B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3915/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. Juni 2016 E-3624/2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die ukrainischen Gesuchstellenden haben gemäss eigenen Angaben
ihren Heimatstaat am (…) 2014 aufgrund der Proteste auf dem Majdan
Nesaleschnosti (Unabhängigkeitsplatz) in Kiew verlassen und seien nach
Litauen emigriert (A5 S. 5), wo sie schliesslich im Besitze einer Aufenthalts-
bewilligung ([letztmals] gültig vom […] 2015 bis […] 2016) gewesen seien
(A5 S. 5; A10 S. 5). Schon im Jahr 2012 habe der Gesuchsteller A._______
– er sei ein international anerkannter (…) – einen Auftrag des ukrainischen
Innenministeriums angenommen, eine Expertise an diversen (…)gegen-
ständen durchzuführen, welche dann nach dem Regierungswechsel ver-
schwunden seien (A5 S. 8; A10 S. 9). Er sei – nach Beendigung der Maj-
dan-Proteste in Kiew – noch zweimal in die Ukraine zurückgekehrt; bei sei-
nem zweiten Besuch am (…) 2015 sei er entführt worden. Nachdem er
entkommen sei, sei er wieder nach Litauen gefahren (A5 S. 5 und 8; A10
S. 7). Am (…) 2015 sei er in E._______ von einem Auto angefahren wor-
den. Eine Augenzeugin habe daraufhin die Polizei gerufen, welche gekom-
men sei und ihn auf Litauisch befragt habe, was er jedoch nicht verstanden
habe. Danach seien die Polizisten wieder weggefahren. Der Gesuchsteller
vermutet, dass es sich dabei um verkleidete Mafiosi gehandelt habe (A5
S. 9; A10 S. 7). Am (…) 2015 sei ein Freund des Gesuchstellers, der eben-
falls an der Expertise teilgenommen habe, in Kiew angeschossen worden.
Nach diesem Ereignis und der Feststellung, dass die ukrainische (…) auch
in Litauen eine starke Stellung habe, hätten sich die Gesuchstellenden ent-
schlossen, am (…) 2015 aus Litauen auszureisen und mit ihrem Auto in die
Schweiz zu fahren, wo sie am 18. Dezember 2015 um Asyl nachsuchten
(A5 S. 7; A10 S. 6). Am 5. Januar 2016 wurde der Gesuchsteller (A5) und
am 13. Januar 2016 die Gesuchstellerin (A10) zur Person, zum Reiseweg
und summarisch zu den Asylgründen befragt. Im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs wurde auch erwähnt, dass sie als Russischspre-
chende in Litauen einen äusserst schweren Stand hätten (A5 S. 10 f.).
A.b Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden
nicht ein, verfügte deren Überstellung nach Litauen und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Überstellung.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-3624/2016 vom 16. Juni 2016 abgewiesen. Dabei
wurde festgehalten, dass die Vermutung, dass Litauen sich nicht an seine
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völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, mit der Beschwerdebegründung
nicht umgestossen worden sei. Mit den pauschalen Einwänden und dem
Hinweis auf einzelne Vorfälle, bei denen die litauische Polizei offenbar
Schutz gewährt habe, sei es nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes
Risiko darzutun, die litauischen Behörden würden sich weigern, die Ge-
suchstellenden aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln zu prüfen.
B.
Die Gesuchstellenden reichten mit Eingabe vom 21. Juni 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragten dabei im-
plizit, das Urteil vom 16. Juni 2016 revisionsweise aufzuheben und auf die
Asylgesuche der Gesuchstellenden einzutreten, um diese materiell-recht-
lich in der Schweiz zu prüfen.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass die Ge-
suchstellenden auch in Litauen gefährdet seien, da die litauischen Behör-
den mit der (…) verbandelt seien, und sich die Gefahr noch erhöht habe,
nachdem diese (sinngemäss weil sie im Rahmen des Dublinverfahrens
kontaktiert worden seien) nun wüssten, dass sich die Gesuchstellenden in
der Schweiz aufhielten.
Dem Gesuch lagen u.a. folgende Presseartikel aus dem Internet bei: „(...)“
von F._______ ([...]) vom (…) 2015 (vgl. , besucht am
30. Juni 2016), „(…)“ von F._______ vom (…) 2016 (vgl. www.veterans-
, besucht am 30. Juni 2016) sowie „(…)“ von F._______ vom
(…) 2016 (vgl. , besucht am 30. Juni 2016).
C.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefaxverfügung vom 23. Juni
2016 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwer-
deinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.5 Die Gesuchstellenden sind durch das angefochtene Urteil besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen als Revisionsgrund implizit das nach-
trägliche Erfahren von erheblichen Tatsachen beziehungsweise das Nach-
reichen von entscheidenden Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
geltend. Die am 21. Juni 2016 eingereichte Eingabe erweist sich damit for-
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mal hinreichend begründet. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Re-
visionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Ur-
teil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte – unter Ausschluss der Tatsa-
chen, die erst nach dem Entscheid eingetreten sind. Demgemäss geht es
um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seiner-
zeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die
Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).
Dieser Revisionsgrund setzt demgemäss zum einen voraus, dass sich die
betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens
verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Per-
son diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das
Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen
konnte. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von er-
heblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren
Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorg-
fältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozesspar-
teien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhal-
tes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, Art. 123 Rz. 8-
11). Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wo-
nach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese
im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann
beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen
belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die
zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil
der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein,
das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Ent-
scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für
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die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu ent-
deckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Be-
weisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund
des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich
günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; SEI-
LER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., Rz. 12).
3.2 Im Folgenden wird zu untersuchen sein, ob die im Urteil vom 16. Juni
2016 getroffene Feststellung, das SEM sei zu Recht auf die Asylgesuche
der Gesuchstellenden nicht eingetreten, da gestützt auf die Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) Litauen für die Prüfung der
Asylgesuche zuständig sei und keine Hinderungsgründe für die Überstel-
lung dorthin bestehen, vor dem Hintergrund der neu eingereichten Beweis-
mittel Bestand haben kann.
3.2.1 Die Gesuchstellenden wiederholen in ihrem Revisionsgesuch vom
21. Juni 2016, dass A._______ im (…) 2015 – als er bereits in Litauen ge-
wesen sei – ein erstes Mal von der ukrainischen (…) bedroht und am (…)
2015 in (…) entführt worden sei. Auch dass ein Kollege des Gesuchstellers
am (…) (beziehungsweise […]) 2015 angeschossen oder dass der Ge-
suchsteller am (…) 2015 in E._______ von einem Auto angefahren worden
sei, wurde bereits am 5. Januar beziehungsweise 13. Januar 2016 zu Pro-
tokoll gebracht (A5 S. 8 f.; A10 S. 7 f.). Diese Angaben wurden demnach
bereits im ordentlichen Verfahren berücksichtigt und im Urteil vom 16. Juni
2016 geprüft, weshalb sie nicht im revisionsrechtlichen Sinn als neue Tat-
sachen gelten können und entsprechend einer Revision nicht zugänglich
sind.
3.2.2 Weiter machen die Gesuchstellenden geltend, über das Verschwin-
den der (…)gegenstände und deren Verkauf sei in verschiedenen Zeitun-
gen unter Nennung des Namens des Gesuchstellers berichtet worden. Der
Artikel „(...)“, geschrieben von F._______, wurde am (…) 2015 im Internet
aufgeschaltet und ist dementsprechend vor dem zu revidierenden Urteil
vom 16. Juni 2016 entstanden. Da es sich beim Autor, der Präsident des
„(…)“, mutmasslich um einen Verwandten des Gesuchstellers handelt (A5
S. 6), kann davon ausgegangen werden, dass dieses Beweismittel den
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Gesuchstellenden bereits im Beschwerdeverfahren bekannt und für sie
auch greifbar war. Die Artikel „(…)“ und „(…)“ – beide ebenfalls von
F._______ geschrieben – berichten identisch über die angebliche Verfol-
gung des Gesuchstellers in der Ukraine und in Litauen. Beide sind am (…)
2016 im Internet und somit ebenfalls vor dem Erlass des Urteils vom
16. Juni 2016 erschienen. Auch hier kann davon ausgegangen werden,
dass die Gesuchstellenden diese Beweismittel – auch aufgrund der ver-
wandtschaftlichen Beziehung zum Autor – schon vor Urteilsfällung gekannt
haben. Die weiteren öffentlichen Mitteilungen in der ukrainischen Internet-
presse über die angebliche Verfolgung des Gesuchstellers sowie ein Video
(vgl. ) über eine Anhörung des Gesuchstellers vor dem
litauischen Innenministerium wurden auch vor dem Urteil vom 16. Juni
2016 angefertigt, weshalb es den Gesuchstellenden auch in diesen Fällen
hätte möglich und zumutbar sein sollen, diese bereits früher einzureichen.
Ob diese Beweismittel für die Gesuchstellenden objektiv wirklich greifbar
waren, kann indessen offen bleiben, da diese – wie nachfolgend aufgezeigt
wird – revisionsrechtlich nicht entscheidend sind.
3.2.3 Neue Beweismittel müssen erheblich sein, d.h. dazu geeignet, die
tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 16. Juni 2016 zu ändern und
bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuch-
stellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Die Internetartikel sind in-
des nicht geeignet, die Vermutung der Schutzfähigkeit und des Schutzwil-
lens des litauischen Staates (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. Juni 2016 E. 9) zu widerlegen, sondern wiederholen vielmehr be-
reits Bekanntes.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2016 ist demzufolge abzuweisen.
Der mit Verfügung vom 23. Juni 2016 angeordnete provisorische Vollzugs-
stopp ist aufzuheben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘200.- den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: