B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3911/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Hans Werner Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juli
2012 mit am 13. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 11. Juni 2013 nicht
ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe vom 10. Juli
2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. In materieller Hinsicht bean-
tragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, das Eintreten
auf das Asylgesuch und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
eventuell die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er
den einstweiligen Vollzugsunterbruch bis zur Klärung der Fristeinhaltung,
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Gewäh-
rung einer Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung, Einsicht in
die Verfahrensakten und das Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht. Weiter beantragt er im Falle
der Fristeinhaltung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechts-
verbeiständung, im Falle der Säumnis die Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Es ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstel-
lung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei welchen es im Fall der Wie-
derherstellung auch über die nachgeholte Parteihandlung beziehungs-
weise die Rechtsvorkehr zu befinden hat. Über nicht offensichtlich unzu-
lässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG
entscheidet ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen
(Art. 21 Abs. 1 VGG).
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Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist vorliegend
einzutreten, da diese – wie im Folgenden ausgeführt wird – verpasst wur-
de, der Beschwerdeführer legitimiert ist und das Gesuch den formellen
Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG genügt.
Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist vorliegend fünf
Arbeitstage. Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der
Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerisch-
en Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Die angefochtene Verfügung wurde gemäss Rückschein (vgl. Akten BFM
A 17/1) am 13. Juni 2013 eröffnet. Die Frist von fünf Arbeitstagen ist
demnach am 20. Juni 2013 abgelaufen (Art. 53 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], vgl.
auch BVGE 2009/55). Die am 10. Juli 2013 eingereichte Beschwerde ist
somit verspätet.
Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der
Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter unverschuldeterweise davon ab-
gehalten worden ist, binnen angesetzter Frist zu handeln, sofern er unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Wieder-
herstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die
ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet
(vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet,
wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bezie-
hungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwe-
rer Erkrankung. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwie-
derherstellung rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv
betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag. Schliesslich kann auch eine Kumula-
tion verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis
nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24
VwVG erfüllen (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24
VwVG).
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Die vorliegend zu beachtende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist
zwar kurz bemessen, indessen bei Nichteintretensentscheiden gesetzlich
festgelegt (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG); sie wird für die Wahrnehmung des
Beschwerderechts nach ständiger Praxis als grundsätzlich ausreichend
erachtet (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerisch-
en Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c). Die kurze Bemes-
sung der Beschwerdefrist – in Kombination mit erschwerenden Umstän-
den, namentlich der Notwendigkeit der Übersetzung der Verfügung und
der Unmöglichkeit, eine Rechtsvertretung zu finden – kann indessen ein
unverschuldetes Hindernis darstellen und damit zu einer Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist führen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 10).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er wisse nicht, wann die Verfügung er-
öffnet worden sei. Da er nur Urdu spreche, habe er auch die Fristanord-
nung im Verfügungsdispositiv nicht entziffern können. In der Asylunter-
kunft sei ihm die Verfügung nicht übersetzt worden. Er habe diese unver-
züglich einem in London lebenden pakistanischen Juristen zugesandt. Es
treffe ihn kein persönliches Verschulden.
Aus dem Rückschein ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Er-
halt der Verfügung am 13. Juni 2013 unterschriftlich bestätigt hat. Bei der
Anhörung vom 7. Juni 2013 wurde er im Beisein einer Übersetzerin dar-
auf aufmerksam gemacht, dass er eine Verfügung mit dem Asylentscheid
erhalten werde, gegen welche er allenfalls Beschwerde erheben könne,
und dass er darin nähere Informationen zur Anfechtung im Entscheid fin-
den werde. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung vom
3. August 2012 spricht er ausser Urdu auch Punjabi und ein wenig Eng-
lisch (vgl. Akten BFM A 6/14 S. 4). Seine Vorbringen in der Beschwerde
vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Insbesondere
kann nicht geglaubt werden, dass er den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung nicht einmal ansatzweise verstanden habe. Auch ist nicht ersicht-
lich, dass er sich um eine Übersetzung bemüht hätte, dies obwohl er um
die Wichtigkeit des ihm zugestellten Entscheides wusste. Zwar wird gel-
tend gemacht, er habe den Entscheid einem in London tätigen pakistani-
schen Juristen zugestellt. Falls dies zutrifft, ist aber unverständlich, dass
er in der Folge so lange untätig blieb. Jedenfalls ist davon auszugehen,
dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, innert der Be-
schwerdefrist an eine Person zu gelangen, welche ihm den Entscheid der
Vorinstanz hätte (zumindest summarisch) übersetzen können, womit eine
rechtzeitige Anfechtung möglich gewesen wäre.
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Bei der vorliegenden Aktenlage sind die Voraussetzungen für eine Wie-
derherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1
VwVG offensichtlich nicht erfüllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Be-
schwerde fristgerecht einzureichen; dass er aus objektiven oder subjekti-
ven rechtfertigenden Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Einreichung ei-
ner Beschwerde in der Lage gewesen wäre, weshalb ihm keine Nachläs-
sigkeit vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. ALFRED
KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspre-
chung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V
255, BGE 108 V 109).
Die eingereichten und nicht näher bezeichneten Beweismittel beziehen
sich nicht auf die Frage der Fristwiederherstellung.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen. Die Beschwerde vom 10. Juli 2013 ist verspätet und
daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Das Wiederherstellungsgesuch war angesichts der vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – unabhängig von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – ab-
zuweisen ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung Fristwiederherstellungs-
gesuch und Nichteintreten auf Beschwerde) sind die Kosten von total
Fr. 400.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Mit vorliegendem Urteil werden die weiteren prozessualen Anträge ge-
genstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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