B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3913/2009
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro, Richter Walter Stöckli, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich Somalia,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Asyl und Wegweisung;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2009 /
E-905/2009.
E-3913/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller verliess gemäss eigenen Angaben seinen angeblichen
Heimatstaat Somalia am 29. Dezember 2007, worauf er am 27. Februar
2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde durch das BFM
mit Verfügung vom 13. Januar 2009 abgelehnt, wobei gleichzeitig die
Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und der Wegweisungs-
vollzug angeordnet wurden.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2009
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2009
im Einzelrichterverfahren mit Zustimmung eines Zweitrichters letztin-
stanzlich abgelehnt.
B.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2009 bean-
tragte der Gesuchsteller die Revision des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 30. März 2009. Er beantragte insbesondere die Feststellung,
dass er neue erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
einbringe; es sei revisionsweise festzustellen, dass er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei revi-
sionsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
und unzumutbar sei, und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und die Sistierung des Wegweisungsvollzuges sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt.
Seine Revisionseingabe stützte der Gesuchsteller auf ein neues Beweis-
mittel im Original ("Nationality Certificate", ausgestellt durch "The Re-
public of Somalia, The Transitional Federal Government, Somali Per-
manent Mission to the United Nations Office at Geneva and Specialized
Institutions in Switzerland" in Genf), datiert vom (…) April 2009. In diesem
Dokument wird bestätigt, dass der Gesuchsteller die Staatsbürgerschaft
von Somalia besitze. Zur weiteren Stützung seines Revisionsgesuches
reichte der Gesuchsteller einen Internetauszug (Hiiraan Online; News and
Information about Somalia) vom 12. Juni 2009 sowie den "Annual Report
of the United States Commission on International Religious Freedom"
vom Mai 2009 ein.
E-3913/2009
Seite 3
Hierzu führte der Gesuchsteller insbesondere aus, im rechtskräftig ab-
geschlossenen Asylverfahren seien sowohl das BFM als auch das Bun-
desverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass er kein somalischer
Staatsbürger sei und seine wahre Nationalität verheimlicht habe. Die neu
beigebrachte Bestätigung der Richtigkeit der von ihm zu Protokoll gege-
benen Angaben sei geeignet, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die
zwar im früheren Verfahren hätten festgestellt und bewiesen werden kön-
nen, aber zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben seien. Die Bestä-
tigung seiner somalischen Staatsangehörigkeit vom (…) April 2009 er-
schüttere die Beweisgrundlage des Urteils vom 30. März 2009 so, dass
ein günstigerer Entscheid durchaus möglich sei, weshalb diesem revi-
sionsrechtliche Erheblichkeit zukomme. Bis zum Entscheid des BFM vom
13. Januar 2009 sei dem Gesuchsteller nicht bewusst gewesen, dass die
Behörden an seiner Staatsangehörigkeit Zweifel hegten. Im Weiteren
habe er erst nach der Eröffnung des Urteils vom 30. März 2009 im Ge-
spräch mit einem Mitarbeiter des [der kantonalen Behörde] erfahren, dass
die Vertretung der somalischen Übergangsregierung seit Kurzem (wieder)
entsprechende Nationalitätsbescheinigungen ausstelle. Er habe um-
gehend nach seiner diesbezüglichen Kenntnisnahme die nötigen Schritte
unternommen, um das "Nationality Certificate" zu erhalten. Die Möglich-
keit, sich seine Staatszugehörigkeit in der Schweiz bestätigen zu lassen,
sei weder ihm noch seiner im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren
mandatierten Rechtsvertretung bekannt gewesen. Da sein Heimatland
Somalia während Jahren die elementarsten staatlichen Strukturen nicht
habe aufrechterhalten können, sei diese Unkenntnis verständlich
beziehungsweise entschuldbar.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2009 (Telefax) setzte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme den Wegweisungsvollzug einstweilen aus.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 wurde der Vollzug der Weg-
weisung für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt und festgestellt, dass
der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
wurde gutgeheissen und die damalige Rechtsvertreterin des Gesuch-
stellers, Frau B._______, Fürsprecherin, (...), als amtliche Beiständin dem
Gesuchsteller beigeordnet.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2009 führte der Gesuchsteller zum einge-
reichten, neuen Beweismittel ("Nationality Certificate"; vgl. oben, Bst. B)
ergänzend aus, seine somalische Staatsangehörigkeit sei aufgrund einer
eingehenden Befragung durch die Vertretung der somalischen Über-
gangsregierung (Fragen zu seinen Aufenthaltsorten in Somalia, Clan-
zugehörigkeit, Sprache, Dialekt) bestätigt worden. Nach diesem Interview
sei befunden worden, dass er somalischer Bürger sei, und die Nationalität
sei im erwähnten eingereichten Zertifikat durch die Vertretung der so-
malischen Übergangsregierung in Genf festgehalten worden.
F.
Mit Eingabe vom 27. November 2009 ersuchte der Gesuchsteller um
Auskunft hinsichtlich seiner Ausweispapiere respektive Erhalt eines N-
Ausweises.
G.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht die damalige Rechtsvertreterin des Gesuchstellers über den Ein-
gang der Eingabe vom 27. November 2009 in Kenntnis. Gleichzeitig
wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass das Gericht nicht zuständig sei
für die Ausstellung von Ausweispapieren einer ausländischen Person,
und gestützt auf Art. 30 Abs. 1 der Verordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 14.311) auf die Zuständigkeit der
kantonalen Behörden verwiesen.
H.
Nachdem sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Dezember 2009
wieder an das Bundesverwaltungsgericht gewandt und um Beantwortung
seiner Eingabe vom 27. November 2009 ersucht hatte, wurde ihm mit
Schreiben vom 6. Januar 2010 mitgeteilt, dass seine erste Anfrage mit
Schreiben an seine damalige Rechtsvertretung vom 8. Dezember 2009
beantwortet worden sei. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auf
Art. 11 Abs. 3 VwVG hin.
I.
Mit Eingabe vom 16. September 2010 wies der Gesuchsteller auf einen
Internet-Link hin, welcher die Christenverfolgung in seinem Heimatstaat
dokumentiere.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2011 teilte Fürsprecherin B._______ mit, dass
sie ab sofort den Gesuchsteller nicht mehr vertrete. Gleichzeitig wurde
um Ausscheidung eines angemessenen, von Amtes wegen zu
schätzenden Anteils einer allfälligen Parteientschädigung oder eines
amtlichen Honorars ersucht und auf den Umstand verwiesen, dass die
Aktenübergabe an die neue Rechtsvertreterin, Frau Annelise Gerber,
bereits erfolgt sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 wurde Fürsprecherin B._______
seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, ein allfälliges Ge-
such um Entlassung aus respektive Befreiung von der amtlichen Bei-
standspflicht einzureichen, ansonsten das Gericht davon ausgehe, dass
sie weiterhin ihr Mandat als amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin fort-
setze. Im Weiteren wurde festgestellt, dass keine Vollmacht von Frau
Annelise Gerber zu den Akten gereicht worden sei und diese zudem die
von Art. 65 Abs. 2 VwVG vorausgesetzten persönlichen Anforderungen
an eine amtliche Rechtsvertretung (Besitz des Anwaltspatentes) nicht
erfülle, weshalb sie als amtliche Rechtsvertreterin nicht in Frage komme.
L.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 zeigte Frau Annelise Gerber, (…), dem
Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatierung durch den Gesuchsteller
an, reichte eine entsprechende Vollmacht ein und ersuchte das Gericht,
allfällige Korrespondenz betreffend das Asylverfahren direkt an sie zu
senden.
M.
Mit Schreiben vom 11. November 2011 richtete sich der Gesuchsteller
direkt an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, dass er das Man-
dat von Frau B._______ beendet habe. Er ersuche um Anerkennung von
Frau Annelise Gerber als seine Rechtsvertreterin.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2011 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass ab sofort Frau Annelise Gerber als rechtsgültig
mandatierte Rechtsvertreterin des Gesuchstellers betrachtet werde und
sämtliche Mitteilungen und Postsendungen an sie gerichtet würden. Frau
Fürsprecherin B._______ wurde aus der amtlichen Beistandspflicht
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Seite 6
entlassen und gleichzeitig aufgefordert, eine Kostennote für die
Aufwendungen im vorliegenden Revisionsverfahren einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 reichte Fürsprecherin B._______
ihre Kostennote nach.
P.
Die Frage, die sich im vorliegenden Verfahren stellt, - ob neu, das heisst
nach dem ordentlichen Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel
im Rahmen eines Revisionsverfahrens eingebracht werden können -,
wurde innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts als Frage von
grundsätzlicher Bedeutung erkannt.
Die für das vorliegende Verfahren zuständige Abteilung V hat ein
Koordinationsverfahren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VGG eingeleitet.
Sämtliche Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts haben sich als im
Sinne von Art. 25 Abs. 2 VGG mitbetroffen erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1990 [AsylG, SR 142.31]) endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Asylgebiet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziffer 1 (letzter Teil-
satz) BGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdever-
fahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat
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Seite 7
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb er legitimiert ist. Das Gesuch ist frist- und formgerecht
eingereicht worden (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 f. VwVG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG und Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
1.3 Nachdem die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin mit Schreiben
vom 31. Mai 2011 mitgeteilt hat, dass sie ab sofort den Gesuchsteller
nicht mehr vertrete und der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. November
2011 den entsprechenden Mandatsentzug explizit dem Bundesverwal-
tungsgericht notifizierte, ist Fürsprecherin B._______ mit Instruktionsver-
fügung vom 24. November 2011 seitens des Gerichts aus ihrer amtlichen
Beistandspflicht entlassen worden. Frau Annelise Gerber wird als rechts-
gültig mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers betrachtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf
Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG
Anwendung.
2.2 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit wel-
chem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwer-
deinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, angefochten werden kann.
Die Revision betrifft Verfügungen von Verwaltungsjustizbehörden und
setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter
ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009,
§ 31 Rz 24 f., S. 289). Ein Revisionsbegehren bezweckt also, die für ei-
nen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz be-
reits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. URSI-
NA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E-3913/2009
Seite 8
2.4 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nach-
träglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
auffindet, die sie in ihrem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un-
ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
2.5 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der
Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne
von Art. 124 BGG darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche
Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade
diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend
substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf
überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erfor-
derlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, son-
dern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE
96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.).
2.6 Der Gesuchsteller bringt vor, es sei ihm durch die Beschaffung eines
neuen Beweismittels gelungen, seine – im vorangehenden ordentlichen
Asylverfahren nicht glaubhaft gemachte – somalische Staatsangehörig-
keit nachzuweisen. Angesichts des Umstandes, dass die somalische
Übergangsregierung erst seit Kurzem wieder entsprechende Bescheini-
gungen der Staatszugehörigkeit ausstelle, habe er dieses Beweismittel im
vorangehenden Verfahren nicht beibringen können.
Der Gesuchsteller ruft somit explizit den Revisionsgrund der neuen er-
heblichen Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh-
rens auf, weshalb auch diese Eintretensvoraussetzung gegeben wäre.
3.
3.1
Nachdem das vom Gesuchsteller als Grundlage seines Revisionsgesu-
ches eingereichte "Nationality Certificate" den (…) April 2009 als Ausstel-
lungsdatum trägt, steht fest, dass dieses Beweismittel erst nach dem an-
gefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2009
ausgestellt worden respektive entstanden ist.
E-3913/2009
Seite 9
Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Beweismittel im Rahmen eines
Revisionsverfahrens vorgelegt werden kann, oder ob ein solches "neu
entstandenes" Beweismittel durch Art. 123 Abs. 2 Bst. a, letzter Teilsatz,
BGG, als Grundlage eines Revisionsverfahrens ausgeschlossen wird.
Wie bereits im Sachverhalt (unter P.) festgehalten, hat das Bundesverwal-
tungsgericht in dieser Fragestellung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von Art. 25 VGG erkannt, von welcher alle Abteilun-
gen des Gerichts mitbetroffen sind.
3.2 Am 1. Januar 2007 ist die Bundesjustizreform in Kraft getreten. Das
Bundesverwaltungsgericht hat seinen Betrieb aufgenommen und die Ab-
teilungen IV und V haben auf dem Gebiet des Asylrechts die Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) als einzige gerichtliche und letztin-
stanzlich entscheidende Beschwerdeinstanz abgelöst. Die Organisation
und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind im VGG gere-
gelt. Das VGG selbst enthält auch einige wenige Verfahrensvorschriften;
ansonsten richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, sofern das VGG
nichts anderes bestimmt; vorbehalten bleiben in Asyl-Beschwerdeverfah-
ren sodann verfahrensrechtliche Sondervorschriften des Asylgesetzes
(vgl. Art. 6 AsylG). Wie bereits festgehalten, verweist das VGG betreffend
die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestim-
mungen der – ebenfalls per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen – Art. 121-
128 BGG, wobei Art. 45 VGG diese als "sinngemäss" anwendbar erklärt.
3.3 In den nachfolgenden Erwägungen wird die Frage zu beantworten
sein, wie diese sinngemässe Anwendung der revisionsrechtlichen Bestim-
mungen des BGG, namentlich im Asylverfahren, ausgestaltet werden
muss.
Die Erwägungen skizzieren neben der Auslegung im grammatikalischen
beziehungsweise historischen und teleologischen Sinn (E. 4.2, 6) einen
Überblick über die Praxis der Asylbehörden vor Inkrafttreten der Justizre-
form (E. 5) und stellen die Diskussionen in Doktrin und bundesgerichtli-
cher beziehungsweise bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis zur alt-
rechtlichen und neurechtlichen Gesetzesregelung dar (E. 6 bis 8); im Sin-
ne eines Exkurses wird auch die Rechtslage und Doktrin betreffend die
neu bundesrechtlich geregelten Zivil- und Strafprozessordnungen be-
leuchtet (E. 9).
E-3913/2009
Seite 10
4.
4.1 Um beurteilen zu können, ob nach dem angefochtenen (ordentlichen)
Entscheid entstandene Beweismittel im Rahmen eines Revisionsverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht angerufen werden können, ist
zunächst auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, wie der Verweis des
Art. 45 VGG auf die sinngemässe Anwendung der revisionsrechtlichen
Bestimmungen des BGG interpretiert werden muss.
Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des wahren Sinngehaltes einer ge-
setzlichen Regelung. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dabei
der höchstrichterlichen Auslegungsmethodik an, welche in BVGE 2009/8
eingehend dargelegt wird. Eine Gesetzesbestimmung muss in erster Linie
aus sich selbst heraus, d. h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr
zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Ver-
ständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf
die "ratio legis", die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach seinen
eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des
Gesetzgebers aufgegeben ist. Die Auslegung des Gesetzes hat zwar
nicht entscheidend historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz aber dennoch
auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar ge-
troffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogen-
heit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst be-
gründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten
ist. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen,
dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das
an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist
die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet
auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Dabei folgt das Bun-
desverwaltungsgericht – wie das Bundesgericht – einem pragmatischen
Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Ausle-
gungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen
(vgl. BVGE 2010/49 E. 9.3.1 S. 709 f.; BVGE 2009/8 E. 7.1, S. 107 f. und
BVGE 2008/9 E. 6 S. 119 je mit weiteren Hinweisen).
4.2 Die grammatikalische Auslegung ist Ausgangspunkt jeder Auslegung.
Sie stellt auf den Wortlaut einer Norm, ihren Sinn und den Sprachge-
brauch ab.
4.2.1 Im Wortlaut von Art. 45 VGG ergeben sich in der deutschen, franzö-
sischen und italienischen Fassung des Gesetzestextes keine wesentli-
E-3913/2009
Seite 11
chen Unterschiede, die näher zu untersuchen wären. Der deutsche Text
von Art. 45 VGG sagt aus, dass die hier interessierenden BGG-Bestim-
mungen "sinngemäss" gelten, der französische und der italienische Text
verweisen auf die analoge Anwendbarkeit der besagten BGG-Bestim-
mungen ("les articles […] s'appliquent par analogie" bzw. "gli articoli […]
si applicano per analogia") hin. Im Folgenden wird daher auf den deut-
schen Gesetzestext abgestellt.
4.2.2 Art. 45 VGG verweist hinsichtlich des Revisionsverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht auf die sinngemässe Geltung bzw. Anwend-
barkeit der das bundesgerichtliche Verfahren beschlagenden revisions-
rechtlichen Bestimmungen. Die in der vorliegenden Konstellation interes-
sierende Regelung des BGG zur Revision (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
besagt:
„Die Revision kann [zudem] verlangt werden, wenn: a. in Zivilsachen und öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind [französischer Text: „à
l'exclusion des faits et moyens de preuve postérieurs à l'arrêt“; respektive
italienischer Text: „exclusi fatti e mezzi di prova posteriori alla sentenza“).
Zur systematischen Auslegung ist festzustellen, dass das das Verfahren
vor dem Bundesgericht regelnde BGG mit dem das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht regelnden VGG durch die Bestimmung von
Art. 45 VGG miteinander verknüpft werden. Art. 45 VGG bestimmt, dass
für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Art. 121-
128 BGG sinngemäss gelten. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Son-
derregelung für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vorgesehen, liess aber Raum für die Auslegung des Verweises von
Art. 45 VGG offen. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Geset-
zes im Sinne einer Lücke kann keine Rede sein.
4.3
4.3.1 Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG schliesst sowohl im deutschsprachigen
als auch im französischen und italienischen Sprachwortlaut explizit die
Tatsachen und Beweismittel, die "erst nach dem" – angefochtenen –
"Entscheid entstanden sind", als Revisionsgrund aus.
E-3913/2009
Seite 12
Für neue Tatsachen, die nach Abschluss eines ordentlichen Asylverfah-
rens entstanden sind, entsprach dies der bis Ende 2006 geltenden, kon-
stanten Praxis der Asylbehörden. Neue Tatsachen können nicht zur Revi-
sion führen, da sie nicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit eines Urteils
aufzuzeigen vermögen. Die Anpassung einer Verfügung an eine seit Er-
lass dieser Verfügung beziehungsweise seit Ergehen des Rechtsmittel-
entscheides veränderte Sachlage hat keinen Zusammenhang mit der
formellen und materiellen Rechtskraft der damaligen Verfügung oder des
damaligen Rechtsmittelentscheides, welche sich einzig auf die damals
bestehende Sach- und Rechtslage beziehen konnte. Macht ein Ge-
suchsteller geltend, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
hätten sich seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides nachträglich ver-
ändert, so verlangt er eine Wiedererwägung der Verfügung im Sinne der
Anpassung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage.
Die Zuständigkeit zur Behandlung eines derartigen Wiedererwägungsge-
suches liegt bei der zum Erlass der Verfügung zuständigen ersten Instanz
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK], 1995 Nr. 21 E.
1b, letzter Abschnitt, S. 203 ff. mit weiteren Verweisen).
4.3.2 Es stellt sich indessen die Frage, wie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
i.V.m. Art. 45 VGG weiter auszulegen ist, wenn nach Abschluss des or-
dentlichen Beschwerdeverfahrens neue, d.h. nach dem angefochtenen
Entscheid entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsa-
chen beziehen, als Grundlage zur Einleitung eines ausserordentlichen
Verfahrens um Neuüberprüfung (sei es revisionsweise oder wiedererwä-
gungsweise Überprüfung) angerufen werden und diese inhaltlich als er-
heblich einzustufen sind.
In einem ersten Schritt wird im Sinne eines Überblickes im Folgenden die
bis zum Inkrafttreten der Bundesjustizreform am 1. Januar 2007 geltende
Praxis der Asylbehörden dargelegt und die seither praktizierte Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts untersucht. In einem zweiten
Schritt wird im Rahmen einer weiteren, historischen bzw. teleologischen
Gesetzesauslegung versucht, den wahren Sinngehalt der gesetzlichen
Regelungen der Art. 45 VGG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu ermitteln.
5.
5.1 Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege am
1. Januar 2007 wurde das Revisionsverfahren in Asylsachen alleine vom
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) geregelt (vgl. da-
E-3913/2009
Seite 13
zu ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylver-
fahrens, 2. Auflage, Bern/Stuttgart, 1991, S. 323 f.). Dabei hat die bis zum
31. Dezember 2006 in Asylsachen letztinstanzlich entscheidende Rechts-
mittelinstanz ARK gestützt auf Art. 66 VwVG Revisionsgesuche, die sich
gegen ihre Urteile richteten, behandelt.
Art. 66 VwVG lautete bis zur am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bun-
desjustizreform wie folgt:
Absatz 1:
"Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Beschwerdeentscheid von Amtes wegen
oder auf Begehen einer Partei in Revision:
a. [Beeinflussung durch Verbrechen oder Vergehen]
b. [Gutheissung durch EGMR oder Ministerkomitee des Europarates]
Absatz 2:
Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei:
a. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder
b. [Übersehen einer aktenkundigen, erheblichen Tatsache oder Begehrens]
c. [Verletzung bestimmter Verfahrensbestimmungen durch die Beschwerdein-
stanz].
Absatz 3:
Gründe im Sinne von Abs. 2 gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei
sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder
auf dem Weg einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zu-
stand, geltend machen konnte."
5.2 Art. 66 VwVG wurde im Hinblick auf die besagte Justizreform sprach-
lich zwar umformuliert, inhaltlich aber nicht verändert. Die seit 1. Januar
2007 in Kraft stehende Fassung von Art. 66 VwVG lautet:
Absatz 1:
"Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Be-
gehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beein-
flusst hat.
Absatz 2:
Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a. die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b. [Übersehen einer aktenkundigen erheblichen Tatsache oder Begehrens]
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c. [Verletzung bestimmter Verfahrensgarantieren]
d. [Feststellung des EGMR, dass EMRK verletzt worden ist]
Absatz 3:
Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe,
wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid
voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwer-
deentscheid zustand, geltend machen konnte."
5.3 Gemäss der Rechtsprechung der ARK zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
brauchten Beweismittel – im Gegensatz zu geltend gemachten Tatsachen
– nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid zu
stammen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel wurden dann als
neu und erheblich qualifiziert, wenn sie geeignet waren, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben waren, so-
fern sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zugunsten des
Gesuchstellers zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Die damalige
Rechtsprechung hielt explizit fest, dass Beweismittel, die dem Beweis
vorbestandener Tatsachen dienen sollten, im Rahmen eines Revisions-
verfahrens zuzulassen sind, selbst wenn diese Beweismittel selbst aus
einem Zeitpunkt stammten, der nach dem Beschwerdeentscheid lag (vgl.
dazu EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a, S. 114; EMARK 1995 Nr. 9 E. 5, S. 81;
EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c, S. 199).
Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Konstellation, dass
der Gesuchsteller einen somalischen Nationalitätenausweis als neu ent-
standenes Beweismittel nachreicht und damit die erhebliche Tatsache
seiner somalischen Staatsangehörigkeit (welche im vorangehenden, or-
dentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft qualifiziert wurde) zu belegen
versucht, wäre gemäss der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Rechts-
praxis klarerweise unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft
worden.
5.4 Auch zur Problematik der Abgrenzung zwischen den Rechtsmitteln
der Revision und des Wiedererwägungsgesuches hat die damalige ARK
eine reichhaltige Praxis entwickelt:
Gemäss der gefestigten, langjährigen ARK-Rechtsprechung wurden Vor-
bringen (Tatsachen und Beweismittel), die den Rechtsmittelentscheid als
von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollten, unter re-
visionsrechtlichen Gesichtspunkten, von der ARK als Revisionsinstanz,
E-3913/2009
Seite 15
geprüft. Richteten sich die Vorbringen eines Gesuchstellers an das BFM
als zuletzt materiell verfügende Behörde, hatte das BFM im Rahmen ei-
nes Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen, ob die geltend gemachten
Tatsachen und Beweismittel – unter analoger Heranziehung der Revisi-
onsbestimmungen von Art. 66 VwVG – eine Neubeurteilung bezüglich
Asylgewährung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Feststel-
lung eines Wegweisungshindernisses erforderten (vgl. EMARK 1998 Nr. 8
E. 3, S. 53 ff).
Demgegenüber wurden Vorbringen (Tatsachen und Beweismittel), wo-
nach ein ursprünglich fehlerfreier Entscheid an nachträglich, d.h. seit Er-
gehen eines Rechtsmittelentscheides der ARK, eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen sei, unter dem Aspekt der Wiedererwä-
gung, allenfalls in Form eines neuen Asylgesuchs, von der zum Erlass
der Verfügung zuständigen ersten Instanz (vom BFM) geprüft (vgl. zum
Ganzen EMARK 1995 Nr. 21 E. 1, S. 202 ff.; EMARK 1998 Nr. 1 E. 6, S.
10 ff.).
Das Asylgesetz regelt den Fall der Wiedererwägung, wenn neue, nach-
träglich entstandene Tatsachen betreffend die Flüchtlingseigenschaft vor-
gebracht werden, durch die spezialrechtliche Bestimmung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich. Wenn nachträglich erhebliche Asyl-
gründe, die für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsam sind, vorgetragen
werden, sind diese Wiederwägungsgründe in Form eines zweiten Asylge-
suches entgegenzunehmen (vgl. dazu: EMARK 1998 Nr. 1). Die gesetzli-
che Regelung basiert in der zitierten Asylgesetzbestimmung darauf, dass
seit dem Abschluss des ursprünglichen ordentlichen Verfahrens "in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen" (vgl. dazu auch: BVGE 2009/53 E. 4.2 S.
769). Vorbestandene Ereignisse, d.h. Tatsachen, die bereits vor dem or-
dentlichen Entscheid eingetreten sind, können demgegenüber nicht Ge-
genstand eines zweiten Asylgesuches im Sinne der Rechtsprechung zu
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darstellen.
Die ARK hat sodann mit ihrem Grundsatzentscheid EMARK 1995 Nr. 9
und dem darauf beruhenden Entscheid EMARK 1998 Nr. 3 klar festge-
halten, dass (selbst verspätete) Vorbringen von völkerrechtlich relevanten
Wegweisungshindernissen im Rahmen eines Revisions- oder Wiederer-
wägungsverfahrens geprüft werden müssen. Nach dieser publizierten und
langjährigen Rechtspraxis sind landesrechtliche Prozessbestimmungen
völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden, damit sie die Durch-
E-3913/2009
Seite 16
setzung der staatsvertraglichen Garantien von zwingenden Bestimmun-
gen des Völkerrechts wie der Refoulement-Verbote gemäss Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) nicht vereiteln (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7d bis 7f S.
86 ff.). Was die ARK für den damals zur Diskussion stehenden Art 66 Abs. 3
VwVG (verspätetes Vortragen von Beweismitteln im Revisionsverfahren)
festgehalten hat, muss – in Fortsetzung dieser Grundsatzpraxis – bei
allen landesrechtlichen Prozessvorschriften, wie auch beim vorliegend
zur Diskussion stehenden Art. 45 VGG, gelten, wenn Verletzungen des
Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 33
FK drohen.
5.5 Im Asylverfahren ist die – nach Abschluss des ordentlichen Be-
schwerdeverfahrens erfolgte – Nachreichung neuer Beweismittel, mit de-
nen eine vorbestandene Tatsache bewiesen werden soll, ein nicht selte-
ner Vorgang, nachdem die Überprüfung des Sachverhaltes zur Kognition
der Beschwerdeinstanz gehört. Das Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeinstanz in Asylsachen stellt – mit Ausnahme von Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 letzter Teilsatz BGG – die erste und einzige Rechtsmittelinstanz
dar, welche die korrekte Feststellung des Sachverhaltes sowie die
Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der vom BFM erlassenen Ver-
fügungen in Asylsachen vollumfänglich überprüft (vgl. Art. 106 AsylG).
Insbesondere kommt es in der asylrechtlichen Praxis relativ häufig vor,
dass nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens beispiels-
weise Arztberichte nachgereicht werden, welche erst nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (im ordentlichen Beschwerdeverfahren) er-
stellt wurden und mit denen die – bisher als nicht glaubhaft gewürdigte –
Tatsache eines erlittenen Übergriffes, einer Traumatisierung oder gesund-
heitlicher Beeinträchtigungen belegt werden. Solche Vorbringen können
unter Umständen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft respek-
tive für die Feststellung der Unzulässigkeit (wegen drohender Folterge-
fahr oder einer anderweitigen Verletzung von Art. 3 EMRK) oder der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Relevanz sein, wobei es für
verspätetes Geltendmachen gerade von Folter- oder Vergewaltigungsvor-
bringen nachvollziehbare Gründe geben kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 17
E. 4b S. 105 ff; BVGE 2009/51 E. 4.2.3 S. 743; mit Verweisen auf: UDO
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RAUCHFLEISCH: Die Folter und ihre Folgen, in: ASYL 1995/1, S. 8 ff.; WAL-
TER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., 1990, S.
297).
Zu denken ist ferner an die nachträgliche Entdeckung eines vor dem or-
dentlichen Asylentscheid bestandenen oder eines nach einem solchen
entstandenen ausländischen Gerichtsurteils, welches die im ordentlichen
Asyl- und Beschwerdeverfahren als nicht glaubhaft gemacht gewürdigte
Verfolgungssituation eines Asylsuchenden und die damit verbundene Ge-
fahr einer Verletzung des Refoulement- oder Folterverbotes als überwie-
gend wahrscheinlich aufzeigt.
Schliesslich beschlägt die Frage der Zulassung "neu entstandener Be-
weismittel" im Revisionsverfahren auch ergangene Prozessurteile des
Bundesverwaltungsgerichts. Es kommt in der Praxis vor, dass nach Er-
lass eines formellen Urteils (beispielsweise eines Nichteintretensent-
scheides wegen verpasster Beschwerdefrist oder mangels fristgerechter
Leistung des Kostenvorschusses) mit einem neuen, nach diesem Nicht-
eintretensurteil entstandenen Beweismittel (z.B. Bestätigung der Schwei-
zerischen Post) der Nachweis dafür erbracht wird, dass zu Unrecht von
einer Fristverpassung ausgegangen worden war und in der Folge der
Nichteintretensentscheid zu Unrecht erging (vgl. beispielsweise: Ent-
scheid D-8379/2010 vom 16. Februar 2011).
6.
Zur Lösung der Frage nach den im Revisionsverfahren gegen letztin-
stanzliche Asylbeschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts
anzuwendenden Rechtsbestimmungen bzw. deren Auslegung sind in ei-
nem weiteren Schritt die Gesetzesmaterialen der per 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Bundesjustizreform heranzuziehen.
6.1 Ein klarer Wille des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien
für die vorliegend interessierende Fragestellung nicht entnehmen. Die
Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001
(BBl 2001 4202 ff.) hält fest, dass das VwVG zurücktritt, soweit das VGG
selber Verfahrensbestimmungen aufstellt. Das VGG tut dies insoweit, als
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht spezifische Vorschrif-
ten erfordert. Explizit werden hier genannt: die Zuständigkeit zur Instrukti-
on, das Urteilsverfahren, die Öffentlichkeit der Parteiverhandlung und die
Urteilsverkündung (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4256 f.). Das VGG verweist
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Seite 18
jedoch, wie oben ausgeführt, auch bezüglich des Revisionsverfahrens auf
das BGG und erklärt, dass die Art. 121-128 BGG "sinngemäss" gelten
(vgl. Art. 45 VGG). Soweit das BGG jedoch keine besonderen Bestim-
mungen betreffend die Revision enthält, gilt wiederum das VwVG, so na-
mentlich für die Kosten (Art. 47 VGG [vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S.
4396]). Bezüglich Form, Inhalt, Verbesserung und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches verweist das VGG ausdrücklich auf die Anwendbarkeit von
Art. 67 Abs. 3 VwVG.
Derselben Botschaft ist hinsichtlich der Revisionsbestimmungen des
BGG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die "bewährten Regeln des
geltenden Rechts über die Revision (Art. 136 ff. des Bundesrechtspflege-
gesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG, AS 1991 288; im Folgenden:
OG]) ohne grosse Änderungen" übernehmen wollte. Abgesehen vom
neuen Revisionsgrund der Verletzung der Europäischen Menschen-
rechtskonvention, wie sie heute in Art. 122 BGG geregelt ist, handle es
sich bei den vorgenommenen Änderungen um "redaktionelle und syste-
matische Modifikationen" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4352).
6.2 Es gehen aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien keine Hinweise
hervor, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Justizreform eine Ände-
rung der prozessualen Grundlagen für das neu zu schaffende Bundes-
verwaltungsgericht hat herbeiführen wollen. So ist den gesetzgeberischen
Unterlagen explizit zu entnehmen, dass der Gesetzgeber beim klassi-
schen Revisionsgrund der „nachträglich entdeckten Tatsachen und Be-
weismittel" keine materielle Änderung vornehmen wollte. Den diesbezüg-
lichen Beratungsprotokollen des National- und Ständerates (Parlaments-
geschäft 01.023) ist zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit der Fra-
ge nach den für Revisionsverfahren, die sich gegen Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts richten, geltenden Bestimmungen respektive betref-
fend den mit Art. 45 VGG (gemäss Botschaftsentwurf des Bundesrates:
Art. 40 VGG) vorgenommenen Verweis auf die Revisionsbestimmungen
von Art. 121-128 BGG keinerlei Detailberatung stattgefunden hat (vgl.
hierzu: Protokolle des Ständerates in der Herbstsession 2003 [22. Sep-
tember 2003] sowie die Protokolle des Nationalrates in der Herbstsession
2004 [5. und 6. Oktober 2004]). Beim hier interessierenden Art. 40 VGG
(massgebliche Artikelnummerierung zum Zeitpunkt der bundesrätlichen
Botschaft) werden keine Einzelvoten bzw. erläuternde Erklärungen abge-
geben, sondern es wird für die Art. 38-43 dem Antrag der jeweiligen Kom-
mission lautend auf Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates gefolgt.
E-3913/2009
Seite 19
Die vorerwähnte Praxis der vor dem 1. Januar 2007 zuständigen ARK zur
Auslegung von Art. 66 VwVG, wonach Beweismittel im Revisionsverfah-
ren sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen mussten, Beweismittel
ihrerseits aber (auch) erst nach dem angefochtenen Entscheid entstan-
den sein durften, wurde in EMARK 1994 Nr. 27 publiziert und durch die
jahrelange Praxis der ARK gefestigt und mehrfach in publizierten Ent-
scheiden wiederholt und bekräftigt (EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114;
1995 Nr. 9 E. 5 S. 81). Es muss daher angenommen werden, dass diese
in der Lehre nicht bestrittene Praxis dem Gesetzgeber bekannt war.
6.3 Der Gesetzgeber hatte durch den oben zitierten Verweis auf die "be-
währten Regeln des OG" mutmasslich in erster Linie das Verfahren vor
dem Bundesgericht vor Augen. Der Wechsel vom damaligen Regelwerk
des OG zum neuen BGG hat im hier interessierenden Zusammenhang
keine massgeblichen materiellen Änderungen mit sich gezogen. Hinge-
gen muss aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht vermutet werden, dass sich der
Gesetzgeber nicht in vollem Umfang bewusst war, dass der Wechsel der
Verfahrensvorschriften des VwVG zum neuen BGG grössere inhaltliche,
materiell-rechtliche Änderungen mit sich zog, namentlich was die Rege-
lung des Revisionsverfahrens anbelangt.
6.4 Wenn der Gesetzgeber die oben erörterte gefestigte und publizierte
Praxis der in Asylsachen letztinstanzlich entscheidenden ARK hätte bei-
behalten wollen, hätte sich dieser Wille durch die Formulierung in Art. 45
VGG, wonach für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungs-
gerichts die Art. 121-128 BGG "sinngemäss" gelten, niederschlagen müs-
sen. Zu den Verfahrensvorschriften, welche die für die i.d.R. letztinstanz-
liche Beurteilung von Asylentscheiden zuständigen Abteilungen IV und V
anzuwenden haben, hat sich der Gesetzgeber, wie bereits dargelegt, je-
doch nicht explizit geäussert.
6.5 Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass den Gesetzes-
materialien nicht klar entnommen werden kann, ob durch den Verweis
von Art. 45 VGG auf die Revisionsbestimmungen der Art. 121-128 BGG
die Gründe, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen ein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht werden können, ab-
schliessend geregelt werden sollten, oder ob das Gegenteil der Fall ist
und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bei Revisionsverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht insofern sinngemäss anzuwenden ist, als diese Be-
E-3913/2009
Seite 20
stimmung im Lichte von Art. 66 VwVG zu betrachten und teilweise entge-
gen ihrem Wortlaut auszulegen und anzuwenden ist.
6.6
6.6.1 Nachdem der Botschaft zur Bundesrechtspflegereform zu entneh-
men ist, dass der Gesetzgeber die "bewährten Regeln des geltenden
Rechts über die Revision (Art. 136 ff. OG; vgl. oben E. 6.1) ohne grosse
Änderungen" übernehmen wollte, wird im Folgenden ein kurzer Abriss
aus den OG-Kommentaren skizziert: Vor Inkrafttreten der Bundesjustizre-
form am 1. Januar 2007 wurde das Revisionsverfahren vor dem Bundes-
gericht durch das alte, d.h. bis 31. Dezember 2006 geltende OG in den
Artikeln 136-144 geregelt. Der hier interessierende Gesetzestext von Art.
137 OG, welcher seit 1. Oktober 1969 in Kraft war und nie abgeändert
wurde (AS 1969 767 und 788; BBl 1965 II 1265), lautete:
„Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist (ferner) zulässig: [a.:
Einwirkung durch eine Straftat] b. wenn der Gesuchsteller nachträglich neue er-
hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte.“
Anders als unter dem aktuell geltenden Recht enthält die Formulierung
gemäss alt-OG keinen ausdrücklichen Satzteil zum Ausschluss von spä-
ter entstandenen Beweismitteln.
6.6.2 In der diesbezüglichen Lehre war gerade diese Frage sehr umstrit-
ten, bzw. die Frage, ob erst nach dem angefochtenen Urteil entstandene
Beweismittel revisionsrechtlich zugelassen werden könnten, wurde unein-
heitlich beantwortet. Einzelne Autoren plädierten tendenziell für eine Zu-
lassung entsprechender Beweismittel (bei Dauerrechtsverhältnissen:
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 104 f., mit Verweis auf: ROLANDO FORNI,
Svista manifesta, fatti nuovi e prove nuove nella precedura di revisione
davanti al Tribunale federale, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Dr.
iur. Max Guldener; Kummer/Walder [Hrsg.], Zürich 1973, S. 105 ff.), ande-
re sprachen sich eher gegen eine Zulassung erst nachträglich entstande-
ner Beweismittel aus (ELISABETH ESCHER zu Revision und Erläuterung, in:
Geiser/Münch [Hrsg.]: Handbücher für die Anwaltspraxis: I Prozessieren
vor Bundesgericht, 1. Auflage, Basel/Frankfurt a.M., 1996, Rz. 8.21, S.
257 und Rz. 8.25, S. 259 zum Novenverbot; W. BIRCHMEIER, Handbuch
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
16. Dezember 1943, Zürich 1950, zu Art. 137 Bst. b OG, S. 506 ff. sowie
RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozess-
E-3913/2009
Seite 21
recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996,
Kapitel VII Revision, zu Art. 137 Bst. b OG, Rz. 1657, S. 324 ff.).
BEERLI-BONORAND hat bereits in ihrer aus dem Jahre 1985 stammenden
Dissertation die aufgeworfene grundsätzliche Problematik erkannt. Zum
Revisionsgrund "neue Tatsachen und Beweismittel" hält sie auf S. 95 ff.
fest, dass es sich hierbei – nebst demjenigen der Einwirkung durch eine
strafbare Handlung – um einen klassischen Revisionsgrund handelt. Sie
verweist auf den Grundsatz, dass die revisionsrelevante Tatsache zur Zeit
der Entscheidung bereits bestanden haben muss. Die Anerkennung neu-
er Beweismittel als Revisionsgrund solle die Wiederaufnahme eines Ver-
fahrens in denjenigen Fällen ermöglichen, in denen ein Gesuchsteller we-
gen nunmehr behobener Beweisschwierigkeiten einen Nachteil erlitten
habe. Im Grundsatz vertritt sie die Auffassung, dass nur solche Beweis-
mittel zur Begründung eines Revisionsgesuchs zugelassen werden sol-
len, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder Entscheidung bereits
bestanden haben, aber dem Gesuchsteller und den Behörden nicht be-
kannt gewesen sind. In der Literatur und in der Mehrheit der Judikatur
würden als neue Beweismittel nur solche betrachtet, die schon zur Zeit
des vorangegangenen Verfahrens vorhanden gewesen seien und mit de-
nen der Gesuchsteller – wären sie ihm bekannt gewesen – den Beweis
bereits damals hätte erbringen können. Im Anschluss an diese grundsätz-
lichen Ausführungen hält BEERLI-BONORAND auf S. 104 ff. indessen die
wesentliche Ausnahme fest, wonach das (damalige) Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht auch solche Beweismittel als revisionsbegründend be-
trachtet habe, "die erst nach Abschluss des früheren Verfahrens eingetre-
ten" seien und verweist auf die diesbezügliche Rechtsprechung (BGE 108
V 172 E. 1; BGE 99 V 189 ff.; EVGE 1959 S. 5 ff.) Auch ZEN-RUFFINEN
verweist in seinem Kommentar auf den Umstand, dass die Einreichung
neuer Beweismittel [als Beispiele werden genannt: Expertisen und Arzt-
berichte, die nach dem vorangehenden Entscheid erstellt wurden] in so-
zialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten in langjähriger Praxis zuge-
lassen würden (vgl. PIERMARCO ZEN-RUFFINEN: Le réexamen et la révisi-
on des décisions administratives, Neuchâtel, 2007, Rz. 133 f., S. 252 f.).
Im Rahmen dieser "Ausnahme" verweist BEERLI-BONORAND auf die zivil-
prozessuale Lehre und hält als Fazit fest, der Wortlaut der Verwaltungs-
rechtspflegegesetze schliesse nicht von vornherein die Möglichkeit aus,
auch nach Erlass der Verfügung oder Entscheidung entstandene Be-
weismittel zu berücksichtigen. Es könne genügen, dass die zu beweisen-
de Tatsache schon im vorangegangenen Verfahren vorhanden gewesen
E-3913/2009
Seite 22
sei; der Zeitpunkt der Entstehung des Beweismittels würde bei dieser Be-
trachtungsweise keine Rolle spielen. Die Rechtskraft beziehe sich auf ei-
nen Sachverhalt, wie er zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder Ent-
scheidung bestanden habe, übe jedoch keinen Einfluss aus auf die Mittel,
welche diesen Sachverhalt beweisen sollen.
Unter Berufung auf Rechtssicherheitsgründe und unter Hinweis auf FORNI
zieht BEERLI-BONORAND schliesslich das Fazit, dass grundsätzlich nur be-
reits im vorangegangenen Verfahren vorhandene Beweismittel für die
Begründung eines Revisionsgesuches zugelassen werden sollten. Hin-
gegen dort, wo eine nachträglich entstandene Tatsache – wie bei Verwal-
tungsverfügungen mit Dauerwirkung – revisionsbegründend wirke, seien
auch nach dem Entscheid entstandene Beweismittel im Revisionsverfah-
ren zu berücksichtigen. An gleicher Stelle hält BEERLI-BONORAND die Pra-
xis des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVGE 1959
S. 5 ff.) für gerechtfertigt, weil der Sachverhalt, der sich in Kranken-, Un-
fall- und Militärversicherungsfällen präsentiere, "oft schwer festzustellen"
sei. In einem aus dem Jahr 1959 stammenden Urteil halte das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht fest, der [diesen Sozialversicherungsfällen
zugrundeliegende] medizinische Sachverhalt sei wegen der "Verborgen-
heit der im Körperinnern sich abspielenden Krankheitsvorgänge" der Ab-
klärung oft schwer zugänglich. Die entsprechenden Diagnosen und Kau-
salzusammenhänge liessen sich oft nur mit grösserer oder geringerer
Wahrscheinlichkeit bestimmen, wobei leicht Fehler möglich seien. Den
schutzwürdigen Interessen des Versicherten sei daher nicht genügend
gedient, wenn ihm bloss diejenigen Beweismöglichkeiten garantiert wür-
den, die zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden hätten. Er dürfe viel-
mehr erwarten, dass darüber hinaus auch andere Beweise zugelassen
würden, wenn sie eindeutig und wesentlich dazu beitragen könnten, den
Tatbestand, wie er zur Zeit des früheren Verfahrens wirklich gewesen sei,
in seiner wahren Gestalt zu ermitteln. Demzufolge erscheine es als gebo-
ten, dem Revisionskläger auch solche neuen Beweismittel zugute kom-
men zu lassen, die aus der Zeit nach dem Urteil datierten (vgl. BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 104 f.).
6.6.3 In den BGG-Kommentaren zeichnet sich folgendes Bild ab:
ELISABETH ESCHER führt im Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge-
setz aus, durch die Umschreibung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG werde
nur verdeutlicht, was bereits unter altem, das heisst vor der Revision der
Bundesrechtspflege geltendem Recht (Art. 137 Bst. b OG) gegolten habe,
nämlich dass es sich beim Revisionsgrund des nachträglichen Beibrin-
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Seite 23
gens von Tatsachen und Beweisen jeweils um solche handeln müsse, die
nicht neu seien. Demzufolge könnten neuartige Beweismittel nicht zu ei-
ner Revision berechtigen (vgl. ELISABETH ESCHER, zu Art. 123 BGG, in:
Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Bundesgerichts-
gesetz, 2. Auflage, Basel, 2011, Rz. 5 ff., S. 1599 ff., mit Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung), wobei ESCHER in der ersten Auflage
des Basler Kommentars auf die in diesem Zusammenhang umstrittene
Auffassung von KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/ DOMINIK VOCK (in: Kurz-
kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, zu
Art. 123 BGG; Rz. 3, S. 229) hinweist (ELISABETH ESCHER, zu Art. 123
BGG, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, 1. Auflage, Basel, 2008, Rz. 5, S. 1186). ESCHER un-
terstreicht indessen den Aspekt der unterschiedlichen Kognition. Sie hält
an anderer Stelle fest, das Bundesgericht greife nur in ganz bestimmten
Fällen in den Sachverhalt ein, womit es nur ausnahmsweise für die Be-
rücksichtigung unechter Noven im Rahmen eines Revisionsverfahrens
zuständig sein könne. Ein entsprechendes Revisionsgesuch sei grund-
sätzlich immer an die Instanz zu richten, welche letztinstanzlich den
Sachverhalt feststelle (vgl. dazu auch ELISABETH ESCHER zu Revision, Er-
läuterung und Berichtigung, in: Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer [Hrsg.]:
Handbücher für die Anwaltspraxis: Band I Prozessieren vor Bundesge-
richt, 3. Auflage, Basel 2011, RZ. 8.36, S. 362, mit Verweis auf BGE 134 III
45 E. 2.2). Nur wenn das Bundesgericht den vorinstanzlichen Sachverhalt
von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf eine entsprechende
Rüge hin berichtigen und ergänzen könne (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder dar-
an nicht gebunden sei (Art. 105 Abs. 3 BGG), könne es streng genom-
men in einer Revision nachträgliche Tatsachen und Beweismittel berück-
sichtigen und selber frei würdigen. Die Revision eines bundesgerichtli-
chen Entscheides hänge damit auch von der Kognition im vorangegan-
genen Verfahren ab (vgl. Urteil 5P.510/2006, E. 3 vom 6.2.2007 m.w.H.
auf BGE 118 Ia 366 E. 2 und BGE 107 Ia 187 E.2 sowie die Lehre). Die
bisherige Praxis, wonach das Bundesgericht die Revision von Beschwer-
de- und Berufungsentscheiden wegen nachträglich beigebrachter Tatsa-
chen und Beweise unter bestimmten Voraussetzungen wiederholt und
ungeachtet der Kognition in diesen Verfahren zugelassen habe (vgl. BGE
107 Ia 187 E. 1b und 2; mit Verweis auf die Lehre), sei gemäss Escher im
Lichte des neuen und vereinheitlichten Rechtsmittelsystems überholt.
Tatsachen und Beweise, die erst zu einem Zeitpunkt eingetreten bzw.
vorhanden gewesen seien, an welchem sie nach den damals (d.h. im vo-
rangehenden Verfahren) anwendbaren Verfahrensregeln nicht mehr vor-
gebracht werden konnten, berechtigten niemals zu einer Revision. Inso-
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Seite 24
weit bestehe im Revisionsverfahren ein striktes Novenverbot (vgl.
ESCHER zu Art. 123: Basler Kommentar, 2. Auflage, a.a.O., Rz 5 ff. S.
1599 f.).
6.6.3.1 Die Autoren SPÜHLER/DOLGE/VOCK halten fest, der bisherige Re-
visionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel werde im BGG "an-
ders" umschrieben, womit klargestellt werde, dass nur nachträglich ent-
deckte, aber nicht nachträglich eingetretene Tatsachen einen Revisions-
grund darstellen könnten; sie verweisen auf die Botschaft vom 28. Febru-
ar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4352) sowie
auf Peter Karlen (PETER KARLEN: Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel,
2006, S. 64, Fn. 238). Erlaubt sei grundsätzlich nur die Geltendmachung
von unechten Noven, d.h. von Tatsachen und Beweismitteln, die im Zeit-
punkt der Urteilsfällung zwar vorlagen, dem Gesuchsteller damals aber
nicht bekannt waren. Erkenne die Rechtsprechung erst nach dem ersten
Urteil ein neuartiges Beweismittel, wozu als Beispiel eine neue Technolo-
gie angeführt wird, so sei umstritten, ob dies eine Revision rechtfertigen
könne (vgl. KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommen-
tar zum BGG, a.a.O. zu Art. 123, Rz. 3, S. 228 f.).
6.6.3.2 NICOLAS VON WERDT (in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar SHK Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, zu Art. 123 BGG, Rz. 6 ff., S. 526 f.) verweist auf ein Urteil des
Bundesgerichts (C_234/00) vom 6. November 2000 und hält fest, dieses
umschreibe den Revisionsgrund des nachträglichen Beibringens von er-
heblichen Tatsachen oder Beweismitteln umfassend. Das Urteil selbst
stammt aus dem Jahr 2000 und damals war OG anwendbar; es hält fest:
"Nach Art. 137 lit. b i.V.m. Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Ge-
suchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte. Als 'neu' gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da
im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig wa-
ren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person
trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen
müssen ferner erheblich sein […] Beweismittel haben entweder dem Be-
weis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person un-
bewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den
neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person darzutun, dass sie die
E-3913/2009
Seite 25
Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. [...] Aus-
schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhalts-
würdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher
beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders
bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche
die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen.
[...] Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht
bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig
gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung er-
folgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren
oder unbewiesen blieben" (das Bundesgericht verweist auf seine Ent-
scheide: BGE 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1 sowie BGE 118
II 205).
6.6.3.3 Auch Kommentator DONZALLAZ hält fest, Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nehme die OG-Regelung wieder auf. Die neuen Beweismittel müss-
ten sich auf vorbestehende Tatsachen beziehen. Nur Beweismittel, die im
Zeitpunkt, in dem sie im vorangehenden Verfahren hätten vorgebracht
werden können, bereits existiert hätten, seien als Grundlage eines Revi-
sionsverfahrens zuzulassen. Neue Beweismittel aus wissenschaftlichen
Untersuchungsmethoden, die im Zeitpunkt des vorangehenden Entschei-
des nicht existiert hätten, könnten demgegenüber nicht revisionsrechtlich
vorgebracht werden (vgl. YVES DONZALLAZ: La Loi sur le Tribunal Fédéral,
Commentaire, Bern 2008, zu Art. 123 BGG, Rz. 4699 und 4702, 4708
und 4710, S. 1693 ff.).
6.6.4 Unter der damaligen Herrschaft der OG-Rechtsprechung kam es zu
zusätzlichen Sonderdiskussionen und Erörterungen zur Frage, ob im
Rahmen von Revisionsverfahren auch Beweismittel zugelassen werden
dürfen, die auf ganz neuen Technologien oder auf neuen wissenschaftli-
chen oder technischen Erkenntnisse basierten (z.B. neue Blutanalyse-
möglichkeiten; DNA-Beweisführung), wobei es auch hier in der Lehre di-
vergierende Lösungsansätze gab (vgl. zum Ganzen BEERLI-BONNORAND,
a.a.O. S. 105 f., mit Verweis auf die Kritik von MAX GULDENER: Schweize-
risches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, Fn. 5, S. 531; KARL SPÜHLER/AN-
NETTE DOLGE/DOMINIK VOCK: Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
a.a.O., Rz. 3 zu Art. 123, S. 228 f., mit Verweis auf KARL SPÜHLER/DO-
MINIK VOCK: Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund,
Zürich 1999, Rz. 161; DONZALLAZ: a.a.O, Rz. 4710, S. 1697 f.; PIERRE
FERRARI in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.]:
Commentaire de la Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2009, zu Art. 123.,
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Seite 26
Rz. 22, S. 1207). Die angesprochenen Elemente aus „Wissenschaft und
Technik“ werden im hier untersuchten Fragenkomplex jedoch nicht einge-
hender erörtert, könnten sich aber auch im Rahmen von Asylverfahren
stellen (bspw. DNA-Analyse zur Beweisführung der Verwandtschaft zu ei-
nem anerkannten Flüchtling).
6.6.5 Die Praxis des Bundesgerichts respektive des (früheren) Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts war bezüglich der Frage der Zulassung
neu entstandener Beweismittel nicht einheitlich respektive nicht immer
klar.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung nach Inkrafttreten der
Bundesjustizreform mehrfach festgehalten, die Bestimmung von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG entspreche der – bis 31. Dezember 2006 – geltenden
Verfahrensordnung des OG, namentlich Art. 137 Bst. b altOG. Die Recht-
sprechung zu Art. 137 Bst. b altOG gelte weiterhin (vgl. dazu BGE 134 III
286 E. 2.1; BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 und BGE 134 III 669 E. 2.1).
Im Entscheid 2F_8/2010 ist die zweite öffentlich-rechtliche Abteilung des
Bundesgerichts auf ein Revisionsgesuch eingetreten, welches unter an-
derem mit einem erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen
Rechtsgutachten begründet wurde. Das Bundesgericht wies dabei das
Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet ab, nachdem es einem
Rechtsgutachten den Beweismittelcharakter abgesprochen hatte. Zum
Umstand, dass das besagte Rechtsgutachten offensichtlich nach dem mit
Revision angefochtenen Entscheid entstanden ist, äusserte sich das
Bundesgericht hingegen nicht (vgl. E. 2.4).
Als weiteres Beispiel für die Zulassung eines neu entstandenen Beweis-
mittels (Arztbestätigung zur fehlenden Urteilsfähigkeit) kann auf den Ent-
scheid BGE 134 III 45 verwiesen werden, in welchem das Bundesgericht
eingangs festhält, dass die Praxis zu Art. 137 Bst. b OG in jeder Hinsicht
weitergelte. In diesem Urteil zitiert das Bundesgericht seinen früheren
Entscheid 4C.111/2006 vom 7. November 2006, in welchem ein Revisi-
onsgesuch gestützt auf ein neues, nach dem angefochtenen Entscheid
entstandenes, Beweismittel (Arztzeugnis) gutgeheissen worden war.
In ihrem Entscheid 9F_9/2007 vom 15. September 2008 hält die II. Sozi-
alrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ebenfalls fest, dass die Recht-
sprechung zu Art. 137 Bst. b OG weiterhin – auch nach Inkrafttreten des
BGG – Gültigkeit beansprucht, was die Revisionsgründe betrifft. Im Ent-
E-3913/2009
Seite 27
scheid wird indessen die Zulassung eines nach dem mit Revision ange-
fochtenen Entscheid entstandenen Beweismittels als "höchst fraglich" be-
zeichnet; die Frage wird aber nicht abschliessend geprüft, da es an der
Erheblichkeit des betreffenden Beweismittels (neues interdisziplinäres
Gutachten der Unabhängigen Medizinischen Gutachtenstelle) mangelt.
Mit Urteil BGE 99 V 189 vom 21. September 1973 ist das Eidgenössische
Versicherungsgericht auf ein Revisionsgesuch eingetreten (und hat die-
ses in der Folge gutgeheissen), welches mit der Einreichung eines – nach
dem angefochtenen Urteil desselben Gerichts – neu entstandenen Arzt-
berichts begründet worden ist. Das Gericht hält dazu fest, es sei von den
betroffenen Vorinstanzen nicht geltend gemacht worden, dass dieses
Dokument schon in einem früheren Zeitpunkt hätte beigebracht werden
können, weshalb das Arztzeugnis als neues Beweismittel zu betrachten
und auf das Revisionsgesuch einzutreten sei. Es wird weiter festgehalten,
eine neue ärztliche Bescheinigung sei dann im Sinne von Art. 137 Bst. b
OG entscheidend, "wenn sie den rechtserheblichen medizinischen Sach-
verhalt in einem derart neuen Lichte zeigt, dass anders zu entscheiden
gewesen wäre, wenn das nunmehr angerufene Beweismittel schon im
Beschwerdeverfahren vorgelegen hätte", wozu u.a. auf EVGE 1959 S. 5
ff. und EVGE 1968 S. 37 E. 2 und 3 sowie BGE 95 II 285 E. 2 a verwie-
sen wird.
7.
Im Folgenden ist die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu
erörtern.
Wie neue, nach dem ordentlichen Rechtsmittelentscheid entstandene Be-
weismittel seit Inkrafttreten der Justizreform zu behandeln sind, hat das
Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht in grundsätzlicher Form be-
antwortet. Diese Frage ist daher im Nachfolgenden zu prüfen und zu be-
antworten, um die bisher teilweise herrschende widersprüchliche Rechts-
praxis – zumindest der beiden Asylabteilungen – des Bundesverwal-
tungsgerichts zu dieser Rechtsfrage zu vereinheitlichen.
7.1 Wie bereits oben festgehalten, richtet sich gemäss der seit Inkrafttre-
ten der Bundesjustizreform am 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Be-
stimmung des Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt. Ver-
fahrensrechtliche Bestimmungen des VGG gehen denjenigen des VwVG
E-3913/2009
Seite 28
vor, was auch – wie bereits oben festgestellt wurde – aus Art. 2 Abs. 4
VwVG hervorgeht.
Gemäss der ausdrücklichen Regelung des seit 1. Januar 2007 in Kraft
stehenden Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG" sinngemäss".
7.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung zur Revision hat das Bundes-
verwaltungsgericht bereits die Frage seiner eigenen Zuständigkeit bejaht
bei Revisionsgesuchen, die gegen Urteile der Vorgängerorganisationen
eingereicht wurden, und zwar unabhängig davon, ob das Revisionsge-
such vor oder nach Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes (am 1.
Januar 2007) eingereicht wurde (vgl. BVGE 2007/21 E. 2-5 S. 242 ff., mit
Verweis auf BVGE 2007/11 E. 3 und 4). In beiden vorgenannten Fällen
sind weiterhin die besonderen Bestimmungen des VwVG bezüglich Revi-
sion anwendbar (vgl. dazu: BVGE 2007/11 E. 3 und 4 S. 115 ff.).
7.2.1 In BVGE 2007/21 wurde weiter festgehalten, dass Klarheit bestehe
für den Fall, dass die Revision eines Entscheides des Bundesverwal-
tungsgerichts verlangt werde. Hier komme als Revisionsinstanz zum
vornherein ausschliesslich das Bundesverwaltungsgericht in Frage, in-
dem für einen Revisionsentscheid jene Behörde zuständig sei, die den
angefochtenen rechtkräftigen Entscheid erlassen habe. Dabei lege Art. 45
VGG fest, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwal-
tungsgerichts die entsprechenden Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten
würden. Zum Einen gehe somit auch das VGG klarerweise von der ent-
sprechenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus; zum
Andern sei mit diesem Gesetzesverweis für die genannte Verfahrens-
konstellation die Frage des anwendbaren Rechts abschliessend beant-
wortet (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 und 243).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Aufnahme seiner Tätig-
keit am 1. Januar 2007 einerseits in mehreren Entscheiden, namentlich
der Asylabteilungen, welche letztinstanzlich entscheiden, auf den Stand-
punkt gestellt, dass Beweismittel, welche erst nach Abschluss des ordent-
lichen Beschwerdeentscheides entstanden sind, als Grundlage eines Re-
visionsgesuches gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, letzter Teilsatz,
ausser Betracht fallen (vgl. unter vielen D-8194/2010 vom 21. Februar
2012; D-90/2012 vom 23. Januar 2012; D-6909/2008 vom 9. Februar
2009; D-6668/2008 vom 8. Januar 2009; D-2920/2008 vom 5. Juni 2008;
und D-6100/2007 vom 5. Februar 2008).
E-3913/2009
Seite 29
Auf der anderen Seite wurden in einigen Entscheiden ein nach Abschluss
des ordentlichen Verfahrens entstandenes Beweismittel revisionsrechtlich
zugelassen, wenn es sich auf erhebliche vorbestandene Tatsachen bezog
(D-2045/2009 vom 3. April 2009; E-7893/2008 vom 22. Dezember 2008;
D-4547/2008 vom 18. August 2008; E-546/2007 vom 2. Mai 2008).
In weiteren Entscheiden wurde die Frage nach dem Umfang bzw. der
Tragweite der sinngemässen Geltung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
ausdrücklich offengelassen (vgl. u.a. D-6363/2011 vom 12. Januar 2012;
D-5415/2011 vom 28. November 2011; E-5429/2011 vom 25. Oktober
2011 und E-3443/2011 vom 20. Oktober 2011). In weiteren Entscheiden
wurde die Frage nach der genauen Interpretation und Anwendung von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zwar explizit oder sinngemäss aufgeworfen,
aber nicht näher erörtert, nachdem beispielsweise die in Frage stehenden
Beweismittel als revisionsrechtlich nicht erheblich oder als verspätet ein-
gereicht qualifiziert wurden (vgl. E-7198/2009 vom 3. Februar 2012; E-
5936/2011 vom 30. November 2011; E-2602/2010 vom 14. Mai 2010, E-
6952/2008 vom 30. Dezember 2008 und D-3309/2006 vom 23. Mai
2007). Im Urteil E-6842/2009 vom 10. November 2009 wurde das vom
BFM an die Hand genommene Wiedererwägungsverfahren, in welchem
das Bundesamt eine nachträglich eingereichte Identitätskarte (welche
zum Beweis der Herkunft angerufen worden war) geprüft hat, vom Bun-
desverwaltungsgericht als nichtig erklärt. Begründet wurde diese Nichtig-
keit damit, dass das BFM für die Prüfung der geltend gemachten Revisi-
onsgründe nicht zuständig gewesen sei; die Geltendmachung von Revi-
sionsgründen beim BFM – in Form eines qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuchs – sei nur möglich, wenn das ordentliche Verfahren ohne
einen materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen worden sei. An-
dernfalls sei ein Revisionsgesuch bei der Revisionsinstanz einzureichen,
wozu auf BVGE 2007/21 verwiesen wurde.
Im Asylverfahren N 483 090 hatte das BFM nach abgeschlossenem or-
dentlichen Verfahren eine Eingabe des Gesuchstellers als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegengenommen. Nachdem das BFM dieses Wieder-
erwägungsverfahren abgewiesen hatte, reichte der Gesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Urteil E-951/2009 vom
31. März 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerde-
führer habe als Beweismittel mehrere seine Identität betreffende Doku-
mente eingereicht. Es sei evident, dass er hiermit keine seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren veränderte
Sachlage geltend mache. Der Beschwerdeführer mache vielmehr neue
E-3913/2009
Seite 30
erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG geltend, weshalb die BFM-Verfügung in Sachen Wiedererwä-
gungsgesuch mangels funktionaler Zuständigkeit aufzuheben und die
Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsverfah-
ren weiter zu behandeln sei. Im daran anschliessenden Revisionsurteil E-
2141/2009 vom 7. Mai 2009 wurde festgestellt, die die Identität betreffen-
den Beweismittel seien gemäss ihrer Datierung erst nach dem angefoch-
tenen Entscheid entstanden und daher schon deshalb revisionsrechtlich
unbeachtlich. Als Zusatzargument wurden die betreffenden Beweismittel
auch als revisionsrechtlich unerheblich qualifiziert.
Im Urteil vom 16. Februar 2011 (D-8379/2010) hat das Bundesverwal-
tungsgericht ein Revisionsgesuch, das sich gegen ein Nichteintretensur-
teil (des Bundesverwaltungsgerichts) gerichtet hatte und welches mit der
Einreichung eines – nach dem Nichteintretensentscheid entstandenen –
Bestätigungsschreibens der schweizerischen Post begründet wurde, gut-
geheissen. Mit diesem neu entstandenen Beweismittel wurde der Nach-
weis erbracht, dass im Nichteintretensentscheid zu Unrecht von einer
Nichteinhaltung der Beschwerdefrist ausgegangen worden war (vgl. die
ähnliche Konstellation im Urteil E-546/2007 vom 2. Mai 2008).
8.
8.1 Bei den Lehrmeinungen zum VwVG und zum VGG zeichnet sich ein
uneinheitliches Bild ab und die diesbezüglichen Kommentare sind teilwei-
se widersprüchlich.
8.1.1 Die Autoren MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER stellen sich auf den
Standpunkt, der Gesetzgeber habe durch den Verweis des VGG auf das
BGG (und nicht auf das VwVG) für die Revision von Bundesverwaltungs-
gerichtsurteilen die möglichen Revisionsgründe eingeschränkt. Dieser
Standpunkt wird allerdings nicht weiter begründet oder argumentativ un-
termauert. Es wird ausgeführt, Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG stimme inhalt-
lich mit jenem von Art. 137 Bst. b altOG bzw. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
überein, weshalb auf die diesbezügliche Rechtsprechung (BGE 134 III 47
E. 2.1) zurückgegriffen werden könne. Der Schluss wird gezogen, dass
die BGG-Regelung klarstelle, dass die als Revisionsgrund tauglichen Tat-
sachen und Beweismittel – entgegen dem missverständlichen Wortlaut
des unverändert gebliebenen Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG – insofern gera-
de nicht neu sein dürften, als sie vor dem Urteil entstanden sein müssten,
das revidiert werden solle. Weiter zum Revisionsgrund „neue Beweismit-
E-3913/2009
Seite 31
tel“ halten dieselben Autoren demgegenüber fest, es sei – im Gegensatz
zu nachträglich erfahrenen Tatsachen – nicht notwendig, dass die Be-
weismittel selbst aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammten.
In diesem Zusammenhang wird allerdings auf ein hier nicht einschlägiges
Urteil (E-4808/2006) verwiesen, bei dem es sich um ein gegen ein Urteil
der ARK eingereichtes Revisionsverfahren handelte, bei welchem ge-
mäss zwischenzeitlich publizierter Praxis (BVGE 2007/21, E. 2-5, S. 242-
246) ohnehin alleine das VwVG zur Anwendung gelangte (vgl. vorne E.
7.2 sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER: Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.41, 5.45-
5.48., S. 248 ff.).
Die genannten Autoren bezeichnen den Pauschalverweis von Art. 45
VGG als "nicht unproblematisch“, namentlich weil die Revisionsgründe
nach Art. 121 BGG für das Verfahren vor einem letztinstanzlichen Gericht
zugeschnitten seien. Wo das Bundesverwaltungsgericht in dieser Funkti-
on urteile [so die Asylabteilungen], erscheine die analoge Anwendung von
Art. 121-123 BGG dagegen als unproblematisch (vgl. Rz. 5.40). Den we-
sentlichen weiteren Unterschied (nämlich betreffend die Kognition) zwi-
schen den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bun-
desgericht, auf den im nächsten Abschnitt weiter eingegangen wird, erör-
tern die Autoren erst an anderer Stelle näher, ohne einen Zusammenhang
zur Revisionsproblematik herzustellen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.188 ff., S. 87 ff.).
8.2
8.2.1 Wie bereits festgehalten, ist für die Beurteilung von Revisionsver-
fahren, die sich gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts rich-
ten, Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG "sinngemäss" anwendbar (Art. 45 VGG).
Zu beachten ist indessen, dass das BGG in erster Linie den Verfahrens-
prozess vor dem Bundesgericht darstellt bzw. regelt. Das Bundesgericht
entscheidet als Beschwerdeinstanz in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten in der Regel mit beschränkter Kognition; namentlich kann es die
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes nur in sehr eingeschränkter
Form überprüfen (Art. 97 BGG). Zudem entscheidet das Bundesgericht
als Beschwerdeinstanz nach einem vorangehenden Verfahren vor einer –
ebenfalls gerichtlichen – Vorinstanz.
8.2.2 Demgegenüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich und abgesehen von einer abweichenden spezialgesetzlichen Re-
E-3913/2009
Seite 32
gelung (vgl. dazu die beispielhafte Aufzählung in: MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.195 S. 89) mit voller Kognition. Art. 106 Abs. 1
AsylG hält diese umfassende Kognition (der Abteilungen IV und V) für
den Asylbereich spezialgesetzlich fest. Die Asylabteilungen des Bundes-
verwaltungsgerichts entscheiden – vorbehältlich der Ausnahme bei Aus-
lieferungsersuchen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 letzter Teilsatz BGG –
als erste, einzige und zugleich letzte gerichtliche Instanz über Asylent-
scheide, die das BFM gefällt hat. Dabei überprüfen die Asylabteilungen
nebst der korrekten Anwendung des Bundesrechts auch die korrekte
Sachverhaltsfeststellung und die Angemessenheit der vom Bundesamt
erlassenen Verfügungen (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
8.2.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in der von den
eidgenössischen Räten am 14. Dezember 2012 verabschiedeten Vorlage
zur Asylgesetzrevision die Beschwerdegründe im Asylbeschwerdeverfah-
ren eingeschränkt wurden: Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG wird gestrichen
werden. Inskünftig werden die Asylabteilungen des Bundesverwaltungs-
gerichts die Unangemessenheit bei Asylbeschwerdeverfahren nicht mehr
überprüfen können, womit die Kognition in diesem Bereich eingeschränkt
wird. Das Inkrafttreten dieser Asylgesetzrevision wird vom Bundesrat
festgesetzt werden (die Referendumsfrist ist abgelaufen; vgl. zum Gan-
zen: BBl 2012 9685 beziehungsweise zur vorgesehenen Abschaffung der
Angemessenheitsüberprüfung: Amtliches Bulletin der Bundesversamm-
lung [AB] 2012 N 1131 ff.; 2012 N 1170 ff.; 2012 S 707 f.).
Die angesprochene, bevorstehende Kognitionseinschränkung entfaltet im
hier vorliegenden Kontext indessen keine Relevanz, da die Sachverhalts-
überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich der Asylabtei-
lungen, dadurch nicht tangiert wird.
8.3 Wenn zu strittig gebliebenen Sachverhalten nachträglich Beweismittel
auftauchen, müsste sich dies angesichts der im Vergleich zwischen dem
mit beschränkter Kognition prüfenden Bundesgericht und den mit voller
Kognition entscheidenden Asylabteilungen des Bundesverwaltungsge-
richts unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen vorinstanzlichen
Verfahren und der Überprüfungszuständigkeiten offenkundig auf die Be-
handlung revisionsrechtlicher Aspekte auswirken (zum Zusammenhang
zwischen Revision und Kognition im vorangehenden Verfahren vgl.
ESCHER zu Art. 123 BGG in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2.
Auflage, a.a.O., Rz. 6, S. 1599; sowie: ESCHER, [zu Revision, Erläuterung
E-3913/2009
Seite 33
und Berichtigung], in: Geiser/Münch/Uhlmann, a.a.O., 3. Auflage, Rz.
8.36, S. 362).
8.4 Weitere Kommentare zum VwVG (vgl. AUGUST MÄCHLER zu Art. 66
VwVG in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen, 2008; und KA-
RIN SCHERRER zu Art. 66 VwVG in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.]:
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009) verweisen auf die gesetzliche Regelung von Art.
45 VGG und Art. 121 ff. BGG, ohne dass im hier interessierenden Zu-
sammenhang weitere rechtliche Überlegungen dargelegt werden.
8.5 Es ist nun in einem weiteren Schritt zu untersuchen, ob der juristi-
schen Lehre und Literatur zu anderen Prozessrechtsregelungen klare
Aussagen zum hier interessierenden Kontext zu entnehmen sind, die hin-
sichtlich der vorliegend untersuchten Frage nach der Zulassung neu ent-
standener Beweismittel im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht herangezogen werden können.
9.
Durch die Legiferierung revisonsrechtlicher Bestimmungen im Rahmen
der Vereinheitlichung der neuen Zivilprozess- bzw. Strafprozessordnung
ist der Bundesgesetzgeber in jüngster Vergangenheit aktiv geworden
9.1 Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilpro-
zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) weist eine Rege-
lung auf, die im hier interessierenden Zusammenhang inhaltlich mit der
Regelung des BGG übereinstimmt. So sieht der einschlägige Art. 328
ZPO vor, dass eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der
Sache entschieden hat, Revision des rechtskräftigen Entscheides verlan-
gen kann, wenn sie (u.a.) nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, wobei "Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind", ausdrücklich ausgenommen sind.
9.1.1 Die ZPO-Kommentare gehen tendenziell von einem klaren gesetzli-
chen Ausschluss von neu entstandenen Beweismitteln im Revisionsver-
fahren aus und halten fest, dass revisionsweise angerufene Beweismittel
im Zeitpunkt des früheren Prozesses existiert haben müssen (vgl. u.a.
ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND: Zivilprozess-
recht, Basel/Genf 2008, § 26, Rz 54, S. 453; DIETER FREIBURGHAUS/SU-
SANNE AFHELDT zu Art. 328 ZPO in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
E-3913/2009
Seite 34
berger [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, zu Art. 328, Rz. 17 und 18, S. 2135; FA-
BIENNE HOHL: Procédure civile Tome II Compétence, délais, procédures et
voies de recours, Bern 2010, Rz. 3171-3174, S. 563; CHRISTOPH LEUEN-
BERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER: Schweizerisches Zivilprozessrecht,
Bern 2010, Rz. 12.85, S. 406).
9.1.2 Während der Ausschluss von neu entstandenen Tatsachen un-
bestritten bleibt, wird zum strengen gesetzlichen Ausschluss von neu ent-
standenen Beweismitteln aber doch immerhin Skepsis angebracht bzw.
festgehalten, dieser "pauschale Ausschluss" sei schwer nachzuvollziehen
(vgl. NICOLAS HERZOG zu Art. 328 ZPO in: KARL SPÜHLER/LUCA TEN-
CHIO/DOMINIK INFANGER [Hrsg.]: Basler Kommentar: Schweizerische Zivil-
prozessordnung, Basel 2010, Rz. 46, S. 1527). Es wird namentlich darauf
verwiesen, dass im Grundsatz zwar Einigkeit herrsche, in der Praxis und
Lehre indessen strittig sei, "wie streng die Beschränkung der Revision auf
unechte Noven" zu befolgen sei. Namentlich wird darauf verwiesen, dass
von der herrschenden Lehre anerkannt sei, dass ein nach Entscheidfäl-
lung gemachtes Geständnis einen Revisionsgrund darstelle (vgl. ROMINA
CARCAGNI ROESLER zu Art. 328 ZPO in: Baker & McKenzie [Hrsg.]:
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, Rz. 8, S. 1204).
9.2
9.2.1 Ein Blick auf die Regelung der Schweizerischen Strafprozessord-
nung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ergibt ebenfalls kein eindeu-
tiges Bild. Die seit 1. Januar 2011 geltende diesbezügliche Regelung des
Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sieht die Möglichkeit vor, Revision zu verlan-
gen, wenn "neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue
Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesent-
liche mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Per-
son oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen".
9.2.2 In seinem Kommentar zur StPO verweist RIKLIN im Zusammenhang
mit der Revision im Strafprozess darauf, dass – gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung – bereits gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) – unter anderen – auch eine Strafbehörde von Verfas-
sungs wegen verpflichtet ist, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurück-
zukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein "klassischer
Revisionsgrund" vorliegt, d.h. ein Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
E-3913/2009
Seite 35
Beweismittel anführt, "die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand". Ein Urteil, das formell
und materiell rechtskräftig sei, müsse als Folge der Verfahrensprinzipien
(Grundsatz der materiellen Wahrheit und Gebot einer gleichen und ge-
rechten Behandlung im Verfahren) korrigiert werden können, wenn sich
nachträglich herausstelle, dass es auf einer falschen tatsächlichen
Grundlage beruhe; dies stelle eine grundlegende Verfahrensgarantie dar
(vgl. FRANZ RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, zu
Art. 410 StPO, Rz. 3, S. 623, unter weiterem Verweis auf BGE 127 I 133
ff.). Als Beispiele entsprechender Tatsachen und Beweismittel nennt er:
nachträglich gefundene, relevante Urkunden, das nachträgliche Geständ-
nis eines freigesprochenen Täters, der Auftritt eines neuen Belastungs-
oder Entlastungszeugen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse (vgl.
RIKLIN, a.a.O, Rz. 6, S. 625).
9.2.3 Im Basler Kommentar verweist die Autorin HEER ebenfalls auf die
von Art. 29 BV gewährte Verfahrensgarantie zugunsten einer verurteilten
Person und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE
127 I 133 ff.). Sie stellt weiter fest, dass ein neues Geständnis einen Re-
visionsgrund darstellen könne. Diese Ansicht sei zwar umstritten, was in-
dessen nicht nachvollziehbar sei, nachdem der nachträgliche Widerruf ei-
nes Geständnisses als revisionsrechtlich bedeutsames Novum allgemein
anerkannt sei. Bei den Gutachten als "neuen Beweismitteln" verweist
HEER zunächst auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 101 IV 247 ff.). Einem Gutachten, mit welchem eine im früheren
Verfahren geltend gemachte, aber nicht als erwiesen erachtete Tatsache
darzutun gewesen sei, sei generell die Anerkennung als revisionstaugli-
ches neues Beweismittel versagt worden, was in der Lehre schon damals
kritisiert worden sei. HEER stellt sich explizit auf den Standpunkt, es kön-
ne "entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ohnehin nicht daran festgehal-
ten werden, dass das Gutachten bereits zum Zeitpunkt des früheren
Sachurteils vorlag", ansonsten dieser Revisionsgrund obsolet würde (vgl.
zum Ganzen MARIANNE HEER zu Art. 410 StPO in: Niggli/Heer/Wipräch-
tiger [Hrsg.]: Basler Kommentar: Schweizerische Strafprozessordnung,
Basel 2011, Rz. 7, S. 2696 sowie 58-64, S. 2714 ff.).
9.2.4 In anderen StPO-Kommentaren wird demgegenüber ein nach
rechtskräftiger Verurteilung abgelegtes, neues Geständnis als Revisions-
grund im Strafprozess – wiederum mit Verweis auf die Bundesgerichts-
praxis gemäss BGE 133 IV 342 – ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. u.a.
E-3913/2009
Seite 36
THOMAS FINGERHUTH zu Art. 410 StPO in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
Zürich 2010, Rz. 54, S. 1983). Als Beispiel für ein neues Beweismittel im
Revisionsverfahren nennt der gleiche Autor hingegen das Privatgutach-
ten, welches ein früher erhobenes Beweismittel infrage stellt (vgl. FINGER-
HUTH, a.a.O., Rz. 59, S. 1986).
MARC RÉMY hält zu Art. 410 StPO generell fest: […] "le caractère inconnu
d'un fait ou d'un moyen de preuve implique que cet élément n'ait pas été
soumis à l'autorité inférieure sous quelque forme que ce soit" (MARC RÉ-
MY zu Art. 410 StPO in: Kuhn/Jeanneret (Editeurs): Code de procédure
pénale suisse, Basel 2011, Rz. 10, S. 1822), ohne eine Differenzierung
zum Entstehungszeitpunkt der in Frage stehenden Tatsache oder des
Beweismittels vorzunehmen.
Weitere Kommentatoren nennen als "neue Tatsache" im Sinne von Art.
410 StPO die nachträgliche Sicherstellung von DNA-Spuren am Tatort,
die auf eine andere Täterschaft schliessen lassen (vgl. CHRISTOF RIE-
DO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI: Strafprozessrecht sowie
Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 2948, S. 459).
Die Strafprozesskommentare unterstreichen beim Strafprozessrecht,
dass Verfahrensprinzipien wie das Durchdringen der materiellen Wahrheit
und die gerechte Behandlung im Verfahren dem allgemeinen Interesse an
Rechtssicherheit vorgehen müssen.
9.3
9.3.1 Im Asylverfahren sind ähnliche Überlegungen wie bei der Erörte-
rung der strafprozessualen Verfahrensgarantieren anzustellen. Der
Grundsatz der Rechtssicherheit – mithin der Leitgedanke, dem der Aus-
schluss neuer Beweismittel im Revisionsverfahren im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG untersteht – hat gegenüber dem zwingenden Völker-
recht zurückzustehen. So verbieten beispielweise Art. 3 EMRK und Art. 3
FoK die Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden in ein Land, in
dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
droht. Angesichts des absoluten Charakters lässt Art. 3 EMRK und Art. 3
FoK keinerlei Einschränkungen, namentlich durch landesrechtliche Pro-
zessbestimmungen wie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, zu. Auch die Garantie
des – völkerrechtlich zwingenden – flüchtlingsrechtlichen Refoulement-
Verbotes gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG muss vor Überlegungen der
E-3913/2009
Seite 37
Rechtssicherheit den Vorrang haben. Auch das Bundesgericht hat den
zwingenden Charakter des Rückschiebungsverbotes von Art. 3 EMRK
und die Geltung von Art. 33 FK als zwingendes Völkergewohnheitsrecht
explizit in seiner Rechtsprechung anerkannt (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHEFER: Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, zu Art.
10 Abs. 2 und 3 BV, S. 66 ff., mit Verweis auf die bundesgerichtliche Pra-
xis zur absoluten Geltung des Verbots der Folter und unmenschlicher Be-
handlung [namentlich: BGE 122 II 373 E. 2d S. 379f.; BGE 123 II 511 E.
6c, S. 522]).
9.3.2 Entsprechende Grundsätze hat die ARK – wie bereits oben fest-
gehalten – für das Asylverfahren entwickelt und festgelegt, was sich in
der diesbezüglichen langjährigen und gefestigten Praxis niedergeschla-
gen hat (vgl. E. 5.5 vorstehend). Dabei wurde festgehalten, dass ein letzt-
instanzlicher Entscheid der Rechtsmittelinstanz in Asylsachen trotz ver-
späteter Geltendmachung von Vorbringen (im Sinne des damals an-
wendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG) in Revision gezogen werden muss,
wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des
Non-Refoulement verletzt würde (vgl. Grundsatzentscheid vom 16. Mai
1995, publiziert in: EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, S. 83 ff.).
Sofern nachträglich entstandene Beweismittel erheblich sind, das heisst
geeignet sind, im ordentlichen Verfahren als nicht glaubhaft oder nicht
asylbeachtlich qualifizierte Sachverhalte nunmehr zu untermauern und
als bedeutsam im Hinblick auf Fragestellungen, die für das Refoulement-
Verbot relevant sind, erscheinen zu lassen, müssen die verfahrensrechtli-
chen Bestimmungen eine Anwendung finden, die deren Berücksichtigung
garantieren kann. Ausgeschlossen ist, derartige Beweismittel nicht zu be-
rücksichtigen einzig aufgrund von Überlegungen der Rechtssicherheit
und Rechtskraft eines einmal gefällten Urteils. Gestützt auf eine mit zwin-
gendem Völkerrecht konforme Auslegung der anwendbaren Verfahrens-
bestimmungen müssen daher nachträglich entstandene erhebliche Be-
weismittel zu vorbestandenen Tatsachen, sollten sie nicht im Rahmen ei-
nes Revisionsverfahrens berücksichtigt werden können, zu einer von der
Vorinstanz vorzunehmenden Wiedererwägung führen (vgl. auch nachfol-
gend E. 11).
9.3.3 Das VwVG und der – im Rahmen der Neugestaltung der Bundes-
rechtspflege inhaltlich unverändert gebliebene – Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG sind heute noch gemäss Art. 1 VwVG generell für Verfahren in
Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbe-
E-3913/2009
Seite 38
hörden in erster Instanz – oder auf Beschwerdestufe – zu erledigen sind,
anwendbar. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VwVG richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem – dem VwVG – Gesetz, so-
weit das VGG nicht davon abweicht. Dies bedeutet demnach, dass das
BFM – falls die Zulassung neu entstandener, erheblicher Beweismittel im
Rahmen eines Revisionsverfahrens ausgeschlossen wird – im Rahmen
eines Wiedererwägungsverfahrens neue Beweismittel, die sich auf vor-
bestehende Tatsachen beziehen, zu beurteilen hätte und diese Beurtei-
lung in Anwendung von Art. 66 VwVG vorzunehmen wäre. Das Bundes-
verwaltungsgericht hätte dann auf Beschwerdestufe die korrekte Anwen-
dung von Art. 66 VwVG durch das BFM, ebenfalls in Anwendung von Art.
66 VwVG, zu überprüfen.
9.4 Aufgrund der in der Literatur mannigfaltig vertretenen und aus der
Rechtsprechung hervorgehenden unterschiedlichen Betrachtungsweisen
muss als Fazit der Schluss gezogen werden, dass die Diskussionen um
die Zulassung neu entstandener Beweismittel im Revisionsverfahren dem
Gesetzgeber im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur neuen Bundes-
rechtspflegereform offenkundig bekannt und auch bewusst hätten sein
müssen. Der ausdrücklich im BGG übernommene, explizite Ausschluss
der neu entstandenen Beweismittel stellt mutmasslich einen gesetzgebe-
rischen Versuch dar, eine Klärung dieser in Lehre und Praxis höchst um-
strittenen Frage herbeizuführen. Allerdings lassen sich keine diesbezügli-
chen Überlegungen oder Argumentationselemente aus der zugrundelie-
genden Botschaft des Bundesrates oder aus den parlamentarischen Be-
ratungen entnehmen. Aufgrund der vorliegend vorausgesetzten Bekannt-
heit der Rechtsproblematik wäre deshalb die Berufung auf das Vorliegen
einer diesbezüglichen gesetzgeberischen Lücke schwierig zu begründen.
Nach Sichtung der Kommentare und Auslegungsargumentarien muss da-
her das weitere Zwischenfazit gezogen werden, dass es sich bei der Fra-
ge nach der Zulassung neu entstandener Beweismittel im bundesrechtli-
chen Revisionsverfahren um eine Rechtsfrage handelt, die uneinheitlich
beantwortet und daher nach wie vor umstritten ist.
10.
Im Folgenden ist im Rahmen eines Pro-/Contra-Argumentariums zu un-
tersuchen, ob durch den Verweis des VGG auf die Revisionsbestimmun-
gen des BGG die Gründe für ein Revisionsverfahren, das sich gegen ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet, abschliessend geregelt
werden sollten oder ob – durch die Festlegung der „sinngemässen“ An-
E-3913/2009
Seite 39
wendbarkeit – gegebenenfalls stichhaltigere Umstände dafür sprechen,
dass auch nach Inkrafttreten der genannten Bestimmungen des VGG und
des BGG bei bestimmten Verfahrenskonstellationen der weitergehende
Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zum Tragen
kommt bzw. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG – im Lichte von Art. 66 VwVG –
gegen seinen Wortlaut ausgelegt werden muss, wenn seine "sinngemä-
se" Anwendung in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Frage
steht.
Für das vorliegende Verfahren stellt sich konkret die Frage, ob nach dem
Abschluss des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens durch die Fällung
des letztinstanzlichen Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 30. März
2009 mit der Einreichung eines neuen, d.h. nach dem ordentlichen Be-
schwerdeentscheid entstandenen Beweismittels das vorliegende Revisi-
onsverfahren eingeleitet werden kann. Konkret muss die Frage unter-
sucht werden, ob das am (…) April 2009 und somit erst nach Abschluss
des ordentlichen Beschwerdeverfahrens am 30. März 2009 entstandene
Beweismittel ("Nationality Certificate") Grundlage für eine revisionsweise
Anfechtung/ein Revisionsverfahren darstellen kann oder ob – im Vernei-
nungsfall – ein Wiedererwägungsverfahren einzuleiten ist (vgl. oben E.
9.3.2).
11.
11.1 Die theoretische Möglichkeit, dass gemäss gesetzlicher Regelung
keine Behörde – weder das Bundeverwaltungsgericht als Revisionsin-
stanz, noch die Vorinstanz (in Asylsachen: das BFM) als für ein Wieder-
erwägungsgesuch zuständige Behörde – zur Entgegennahme und Wür-
digung nachträglich entstandener Beweismittel zuständig sein könnte,
und derartige Beweismittel trotz ihrer materiellen Erheblichkeit nicht be-
rücksichtigt werden könnten, wird bewusst nicht als denkbare Lösungsal-
ternative aufgenommen.
11.1.1 Eine derartige Lösung würde innerstaatlich Art. 29 BV verletzen,
nachdem sich gemäss der langjährigen Praxis des Bundesgerichts zu Art. 4
altBV (BGE 127 I 137 E. 6) ein Anspruch auf Wiedererwägung aus dem
Verfassungsgrundsatz des Verbots der Rechtsverweigerung ergibt (vgl.
dazu auch EMARK 2003 Nr. 7 E. 1), wenn erhebliche Tatsachen und Be-
weismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht be-
kannt waren oder damals noch nicht geltend gemacht werden konnten,
oder wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich ge-
E-3913/2009
Seite 40
ändert haben. Verwaltungsbehörden sind aufgrund von Art. 29 BV ver-
pflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine
neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein klassischer Revisionsgrund vor-
liegt. Dies ist der Fall, wenn ein Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsäch-
lich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. GIOVANNI BI-
AGGINI zu Art. 29 BV, in: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, Zürich 2007, Rz. 12, S. 213; mit Verweis auf BGE 127 I
133 ff.).
11.1.2 Bezogen auf Asylverfahren würde eine derartige Lösung der
"Nichtbehandlung" völkerrechtlich sowohl durch das flüchtlingsrechtliche
als auch durch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot der Flücht-
lingskonvention (FK) respektive der EMRK und der Folterkonvention
(FoK) ausgeschlossen (zur völkerrechtskonformen Auslegung von revisi-
onsrechtlichen Verfahrensvorschriften und zur Entgegennahme verspäte-
ter Vorbringen aufgrund von Überlegungen betreffend das völkerrechtli-
che Refoulement-Verbot vgl. die oben in E. 5.4 und E. 9.3.2 bereits er-
wähnten Entscheide: EMARK 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3).
11.2 Nachdem die theoretische Lösungsvariante der "Nichtbehandlung"
nach dem Gesagten ausscheidet, stehen sich als konkrete Lösungsmög-
lichkeiten und Auslegungsergebnisse zwei gegensätzliche Grundvarian-
ten gegenüber: Die nach dem angefochtenen Entscheid neu entstande-
nen Beweismittel werden aufgrund einer weiten, im Lichte von Art. 66
VwVG zu betrachtenden "sinngemässen" Auslegung von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG ergänzend zu seinem eigentlichen Wortlaut revisionsrechtlich
zugelassen (im Nachfolgenden: "Variante 1 Zulassung"), oder solche Be-
weismittel sind durch den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit
ausgeschlossen (Im Nachfolgenden: "Variante 2: Ausschluss").
Bei der Lösung des Ausschlusses im Sinne der Variante 2 stellt sich die
Anschlussfrage, ob bzw. wie neu entstandene und als erheblich erachtete
Beweismittel, die vor Inkrafttreten der Bundesjustizreform als Revisions-
grund angerufen werden konnten und nun nicht mehr als Grundlage für
ein Revisionsverfahren zugelassen werden, im Rahmen eines Wiederer-
wägungsgesuches vorgebracht werden können.
In den nachfolgenden Erwägungen werden im Sinne des oben erwähnten
Pro-/Contra-Argumentariums die jeweiligen Vor- und Nachteile der beiden
E-3913/2009
Seite 41
Lösungen Varianten 1 (Zulassung) und Variante 2 (Ausschluss) präsen-
tiert und gegeneinander abgewogen. Diese Gegenüberstellung soll der
Übersicht und als Entscheidgrundlage für die vom Bundesverwaltungsge-
richt einzuschlagende zukünftige Rechtspraxis dienen.
Dieses Pro-/Contra-Argumentarium der zwei zur Diskussion stehenden
Varianten (Zulassung beziehungsweise Ausschluss von neuen Beweis-
mitteln im Revisionsverfahren) bildete die Entscheidgrundlage des
Grundsatzentscheides, den alle fünf Abteilungen des Gerichts getroffen
haben.
11.3 Bei Variante 1 (Zulassung) wird davon ausgegangen, dass nachträg-
lich, das heisst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Be-
weismittel im Rahmen eines Revisionsgesuches zuzulassen sind. Im Fol-
genden werden vorab jene Argumente zusammenfassend präsentiert, die
für diesen Lösungsansatz sprechen (E. 11.3.1 bis 11.3.5), um anschlies-
send die entsprechenden gegenteiligen Argumente zusammenzufassen
(E. 11.3.6).
11.3.1 Der Umstand, dass Art. 45 VGG nur "sinngemäss" auf das BGG
verweist, liesse grundsätzlich Auslegungsspielraum zu. Eine Auslegung
wäre auch ergänzend oder gar gegen den Wortlaut einer Bestimmung
möglich, wenn der Wortlaut nicht den wahren gesetzgeberischen Willen
auszudrücken vermöchte. Es wäre daher durchaus denkbar, den Revisi-
onsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG weiterhin im Sinne der früheren
Praxis zu Art. 66 VwVG anzuwenden für die Revisionskonstellationen, die
nicht durch die wortwörtliche BGG-Regelung erfasst sind.
Eine sinngemässe Anwendung der für das Bundesgericht geltenden Re-
visions-Verfahrensvorschriften auch für das Bundesverwaltungsgericht
hätte namentlich den Unterschieden in den Beschwerdeverfahren vor
diesen beiden Instanzen Rechnung zu tragen: Während das Bundesge-
richt bei der Überprüfung des Sachverhaltes eine beschränkte Kognition
hat (Art. 97 BGG; Art. 105 BGG), prüft das Bundesverwaltungsgericht –
unter anderem in Asylbeschwerdeverfahren – die unrichtige und unvoll-
ständige Sachverhaltsermittlung uneingeschränkt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Ebenso fände die Beschränkung im Verfahren vor dem Bundes-
gericht betreffend die zulässige Einreichung neuer Beweismittel (Art. 99
BGG) im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der Geltung von Art. 32 VwVG keine Entspre-
chung.
E-3913/2009
Seite 42
Diese Umstände würden nahelegen, dass in jenen Beschwerdeverfahren,
namentlich den Asylbeschwerdeverfahren, in denen das Bundesverwal-
tungsgericht als Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheidet und
die letzte Gerichtsinstanz darstellt, welche den Sachverhalt überprüft re-
spektive (ergänzend) feststellt, neu entstandene Beweismittel zum Be-
weis vorbestandener Tatsachen als Revisionsgründe (wie vor dem 1. Ja-
nuar 2007) zuzulassen wären.
11.3.2 Die Prüfung nachträglich entstandener Beweismittel zu vorbestan-
denen Tatschen durch das Bundesverwaltungsgericht hätte den Vorteil,
dass gegebenenfalls ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durch die-
ses Gericht selbst, im Rahmen eines Revisionsverfahrens, und nicht im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch die Vorinstanzen, kor-
rigiert würde. Diese Lösung stünde sodann im Einklang mit dem in der
Praxis der Asylbehörden geltenden Grundsatz, wonach das Institut der
"Wiedererwägung" durch die Vorinstanz subsidiär zur "Revision" durch
die Beschwerdeinstanz steht (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204 so-
wie BGE 107 V 84 E.1). Dieser Grundsatz leitet sich im Wesentlichen aus
dem Umstand ab, dass die Revision vom Gesetz selbst (Art. 66 VwVG
respektive Art. 121-128 BGG) explizit vorgesehen ist, wogegen der An-
spruch auf Wiedererwägung – bei Vorliegen von qualifizierten Wiederer-
wägungsgründen – durch die Praxis von einem Bundesverfassungsan-
spruch abgeleitet wird (vgl. BIAGGINI, a.a.O., S. 213).
Die Zulassung von neuen Beweismitteln im Revisionsverfahren stünde
ferner im Einklang mit der klassischen Auffassung und dem Rechtsver-
ständnis der Revision als Anpassung eines – in einem späteren Zeitpunkt
– als ursprünglich fehlerhaft erkannten Urteils durch die Rechtsmit-
telinstanz selbst, die das als fehlerhaft erkannte Urteil gefällt hat. Ein Re-
visionsgesuch ist nicht von einer übergeordneten Instanz, sondern von
derjenigen Instanz zu behandeln, die den Entscheid getroffen hat. Glei-
ches müsste umso mehr bei einer Devolution auf die untergeordnete Vor-
instanz gelten.
Im asylrechtlichen Kontext bliebe diese klassische revisionsrechtliche Auf-
fassung bei der Variante 1 aufrecht: Nicht das BFM als Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts hätte bei der Beibringung von neuen erhebli-
chen Beweismitteln, die sich auf vorbestehende Tatsachen beziehen, den
letztinstanzlichen und rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts zu überprüfen, sondern das Gericht selbst.
E-3913/2009
Seite 43
Die Variante 1 würde zudem vermeiden, dass eine "neue" Wiedererwä-
gungsart eingeführt werden müsste. Im klassischen Sinne bezweckt die
Wiedererwägung, einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid an später
eingetretene Änderungen der Sachlage anzupassen (zur Unterscheidung
von Revision und Wiedererwägung vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1b-1d). Im
Kontext des Asylverfahrens betrifft die klassische Konstellation der Wie-
dererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien
Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegwei-
sungshindernisse. Werden nämlich nicht erhebliche neue Sachverhalts-
elemente zur Wegweisungs(vollzugs)frage geltend gemacht, sondern
nachträgliche erhebliche Gründe für die Flüchtlingseigenschaft vorgetra-
gen, findet die Wiedererwägung eine spezielle gesetzliche Grundlage in
den Regeln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asylgesuches im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1). Die
gesetzliche Regelung basiert in der zitierten Asylbestimmung darauf,
dass seit dem Abschluss des ursprünglichen ordentlichen Verfahrens "in
der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen" (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769).
Sind demgegenüber in der Zwischenzeit, seit Abschluss des ordentlichen
Verfahrens, Ereignisse eingetreten, die neu den Vollzug der Wegweisung
in Frage stellen, sind diese Umstände vom BFM im Rahmen eines Wie-
dererwägungsverfahrens zu prüfen.
Es würde dieser im Asylrecht vorgesehenen gesetzlichen Konstellation
nicht entsprechen, dass eine Wiedererwägung (bzw. wenn es um Fragen
betreffend die Flüchtlingseigenschaft geht, ein neues Asylgesuch) mit
vorbestandenen Tatsachen begründet wird, auf die sich nachträglich ent-
standene Beweismittel beziehen; deren Berücksichtigung würde in der
klassischen Konzeption nicht im Wiedererwägungs-, sondern im Revisi-
onsverfahren erfolgen.
11.3.3 Die Zulassung nachträglich entstandener erheblicher Beweismittel
zu vorbestandenen Tatsachen als Revisionsgrund würde auch ein schwer
nachzuvollziehendes Auseinanderklaffen der rechtlichen Argumentation
verhindern, je nachdem, ob eine vorbestandene Tatsache im ordentlichen
Verfahren überhaupt nicht geltend gemacht wurde und nun – gemäss der
asylrechtlichen Praxis, welche diesbezüglich entschuldbare Gründe für
die verspätete Geltendmachung anerkennt (vgl. Urteil BVGE 2009/51, E.
4.2.3; EMARK 2003 Nr. 17) – unter Umständen unter Beibringung ent-
sprechender neu entstandener Beweismittel als zulässiger Revisions-
grund angerufen werden kann, oder ob eine vorbestandene Tatsache im
E-3913/2009
Seite 44
ordentlichen Verfahren angerufen wurde, aber unglaubhaft blieb, mit Be-
weismitteln nun aber glaubhaft gemacht werden könnte.
Es bleibt unbestritten und entspricht gefestigter asylrechtlicher Praxis,
dass alte, vorbestandene Tatsachen im Rahmen eines nachträglichen
Revisionsverfahrens neu geltend gemacht werden können, sofern ent-
schuldbare, nachvollziehbare Gründe für das verspätete Vorbringen be-
stehen. Dies muss dazu führen, dass es auch zulässig sein muss, diese
Vorbringen mit Beweismitteln zu untermauern. Aus denselben Gründen,
die das frühere Geltendmachen der Tatsache nachvollziehbar und ent-
schuldbar verunmöglicht haben (bspw. die Offenbarung eines erlittenen
traumatischen Erlebnisses), konnte sachlogisch auch das entsprechende
Beweismittel zu diesen Tatsachen (z.B. schlüssiges psychiatrisches Gut-
achten) nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingeholt werden. Nachdem in
diesem Sinne die revisionsweise Geltendmachung einer "neuen" Tatsa-
che und entsprechender Beweismittel zu dieser Tatsache zulässig ist,
bliebe es schwer verständlich, dass andererseits die Geltendmachung
analoger Beweismittel zu einer allerdings im ordentlichen Verfahren be-
reits explizit angerufenen Tatsache ausgeschlossen sein sollte. Solange
ein bestimmtes verspätet, erst mit Revisionsgesuch, geltend gemachtes
Erlebnis eine revisionsrechtlich zugelassene neue Tatsache darstellen
kann, müsste auch ein nachträglich zu einem derartigen Erlebnis einge-
reichtes Beweismittel als Revisionsgrund zugelassen werden.
11.3.4 In den materiellen Revisionsbestimmungen hat sich durch die
Bundesrechtspflegereform nichts geändert; die von der Asylrechtspraxis
gezogene Abgrenzung zwischen Revision und Wiedererwägung könnte
beibehalten werden. Den Gesetzesmaterialien (Botschaft des Bundesra-
tes und parlamentarische Beratungsprotokolle) sind keine Hinweise dafür
zu entnehmen, wonach durch die Bundesrechtspflegereform der bisheri-
ge Rechtsschutz hätte eingeengt, namentlich die bis Ende 2006 gelten-
den Revisionsgründe hätten eingeschränkt werden sollen. Die in den
Asylverfahren in Frage stehenden völkerrechtlichen Positionen des Re-
foulement-Verbotes würden durch den im Lichte von Art. 66 VwVG auszu-
legenden Art. 45 VGG bestehen bleiben.
11.3.5 Die Prozessökonomie, d.h. die Vorteile des einstufigen Revisions-
verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht anstelle des zweistufigen
Verfahrens als Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Variante 2 [das
heisst: erstinstanzliches Wiedererwägungsverfahren vor dem BFM, Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht]) würde schliess-
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Seite 45
lich ebenfalls eine Auslegung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Lichte
von Art. 66 VwVG nahelegen.
11.3.6 Gegen die Zulassung von nach dem angefochtenen Entscheid erst
entstandenen Beweismitteln im Revisionsverfahrens würde andererseits
primär der Umstand sprechen, dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bei ge-
wissen Konstellationen, namentlich bei Asylbeschwerdeverfahren, die
vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition und letztinstanzlich
beurteilt werden, im Rahmen der Auslegung des Verweises auf die "sinn-
gemässe" Anwendung der bundesgerichtlichen Revisionsbestimmungen
im Lichte von Art. 66 VwVG und somit ergänzend oder gar gegen seinen
Wortlaut angewandt werden müsste. Dies hiesse, dass der im Wortlaut
der Bestimmung explizit genannte Ausschluss sich nur auf neue Tatsa-
chen, nicht aber zwingend auf neu entstandene Beweismittel beziehen
würde.
Der Gesetzgeber hat zum einen explizit die wörtliche Formulierung des
heutigen Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG statuiert, welche in ihrem Wortlaut
nachträglich entstandene erhebliche Beweismittel zu vorbestandenen
Tatsachen als Revisionsgrund ausschliesst. Zum andern lässt sich weder
in den Materialien noch in der Formulierung der revisionsrechtlich mass-
geblichen Bestimmung von Art. 45 VGG eine Bezugnahme erkennen auf
Fragen der speziellen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts, nament-
lich in den Asylbeschwerdeverfahren, obwohl zu dieser Problematik eine
langjährige publizierte Asylpraxis ebenso wie breite theoretische Diskus-
sionen in der Doktrin vorlagen (vgl. oben, E. 5, 6.6.2 - 6.6.4). Diese Um-
stände würden es fraglich erscheinen lassen, ob die sich stellenden revi-
sions- oder wiedererwägungsrechtlichen Probleme vom Gesetzgeber alle
mit dem auslegungsbedürftigen Begriff der sinngemässen Anwendung
der revisionsrechtlichen BGG-Normen für das Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht erfasst werden sollten.
11.4 Bei Variante 2 (Ausschluss) wird davon ausgegangen, dass die Ein-
reichung nachträglich, das heisst nach dem angefochtenen Entscheid,
entstandener erheblicher Beweismittel im Rahmen eines Revisionsgesu-
ches ausgeschlossen ist. Im Folgenden sind auch betreffend diese Aus-
legungsvariante die Argumente zusammenfassend zu präsentieren, die je
für oder gegen diese Variante 2 (Ausschluss) sprechen.
11.4.1 Art. 45 VGG verweist für die Revisionsgründe auf Art. 121-128
BGG; Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG schliesst in seinem expliziten Wortlaut
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nachträglich entstandene Tatsachen und Beweismittel als Revisionsgrund
aus. Die Auslegung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nach seinem klaren
Wortlaut würde den Ausschluss von neu entstandenen Beweismitteln als
zulässige Revisionsgründe nahelegen.
Auch dass die Revisionsbestimmungen des BGG nur "sinngemäss" an-
zuwenden sind, würde die grammatikalische Auslegung nicht zu überwie-
gen vermögen.
11.4.2 Es darf angenommen werden, dass der Gesetzgeber nicht – im
Sinne einer Lücke – die Problematik und die Kontroversen betreffend
nachträglich entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen
übersehen hat. Diese Problematik bildet seit längerer Zeit Diskussions-
gegenstand der revisions- bzw. wiedererwägungsrechtlichen Literatur.
Dass sich gerade in Asylverfahren die Problematik ergeben kann, geht
aus mehreren publizierten Entscheiden (und Grundsatzentscheiden) der
ARK und einer damit einhergehenden langjährigen Praxis hervor (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9 E. 5; 1994 Nr. 27 E. 5c; 1993 Nr. 18; 2002 Nr. 13 E. 5).
11.4.3 Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 45 VGG lassen unbeantwortet,
was beim Ausschluss neu entstandener Beweismittel als Revisionsgrün-
de geschehen soll, wenn nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ein
neues Beweismittel vorgelegt wird, das den Beweis erbringt, dass der
angefochtene Entscheid ursprünglich falsch war (z.B. Geständnis, Wider-
ruf einer Zeugenaussage; im Asylbereich: Gerichtsurteil, das eine asylre-
levante Verfolgung und damit die Flüchtlingseigenschaft beweist; Arzt-
zeugnis, das eine Traumatisierung belegt und erlebte Verfolgung glaub-
haft macht etc.). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die
bisherige asylrechtliche Praxis zur völkerrechtskonformen Auslegung von
Verfahrensbestimmungen i.S. des Grundsatzentscheides von EMARK
1995 Nr. 9 weiterhin zu beachten bliebe. Dieser im Revisionsverfahren
geltende Grundsatz wurde in EMARK 1998 Nr. 3 auch auf Konstellatio-
nen als analog anwendbar erklärt, bei denen im Rahmen von Wiederer-
wägungsverfahren verspätet vorgebrachte völkerrechtlich relevante Weg-
weisungshindernisse vorgetragen werden. Bei dieser Lösung wären die
völkerrechtlich zwingenden Positionen des Refoulement-Verbotes bei der
Rechtsanwendung sicherzustellen (vgl. dazu: E. 5.4 und 9.3.2).
11.4.4 Die nachträglich entstandenen Beweismittel zu vorbestandenen
Tatsachen wären von der Vorinstanz zu prüfen, welche Art. 66 VwVG an-
wenden müsste; dass dabei inhaltlich ein Urteil des – übergeordneten –
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Bundesverwaltungsgerichts überprüft und gegebenenfalls geändert oder
aufgehoben würde, würde nichts an der Rechtslage ändern. Im Be-
schwerdefall hätte das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, ob die
Vorinstanz Art. 66 VwVG korrekt angewendet hat oder nicht.
Die Variante 2 hätte mithin ein zweistufiges Verfahren zur Folge, womit
das Verfahren in gewisser Weise weniger prozessökonomisch ausgestal-
tet würde: Die Vorinstanz würde die nachträglich entstandenen Beweis-
mittel im Rahmen der wiedererwägungsweisen Prüfung in Anwendung
von Art. 66 VwVG untersuchen. Dieser Entscheid wäre vor dem Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar. Im Beschwerdefall würde das Bundesver-
waltungsgericht überprüfen, ob die Vorinstanz Art. 66 VwVG korrekt an-
gewandt hat. Beim bisher "klassischen" Revisionsgrund der Einreichung
nachträglich entstandener erheblicher Beweismittel, um eine vorbestan-
dene, unbewiesen gebliebene und nun beweisbare Tatsache zu belegen,
müsste demnach neu das BFM wiedererwägungsweise erstinstanzlich
eine materielle Prüfung vornehmen, obwohl das angefochtene Urteil ein
(letztinstanzliches) Rechtsmittelurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist.
Durch die Zweistufigkeit des Wiedererwägungsverfahrens würden die
entsprechenden Beschwerden gegen die – formellen oder materiellen –
Wiedererwägungsentscheide wieder zum Bundesverwaltungsgericht ge-
langen, das dann aber als Beschwerdeinstanz und in Anwendung des
VwVG entscheiden würde. Auch das Argument, dass vor der Bundesjus-
tizreform (d.h. vor dem 1. Januar 2007) derartige Konstellationen ein
(einstufiges) Revisionsverfahren ausgelöst haben, würde nichts an der
neuen Rechtslage ändern. Eine prozessökonomischere Gestaltung des
Verfahrens obliegt dem Gesetzgeber.
11.4.5 Die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen für Revisionsver-
fahren vor dem Bundesgericht und vor dem Bundesverwaltungsgericht
wären – zumindest in Bezug auf die Nachreichung nachträglich entstan-
dener Beweismittel – identisch, nämlich die Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
Es fände keine nachwirkende Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG statt.
Hingegen müsste die jahrelang praktizierte klassische Abgrenzung zwi-
schen den Rechtsinstituten "Revision" bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit
des Entscheides und "Wiedererwägung" bei nachträglicher Anpassung
eines ursprünglich fehlerfreien Entscheides an nachträglich veränderte
Sachlagen teilweise aufgegeben und neu gestaltet werden. Die Qualifizie-
rung nachträglich entstandener Beweismittel als "klassischer“ Revisions-
grund müsste ebenfalls aufgegeben und diese müssen als neue Art von
Wiedererwägungsgrund anerkannt werden.
E-3913/2009
Seite 48
11.4.6 Die neue Abgrenzung würde in der Praxis zu einer Verlängerung
der Verfahren und zu Einbussen in der Prozessökonomie führen, ohne
dass gleichzeitig Rechtsvorteile erblickt werden könnten: Im erstinstanzli-
chen Verfahren vor dem BFM hätte das BFM Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
anzuwenden. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht hätte das Gericht – nicht mehr wie bisher als Re-
visionsinstanz, sondern als Beschwerdeinstanz im Wiedererwägungsver-
fahren – die korrekte Anwendung der Revisionsvorschriften des VwVG
(Art. 66 Abs. 2 Bst. a) durch die Vorinstanz zu überprüfen.
Was die Problematik von neuen Beweismitteln gegen formelle Beschwer-
deentscheide des Bundesverwaltungsgerichts anbelangt (vgl. E. 5.5, vier-
ter Abschnitt), könnten entsprechende, zu Unrecht ergangene Nichteintre-
tensentscheide (wegen falscher Berechnung der Beschwerdefrist durch
das Gericht oder wegen falscher Annahme der verspäteten Einreichung
der Beschwerde bzw. der Bezahlung des Kostenvorschusses) beispiels-
weise durch die Heranziehung des Revisionsgrundes gemäss Art. 121
Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten lie-
genden, erheblichen Tatsachen) nachträglich revisionsrechtlich korrigiert
werden.
11.4.7 Die bisher aufgezeigten Argumente bzw. Nachteile können nicht
als vom Gesetzgeber gewollte Folgen der Bundesrechtspflegereform be-
trachtet werden. Indessen muss angenommen werden, dass der Gesetz-
geber die Problematik erkannt hat, nicht zuletzt aufgrund kontroverser Li-
teraturmeinungen und aufgrund der erstmals in EMARK 1994 Nr. 27 pub-
lizierten und später wiederholt bestätigten Praxis der ARK. Gemäss be-
reits gezogenem Fazit kann daher nicht von einer gesetzgeberischen Lü-
cke ausgegangen werden, die durch richterliche Rechtsprechung zu fül-
len wäre. Auf dem Wege einer Auslegung im Lichte von Art. 66 VwVG
bzw. gegen den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG können diese
Nachteile nicht beseitigt werden. Die negativen Konsequenzen aus dieser
Variante müssten auf dem gesetzgeberischen Weg gelöst werden, wobei
eine entsprechende Anpassung der Gesetzesgrundlage mutmasslich
mehrere Jahre beanspruchen würde.
Die bisher aufgeführten Nachteile könnten grundsätzlich durch Auffangen
im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens teilweise beseitigt wer-
den. Der verfassungsmässige Anspruch auf Behandlung und die Respek-
tierung der zwingenden völkerrechtlichen Non-Refoulement-Bestimmun-
gen blieben diesfalls erhalten; gegebenenfalls müssten Verfahrensgaran-
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tien durch prozessleitende Instruktionsmassnahmen gesichert werden,
beispielsweise wenn ein sofortiger Wegweisungsvollzug verbunden mit
einer Gefahr nicht wiedergutzumachender Nachteile drohen würde. Ent-
sprechende Konstellationen wären jedoch auch bei der Ausgestaltung als
Revisionsverfahren im Sinne von Variante 1 nicht gänzlich auszuschlies-
sen: Auch hier müssten gegebenenfalls prozessleitende Instruktions-
massnahmen erfolgen. Beim bisher "klassischen" Revisionsgrund der
Einreichung nachträglich entstandener erheblicher Beweismittel, um eine
vorbestandene, unbewiesen gebliebene und nun beweisbare Tatsache zu
belegen, müsste somit in Asylverfahren neu das BFM wiedererwägungs-
weise erstinstanzlich eine materielle Prüfung vornehmen, obwohl das ei-
gentlich angefochtene Urteil ein (letztinstanzliches) Rechtsmittelurteil des
Bundesverwaltungsgerichts ist. Durch die Zweistufigkeit des Beschwer-
deverfahrens würden die entsprechenden Beschwerden gegen die – for-
mellen oder materiellen – Wiedererwägungsentscheide wieder zum Bun-
desverwaltungsgericht gelangen, das dann aber als Beschwerdeinstanz
entscheidet und dabei das VwVG anzuwenden hätte.
12.
12.1 Die Frage nach den bei der Nachreichung neu entstandener, erheb-
licher Beweismittel anwendbaren Rechtsbestimmungen hat ausschlagge-
benden Einfluss auf das vorliegende Verfahren.
12.2 Ist die Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Lichte von Art.
66 Abs. 1 Bst. a VwVG ergänzend zu seinem Wortlaut auszulegen, so
kann das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel, das erst nach
dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März
2009 entstanden ist, Prüfungsgegenstand eines Revisionsverfahrens bil-
den.
12.3 Sind hingegen einzig die Art. 121-128 BGG einschlägig und Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG nicht ergänzend zu seinem Wortlaut auszulegen, so
kann das neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid ent-
standene Beweismittel nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens be-
rücksichtigt werden, indem gerade solche nach dem angefochtenen Ent-
scheid stammende oder entstandene Beweismittel als Revisionsgrund
ausgeschlossen werden. Das entsprechende Beweismittel wäre im Rah-
men eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem BFM zu prüfen.
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Seite 50
13.
13.1 Das Gesamtgericht, das heisst sämtliche fünf Abteilungen des Bun-
desverwaltungsgerichts, hat am 20. Dezember 2012 im Rahmen des in
Erwägung 3.2 erwähnten Grundsatz- und Koordinationsverfahren im Sin-
ne von Art. 25 VGG die in Erwägung 11.3 dargelegte Variante 1 – die Zu-
lassung erheblicher, neu entstandener Beweismittel zur Stützung vorbe-
standener Tatsachen im Rahmen eines Revisionsverfahrens – abgelehnt.
Dies bedeutet, dass inskünftig auf solche Revisionsgesuche nicht einzu-
treten ist.
Das Gesamtgericht hat in besagtem Grundsatz- und Koordinationsverfah-
ren am 20. Dezember 2012 ebenfalls beschlossen, dass an das Bundes-
verwaltungsgericht gerichtete Revisionsgesuche, welche mit erheblichen,
neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche nach
dem bisher Gesagten im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzu-
treten ist, nicht von Amtes wegen zur Behandlung als Wiedererwägungs-
gesuch an die Vorinstanz überwiesen werden müssen.
13.2 Nachdem der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren ein
erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstandenes Be-
weismittel als Revisionsgrund anruft, ist auf das Revisionsgesuch im Sin-
ne des vorstehend Dargelegten nicht einzutreten.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens wären dem Ge-
suchsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). Mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2009
wurde indessen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb auf die Auferlegung dieser Kosten ver-
zichtet wird.
14.2
14.2.1 Angesichts des Verfahrensausgangs wird keine Parteientschädi-
gung an die heutige Rechtsvertreterin ausgerichtet.
14.2.2 Nachdem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG gewährt und Fürsprecherin B._______ als amtliche
Rechtsvertreterin eingesetzt wurde, ist ein amtliches Honorar auszurich-
ten.
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In ihrer Kostennote vom 30. November 2011 weist Fürsprecherin
B._______ einen Aufwand von 7.33 Arbeitsstunden (zuzüglich einer Spe-
senpauschale von Fr. 50.- sowie Fr. 134.40 Mehrwertsteuer) nach und
macht einen Stundenansatz von Fr. 180.- (für Aktenstudium) bzw. Fr.
240.- (für die übrigen Vertretungstätigkeiten), ausmachend insgesamt Fr.
1'864.40, geltend, was angemessen erscheint. In Anwendung der mass-
geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist
Fürsprecherin B._______ für ihre Bemühungen im Revisionsverfahren zu
Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'864.40
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden für das Revisionsverfahren keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung an die heutige Rechtsvertreterin aus-
gerichtet.
4.
Frau Fürsprecherin B._______ wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 1'864.40 (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann