B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3916/2016
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 20. März 2016 auf dem Luftweg zunächst nach (...) und reiste von
dort aus am 31. Mai 2016 weiter in die Schweiz, wo er tags darauf am
Flughafen Zürich sein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer reiste mit
seinem persönlichen Reisepass und war in Besitz von Visa für (...) sowie
den Schengen-Raum. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 verweigerte das
SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies
ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flugha-
fens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 4. Juni 2010 führte das SEM am Flug-
hafen Zürich eine summarische Befragung durch und am 9. Juni 2016
hörte es den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, in Jaffna geboren und in
(...) (Distrikt Kilinochchi) aufgewachsen. Er sei im Jahr 2009 zweimal durch
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu Rekrutierungszwecken fest-
gehalten worden, habe sich aber jeweils am nachfolgenden Tag aus deren
Gewahrsam befreien können. Dagegen sei sein älterer Bruder 2008 durch
die LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach dem Ende des Bürgerkriegs im
Mai 2009 habe die sri-lankische Armee den Bruder mehrmals in ihren
Camps interniert und ihn im 2011 schliesslich freigelassen. Aufgrund dieser
Umstände habe die sri-lankische Armee ihn – den Beschwerdeführer – und
seine Familie der Unterstützung der LTTE verdächtigt, weshalb sie im Jahr
2009 mehrmals kurzzeitig inhaftiert worden seien. Als sein Bruder im Jahr
2013 wiederholt durch die sri-lankischen Behörden aufgesucht und befragt
sowie unter Meldepflicht gestellt worden sei, habe dieser sich zur Ausreise
nach Australien entschieden, wobei ihn der jüngere Bruder begleitet habe.
Etwa drei Monate nach deren Ausreise sei der Vater durch Angehörige der
sri-lankischen Armee bzw. Agenten des Criminal Investigation Department
(CID) zunächst zweimal zu Hause aufgesucht und danach vermutlich durch
dieselben Personen ermordet worden. Ungefähr drei Jahre später, im Feb-
ruar 2016, seien diese Personen während seiner Abwesenheit bei ihm zu-
hause gewesen und hätten seiner Mutter die Nachricht hinterlassen, er
solle sich bei ihnen melden. Er habe dieser Aufforderung keine Folge leis-
ten wollen und sei deshalb ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien sei-
ner Identitätskarte, einen Auszug aus dem Geburtsregister sowie seinen
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Führerschein zu den Akten. Betreffend den älteren Bruder legte er eine
Haftbestätigung des IKRK, eine Identifikationskarte der Hilfsorganisation
ICRS sowie eine „Rehabilitationsbestätigung“ ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 – eröffnet am darauf folgenden Tag –
lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Voll-
zug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungs-
vorbringen des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch an jene der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Den Wegwei-
sungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2016 focht der Beschwerdeführer die
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an das
SEM, die Gestattung der Einreise in die Schweiz, die Gewährung von Asyl
und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und die Anweisung der Behörden, bis zum Entscheid
auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Ferner ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechts-
verbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/57 mit den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen auseinandergesetzt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe den Zusammenhang zwischen den Schwierigkeiten
seines Bruders und dem Mord an ihrem Vater nicht stichhaltig darlegen
können. Insbesondere habe er zu den Personen, die ihn und seinen Bruder
zu Hause aufgesucht hätten, sowie zu den damaligen Umständen keine
substantiierten Angaben machen können. So vermute er bloss, es handle
sich bei diesen Personen um Angehörige der CID. Zudem habe er die An-
zahl derer Besuche nicht nennen können. Das SEM zeigte in diesem Zu-
sammenhang weitere Ungereimtheiten auf, auf welche an dieser Stelle mit
Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter
einzugehen ist.
Sodann habe der Beschwerdeführer lediglich dürftig über das angeblich
wegen des Mordes an seinem Vater eingeleitete Strafverfahren Auskunft
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geben können. Auch habe er nicht plausibel erklären können, weshalb er
erst im Februar 2016 von den Behörden vorgeladen worden sein soll, nach-
dem er drei Jahre unbehelligt gelebt hatte. Auf entsprechende Nachfrage
habe er pauschal geantwortet, rehabilitierte Leute würden nun wieder fest-
genommen, was jedoch in Bezug zu seiner persönlichen Verfolgungsge-
schichte keinen Sinn ergebe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer ohne
Probleme und mit dem eigenen Reisepass ausgereist, was ein weiteres
Indiz dafür sei, dass er in Sri Lanka keinen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt sei.
Weiter drohe dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka
keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss eige-
nen Angabe habe er nie mit den LTTE zusammen gearbeitet. Dass er un-
mittelbar nach Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung der sri-lanki-
schen Behörden gestanden sei, seien Massnahmen zur allgemeinen Be-
kämpfung des Terrorismus der LTTE und als solche zu wenig intensiv, um
von einer asylrelevanten Verfolgung zu sprechen. Auch sei der Beschwer-
deführer seit seiner Entlassung aus dem Camp im Jahr 2009 nie von den
Behörden verdächtigt, angeklagt oder verurteilt worden. Dem vorliegenden
Sachverhalt seien demnach keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer eine einreiserelevante Verfolgung drohen
könnte.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht, die Vorinstanz
halte ihm vor, er habe beweismässig die Zusammenhänge nicht erstellt,
habe ihm hierzu jedoch keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aufgrund
des Protokolls ergibt sich, dass der Mitarbeiter des SEM auf gewisse Un-
stimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen ein-
gegangen ist. Sodann konnte der Beschwerdeführer mit der vorliegenden
Beschwerde hinreichend Stellung zu den Unstimmigkeiten in seinen Aus-
sagen nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ist
demnach nicht ersichtlich.
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes. Aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweismit-
tel hätten in seinem Fall hinreichende Anhaltspunkte für weitere Abklärun-
gen bestanden. Indes legt er nicht substantiiert dar, aufgrund welcher kon-
kreter Umstände nicht offenkundig sei, dass er die Flüchtlingseigenschaft
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weder beweisen noch glaubhaft machen könne (Art. 40 Abs. 1 AsylG). Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet und
der Antrag auf weitere Abklärungen ist abzuweisen.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass sich aus den Vorbringen des Beschwer-
deführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln keine Anhalts-
punkte für eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG ergeben. Zwar kann den geltend gemachten behördlichen
Behelligungen gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers und die
dadurch veranlasste Ausreise desselben nicht von vornherein die Glaub-
haftigkeit abgesprochen werden. Indes lässt sich hieraus in zweierlei Hin-
sicht nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile
zu befürchten hat. Einerseits zeichnen sich seine diesbezüglichen Aussa-
gen durch Oberflächlichkeit und Vagheit aus und lassen die zu erwarten-
den Realkennzeichen, wie Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen,
konkrete Interaktionsschilderungen oder inhaltliche Besonderheiten ver-
missen (vgl. A17/13f.-19 F131 bis F154). Andererseits erweisen sich die
vorgebrachten behördlichen Massnahmen als zu wenig intensiv, um von
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen. Der
Beschwerdeführer vermag keine konkreten Umstände oder Argumente
darzulegen, die auf eine gezielte behördliche Suche nach ihm und damit
verbundene Sanktionen schliessen liessen. Er wurde einzig im Februar
2016 behördlich aufgefordert, sich zu melden und letztmals bei seiner Ent-
lassung aus dem Camp (2011) mit behördlichen Problemen konfrontiert
(vgl. A17/12-19 F129). Die dargelegte Situation genügt offensichtlich nicht,
um von einer tatsächlich drohenden Verfolgung auszugehen. Weiter hält
die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Ermordung des Vaters kaum in Zu-
sammenhang mit der Ausreise des Bruders des Beschwerdeführers stehe.
Denn alleine gestützt auf die mündliche Schilderung sowie den eingereich-
ten Obduktionsbericht kann nicht geschlossen werden, dass die angebli-
che Ermordung des Vaters auf die LTTE-Tätigkeit des älteren Bruders zu-
rückzuführen ist. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Ausführungen
zum angeblich wegen Mordes an seinem Vater laufenden Strafverfahren
äusserst ungenau und detailarm ausfielen (vgl. A 17/11-19 F114 ff.).
7.2 Im Weiteren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdefüh-
rer keine substanziierten Einwendungen entgegen zu halten vermag. Die
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Ausführungen in der Beschwerdeeingabe beschränken sich im Wesentli-
chen auf die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts und das Fest-
halten am Wahrheitsgehalt der bisherigen Vorbringen, weshalb sie an der
vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri
Lanka unter anderem Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden und
sie unterstützt zu haben, die nach der Flucht behördlich gesucht wurden
oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE un-
terstellt werden (BVGE 2011/24 E. 8). Hierzu ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb er wegen
seines Bruders in Sri Lanka mit ernsthaften Problemen konfrontiert gewe-
sen sein soll. Sodann macht er nicht geltend, selber Mitglied der LTTE ge-
wesen zu sein, diese unterstützt oder ein militärisches Training absolviert
zu haben. Der Beschwerdeführer vermag demnach aufgrund seiner ethni-
schen Zugehörigkeit und Herkunft aus der Nordprovinz und dem Umstand,
dass er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungs-
gefahr abzuleiten (BVGE 2011/24 E. 9.4). Darüber hinaus hat der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben Sri Lanka auf legalem Weg ver-
lassen, was als Hinweis dafür zu werten ist, dass er nicht behördlich ge-
sucht wird. Was allfällige Massnahmen, die über einen sogenannten "Back-
ground check" hinausgehen oder Personenkontrollen betrifft, denen ein
Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind,
kommt solchen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter
im Sinne von Art. 3 AsylG zu (Urteil des BVGer E-5097/2014 vom 20. Ok-
tober 2014 E. 5). Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht
um eine besonders wohlhabende Person, weshalb er aufgrund seines Ver-
mögens bei seiner Rückkehr keinem erhöhten Entführungs- und Erpres-
sungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefähr-
deten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist beim Beschwerdefüh-
rer nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat demnach keine asylrelevan-
ten Nachteile im Zusammenhang mit einer Überprüfung bei seiner Wieder-
einreise in Sri Lanka zu befürchten.
7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vo-
rinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen
hat. An diesem Schluss vermögen auch die bloss in Kopie eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern.
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Seite 8
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es
müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden
(Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11, Ziff. 37).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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Seite 9
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der Beschwerdeführer ist in Jaffna (Nordprovinz) geboren und lebte bis zu
seiner Ausreise an verschiedenen Orten in der Nordprovinz, wobei er kurz
vor der Ausreise seinen Wohnsitz nach Jaffna verlegte, wo seine Mutter
und seine Geschwister heute noch leben und ein Haus besitzen (vgl.
A17/13-19 F135 und 142). Ein Rückkehr ins Vanni-Gebiet droht dem Be-
schwerdeführer demnach nicht (BVGE 2011/24 E. 12–13). Ferner verfügt
er in seiner Herkunftsregion über weitere Verwandte, namentlich die
Grossmutter sowie mehrere Onkel und Tanten, mithin über ein tragendes
soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen
kann. Sodann hat er zehn Jahre die Schule besucht und diverse Berufser-
fahrungen als (…) gesammelt, weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rück-
kehr eine neue Existenz aufzubauen (vgl. A7/6-16). Schliesslich lassen die
Aussagen darauf schliessen, dass die wirtschaftliche Situation seiner Fa-
milie relativ gut ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin auf
finanzielle Unterstützung durch sein familiäres Beziehungsnetz im In- und
Ausland zählen kann. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung
somit als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
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Seite 10
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Lhazom Pünkang
Versand: