B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3910/2014
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge die Volksre-
publik China (Tibet) am 15. März 2012 und reiste via Bhutan, Nepal und
ihr unbekannte Länder am 30. August 2012 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2012 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte sie am 8. April 2014 sowie am 13. Mai 2014 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie habe am (…) 2012 an einer pro-tibetischen Demonstration in ih-
rem Dorf B._______teilgenommen. Es seien etwa 40 bis 50 Personen be-
teiligt gewesen. Als es zu einer Konfrontation mit chinesischen Sicher-
heitskräften gekommen sei, seien 18 bis 20 Demonstranten verhaftet
worden. Diese hätten unrichtigerweise ihren Namen als Hauptverantwort-
liche für die Demonstration genannt. Sie habe einer Festnahme entkom-
men können und sei zu ihrer Schwester beziehungsweise einer Bekann-
ten in C._______ geflohen, wo sie sich versteckt gehalten habe. Ihr Mann
habe sie dann dort besucht und ihr erzählt, dass die Polizei sie als
Hauptverantwortliche für die Durchführung der Demonstration betrachte.
Sie müsse ausreisen, ansonsten bekomme sie Probleme.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (eröffnet am 26. Juni 2014) stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung –
unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Für die Neubeurteilung sei ein Lingua-Gutachten zu erstel-
len. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie
den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistands.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht vorliegend
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
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3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und jenen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die von ihr geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt. So seien ihre
Aussagen zu den geografischen Begebenheiten ungenau, widersprüch-
lich oder nicht nachprüfbar geblieben. Es müsse insgesamt davon aus-
gegangen werden, dass sie das Wenige, das sie zur Geografie dieser
Region richtig und nachprüfbar angegeben habe, nicht durch ihren Auf-
enthalt in B._______ kenne, sondern sich ihr Wissen anderweitig ange-
eignet habe. Entsprechend sei es ihr auch nicht gelungen, glaubhaft dar-
zulegen, dass sie immer im Tibet gelebt habe.
Ihren geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die
Feststellung, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr be-
haupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzo-
gen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich unsubstanziierte
und widersprüchliche Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt.
Diese Widersprüche habe sie nicht schlüssig erklären können. Insbeson-
dere seien ihre Reisebeschreibungen völlig unglaubhaft und realitäts-
fremd geblieben und hätten jeglicher Anzeichen von selbst erlebtem ent-
behrt. Es sei davon auszugehen, dass sie unter Verwendung eigener
Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei.
Im Lichte der Rechtsprechung habe sie als illegal ausgereiste Tibeterin
begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat
China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den erfüllen würde. Da ihre Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet
bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche
ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel er-
klären könnten, sei davon auszugehen, dass sie nie in Tibet bzw. chinesi-
schem Gebiet gelebt habe. Sie sei somit weder illegal noch legal von dort
ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsange-
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hörige bekannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vor. In analogen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AslyG habe die Beschwerdeführerin ihre
Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden
besitze, offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe sie zu tragen,
wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern – wie bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft – die Glaubhaftmachung ausreiche. Es
sei ihr nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu
machen. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und wahrschein-
lich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Be-
weis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt durch ihren Rechtsvertreter im We-
sentlichen vor, unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 könne der vorliegende Fall
nicht ohne Lingua-Gutachten zu ihren Ungunsten entschieden werden.
Das genannte Urteil habe sich im Wesentlichen auf ein Lingua-Gutachten
abgestützt. Es sei allumfassend und somit auch mit Bezug auf zu tätigen-
de Abklärungen als verbindlich zu erachten. Die angefochtene Verfügung
sei dementsprechend aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, weil sie den Untersuchungsgrundsatz verletze.
Weiter seien die gesetzessystematischen Vorgaben missachtet worden,
indem die angefochtene Verfügung auf eine Wegweisung in einen Dritt-
staat abziele, eine solche jedoch in der Regel mittels Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 31a AsylG hätte erfolgen müssen. Werde von der Re-
gel abgewichen, müsse dies nachvollziehbar begründet werden, was
nicht erfolgt sei. Die Vermengung eines Eintretens- und eines Nichteintre-
tensverfahrens führe vorliegend zu klaren Fehlschlüssen in der Sache
und stehe im Widerspruch zu den gesetzessystematischen Vorgaben. Die
mangelnde Begründung des Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs in
die Volksrepublik China lasse den Schluss zu, dass die Vorinstanz bei
vorliegender Sachlage die chinesische Staatsbürgerschaft nicht aus-
schliesse. Diesbezüglich vermöge auch die Argumentation in E. 5.5 des
Urteils des BVGer E-2403/2014 vom 12. Mai 2014 nicht zu überzeugen,
wonach kein schutzwürdiges Interesse für die Begründung dieses Aus-
schlusses des Wegweisungsvollzugs vorliege, da dieser aufgrund der un-
beständigen Situation für Angehörige tibetischer Ethnie in China verfügt
worden sei. Gemäss BVGE 2009/29 werde nicht von einer Kollektivver-
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folgung tibetischer Personen in China ausgegangen. Dementsprechend
würden sie bei unglaubhaften Vorfluchtgründen auch nur aufgrund von
Nachfluchtgründen als Flüchtlinge hier anerkannt.
Im Übrigen weise die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf
hin, dass vorliegend wegen der Identitätstäuschung auch ein Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG hätte gefällt werden
können. Solche würden von der Rechtsprechung geschützt. Die erwähnte
Norm sei jedoch mit der Gesetzesrevision vom 1. Februar 2014 gestri-
chen worden. Seiter seien die Asylbehörden verpflichtet, selbst bei ver-
suchter Identitätstäuschung auf Asylgesuche einzutreten. Aus der ange-
fochtenen Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern die Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts mit Bezug auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Einfluss
auf dieses Verfahren haben sollte. Die angefochtene Verfügung sei in
dieser Hinsicht nicht begründet und müsse an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werden.
Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sie ihre Herkunft nicht mit Identi-
tätspapieren habe beweisen können. Hingegen könne ihr nicht vorgewor-
fen werden, sich der Überprüfung ihrer Herkunft verwehrt und somit die
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt zu haben. Sie habe wäh-
rend den Befragungen alles dafür getan, um aufzuzeigen, dass sie aus
Tibet stamme. Eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a
AsylG könne von den Asylbehörden nur aufgrund der Ergebnisse einer
erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel festge-
stellt werden. In Frage käme unter anderem eine Herkunftsanalyse der
Fachstelle Lingua. Die behauptete Verletzung der Mitwirkungspflicht
stützte sich vorliegend auf die Glaubhaftigkeitsanalyse der Vorinstanz,
der vom Gesetz verlangte Beweis für eine Identitätstäuschung liege nicht
vor. Somit sei diese nicht rechtsgenügend belegt, weshalb die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen sei.
Schliesslich könne man sich aufgrund ihrer ausführlichen und detailrei-
chen Angaben während den Anhörungen nur schwer auf den Standpunkt
stellen, sie habe alles erfunden oder auswendig gelernt. Im Gegenteil
seien ihre umfangreichen Angaben über weite Strecken unbestrittener-
massen korrekt und klar. Ohne Herkunftsgutachten müsse beim vorlie-
genden Abklärungsstand zu ihren Gunsten von der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen ausgegangen werden. Dadurch erfülle sie auch entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, da ihre Vorbrin-
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gen im Sinne der relevanten Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsge-
richts und der allgemeinen Schweizerischen Asylrechtspraxis asylrelevant
seien.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht)
sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die
Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begrün-
dungspflicht).
5.3 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Wegweisung in einen
Drittstaat – wie es vorliegend der Fall sei – müsse in Anwendung von
Art. 31a AsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen, wes-
halb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersieht sie, dass ge-
mäss besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Der Vorinstanz
wird somit von Gesetzes wegen ein Ermessenspielraum zugebilligt, wes-
halb für die in Art. 31a AsylG genannten Fälle das Verfahren nicht aus-
schliesslich mittels Fällung eines Nichteintretensentscheids erledigt wer-
den muss. Die Rüge ist demnach unbegründet.
5.4 Weiter besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin an
der Rüge, die Vorinstanz habe den Ausschluss des Wegweisungsvollzugs
in die Volksrepublik China nicht rechtsgenügend begründet, kein schutz-
würdiges Interesse. Wohl geht das Bundesverwaltungsgericht – wie die
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Beschwerdeführerin richtig vorbringt – nicht von einer Kollektivverfolgung
ethnischer Tibeterinnen und Tibeter in der Volksrepublik China aus, son-
dern anerkennt diese bei glaubhafter Herkunft aus Tibet wegen subjekti-
ven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge. Der Ausschluss des Wegwei-
sungsvollzugs in die Volksrepublik China für ethnische Tibeter lässt hin-
gegen nicht den Schluss zu, die Vorinstanz schliesse auf deren chinesi-
sche Staatsbürgerschaft, sondern ist eine in Anwendung von Art. 45
Abs. 1 Bst. d AsylG vorgenommene Vorsichtsmassnahme, da nicht mit
Sicherheit festgestellt werden kann, ob ethnische Tibeter – ungeachtet ih-
rer Herkunft – bei einer Wegweisung in die Volksrepublik China dort rele-
vante Nachteile erlitten.
5.5 Weiter ist festzuhalten, dass das Gesetz keine Pflicht zur Erstellung
eines Lingua-Gutachtens vorsieht. Auf der einen Seite ist vorliegend in-
des mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass ihre umfangreichen
Angaben zu ihrer Herkunft während der Anhörung zu einem grossen Teil
von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werden. Es fällt auf, dass sie
einen Grossteil der gestellten Fragen korrekt und ausführlich beantworten
konnte. So bereitete es ihr – um einige wenige Beispiele zu nennen –
weder Mühe, die chinesische Bezeichnung für "Gemeinde" und für "Be-
zirk" zu nennen, noch scheiterte sie an der Frage über die chinesischen
Namen ihrer Gemeinde und ihres Bezirks (BFM-Akten, A16/12 F24/25).
Auch kann sie einfache Sätze in Chinesisch sagen (BFM-Akten, A16/12
F90 ff.). Die Angaben zu den verwendeten Banknoten stimmten ebenso
wie die geographischen Angaben in ihrer Umgebung (BFM-Akten, A16/12
F49, F75 ff. und F89).
Auf der anderen Seite führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Vor-
bringen teilweise unglaubhaft und nicht nachvollziehbar erscheinen. Ins-
besondere sind die Aussagen zum Reiseweg von Tibet nach Bhutan un-
substanziiert und wenig nachvollziehbar (BFM-Akten, A19/16 F78 ff.).
Auch auf Nachfrage der Vorinstanz bleibt die Beschwerdeführerin sehr
vage, so dass nicht der Eindruck entsteht, sie habe diese Reise selbst er-
lebt. Auffällig ist auch, dass sie sich in Bezug auf die Unterbringung nach
der Demonstration deutlich widerspricht. So führte sie zuerst aus, sie sei
bei ihrer Schwester in D._______ untergekommen (BFM-Akten, A7/11 S.
8), bringt später jedoch vor, sie habe sich bei einer Bekannten von ihr
versteckt (BFM-Akten, A19/16 F44 und F59). Auf Nachfrage sagte sie
aus, diese Bekannte kenne sie schon lange (BFM-Akten, A19/16 F48).
Als ihr der Widerspruch vorgehalten wurde, sagte sie wiederum aus, es
habe sich um ihre Schwester gehandelt (BFM-Akten, A19/16 F104 ff.).
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Weiter hatte sie Mühe, Angaben zum Schulsystem und der chinesischen
Bezeichnung der Schule zu machen (BFM-Akten, A16/12 F65 ff.). Ob die
Beschwerdeführerin trotz dieser Zweifel ihre Herkunft glaubhaft machen
konnte oder der Beweis gescheitert ist, lässt sich noch nicht abschlies-
send entscheiden.
Der Sachverhalt erscheint nämlich nicht vollständig abgeklärt. Entschei-
dend ist, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, den lokalen (tibe-
tischen) Dorfdialekt zu sprechen, was von der Dolmetscherin nicht wider-
legt werden konnte (BFM-Akten, A16/12 F112). Trotz expliziter Aufforde-
rung, den Dorfdialekt zu sprechen, führte die Beschwerdeführerin die An-
hörung aus Angst vor Verständigungsschwierigkeiten auf Zentraltibetisch
weiter (BFM-Akten, A19/16 F99). Damit ist nicht hinreichend geklärt, ob
sie des Dorfdialektes tatsächlich mächtig ist, was ein wesentliches Ele-
ment der Sachverhaltsfeststellung darstellt und die Durchführung einer
Lingua-Analyse geboten erscheinen lässt.
5.6 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdegrund von Art. 106 Bst.
b AsylG (unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts)
erfüllt ist, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Die Sa-
che ist grundsätzlich zur Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei denn, dass der Sachver-
halt im Beschwerdeverfahren ergänzt werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kompetenz, den festgestellten
Sachverhalt ohne Einschränkung zu überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG) und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich
im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
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blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4).
5.7 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten
kann der Vertretungsaufwand jedoch zuverlässig abgeschätzt werden
(Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist auf Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid
ist der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 25. Juni
2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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