B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3915/2012
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Nigeria,
alle vertreten durch lic. iur. Demetrios Contoyannis,
Advokatur Zollinger,
Beschwerdeführende / Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
8. Juni 2011 nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde vom 27. Oktober 2011 mit Urteil vom 24. November
2011 infolge Nichtleistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht
eintrat,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2012 nach Italien rückge-
führt wurden,
dass die Beschwerdeführenden drei Tage später, am 25. Februar 2012, in
der Schweiz zweite Asylgesuche stellten, auf die das BFM mit Verfügung
vom 16. April 2012 wiederum in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht eintrat,
dass diese Postsendung von der Post am 2. Mai 2012 (Eingang) mit dem
Vermerk "nicht abgeholt" und angeheftetem, nicht unterzeichnetem Rück-
schein an den Absender (BFM) retourniert wurde, nachdem die Be-
schwerdeführenden gemäss den Akten am 20. April 2012 zur Abholung
der Postsendung auf der betreffenden Poststelle eingeladen worden wa-
ren, dieser Einladung aber innert der siebentägigen Abholfrist keine Folge
geleistet hatten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juli 2012 (Post-
stempel vom 23. Juli 2012, Eingang 25. Juli 2012) gegen die Verfügung
vom 16. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und für den Fall, dass das Gericht die Fristvoraussetzungen als nicht er-
füllt betrachten sollte, gleichzeitig um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist ersuchten,
dass sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den nicht unter-
zeichneten Rückschein geltend machen, die angefochtene Verfügung sei
ihnen selber nie zugestellt worden, sondern sie gelte erst durch die Zu-
stellung der angeforderten Akten an ihren Rechtsvertreter, mithin am
17. Juli 2012, als eröffnet,
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dass für den Fall, dass das Gericht die Zustellfiktion nach Ablauf der sie-
bentägigen Abholfrist als massgeblich erachten sollte, ein Fristwiederher-
stellungsgrund vorliege,
dass sie nämlich unverschuldeterweise vom Eintreffen der Verfügung kei-
ne Kenntnis erlangt hätten, weil sie im betreffenden Durchgangszentrum
über keinen Briefkasten verfügt hätten, von der Zentrumsleitung nicht auf
den Posteingang aufmerksam gemacht worden seien und die Zentrums-
leitung ohnehin als Hilfsperson des BFM zu betrachten sei, welche die
Eröffnung der Verfügung hier recht eigentlich vereitelt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit an die Parteien und Vollzugsbe-
hörden gerichtetem Telefax vom 27. Juli 2012 feststellte, dass keine Ver-
anlassung für eine Vollzugsaussetzung bestehe und die angefochtene
Verfügung somit vollziehbar sei,
dass der Instruktionsrichter hierzu erwog, die Begründung des Fristwie-
derherstellungsgesuchs erwecke einen unsubstanziierten und lebens-
fremden Eindruck, und die Behauptung einer "eigentlichen Vereitelung"
der Eröffnung der angefochtenen Verfügung durch die Leitung des ent-
sprechenden Durchgangszentrums für Asylsuchende werde in keiner
Weise belegt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von
Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG,
bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat,
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dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung
einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorlie-
gend einzutreten ist, da die Beschwerdefrist – wie im Folgenden ausge-
führt wird – verpasst ist, die Beschwerdeführenden legitimiert sind und
das Gesuch den formellen Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt,
dass vorliegend die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108
Abs. 2 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behör-
de einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Zustellung an die letzte den Be-
hörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder deren Bevollmächtig-
ten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig
wird, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt,
dass eine Verfügung nicht im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme,
sondern im Moment der ordnungsgemässen Zustellung – bei einge-
schriebenen Postsendungen somit im Zeitpunkt der tatsächlichen Aus-
händigung an den Adressaten oder an eine andere zur Entgegennahme
berechtigte Person – als eröffnet gilt (vgl. statt vieler MAX IMBODEN / RENÉ
A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtspre-
chung, Ergänzungsband zur 5. und unveränderten 6. Aufl., Basel/Frank-
furt am Main 1990, Nr. 84, B I a S. 280 f.),
dass die Adresse der angefochtenen Verfügung, wie von den Beschwer-
deführenden auch ausdrücklich bestätigt wird, zum fraglichen Zeitpunkt
zutreffend war,
dass gemäss den Akten (Sendungsverfolgung Post und retournierte Post-
sendung, vgl. Aktenstück B18) am 20. April 2012 ein Versuch der Zustel-
lung der angefochtenen Verfügung durch die Post erfolglos blieb, die Be-
schwerdeführenden gleichentags zur Abholung der Postsendung auf der
Poststelle eingeladen wurden und diese Postsendung von der Post am
30. April 2012 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" und angeheftetem, nicht
unterzeichnetem Rückschein an das BFM retourniert wurde,
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dass die anderslautende, einzig auf den nicht unterzeichneten Rück-
schein abgestützte und im Übrigen unsubstanziiert bleibende Auffassung
der Beschwerdeführenden haltlos ist, zumal der nicht unterzeichnete
Rückschein gerade belegt, dass niemand an Stelle der Beschwerdefüh-
renden die Postsendung entgegengenommen haben kann, um deren Er-
öffnung zu vereiteln,
dass somit als Datum der rechtsgültigen Eröffnung in Anwendung von
Art. 12 Abs. 1 AsylG der 27. April 2012 (und nicht der 17. Juli 2012) gilt,
dass demnach die Frist von fünf Arbeitstagen am 7. Mai 2012 abgelaufen
ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE
2009/55),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Rechtsvertreter unverschuldeterweise davon
abgehalten worden ist, binnen der ihm angesetzten Frist zu handeln, so-
fern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin-
dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL IN: AUER / MÜLLER / SCHINDLER
[HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Ver-
treter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle
von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkran-
kung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
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die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Gan-
zen VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fristwieder-
herstellungsargumente offensichtlich nicht ein Unverschulden hinsichtlich
der nicht eingehaltenen Frist zu begründen vermögen, da sie, wie vom
Instruktionsrichter am 27. Juli 2012 bereits erkannt, einen unsubstanziier-
ten und lebensfremden Eindruck erwecken und die schwer nachvollzieh-
bare Behauptung einer "eigentlichen Vereitelung" der Eröffnung der ange-
fochtenen Verfügung durch die Leitung des entsprechenden Durchgangs-
zentrums für Asylsuchende in keiner Weise belegt ist,
dass bei der vorliegenden Aktenlage die Voraussetzungen für eine Wie-
derherstellung der versäumten Beschwerdefrist (nach Art. 24 Abs. 1
VwVG) offensichtlich nicht erfüllt sind und mithin keine Grundlage zur An-
nahme besteht, die Beschwerdeführenden seien unverschuldet davon
abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen, respektive
sich nicht schliessen lässt, sie seien aus objektiven Gründen nicht zu ei-
ner rechtzeitigen Beschwerde in der Lage gewesen und es könne ihnen
keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bun-
des, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V
109),
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzu-
weisen ist,
dass die Beschwerde vom 22. Juli 2012 verspätet und daher offensicht-
lich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren (Abweisung Fristwiederherstel-
lungsgesuch und Nichteintreten auf Beschwerde) die Kosten von total
Fr. 400.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Urs David
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