Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3911/2007
Urteil vom 17. März 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______,
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007
/ N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Februar 2000 in der Schweiz
erstmals um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) vom 25. März 2003 abgelehnt.
Ein am 11. November 2003 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch
lehnte das BFM mit Verfügung vom 23. März 2005 ab. Mit Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Mai 2005 wurde
die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 9. November 2005 stellte der Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch. Am 17. August 2006 wurde er durch das Bundesamt
zu seinen Asylgründen angehört. Der Befragung wohnte der Präsident
der DVF (Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge) als
Rechtsvertreter bei. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei seit Januar 2005 Mitglied der DVF und als
deren Vorstandsmitglied des Kantons B._______ für Propaganda und
Publikationen zuständig. Er habe zwei Anlässe in C._______ und
D._______ organisiert. Zudem habe er im Internet Artikel veröffentlicht,
die die Verletzung der Menschenrechte im Iran betreffen würden und die
gegen die iranische Regierung gerichtet seien. Er wäre wegen seiner
exilpolitischen Tätigkeit im Falle einer Rückkehr in den Iran an Leib und
Leben gefährdet, zumal er bereits im Iran mit der Organisation Nehzat-e
Azadi zusammengearbeitet habe.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweis für seine im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der DVF
ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an Protestkundgebungen und
Demonstrationen in […]) betreffend die Zeit von Juni 2005 bis Juli 2006 zwei Mappen mit diversen
Unterlagen (Fotos, Flugblätter, Mitgliedschaftsbestätigung der DVF vom (…), Mitgliederausweis der DVF,
zwei vom Beschwerdeführer verfasste Artikel, eine auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte
Standbewilligung vom (…) und die Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH; "Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen -
Informationsgewinnung iranischer Behörden" vom 4. April 2006]) zu den Akten.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Mai 2007 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
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Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden.
Den Vollzug in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die weitere Begründung wird im Wesentlichen in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die
Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig reichte der
Beschwerdeführer als Beweis für seine im Rahmen seiner Mitgliedschaft
bei der DVF ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
(Teilnahme an Protestkundgebungen und Demonstrationen in […])
betreffend die Zeit von August 2006 bis April 2007 eine schwarze Mappe
mit diversen Unterlagen (Fotos, Flugblätter, Ausgaben der
Monatszeitschrift der DVF), einen Bericht der "Commission de
l'immigration et du statut de réfugié du Canada" und eine
Fürsorgeabhängigkeitserklärung ein.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2007
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 6. Juli 2007
beziehungsweise 9. Juli 2007 Stellung.
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H.
Am 1. Februar 2008 wies der Beschwerdeführer auf weitere Aktionen der
DVF hin und reichte eine blaue Mappe mit diversen Unterlagen (Fotos,
Flugblätter, etc.) betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten für die Zeit
von Juni bis Dezember 2007 (Teilnahme an Aktionen der DVF in […]) als
Beweismittel ein.
I.
Am 25. November 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem
Stand des Beschwerdeverfahrens. Dieses Schreiben wurde am 27.
November 2009 beantwortet.
J.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 wurden betreffend die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2008 und für die Zeit
von Februar bis Mai 2010 weitere Unterlagen (Teilnahme an
Demonstrationen und Protestkundgebungen in […]) als Beweismittel
eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG).
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit
weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin
unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die
asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist
vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352).
4.
4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich
exilpolitische Aktivitäten und somit subjektive Nachfluchtgründe geltend
gemacht, welche keinen Anspruch auf Asyl in der Schweiz begründen
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würden. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn
feststeht, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zur Folge haben würden.
Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers sei mangels
Glaubwürdigkeit und fehlender Asylrelevanz abgelehnt worden, da er zu
keiner Zeit in seinem Heimatstaat wegen regimefeindlicher politischer
Tätigkeiten verfolgt worden sei. Da er kein politischer Aktivist sei, bestehe
kein Grund zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaates
als regimefeindliche Person in das Blickfeld der iranischen Behörden
geraten und als solche registriert worden sei. Es sei daher nicht davon
auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in die Schweiz unter spezieller
Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden habe.
Hinsichtlich der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der DVF und
seinen Aktivitäten, u.a. als Verantwortlicher für Propaganda und
Veröffentlichung im Kanton B._______ und Mitveranstalter einer
Kundgebung, könne nicht geschlossen werden, dass die iranischen
Behörden dies zur Kenntnis genommen hätten und irgendwelche
Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Daran würden die
eingereichten Fotos nichts ändern. Die eingereichten Beweismittel
würden zeigen, dass er innert weniger Monate an unzähligen
exilpolitischen Anlässen teilgenommen habe, von denen gestellte
Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in
einschlägigen Internetseiten publiziert worden seien, so dass den
iranischen Behörden kaum möglich sein dürfte, all diese oftmals nicht
persönlich identifizierbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen.
Hinsichtlich der auf den Namen des Beschwerdeführers im Internet
publizierten Artikel über die Vorherrschaft der Mullahs sei fraglich, ob der
Beschwerdeführer diese geschrieben habe. Unabhängig davon erwecke
der parolenhaft-polemische Aufruf zum Sturz des Mullah-Regimes nicht
den Eindruck, beim Autor handle es sich um eine Person, die über klar
definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches
Agitationspotential verfüge. Vielmehr würden die Artikel den Anschein
vermitteln, sie seien v.a. deshalb im Internet platziert worden, um damit
einen flüchtlingsrelevanten, vermeintlich erheblichen Nachfluchtgrund zu
schaffen. Die iranischen Behörden würden jedoch über das
Differenzierungsvermögen verfügen, dies zu erkennen. Deshalb könne
nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte im Falle
einer Rückkehr in den Iran deswegen mit flüchtlingsrechtlich
bedeutsamen Nachteilen zu rechnen. Somit verfügt der
Beschwerdeführer über kein eigentliches politisches Profil.
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Bezeichnenderweise habe er die gegenüber dem BFM minutiös belegten
exilpolitischen Aktivitäten erst anfangs 2005, also vier Jahre nach seiner
Einreise in die Schweiz ausgeübt.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der
Beschwerdeführer engagiere sich weiterhin exilpolitisch und nehme an
zahlreichen Aktionen der DVF teil. Er sei nicht ein gewöhnliches Mitglied
der DVF, sondern habe als Verantwortlicher für Propaganda der DVF im
Kanton B._______ eine bedeutende organisatorische Stellung innerhalb
der DVF, was deren Präsidenten, Herrn E._______, in einem Schreiben
vom (…) bestätigt habe. Dies sei in der vorinstanzlichen Verfügung nicht
berücksichtigt worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
Zudem habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, da die
Argumentation bezüglich der zentralen Punkte nicht erkennbar sei. Im
Übrigen seien neben dem Bekanntheitsgrad der asylsuchenden Person
weitere Kriterien zu berücksichtigen, so auch der Grad ihrer
Überwachung durch die iranischen Behörden im Ausland. Es könne nicht
wegen Unglaubhaftigkeit der politischen Verfolgung im Herkunftsstaat auf
ein fehlendes Interesse des Staates an der exilpolitischen Tätigkeit
geschlossen werden. Der Beschwerdeführer erfülle daher unabhängig
von seinen Vorfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft. Es sei zudem
bekannt, dass der Iran über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im
Ausland verfüge, das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche und
auch iranische Unternehmungen im Ausland sowie Auslandvertretungen
umfasse. Hinsichtlich des im Internet publizierten Artikels habe es die
Vorinstanz unterlassen, auf diesen näher einzugehen. Beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen überzeugten politischen
Aktivisten ohne Kalkül, ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz
erwirken zu können. Unabhängig davon würden sowohl "echte" als auch
"falsche" Exilaktivisten dem Iran Schaden zufügen. Schliesslich wird
bezüglich der Motivation exilpolitischer Aktivität auf EMARK 1995 Nr. 7
E. 7 S. 66 ff. verwiesen. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr
in den Iran behördliche Massnahmen, eine Befragung zu seinen
regimefeindlichen Aktivitäten, zu gewärtigen. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz verfüge er über ein politisches Profil.
4.3. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt
fest. Dabei führt sie aus, innerhalb der Exilorganisation des DVF seien in
kurzer Zeit zahlreiche Posten auf lokaler und kantonaler Ebene
geschaffen worden, womit ein Grossteil der DVF-Mitglieder auf eine
besonders hervorragende Stellung in dieser Exilorganisation verweise.
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Deren Strukturen seien dem BFM bekannt. Der Präsident der DVF
bestimme das Geschehen seiner Organisation und trete in der
Öffentlichkeit in Erscheinung. Es gebe in den Kantonen zwar
Verantwortliche für diverse Geschäfte, jedoch keinen von der Basis
gewählten kantonalen Sektionspräsidenten mit entsprechenden
Befugnissen. Der Kantonsvertreter habe keine Präsidentenfunktion. Die
kantonalen Ressortleiter hätten eine sehr untergeordnete Stellung. Daher
sei die Stellung des Beschwerdeführers als Zuständiger für Propaganda
und Publikationen im Kanton nicht herausragend. Die Texte für das
Propagandamaterial habe nicht er verfasst. Auch die zahlreichen in den
Kantonen durchgeführten Kundgebungen würden in erster Linie von der
DVF-Leitung organisiert. Diese sollten hernach den teilnehmenden
Mitgliedern die entsprechenden ausführlichen Beweisunterlagen zur
Stützung ihrer Vorbringen beschaffen. Zudem stelle sich die Frage,
weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Engagement für
Veränderungen im Iran erst im Jahre 2005, vier Jahre nach seiner
Einreise in die Schweiz und nachdem seine Beschwerde von der ARK
abgewiesen worden sei, begonnen habe. Schliesslich sei die ARK als
auch das Bundesverwaltungsgericht in analogen Fällen zum Schluss
gekommen, dass unter den geltend gemachten Umständen keine
ausreichenden Hinweise für eine Gefährdung im Herkunftsland vorliegen
würden.
4.4. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
innerhalb der rund 250 Mitglieder zählenden Organisation eine
herausragende Stellung, was nur auf 50 Personen zutreffe. Seine Treffen
mit dem Kantonsverantwortlichen, dem Exekutivkomitee und dem
Präsidenten der DVF würden ihn in die Nähe jener Personen bringen,
welche von aussen als zentrale Figuren der Organisation wahrgenommen
werden könnten. Daher hätte er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit
einer Gefährdung zu rechnen. Gleichzeitig wird auf die SFH-
Länderanalyse vom 4. April 2006 (vgl. unter Bst. B) verwiesen.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde, wie im Sachverhalt bereits dargelegt, eine umfangreiche
Dokumentation über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Zeit von
August 2006 bis Mai 2010, mit Fotos, Flugblättern, Ausdrucken und Zeitungsartikel aus dem Internet,
Mitgliedschaftsbestätigung und Ausgaben der Monatszeitschrift der DVF ins Recht gelegt.
5.
Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz die
Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der DVF nicht gewürdigt habe
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und von einer bloss einfachen Mitgliedschaft ausgegangen sei, und damit
das rechtliche Gehör verletzt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hält diesem Einwand entgegen, dass die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Funktion als Verantwortlicher für Propaganda und Publikationen
innerhalb der DVF in ihrem Sachverhalt aufgenommen hat und diese in den nachfolgenden Erwägungen
(Mithilfe bei der Organisation, Verfassen von Artikeln) auch gewürdigt hat. Dabei kam sie zum Schluss,
dass diese exilpolitischen Tätigkeiten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen
würden. Schliesslich machte sie auf Vernehmlassungsebene weitergehende Ausführungen und bekräftigte
ihre Ansicht, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der DVF keine herausragende Stellung wahrnehme.
Schliesslich hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich dazu in seiner Replik zu äussern. Somit kann
der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
berücksichtigt und nur ungenügend begründet.
6.
6.1. In materieller Hinsicht ist vorab festzustellen, dass die politische
Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der
Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt
ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn
auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich
unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl.
SFH-Länderanalyse, a.a.O. S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies
allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen
und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es
den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im
Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand
gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach
Stichworten zu durchsuchen. Diese Überwachung habe nach den Wahlen
im Juni 2009 und diesbezüglichen Protesten zugenommen (vgl. SFH;
"Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische
Aktivitäten im Exil", SFH-Länderanalyse vom 16. November 2010),
insbesondere von regierungskritischen exilierten Personen. Diese seien
gemäss Angaben der Wall Street Journal mit ähnlichen Methoden
belästigt und bedroht worden (vgl. S. 8). In genereller Hinsicht ist ferner
festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden
das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven
Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der
Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen
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Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden
(vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die
jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen
Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und
das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für
die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern
Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Länderanalyse
vom 4. April 2006, S. 7).
6.2. Wie dem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des
Beschwerdeführers (vgl. Verfügung des BFF vom 25. März 2003)
entnommen werden kann, vermochte er weder eine Vorverfolgung noch
eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass er vor
dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen
Nachrichtendienste geraten ist und entsprechend durch die iranischen
Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinem zweiten Asylgesuch denn auch auf seine exilpolitische
Tätigkeit, die er als aktives Mitglied der DVF seit Januar 2005 ausübe. Aus der im erstinstanzlichen
Verfahren sowie auf Beschwerdeebene eingereichten umfangreichen Dokumentation kann entnommen
werden, dass er als Mitglied der DVF an deren zahlreichen Kundgebungen und Veranstaltungen in
Schweizer Städten, u.a. als Organisator teilgenommen hat. Der Zweck der Veranstaltungen, der Protest
gegen die iranische Regierung, ist ebenfalls ersichtlich. Weiter geht aus den eingereichten Artikeln, welche
im Internet erschienen sind, hervor, dass der Beschwerdeführer als Autor von regimekritischen Beiträgen in
Erscheinung getreten ist. Zudem soll er seit Beginn seiner exilpolitischen Tätigkeit Verantwortlicher für
Propaganda und Publikationen im Kanton B._______ sein. Dass er dabei markant in Erscheinung getreten
wäre, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein herausragendes
oppositionelles Engagement schliessen. Zudem decken sich die vorinstanzlichen Erkenntnisse, wonach in
erster Linie die DVF-Leitung die zahlreichen in den Kantonen durchgeführten Kundgebungen organisiere,
mit denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Im Weiteren ist gemäss den hievor gemachten
Feststellungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise die
Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Entsprechend
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rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor der Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden
jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen Aktivitäten können
denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden,
als sich diese nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen anderer Iraner
abheben. Die von ihm verfassten und im Internet erschienenen Artikel - sollten die iranischen Behörden
überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben - sind aufgrund der gesamten Umstände
jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und
persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte,
erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist
demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den
Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Auch hat der
Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck gebracht, dass er oder seine im Iran verbliebenen Angehörigen auf
irgendeine Weise seitens der iranischen Behörden belästigt oder bedroht worden wären (vgl. SFH-
Länderanalyse vom 16. November 2010). Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des
Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine
staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl
bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung
ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
6.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der
Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann und die
Beschwerde abgewiesen wird. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
darauf einzugehen.
6.4. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 AsylV1; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
8.5. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
8.6. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer
hat eigenen Angaben zufolge eine gute Ausbildung (…) mit mehrjährigen
Berufserfahrungen als (…), später als Inhaber eines eigenen (…) (A1, S.
2, A6, S. 3). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat einerseits aufgrund seiner langen
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Landesabwesenheit als auch seines fortgeschrittenen Alters mit gewissen
Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit
seiner Ehefrau, seinen drei Töchtern sowie mehreren, teils viel jüngeren
Geschwistern, welche im Iran zurückgeblieben sind, über ein intaktes
Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. A1, S. 2; A6, S. 2 ff.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb deren Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 14. Juni
2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen worden ist und der Beschwerdeführer aufgrund der Akten
nach wie vor bedürftig ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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