B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3913/2019
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von:
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des SEM vom 16. August 2017 wurde die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers A._______ festgestellt und ihm in der
Schweiz Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 24. April 2019 ersuchte er beim SEM unter anderem um
Erteilung einer Einreisebewilligung und um Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft zugunsten seiner religiös angetrauten Ehefrau C._______ und
der beiden gemeinsamen Kinder, die weiterhin im Heimatstaat leben wür-
den. Ebenso ersuchte er um Bewilligung des Familiennachzugs in Bezug
auf zwei weitere (uneheliche) Kinder, so unter anderem um Bewilligung des
Familiennachzugs für den aus einer früheren Beziehung stammenden
Sohn B._______.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos sowie eine Taufurkunde von
B._______ zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer
einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Der Beschwerde-
führer beantwortete diesen mit Eingabe vom 24. Juni 2019.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 verweigerte das SEM, welches das Verfah-
ren um Familiennachzug betreffend die Ehefrau und seine weiteren Kinder
getrennt vom vorliegenden Verfahren behandelt, dem Sohn B._______ die
Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung in Bezug
auf dieses Kind ab.
E.
Mit Eingabe vom 2. August 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Aufhebung der Ver-
fügung vom 3. Juli 2019 sei seinem Sohn B._______ die Einreise in die
Schweiz zum Zwecke der Familienzusammenführung zu bewilligen. Even-
tualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
F.
Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 5. August 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, sind die Voraussetzungen für einen solchen Entscheid
vorliegend gegeben, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
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keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylge-
setzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbe-
sondere S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine 'conditio sine qua non' der Konzeption des Familienasyls
ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familienge-
meinschaft bestanden haben muss."
4.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche
aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG)
einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht
getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch eben-
falls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefun-
den hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine
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"conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familienge-
meinschaften.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch in der Eingabe vom
2. August 2019 damit, dass sein Sohn, geboren am (…), aus einer früheren
Beziehung stamme und in Eritrea bei dessen Mutter D._______ lebe.
5.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe nie wirklich mit seinem Sohn B._______ in einem
gemeinsamen Haushalt zusammengelebt, weshalb nicht von einer tat-
sächlich gelebten Vater-Kind Beziehung ausgegangen werden könne. Dies
gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dies durch äussere
Umstände, namentlich seine Militärdienstpflicht verhindert worden und da-
mit die verbundene Trennung nicht freiwillig erfolgt sei. Hinzu komme die
Tatsache, dass die Mutter D._______ über das alleinige Sorgerecht für
B._______ verfüge. Eine Einverständnisklärung der Mutter habe er bis
dato nicht zu den Akten gereicht. Es sei mithin nicht geklärt, ob auf beiden
Seiten die Absicht bestehe, B._______ in die Schweiz nachzuziehen.
5.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Sohn
sei im (…) geboren und lebe bei der Mutter und deren neuen Partner in
E._______. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer
und sein Sohn keine Familiengemeinschaft gewesen seien, treffe nicht zu.
In den Jahren seit der Geburt des Sohnes bis zur Ausreise im Jahr 2014
habe der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet. In dieser Zeit habe er
mit seiner Frau C._______ und den beiden aus dieser Beziehung stam-
menden Kindern eine gemeinsame Wohnung in F._______ gehabt. Er
habe jedoch seit jeher während seiner Urlaube jedes Jahr auch die Kinder
seiner anderen beiden Frauen besucht, so auch B._______. Er habe je-
weils während etwa 1 - 2 Wochen bei D._______ in deren Wohnung ge-
wohnt. Der Beschwerdeführer habe die Beziehung zu seinem Sohn so gut
es die Umstände zugelassen hätten gepflegt und der Kontakt sei nie abge-
brochen. Auch habe er nach Möglichkeit für B._______ bezahlt. Im Jahr
2014 hätten D._______ und B._______ sodann eine andere Familie in
F._______ besucht. Bei dieser Gelegenheit habe er B._______ zu sich und
seiner Frau C._______ in die gemeinsame Wohnung genommen, wo sie
während etwa zweier Wochen zusammengewohnt hätten. Der Beschwer-
deführer habe sich somit bereits im Heimatland um den Sohn gekümmert
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und der Kontakt sei lediglich faktisch beschränkt gewesen, da er Militär-
dienst habe leisten müssen und zur Flucht gezwungen worden sei. Auch
halte er seit seiner Ausreise telefonischen Kontakt zu seinem Sohn. Die
Kindsmutter sei schliesslich damit einverstanden, dass B._______ in die
Schweiz komme. Geplant sei, dass die ganze Familie in der Schweiz zu-
sammenlebe.
Eingereicht wurde in diesem Zusammenhang eine Einverständniserklä-
rung der Kindsmutter, dass B._______ mit seinem Vater in der Schweiz
leben könne.
6.
Die Vorinstanz hat das Familienzusammenführungsgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der nunmehr zehnjährige B._______
zeitlebens mit seiner Mutter zusammen in E._______ gelebt hat. Der Be-
schwerdeführer hat nach eigenen Angaben sechs Monate der Geburt von
B._______ eine neue Partnerschaft begründet (vgl. Stellungnahme vom
24. Juni 2019, Ziff. 24), aus welcher in den Jahren (…) und (…) zwei wei-
tere Kinder hervorgegangen sind. Mit dieser Familie lebte der Beschwer-
deführer eigenen Angaben gemäss auch – im Rahmen des durch den Na-
tionaldienstpflicht möglichen – zusammen in F._______. Zwar ist dem Be-
schwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass die Gründung einer
neuen Familie mit seiner Partnerin C._______ in F._______ die Familien-
verbindung zu seinem in Sohn B._______ nicht zwingend beendet haben
muss. Sodann ist dem Umstand durchaus Rechnung zu tragen, dass der
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise fortwährend Nationaldienst ge-
leistet hat. Dieser im Kontext von Eritrea oft vorkommende Umstand be-
deutet aber nicht, dass aufgrund des Militärdienstes auf das Erfordernis
einer gelebten Beziehung verzichtet werden kann. Vielmehr bedarf es trotz
räumlicher Trennung zwischen Vater und Sohn einer glaubhaft gemachten
Aufrechterhaltung der Verbindung im Rahmen des Möglichen. Eine solche
konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht dartun. So ist zunächst festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, jährlich einen Monat
Urlaub vom Nationaldienst bezogen zu haben (vgl. Stellungnahme vom
24. Juni 2019, Ziff. 3). Er führte hierzu aus, diese Urlaube jeweils bei seiner
Frau C._______ und den gemeinsamen Kindern verbracht zu haben
(vgl. Stellungnahme vom 24. Juni 2019, Ziff. 10). Seinen Sohn B._______
habe er bis zu seiner Flucht jeweils für 2 bis 3 Wochen zu sich nach
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F._______ geholt (vgl. Stellungnahme vom 24. Juni 2019, Ziff. 15). Dem-
gegenüber führte er in der Beschwerde aus, er habe während seines Dien-
sturlaubes jeweils 1 bis 2 Wochen bei seinem Sohn und dessen Mutter
gewohnt (vgl. Beschwerde, Ziff. 5). Im ordentlichen Asylverfahren machte
er hingegen geltend, er habe während des Nationaldienstes alle zwei bis
drei Jahre frei gehabt (vgl. act. A11, F22). Aufgrund dieser wesentlich di-
vergierenden Vorbringen entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdefüh-
rer eine gelebte Vater-Sohn Beziehung darzustellen versucht, die in dieser
Weise nicht vorhanden war. Die Ausführungen zum Sohn B._______ blei-
ben denn auch im Vergleich zu denen zur Ehefrau C._______ und den
gemeinsamen Kindern unsubstanziiert. Es kommt hinzu, dass sich auch
aus den Aussagen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer
zu seinem Sohn vor der Ausreise in einer im Rahmen des Möglichen ge-
lebten familiären Beziehung stand. Auch die im Familiennachzugsgesuch
eingereichten Beweismittel vermögen eine gelebte Vater-Kind Beziehung
zu B._______ nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte lediglich ein
Foto ein, auf welchem er mit seinem Sohn und dessen Mutter D._______
abgebildet sein soll. Das Foto zeigt ihn mit einem Baby im Arm und ist nicht
geeignet, glaubhaft zu machen, dass er mit seinem Sohn nach dessen Ge-
burt und dem Eingehen einer neuen Beziehung tatsächlich weiter in einer
Vater-Kind Beziehung verbunden war. Lediglich ergänzend ist in diesem
Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst eineinhalb
Jahre nach dem ihm gewährten Asyl um Familiennachzug für den Sohn
B._______ ersuchte, ebenfalls für seine Frau C._______ und die gemein-
samen Kinder sowie ein weiteres aus einer anderen Beziehung stammen-
den Kindes. Er hat lediglich in Bezug auf die Ehefrau C._______ und die
Kinder Gründe geltend gemacht, warum er sein Gesuch nicht früher einge-
reicht hat (Stellungnahme vom 24. Juli 2019 Ziffer 25); in Bezug auf den
Sohn B._______ ergeben sich solche Gründe hingegen nicht. Sofern der
Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, mit seinem Sohn nach
der Flucht des Öfteren in telefonischem Kontakt gestanden zu haben, wird
dies ebenfalls lediglich behauptet und nicht weiter substanziiert. Es ist je-
doch letztlich auch nicht entscheidend; wesentlich ist vielmehr eine vor der
Flucht bestandene Familiengemeinschaft, die – um schützenswert zu sein
– auch gelebt worden sein muss. Davon geht das Gericht aber aus den
vorangegangenen Erwägungen im konkreten Fall nicht aus.
6.2 Nach dem Gesagten kann kein gemeinsames Zusammenleben des
Beschwerdeführers und seinem Sohn in Eritrea festgestellt werden. Damit
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fehlt es bereits am Erfordernis eines gemeinsamen Familienlebens vor der
Flucht, dass durch die Flucht getrennt worden wäre.
6.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreisebewilligung für den
Sohn B._______ des Beschwerdeführers verweigert und das Gesuch um
Familienzusammenführung abgelehnt.
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: