Abtei lung V
E-3915/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Be-
schwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung
des BFM vom 29. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3915/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das (erste) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
25. September 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Juni 2009 abwies,
dass die Wegweisung in der Folge nicht vollzogen werden konnte, da
der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung (...) seit dem 10. Juli 2009
als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer 17. August 2009 ein weiteres Asylgesuch
stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass diese Verfügung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk
"Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"
ans BFM retourniert wurde, und einer Mitteilung (...) zu entnehmen ist,
der Beschwerdeführer gelte seit dem 20. November 2009 als ver-
schwunden,
dass die an die letzte den Behörden bekannte Adresse des Be-
schwerdeführers versendete Verfügung gestützt auf Art. 12 Abs. 1
AsylG nach Ablauf der ordentlichen siebentätigen Abholfrist rechts-
gültig wurde und mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist unan-
gefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit nicht aktenkundiger Eingabe vom
8. März 2010 an das BFM gelangte und offenbar um Wiedererwägung
des ablehnenden Asylentscheids vom 29. Dezember 2009 ersuchte,
wobei er gemäss BFM zur Begründung geltend machte, die Asyl-
gründe, welche er in den beiden rechtskräftig entschiedenen Ge-
suchen geltend gemacht habe, entsprächen nicht der Wahrheit,
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dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
14. Mai 2010 (eröffnet am 18. Mai 2010) abwies und feststellte, die
Verfügung vom 29. Dezember 2009 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Asylgründe, die
bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens oder einer ver-
passten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren
bestanden hätten, gäben – sofern wie vorliegend keine entschuldbaren
Gründe für ein verspätetes Vorbringen derselben bestünden – keinen
Anblass zur wiedererwägungsweisen Überprüfung einer bereits
rechtskräftigen Verfügung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2010 (gemäss
elektronischer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [Track &
Trace] am 28. Mai 2010 aufgegeben) an das BFM gelangte, welches
die Eingabe – zur Behandlung als sinngemässe Beschwerde gegen
den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 14. Mai 2010 – zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Ver-
fügung vom 2. Juni 2010 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechts-
kräftigen Entscheides abgewiesen hat,
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dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – im
Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass zudem aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie aus prozess-
ökonomischen Gründen auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundes-
gerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter be-
stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der
Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist
oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass
deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wieder-
erwägung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige
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Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder
deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist,
weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist,
wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An-
haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20
E. 3c.dd S. 156),
dass vorab nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der – als
Wiedererwägungsgesuch behandelten – Eingabe des Beschwerde-
führers vom 8. März 2010 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes im Sinne der vorstehenden Ausführungen
zu entnehmen sind, da diese sich nicht in den Akten befindet,
dass jedoch angesichts der in der angefochtenen Verfügung wieder-
gegebenen Gesuchsbegründung, wonach der Beschwerdeführer in
den vorangehenden ordentlichen Asylverfahren wahrheitswidrige An-
gaben gemacht habe und diese nun korrigieren wolle, zumindest zu
bezweifeln ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Wieder-
erwägungsgründe zum Ausdruck brachte,
dass sich deshalb die Frage stellt, ob das BFM die Eingabe vom
8. März 2010 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ob
es diesfalls zu Recht darauf eingetreten ist,
dass im Rahmen einer weiteren Vorbemerkung festzuhalten ist, dass
die angefochtene Verfügung in formaler Hinsicht durch grobe Unsorg-
falt gekennzeichnet ist,
dass darin etwa ausgeführt wird, mit Entscheiden vom 12. März 2009
und vom 29. Dezember 2009 seien die beiden Asylgesuche des Be-
schwerdeführers abgelehnt worden, es sich bei den genannten Ver-
fügungen jedoch um Nichteintretensentscheide des BFM handelt,
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dass die – auf dieser Grundlage logische – Feststellung des BFM, mit
seiner Eingabe vom 8. März 2010 ersuche der Beschwerdeführer nun
um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides vom
29. Dezember 2009, zur Folge hat, dass die Begründung der an-
gefochtenen Verfügung völlig am vorliegenden Prozessgegenstand
vorbei geht,
dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hin-
sichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs.2 Bst. d AsylG gefällten Nicht-
eintretensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden
kann, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nach-
träglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2
VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des frag-
lichen Mitgliedstaates (vorliegend Belgien) oder hinsichtlich der
Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben,
dass in den sachfremden Ausführungen des BFM eine Verletzung der
Begründungspflicht zu erblicken ist,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das
BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden
kann,
dass jedoch vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt wurde, zumal er
bei dieser Sachlage nicht imstande gewesen sein kann, die Verfügung
sachgerecht anzufechten,
dass deshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die an-
gefochtene Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2010 aufzuheben
und die Sache zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen ist,
dass die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen ist, von Vollzugshandlungen weiterhin abzu-
sehen, bis das für die Fortsetzung des Verfahrens zuständige BFM
allenfalls eine gegenteilige Anordnung trifft,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht ver-
tretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten ent-
standen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt und verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. Mai 2010 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Der Wegweisungsvollzug bleibt im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme bis zum allfälligen Erlass einer gegenteiligen Anordnung durch
das BFM weiterhin ausgesetzt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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