentlich in der angefochtenen Verfügung vermerkt – bei
der Botschaft,
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dass es indessen dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu
behandeln ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S.
129),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe und nachdrücklich in der Eingabe vom
8. September 2011 gerügt wird, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör
verletzt, indem sie ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage eine
Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
unterlassen habe und das BFM die Pflicht zur Befragung nicht einmal
erwähnt habe,
dass diese Rüge offenkundig unbegründet ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl auf Art. 10
Abs. 1 AsylV 1 hinwies und ausführte, dass im Auslandverfahren die
asylsuchenden Personen in der Regel durch eine schweizerische
Vertretung vor Ort zu befragen sind,
dass das BFM im Weiteren auf ein Schreiben der Schweizer Botschaft im
Sudan vom 23. März 2010 verwies, woraus hervorgehe, dass die
Schweizer Vertretung in Khartum aufgrund des begrenzten
Personalbestandes sowie wegen fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei,
Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen,
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dass, falls eine Befragung vor Ort nicht möglich ist, die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmungen
erkannt hat, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus
bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben
kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz gestützt auf
die Mitteilung der Schweizer Vertretung in Khartum geäusserten Gründe
des Verzichts auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin als
sachlich und überzeugend erachtet (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2011 in Sachen D
7225/2010 E. 4.2),
dass aus dem Hinweis in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 8.
September 2011 auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.
Juli 2009 (E4126/2009) in diesem Zusammenhang für das vorliegende
Verfahren nichts abzuleiten ist,
dass diesem Urteil aus dem Jahre 2009 einerseits in objektiver Hinsicht
und andererseits bezüglich der konkreten Gegebenheiten gänzlich
unterschiedliche Verhältnisse zugrunde lagen (vgl. E. 5.2.2 und 5.2.3),
was dem Rechtsvertreter bei sorgfältiger Lektüre und sachlicher
Betrachtung nicht hätte verschlossen bleiben müssen,
dass die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer
Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern ist, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten, wobei ein bloss standardisiertes
Schreiben diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen vermag
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4),
dass die im Schreiben des Bundesamts vom 10. Juni 2011 enthaltenen
Fragestellungen und die Beantwortung des Fragenkataloges sämtliche
für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches aus dem Ausland
notwendigen Aspekte abdecken und der rechtserhebliche Sachverhalt
hinreichend erstellt ist,
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dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt haben soll,
dass entgegen der pauschalen Rüge in der Rechtsmitteleingabe das
BFM alle rechtlich relevanten Aspekte mit hinreichender
Begründungsdichte abdeckte und sich mit dem Verweis auf verschiedene
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf die geltende Rechtsprechung
abstützte,
dass nach dem Gesagten eine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör offenkundig zu verneinen ist,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin
gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Eritrea aus dem
Militärdienst desertiert und in der Folge illegal aus ihrem Heimatland
ausgereist ist,
dass daher, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte,
darauf zu schliessen ist, sie wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer
asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt,
dass sie sich jedoch inzwischen seit Mai 2010 im Sudan aufhält,
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dass sich die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar generell
schwierig darstellen kann (vgl. die Auskunft der SFHLänderanalyse vom
16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die
Schweiz),
dass als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen muss, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2
AsylG angewendet wird,
dass in der Rechtsmitteleingabe indessen lediglich in genereller Hinsicht
vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe keine persönliche und
rechtliche Sicherheit im Sudan, sie könne angesichts der Arbeitslage und
der –bedingungen nicht erwerbstätig werden, sie könne nicht auf ein
staatliches Fürsorgewesen zurückgreifen und ihre Grundfreiheiten seien,
so etwa durch die Kleiderordnung, auch sonst eingeschränkt,
dass damit und mit dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf
verschiedene Lageberichte zu allgemeinen Einschätzungen
unterschiedlicher Lebensbereiche im Sudan jedoch nicht dargetan wird,
die Beschwerdeführerin habe im Sudan konkret mit flüchtlingsrechtlich
erheblichen Nachteilen zu kämpfen,
dass sie sich beim UNHCR als Asylsuchende hat registrieren lassen und
den Flüchtlingsstatus erhalten hat,
dass sie in Khartum in einer Wohngemeinschaft mit einer Kollegin
untergebracht ist, in Khartum die Sprachschule im (…) besuchen kann
und demnach darauf zu schliessen ist, sie verfüge dort durchaus über ein
gewisses Beziehungsnetz,
dass insbesondere in Khartum eine grosse eritreische Diaspora besteht,
die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert,
dass zudem davon auszugehen ist, ihr in der Schweiz lebender Ehemann
und ein ebenfalls in der Schweiz lebender Bruder könnten gegebenenfalls
einen finanziellen Beitrag zu ihren Unterhaltskosten im Sudan leisten,
dass die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem Ehemann und ihrem Bruder
über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, dieser jedoch in
Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52. Abs. 2 AsylG nicht
derart gewichtig ist, als dass es gerade die Schweiz ist, die den
erforderlichen Schutz gewähren soll,
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dass vorliegend auch entscheidend ins Gewicht fällt, dass der Ehemann
zur Heirat der Beschwerdeführerin nach Khartum gereist ist, um
anschliessend alleine in die Schweiz zurückzukehren,
dass der Ehemann nicht vorbringt und aus den Akten auch nicht nur
ansatzweise hervorgeht, dass er sich darum bemüht hätte, zusammen
mit seiner (neuvermählten) Ehefrau in die Schweiz zurückzukehren,
dass entsprechende Bemühungen jedoch nicht nur im Falle einer
konkreten Bedrohung der Beschwerdeführerin im Sudan, sondern bereits
bei einem gegenseitig gefestigten Willen zur dauernden ehelichen
Gemeinschaft in der Schweiz zu erwarten gewesen wären,
dass der Beschwerdeführerin aufgrund der vom Gericht erkannten
Einschätzung der allgemeinen Situation im Sudan und aufgrund der
konkret vorliegenden Aktenlage der weitere Verbleib im Sudan
zuzumuten ist, ihr die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das
Asylgesuch abgelehnt hat,
dass im Weiteren festzustellen ist, dass der Umstand des Aufenthaltes
des Ehemannes in der Schweiz allein nicht als Voraussetzung für die
Bewilligung zur Einreise der Beschwerdeführerin reichen kann, ansonsten
die gesetzliche Regelung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ausgehöhlt würde,
dass im Folgenden die Gewährung einer Einreisebewilligung unter dem
Titel des Familienasyls zu prüfen ist,
dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die
anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG
durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden (Art.
51 Abs. 4 AsylG),
dass die Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG
demnach eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte
Lebensgemeinschaft voraussetzt,
dass die Feststellung der Vorinstanz unbestritten ist, wonach die Ehe erst
nach der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin geschlossen
wurde,
dass das BFM darüber hinaus auch zutreffend feststellte, aus den Akten
sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Flucht in
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einer partnerschaftlichen Beziehung zu ihren heutigen Ehemann
gestanden wäre,
dass der blosse Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Realisierung der
Ehe sei durch die Flucht des heutigen Ehemannes vereitelt worden, in
entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag und ein bloss
erklärter Wunsch und die Absicht einer Eheschliessung vorliegend nicht
massgeblich ist,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann seien seit der Mittelschulzeit befreundet gewesen und
sie hätten nur deshalb vor dessen Flucht nicht heiraten können, weil er
wegen der Repression im Militärdienst habe fliehen müssen, offenkundig
nicht entscheidrelevant ist und eine eheähnlich gelebte Gemeinschaft in
gemeinsamen Haushalt im Moment der Flucht nicht geltend gemacht
wird,
dass unbestritten ist, dass eine dauerhafte eheähnlich gelebte
Gemeinschaft vor der Flucht und im Moment der Flucht nicht bestanden
hat, weshalb es sich erübrigt, in diesem Zusammenhang die Asylakten
des Ehemannes zu edieren und der entsprechende Antrag abzuweisen
ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss
gelangte, vorliegend seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht gegeben,
dass demnach das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz zu Recht nicht bewilligte und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen mussten,
womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und
das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschuss gegenstandslos ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: