B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3913/2012
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2012
/ N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. Januar 2012 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 24. Januar 2012 wurde er summarisch befragt und
am 22. Juni 2012 vertieft zu den Asylgründen angehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Juli 2012 – eröffnet am 5. Juli 2012
– fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
C.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Juli 2012 (Poststempel)
dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die An-
träge in der Beschwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruck-
ten Formular gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl, die Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung
des Kostenvorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu
enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
und eventualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Be-
schwerdeführers in einer separaten Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
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gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt – Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung der zu-
ständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe dar-
über in einer separaten Verfügung informiert zu werden –, so ist die Be-
schwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2
VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem
vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterung mit summarischer Be-
gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss. Es müssen Nachteile sein,
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die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe
des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden
sind oder drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor dro-
hender Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE
2010/44 E. 3.4).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aus wirtschaftlichen
Gründen ausgereist sei, er habe keinerlei Probleme mit der Regierung
gehabt und sei auch nicht verfolgt worden. Es liegt somit offensichtlich
keine Verfolgungssituation vor. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt,
dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
5.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisse trägt, wer ein solches geltend macht. Nach ständiger Praxis und
Lehre gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (siehe
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etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2011 E-
1235/2011, E. 6.1; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.3 Der Vollzug ist zulässig, wenn keine völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers entgegensteht (Art. 83 Abs. 3
AuG) und zumutbar, wenn festgestellt wird, dass der Ausländer dadurch
nicht konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Weder den Akten noch
den Aussagen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, dass der Wegweisungsvollzugs unzulässig oder unzumutbar sein
könnte. Nach seinen Angaben soll er in Algerien geboren, aber in Tune-
sien aufgewachsen sein. Er hat indes bis zum heutigen Zeitpunkt keine
Dokumente eingereicht, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit be-
legen würden. Dies, obwohl er mehrfach zur Einreichung aufgefordert
wurde, und er seit seiner Einreise im Januar 2012 genügend Zeit dazu
gehabt hätte. Aufgrund der unklaren Herkunft und Identität ist eine nähere
Prüfung weder möglich noch erforderlich. Denn der Untersuchungsgrund-
satz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers (Art. 8 AsylG), der verpflichtet gewesen wäre, seine Identität offen zu
legen sowie Reise- und Identitätspapiere abzugeben, was er unterlassen
hat. Infolge seiner Pflichtverletzung sind die Asylbehörden gar nicht in der
Lage, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse näher zu prüfen, womit
sie beweislos bleiben. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwer-
deführer zu tragen.
5.4 Der Vollzug ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), weil
es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug zutreffend als möglich, zumutbar und
zulässig bezeichnet.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
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7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung nicht entsprochen werden. Das
Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, wird mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: