B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3911/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Bangladesh,
alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (…).
E-3911/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge am 20. No-
vember 2013 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten,
dass die erst- und zweitrubrizierten Beschwerdeführerinnen anlässlich
der Befragungen zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2013 im EVZ und
der Anhörungen vom 28. März 2014 zu den Asylgründen – mit Rücküber-
setzung des Protokolls der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin am
28. Mai 2014 – im Wesentlichen Folgendes geltend machten,
dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden Beschwerde-
führerin) aus D._______ stamme, Muslimin sei und im Jahre 1995 illegal-
erweise einen Hindu geheiratet habe, was den Unmut ihrer Familie auf
sich gezogen habe, mit der Folge, dass sie im gleichen Jahr nach
E._______ umgezogen seien, ihr Ehemann – ein im dortigen Bazar er-
werbstätiger (…) – aber dennoch weiterhin von den männlichen Angehö-
rigen ihrer Familie belästigt und insbesondere mehrmals geschlagen und
einmal entführt worden sei,
dass dieser sich deshalb alsbald beziehungsweise erst im Jahr ihrer Aus-
reise von der Familie getrennt habe, nunmehr an einem unbekannten Ort
lebe, sich nur einmal telefonisch gemeldet und aufgrund seiner Gefähr-
dungssituation schliesslich (gemäss Scheidungsunterlagen im […] 2013)
die Scheidung eingereicht habe,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin den Beschwerdeführerinnen die
Ausreise empfohlen, organisiert und finanziert habe, da die Mullahs bei
einem weiteren Verbleib in Bangladesch den Mann und die Töchter der
Beschwerdeführerin töten würden,
dass die Töchter zudem nicht aus dem Haus hätten gehen können, an
keine Schule zugelassen worden seien und die ältere im Februar bezie-
hungsweise Oktober 2013 kurz nacheinander in E._______ beziehungs-
weise in F._______ zwei Selbsttötungen mit Schlaftabletten versucht ha-
be,
dass die Einschaltung der Polizei erfolglos geblieben sei, weil diese eine
Hilfeleistung aufgrund der illegalen Heirat verweigert habe,
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dass sich die Beschwerdeführerinnen deshalb zur Ausreise entschieden
und diese im November 2013 – nach einem zuvor halbjährigen Aufenthalt
in F._______ beziehungsweise G._______ – in Begleitung eines Schlep-
pers und im Besitze von durch diesen besorgten Reisepässen realisiert
hätten, wobei sie auf dem Luftweg nach Marokko, auf dem Seeweg wei-
ter nach Spanien und schliesslich – nach einem zwei- beziehungsweise
rund elftägigen Aufenthalt dort – per Bus illegal in die Schweiz gelangt
seien,
dass die (seit dem 16. Mai 2014 rechtsvertretenen) Beschwerdeführerin-
nen trotz entsprechender Aufforderungen keine Identitätsdokumente ein-
reichten und solche auch nie besessen hätten, im Verlaufe des Verfah-
rens jedoch verschiedene Unterlagen in Kopie – darunter ihre Geburts-
scheine, Heiratsurkunde und Scheidungspapiere vorlegten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – eröff-
net am 11. Juni 2014 – ablehnte und die Wegweisung der Beschwerde-
führerinnen sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, sie erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genüg-
ten,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme aufgrund
ihres Mannes unsubstanziiert, widersprüchlich und vage ausgefallen sei-
en, so hinsichtlich Anzahl, Dauer und Ereignisabläufe der gegenüber ih-
rem Mann verübten Verfolgungshandlungen sowie betreffend das Hilfeer-
suchen bei der Polizei, den letzten Kontakt zum Ehemann und die Ereig-
nischronologie,
dass auch die Aussagen der angehörten Tochter gänzlich oberflächlich
und ausweichend geblieben seien und erhebliche Zweifel an ihrer Biogra-
fie, insbesondere an der behaupteten fehlenden Schulbildung und den
dafür angeführten Gründen bestünden,
dass daneben aus den Protokollen krass ungereimte Angaben zu Zeit
und Ort der geltend gemachten Suizidversuche hervorgingen und die
Vorbringen in wesentlichen Punkten trotz ausgiebig gebotener Schilde-
rungsmöglichkeiten und mehrfachen Nachfragens substanzarm, ungenau
und ausweichend geblieben seien,
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dass immerhin die geltend gemachte Heirat und Scheidung der Be-
schwerdeführerin nicht gänzlich auszuschliessen seien, die daraus abge-
leiteten Probleme nebst dem Erwähnten aber auch aus dem Grund un-
glaubhaft seien, weil gemäss dem abgegebenen Ehevertrag vom Braut-
vater eine Mitgift bezahlt worden sei und die hierzu abgegebene Erklä-
rung der Beschwerdeführerin – ihr Ex-Mann sei dafür aufgekommen –
nicht überzeuge,
dass im Weiteren der in den Geburtsscheinen vermerkte damalige Wohn-
sitz der Beschwerdeführerinnen ([D._______]) nicht dem geltend ge-
machten ([E._______]) entspreche,
dass es sich angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfol-
gungsvorbringen erübrige, diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden,
zumal keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse (insb. i.S.v. Art. 5
AsylG oder Art. 3 EMRK) auszumachen seien,
dass insbesondere auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges sprächen, da angesichts der ungesicher-
ten Aussagen betreffend Identität, Biografie, Reiseumstände und Famili-
ennetz, der fehlenden Identitätsdokumente sowie der aufgetretenen Wi-
dersprüche davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerinnen verfügten
in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungs- und Familiennetz und sie
seien mit eigenen Reisedokumenten gereist, welche die den Asylbehör-
den zwecks Erschwerung einer Rückführung absichtlich vorenthielten,
dass die Beschwerdeführerinnen im Übrigen gemäss eigenen Aussagen
gesund und in Anbetracht der kostspieligen Herreise offenbar finanziell
gut situiert seien,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 11. Juli 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
haben und darin dessen Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventuali-
ter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 VwVG
inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beantragen,
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dass sie in der Begründung geltend machen, beide befragten Beschwer-
deführerinnen seien anlässlich der BzP gesundheitlich geschwächt und
daher unkonzentriert gewesen, insbesondere die Beschwerdeführerin
aufgrund einer (…), und bei allen Befragungen beziehungsweise Anhö-
rungen seien die Übersetzungen "nicht sehr gut" beziehungsweise unge-
nügend gewesen, was – zusammen mit Versprechern der Beschwerde-
führerin – gewisse Unstimmigkeiten erklären möge,
dass die Beschwerdeführerinnen sodann unter Hinweis auf beiliegende
Beweismittel (undatierte Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin
und "Identification Letter" vom […] 2014 einer Bezirksverwaltung), die
Wahrheitskonformität ihrer präzisen, umfassenden, stringenten und über-
einstimmenden Vorbringen und Angaben, insbesondere ihre absolute Pa-
pierlosigkeit und ebenso ihre persönliche Glaubwürdigkeit bekräftigen,
dass die angehörte Tochter gesagt habe, was sie wisse, verständlicher-
weise auf belanglose Fragen der "nicht netten" Befragerin ausweichende
Antworten gegeben und sich nicht gerne an ihre Suizidversuche erinnert
habe, wobei diesbezügliche Unstimmigkeiten möglicherweise auf Über-
setzungs- oder Umrechnungsfehler zurückzuführen seien und sie mit die-
sen in Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht
konfrontiert worden sei,
dass die in den Geburtsurkunden vermerkten inkorrekten Wohnorte ei-
nerseits unwesentlich und anderseits auf den Umstand zurückzuführen
seien, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Dokumente eben in
D._______ und nicht in E._______ erhältlich gemacht habe,
dass das BFM die weiteren Ungereimtheiten nicht präzise genug benannt
habe,
dass damit die Beschwerdeführerinnen ungenügend befragt und der
Sachverhalt falsch festgestellt worden sei, die Vorinstanz sich um den
praxisgemäss beschränkten Beweiswert der BzP foutiere, in den Erwä-
gungen unzulässigerweise "nach der bekannten Salamitaktik" verfahre
und die Aussagen verzerre, womit die Argumentation des BFM letztlich
wie ein Kartenhaus in sich zusammenfalle, einen "Akt reiner Willkür" dar-
stelle und zudem unangemessen sei,
dass das BFM Gelegenheit haben werde, hierzu im Rahmen der Ver-
nehmlassung Stellung zu nehmen,
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dass aus dem somit glaubhaft gemachten Sachverhalt ihre objektiv und
subjektiv begründete sowie nachvollziehbar erscheinende Furcht vor pri-
vaten und quasistaatlichen Verfolgungsmassnahmen und staatlichen Dis-
kriminierungen hervorgehe und keine innerstaatlichen Fluchtalternativen
bestünden,
dass schliesslich die Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung schema-
tische Textbausteine und – mangels gesetzlicher Abstützung – mithin un-
zulässige Tatsachenvermutungen darstellten, was den reduzierten Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung und – mangels einer sachgerechten
Anfechtungsmöglichkeit – ebenso der Begründungspflicht widerspreche,
dass die Beschwerdeführerinnen nebst den bereits genannten Beweismit-
teln und diesbezüglichen Zustellunterlagen aus dem Ausland einen Arzt-
bericht des (…) betreffend eine (…) der Beschwerdeführerin vom (…)
November 2013 vorlegen,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli
2014 der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen während des Be-
schwerdeverfahrens festgestellt, die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abgewiesen und sie – unter Hinweis auf die Aussichts-
losigkeit der Beschwerde – zur Leistung eines Kostenvorschusses im Be-
trag von Fr. 600.– bis zum 12. August 2014 aufgefordert wurden,
dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der erkannten Aussichtslo-
sigkeit erwog (Zitat:),
"dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, ausgewogener,
überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung
zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerde-
führerinnen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und unbesehen der
Frage nach der Asylrelevanz der Vorbringen keinen Anspruch auf Gewäh-
rung des Asyls haben,
dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein erhebliches Beanstandungspotenzial zu erblicken
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sein dürfte, zumal der Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel keinen anderen Blickwinkel öffnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht – unbesehen der nachstehend zu
erörternden Glaubhaftigkeitsfrage – zunächst unter Bezugnahme auf die
Behauptung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungslage der Be-
schwerdeführerinnen (vgl. insb. die Ziffern B 3 und C 15 der Beschwer-
debegründung) ein gänzlich anderes Bild gewinnt, so hinsichtlich der Ein-
griffs- bzw. Bedrohungsintensität und mithin der Ernsthaftigkeit und Be-
gründetheit der Verfolgungsvorbringen, der Möglichkeit der Beanspru-
chung (inner-) staatlichen Schutzes und ganz offensichtlich hinsichtlich
des Bestehens zumutbarer innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten,
dass nähere Ausführungen dazu aber unterbleiben können, da der Inhalt
der Beschwerde auch der vorinstanzlich erkannten Unglaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG keine grund-
sätzlich abweichende Betrachtungsweise entgegenzusetzen vermag,
dass zwar einzelne Erwägungsteile eine gewisse "Kundenfreundlichkeit"
vermissen lassen, indem die Unstimmigkeiten eher beispielhaft oder
bloss themenbezogen erwähnt werden, worin aber entgegen der erhobe-
nen Rügen (vgl. Ziffern B 2/f, C 9 f. und C 17 der Beschwerdebegrün-
dung) weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des rechtli-
chen Gehörs zu erblicken sein dürfte, da vom BFM jeweils klare Aktenab-
stützungen genannt werden und sich dadurch ein zureichender Konkreti-
sierungsgrad herstellen lässt, der eine sachgerechte Anfechtung der
Unglaubhftigkeitserkenntnisse vorliegend ohne Weiteres zulässt,
dass sich die Beschwerdeführerinnen sodann im Wesentlichen darauf
beschränken, die Wahrheitskonformität ihrer Vorbringen zu bekräftigen
und im Hinblick auf die Erwägungen der Vorinstanz Entkräftungs- und Er-
klärungsversuche zu unternehmen, die in der nunmehr vorgelegten Form
und unter Berücksichtigung der Akten offensichtlich keine Durchschlags-
kraft besitzen, zumal es sich weitgehend um blosse Schutzbehauptun-
gen, sachverhaltliche Anpassungen und unbehelfliche Ausflüchte handelt
(ungenügende Befragungen, Übersetzungs- und Protokollierungsmängel,
Überbewertung der Erstbefragungsprotokolle, Versprecher, körperliche
Geschwächtheit, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, "Salamitaktik"
des BFM, Aussageverzerrungen, Unwesentlichkeit des auf den Geburts-
urkunden erwähnten Wohn- bzw. Aufenthaltsorts, belanglose Fragen der
nicht netten Befragerin, "Akt reiner Willkür" usw.),
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dass die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel keine andere Be-
trachtungsweise aufdrängen und inhaltlich gar weitere Glaubhaftigkeits-
zweifel aufwerfen und die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftig-
keitselemente und Unstimmigkeiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerinnen und Anhaltspunkte auf eine Mitwirkungsver-
weigerung und Verschleierungsabsicht offenlegen, deren Erörterung je-
doch in einem allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre",
dass der Kostenvorschuss am 11. August 2014 geleistet wurde,
dass auf den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der ange-
fochtenen Verfügung des BFM, der Beschwerde, der vorgelegten Be-
weismittel sowie der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts,
soweit wesentlich, in den Erwägungen einzugehen und im Übrigen auf
die Akten zu verweisen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann, wogegen die von den Be-
schwerdeführerinnen erhobene, indessen nicht näher spezifizierte Rüge
der Unangemessenheit seit der am 1. Februar 2014 in Kraft stehenden
Änderung der genannten Bestimmung nicht mehr zulässig ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde und der von den Beschwerdeführerinnen impli-
zit geäusserte Anspruch auf Einholung einer Vernehmlassung somit vor-
liegend nicht besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass diese Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind
und hierzu integral auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischen-
verfügung vom 28. Juli 2014 verwiesen werden kann, zumal die Be-
schwerdeakten seither substanziell unverändert geblieben sind,
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dass die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerinnen, wonach sich ih-
re Vorbringen und Angaben präzis, umfassend, stringent und überein-
stimmend präsentierten, in Anbetracht des Inhalts der erstellten Protokol-
le offensichtlich nicht zutrifft und vom erwähnten gesetzlichen und praxis-
gemässen Anforderungsprofil entfernt liegt,
dass die erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Beweismittel weitere Un-
stimmigkeiten offenlegen, zumal beispielsweise die Ehe gemäss Heirats-
urkunde vollumfänglich nach muslimischem Recht und vor Zeugen ge-
schlossen und amtlich registriert worden und mithin nicht illegal ist,
dass die eingereichte beglaubigte Erklärung der Mutter der Beschwerde-
führerin als Gefälligkeit zu betrachten und mangels amtlicher Verifizierung
von äusserst geringem Beweiswert ist,
dass sodann der "Identification Letter" der Bezirksverwaltung weder eine
irgendwie geartete Verfolgungssituation bestätigt noch als Identitätspapier
taugt, sondern bestenfalls als Leumundszeugnis dient,
dass im Weiteren die Verwendung von Textbausteinen per se in keiner
Weise beanstandungswürdig, sondern vielmehr Ausdruck einer auf Pro-
zessökonomie und Rechtssicherheit bedachten Entscheidfindung ist, und
vorliegend das BFM seinen Asyl- und Wegweisungsentscheid offensicht-
lich in durchaus einzelfallgerechter Beurteilung erliess,
dass im Übrigen dem Arztbericht des (…) betreffend die (…) der Be-
schwerdeführerin vom (…) November 2013 keine eingeschränkte Kon-
zentrationsfähigkeit entnommen werden kann, sondern der intra- und
postoperative Verlauf als komplikationslos und der Allgemeinzustand als
gut bestätigt wird,
dass sich vorliegend weitergehende Erörterungen zu zahlreichen weite-
ren Unglaubhaftigkeitselementen und zur augenfälligen persönlichen Un-
glaubwürdigkeit der erst- und zweitrubrizierten Beschwerdeführerinnen
angesichts der klaren Sachlage erübrigen,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, deshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und zu-
dem keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersicht-
lich sind,
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dass vorliegend ebenso eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK
(Grundsatz der Einheit der Familie) oder des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) weder
geltend gemacht wird noch ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführerinnen denn auch auf einen formellen Be-
schwerdeantrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges – im Gegensatz zum expliziten Antrag betreffend Fest-
stellung der Unzumutbarkeit – verzichtet haben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen und hierzu wiederum auf die zutreffenden
Zumutbarkeitserwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort
E. III/2) zu verweisen ist, welche substanziell in der Beschwerde nicht
bestritten werden,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführerinnen nach wie
vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind und der am 11. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der am 11. August 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: