B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3915/2014
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Mali,
alias B._______ alias C._______ alias D._______, geboren
(…), Gambia,
alias E._______ alias F._______, geboren (…), Sierra Leone,
Postadresse: c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).
E-3915/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein angebliches Heimatland Mali
nach eigenen Angaben am 27. Juli 2012 und reiste über Algerien nach
Marokko, von wo aus er seine Reise am 1. Mai 2014 fortsetzte und sich
über die Kanarischen Inseln (Spanien) nach Frankreich begab. Nach
einwöchigem Aufenthalt in Frankreich gelangte er am 2. Juni 2014 von
Italien herkommend in die Schweiz und suchte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach.
A.b Daktyloskopische Abklärungen des BFM vom 3. Juni 2014 in der
Eurodac-Datenbank ergaben, dass der Beschwerdeführer am (…) Janu-
ar, (…) Februar und (…) März 2009 sowie am (…) Januar und (…) Mai
2012 in Italien Asylgesuche eingereicht hat.
A.c Am 6. Juni 2014 fand im EVZ Kreuzlingen die Befragung zur Person
statt. Er erklärte, vor seiner Reise nie im Ausland gewesen zu sein und in
keinem Land je ein Asylgesuch gestellt zu haben. In der gleich anschlies-
senden Befragung zu den fünf Eurodac-Treffern und einer möglichen
Wegweisung nach Italien bestritt er weiterhin, je in Italien gewesen zu
sein. Er habe sich von Spanien und Frankreich her kommend in Italien
bloss durchreisehalber insgesamt weniger als einen Tag lang aufgehal-
ten. In Italien hätte er keine gute Zukunft zu erwarten. Er reichte keine
Reise- und Identitätspapiere ein mit der Begründung, seinen Reisepass
habe er in Marokko dem Schlepper abgeben müssen und eine Identitäts-
karte habe er nie besessen.
A.d Das vom BFM am 19. Juni 2014 an die italienischen Behörden ge-
stellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (Take-Back-
Verfahren im Rahmen des Dublin-Vertragswerks) wurde von diesen am
1. Juli 2014 gutgeheissen. Laut italienischen Informationen hatte sich der
Beschwerdeführer unter anderen Identitäten und Nationalitäten in Italien
registrieren lassen (s. Rubrum: Alias-Identitäten).
A.e Mit Verfügung 2. Juli 2014 – eröffnet 8. Juli 2014 – trat das BFM auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien
weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zudem fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
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bende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Das BFM erkannte, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Dublin-III-VO an Italien über-
gegangen sei. Es gebe keinen Grund, den Eurodac-Treffer in Italien vom
(…) Mai 2012 anzuzweifeln, wonach der Beschwerdeführer sich in Italien
aufgehalten habe. Die Verlässlichkeit des Eurodac-Treffers sei höher zu
werten als seine gegenteiligen Beteuerungen und Ausführungen. Es gebe
keine Hinweise, dass Italien sich nicht an die EU-Aufnahmerichtlinie oder
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
B.
Der Beschwerdeführer erklärt mit Eingabe vom 11. Juli 2014, er erhebe
gegen die Verfügung des Bundesamtes Beschwerde. In einer vom 15. Ju-
li 2014 datierten ausführlichen Eingabe stellte er konkrete Anträge und
begründete die Beschwerde. Die Rechtsbegehren lauten: Aufhebung des
angefochtenen Nichteintretensentscheids, Erlassen eines materiellen
Entscheids, Gewährung von Asyl, eventualiter Feststellung der Undurch-
führbarkeit (namentlich Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) des Wegwei-
sungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhe-
bung. Mit der Beschwerde wurden Kopien der Seiten 2 bis 4 der ange-
fochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 14. Juli 2014
eingereicht. Die auf Seite 2 der Ergänzung vom 15. Juli 2014 genannte
BFM-Verfügung ("décision ODM du 10.09.2012 [Copie]") lag der Be-
schwerde nicht bei.
C.
Die am 16. Juli 2014 beim BFM bestellten vorinstanzlichen Akten gingen
am 22. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 AsylG
(SR 142.31).
Gemäss einem bei diesen Akten liegenden Schreiben hat das BFM dem
Beschwerdeführer in Nachachtung dessen Akteneinsichtsgesuches vom
2. Juli 2014 am 21. Juli 2014 Einsicht in die gemäss Aktenverzeichnis der
Einsicht unterliegenden Aktenstücke gewährt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter
nachstehenden Vorbehalten einzutreten.
Nicht einzutreten mangels Anfechtungsgegenstand ist auf die Anträge auf
(Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und) Asylgewährung.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111
Bst. e AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
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3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen
Staaten der Europäischen Union die Dublin-III-VO (Verordnung [EG]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) anwend-
bar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August
2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die
Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-
Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass
die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre inner-
staatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss
vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab
1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2,
Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der
Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit
gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständi-
gen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt.
3.2 Das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 2. Juni 2014. Mithin ist
neues Dublin-Recht anzuwenden.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag zu prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen An-
tragsteller aus einem Drittstaat, dessen Antrag hängig ist oder abgelehnt
worden ist und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
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hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO
wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder d Dublin-III-VO).
Sämtliche im Schengen-Raum registrierten Asylgesuche des Beschwer-
deführers, das jüngste datiert vom 29. Mai 2012, wurden in Italien ge-
stellt. Der Beschwerdeführer bestritt in seinen Befragungen vom 6. Juni
2014 zwar vehement seinen dortigen Aufenthalt und die Einreichung ei-
nes Asylgesuchs. Die daktyloskopisch erhärteten Nachweise des Euro-
dac-Systems entlarven ihn allerdings zweifelsfrei als Person, die sich der
Wahrheit nicht verpflichtet fühlt. Seinen Behauptungen ist nicht zu folgen.
Sein Aufenthalt in Italien während längerer Zeit und die dort von ihm ein-
geleiteten Asylverfahren gelten als erstellt.
Aufgrund dieser Umstände hat das BFM am 19. Juni 2014 zu Recht die
italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO um Rück-
nahme des Beschwerdeführers gebeten. Mit der Gutheissung des Über-
nahmeersuchens vom 1. Juli 2014 haben diese die Zuständigkeit Italiens
anerkannt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht mit seiner Beschwerde sinngemäss
um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO,
was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur hiesigen materiellen Beurtei-
lung des Antrags auf internationalen Schutz führen würde. Er machte
hierzu geltend, die Situation in Italien sei für ihn als Flüchtling sehr
schwierig. So habe er im Heimatland notgedrungen – da er als Landar-
beiter beim Onkel habe arbeiten müssen, der ihn unzureichend ernährt
und mit einer Peitsche gezüchtigt habe – die Nähe von Tuareg-Rebellen
gesucht, von denen er sich später wieder gelöst habe. Würde er nun ita-
lienische Behördenvertreter um Unterstützungsleistungen angehen, wäre
er dem Risiko ausgesetzt, dass die Tuareg-Rebellen auf ihn aufmerksam
würden, da sie beste Verbindungen ins europäische muslimische Milieu
hätten, womit er in Italien gefährdet wäre. Die sehr schwierige Situation
von Flüchtlingen in Italien sei notorisch: Er würde keine Unterkunft erhal-
ten, er müsste auf der Strasse leben, für sich selber sorgen und würde
keine finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten.
4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
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Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE
2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Bei-
spiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbe-
sondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt
II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Be-
stimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9
E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzes-
revision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM
mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen blosser Un-
angemessenheit gerügt werden (vgl. vorn E. 2.1).
4.3 Mithin ist – unter dem Aspekt der Sachverhaltsfeststellung einerseits
und der Rechtsverletzung (inkl. Missbrauch, Überschreitung und Unter-
schreiten des Ermessens) anderseits – namentlich zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine
Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihm dabei, dem
Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise
anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz verweigern.
4.3.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu über-
zeugen. Zur Situation in Italien brachte er abgesehen von seinen Ausfüh-
rungen über die angeblich omnipräsenten und ihn gefährdenden Tuareg-
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Rebellen in Italien und in Spanien lediglich pauschale Behauptungen ei-
nes schwierigen Lebens in Italien vor. Darüber hinaus behauptete er
bloss in einer globalen Weise, er würde nie eine Unterkunft in Italien fin-
den und müsste auf der Strasse leben. Die Unterbringung von Asylsu-
chenden in Italien erfüllt indessen die Minimalstandards des internationa-
len Rechts, und es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdefüh-
rer werde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen oder mangel-
hafter medizinischer Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten.
Sein ohnehin wenig glaubhafter Einwand, er habe in Italien Übergriffe von
Tuareg-Rebellen zu fürchten, zielt angesichts der Möglichkeit, die italieni-
schen Behörden um Schutz anzugehen, ins Leere.
4.3.2. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote
des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebever-
bots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Ga-
rantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende
Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in
dem diese riskiert, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird
davon ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Ver-
pflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember
2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuer-
kennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrens-
richtlinie) und jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-
Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der
erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergan-
genheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden
Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es
bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der
EGMR-Rechtsprechung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159), den der Be-
schwerdeführer nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszu-
gehen, dass ihm bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem
fairen Asylverfahren möglich sein wird und er weder unmenschlicher Be-
handlung ausgesetzt noch durch die italienischen Behörden ohne Prü-
fung seiner Asylgründe und unter Missachtung des flüchtlings- oder men-
schenrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgeschafft würde.
E-3915/2014
Seite 9
4.3.3. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in völkerrechtswidri-
ger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hat diesbe-
züglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Un-
terstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders ver-
letzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April
2013, Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtli-
cher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichts-
hof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen
und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesse-
rungen festzustellen. Der Gerichtshof kam zum Schluss, dass die asylsu-
chende Person – es handelte sich um eine alleinstehende Frau mit zwei
kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften
und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physi-
scher oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen las-
sen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch
nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in ei-
nem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es
dem Beschwerdeführer offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung
oder ihm vorenthaltener Unterstützungsleistungen, bei der medizinischen
Versorgung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen
italienischen Stellen oder Justizbehörden zu rügen.
4.3.4. Mithin sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf
hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Italien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten
könnte. Aus den Akten gehen keine gesundheitlichen Einschränkungen
des Beschwerdeführers hervor. Der Umstand, dass er sich offenbar seit
geraumer Zeit ausserhalb des afrikanischen Kontinents – und namentlich
der von ihm in den verschiedenen Verfahren als Heimatstaaten bezeich-
neten Länder Mali, Sierra Leone und Gambia – aufhält, wovon aufgrund
der Eurodac-Treffer nachweislich eine längere Zeit im Schengen-/Dublin-
Raum, lässt erwarten, dass er mit der Situation in Italien umgehen und
sich nötigenfalls für die ihm zustehenden Rechte einsetzen kann.
4.4 Zusammenfassend besteht damit kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen
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völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstos-
sen. Er wird in Italien nicht in Schwierigkeiten existenzieller Art geraten.
Damit besteht auch keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt.
Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägun-
gen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen einge-
schränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden dürfen, als zutref-
fend. Italien ist zur Übernahme des Beschwerdeführers und zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
5.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und hat, da der Beschwerde-
führer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist, und die angefochtene Verfügung des BFM ist zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der sinngemässe Antrag auf Verzicht eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
7.
Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der be-
legten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: