B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-391/2013
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
p. A. Schweizerische Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine ledige Kurdin aus (…), suchte am
22. September 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (in der
Folge: die Botschaft) um Gewährung von Asyl und Bewilligung der Einrei-
se in die Schweiz nach. Am 19. Oktober 2012 führte die Botschaft eine
Befragung durch, bei welcher Gelegenheit die Beschwerdeführerin Aus-
weispapiere und Gerichtsdokumente zu den Akten gab.
A.b Dem Befragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass sie in mehrere Ver-
fahren verwickelt gewesen ist. Die ersten beiden Verfahren, in welchen
ihr ein Verstoss gegen das Demonstrations- und das Umweltgesetz vor-
geworfen worden ist, endeten mit einem Freispruch. Das dritte Verfahren
betreffend Widerstand gegen Staatsbeamte, Mitgliedschaft bei einer ille-
galen bewaffneten Terrororganisation, Beschädigung von öffentlichem Ei-
gentum und Benutzung von Sprengstoff sei erstinstanzlich vor dem "(…)"
hängig. Sie wisse nicht, ob sie gesucht und wann das Verfahren abge-
schlossen sein werde.
Alles geht den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge auf ein Ereignis
im Jahre (…) zurück, bei welchem in türkischen Strafanstalten politisch
Inhaftierte umgebracht worden seien. Im Jahre (…) sei zu diesem Ereig-
nis ein Gedenktag organisiert worden. Sie sei von der (…) als Beobachte-
rin bei einer Presseerklärung in ihrem Stadtteil eingesetzt worden. Die
Gendarmerie habe sie unter Anwendung von Gewalt in Gewahrsam ge-
nommen. Man habe ihr vorgeworfen, Molotow-Cocktails benutzt zu ha-
ben, was nicht stimme.
A.c Sie sei von (…) in der (…) in Haft gewesen. Sie sei geschlagen, be-
leidigt und belästigt worden. Danach habe man sie bis (…) in (…) inhaf-
tiert. Dort sei sie wiederholt in Lebensgefahr gewesen und gefoltert wor-
den.
A.d Seit dem Jahre 2002 sei sie Mitglied der (…), von 2008 bis 2011 sei
sie Leiterin einer Zweigstelle der Partei gewesen, wo sie soziale und kul-
turelle Aktivitäten organisiert habe.
Es gehe ihr um die Freiheit. Durch die Haft sei ihr bewusst geworden,
was dies bedeute. Eine Verurteilung wäre sehr schwer zu ertragen.
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B.
Mit der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2012 zugegangener Ver-
fügung vom 28. November 2012 bewilligte das BFM die Einreise in die
Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob mit an die Botschaft gerichteter türkisch-
sprachiger Eingabe vom 14. Januar 2013, welche dem Bundesverwal-
tungsgericht am 25. Januar 2013 zuging (Eingangsstempel), gegen die
Verfügung Beschwerde. Aus prozessökonomischen Gründen gab das
Gericht im Sinne einer Ausnahme eine Übersetzung der Beschwerde in
Auftrag (vgl. nachstehend E. 1.3).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist (bis auf die nicht in einer Amtssprache vorliegen-
de Rechtsmitteleingabe (s. dazu vorstehend Bst. C) frist- und formgerecht
eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Mit dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung
des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum
28. September 2015, AS 2012 5359) wurde unter anderem Art. 20 AsylG
aufgehoben. Gemäss den diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt
jedoch die alte Fassung dieses Artikels (wie auch Art. 52 AsylG) weiterhin
für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen
Änderungen gestellt worden sind, was vorliegend der Fall ist.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als
Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung
befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat
bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr
für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Das Asyl kann verweigert
werden, wenn es ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittland um Aufnahme
zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Vor-
aussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behör-
den ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit hat). Für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
gemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell
sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet,
dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein
zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
5.
5.1 Das BFM erwog im angefochtenen Entscheid, in der Schweiz lebe ein
Onkel der Beschwerdeführerin, allenfalls ein Cousin, der aber auch in
Deutschland leben könnte. Sie habe zudem angegeben, dass drei Tanten
in Deutschland und ein Onkel in Grossbritannien leben würden. Demnach
sei die Beziehung zur Schweiz weniger eng als zu diesen beiden Län-
dern, und es sei ihr zuzumuten, dort ein Asylgesuch zu stellen. Allerdings
müsste sie aufgrund der anders ausgestalteten Asylverfahren ein Visum
beantragen, um einreisen zu können. Offenbar sei Deutschland dazu be-
reit, habe sie sich doch bereits im (…) als Touristin dort aufgehalten. Was
die Kulturnähe anbelange, so seien Deutschland und Grossbritannien mit
der Schweiz in etwa vergleichbar. Demnach sei das Asylgesuch gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen.
5.2 Da die Einreise nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt werde,
könne zwar die Frage, ob die Beschwerdeführerin schutzbedürftig sei, of-
fengelassen werden. Aber es gelte trotzdem festzuhalten, dass Befürch-
tungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
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nur dann einreiserelevant seien, wenn Anlass zur Annahme bestehe,
dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklichen würden.
5.3 Gesuchsteller seien nicht schutzbedürftig, wenn die gegen sie gerich-
teten staatlichen Massnahmen legitim seien. Die Beschwerdeführerin
mache geltend, in einem Strafverfahren wegen verschiedener Delikte an-
geklagt zu sein, sie erwarte eine Verurteilung. Aktuell stehe indessen
nicht fest, ob es dazu kommen werde. Es sei davon auszugehen, dass
sie bis zum Abschluss des Verfahrens nicht in Haft genommen werde. Bei
einer erstinstanzlichen Verurteilung hätte sie zudem die Möglichkeit, das
Urteil anzufechten. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfah-
rens würden behördliche Schritte zur Sicherung des Strafvollzugs einge-
leitet, was noch längere Zeit dauern könne.
Dass sie keiner unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sei, die eine Ein-
reise in die Schweiz erfordern würde, zeige auch der Umstand, dass sie
sich im (…) und somit nach Einreichung des Asylgesuches auf der
Schweizerischen Botschaft in Ankara in Deutschland aufgehalten habe,
ohne dort ein Asylgesuch zu stellen.
5.4 Die Frage, ob das gegen sie eingeleitete Strafverfahren rechtsstaat-
lich legitim sei, sei auch vor dem Hintergrund zu prüfen, dass an der er-
wähnten Versammlung gemäss den beigebrachten Gerichtsakten unter
anderem Molotow-Cocktails geworfen worden seien, zudem sei sie auf
Fotos identifiziert worden. Die Ahndung von Straftaten, die im Zusam-
menhang mit gewaltsamen Demonstrationen erfolgten, müsse als rechts-
staatlich legitim und daher als nicht einreiserelevante Verfolgung be-
zeichnet werden.
5.5 Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, in einem anderen
Staat ein Asylgesuch einzureichen, sei ihr Einreise- beziehungsweise
Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung
stehenden Ermessensspielraums abzulehnen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Sie
sei keiner unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt, und das eingeleitete
Strafverfahren müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtsstaatlich le-
gitim bezeichnet werden.
6.
Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen nicht über bereits Vorgebrachtes, das sie in Teilen erläutert, hinaus.
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Formelle Mängel des vorinstanzlichen Entscheides macht sie nicht gel-
tend. Im Vordergrund steht ihre Vermutung, wegen eines Deliktes, das sie
nicht begangen habe, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall zum
Schluss, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei keine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG droht und ihr somit die Einreise
in die Schweiz zu verweigern ist.
7.2 Nach Auffassung des Gerichts weist aufgrund der Aktenlage nichts
darauf hin, dass das vorliegende Strafverfahren als rechtsstaatlich illegi-
tim zu bezeichnen wäre beziehungsweise den Anforderungen an ein mit
rechtsstaatlichen Mitteln geführtes Strafverfahren nicht genügen würde.
Es kann in dieser Hinsicht auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt deuten die ein-
gereichten Gerichtsunterlagen und die Aussagen der Beschwerdeführerin
auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfahren hin. Es liegen
keine Hinweise dafür vor, wonach die Beschwerdeführerin im jetzigen
Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte.
7.3 Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im (…) aus der
Haft entlassen worden war, jedoch erst (…) später um Asyl nachsuchte.
Erfahrungsgemäss nehmen Personen, die sich einem unerträglichen
psychischen Druck ausgesetzt sehen, die erstbeste Gelegenheit wahr,
um sich abzusetzen, sie warten nicht mehrere Jahre mit dem Verlassen
des Heimatstaates zu. Der zeitliche Kausalzusammenhang ist vorliegend
nicht gegeben (vgl. vorstehend E. 4.2).
7.4 Zu Recht weist denn auch das Bundesamt auf den Umstand hin, dass
die Beschwerdeführerin trotz ihrer angeblichen Furcht vor der Willkür der
türkischen Behörden im (…) nach Deutschland gereist ist, dies als Touris-
tin. Würde sie tatsächlich in ständiger Angst vor einer Verurteilung und
anschliessender Inhaftierung leben, wäre sie wohl kaum wieder in den
Heimatstaat zurückgereist.
7.5 Geradezu paradox ist sodann das Vorbringen in der Beschwerde, sie
habe der Botschaft gegenüber unmissverständlich erklärt, sie werde im
Falle, dass keine Verurteilung erfolge, ihren Asylantrag zurückziehen. Ei-
nerseits misstraut sie der türkischen Justiz, anderseits schliesst sie einen
Freispruch nicht aus und geht gar davon aus, dass sie dann keinerlei Be-
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helligungen mehr ausgesetzt sein würde. Es kann vorliegend offenblei-
ben, in welchem Ausmass die türkischen Gerichte rechtsstaatlichen
Standards westlichen Zuschnitts zu genügen vermögen. Unbestritten ist,
dass staatliches Vorgehen gegen gewalttätige Demonstrationen grund-
sätzlich legitim ist, und unter diesem Blickwinkel ist auch die Anklage der
Beschwerdeführerin zu qualifizieren.
7.6 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzei-
gen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen
würden. Den Ausführungen des BFM im angefochtenen Entscheid zur
Beziehungsnähe zur Schweiz beziehungsweise zur Möglichkeit, in
Deutschland oder in Grossbritannien um Asyl nachzusuchen, ist zuzu-
stimmen. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für
eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19, mit weiteren
Hinweisen).
Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen,
da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat
zu Recht die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen vorliegend auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Ankara.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger