B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3916/2018
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw El Uali Emmhammed
Said,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine Angehörige der tigrinischen Ethnie mit
letztem Wohnort in C._______ – begann ihre Ausreise eigenen Angaben
zufolge am (…) 2015 in D._______. Sie sei im Auto eines Schleppers über
ihr unbekannte Ortschaften nach Khartum (Sudan) gereist und dort zwei
Tage später eingetroffen. Nach fünf Tagen sei sie weiter nach Libyen ge-
reist. Dort sei sie bis 19. September 2015 geblieben, bevor sie auf dem
Seeweg nach Italien und von dort am 25. September 2015 in die Schweiz
eingereist sei. Sie habe am Tag ihrer Einreise für sich und ihr Adoptivkind
ein Asylgesuch gestellt. Am 1. Oktober 2015 wurde im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum E._______ ihre Befragung zur Person (BzP) durchgeführt.
A.b Die Beschwerdeführerin führte dort zu ihren Asylgründen aus, die der
Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde zugehörige Patin ihrer Toch-
ter F._______ habe sie am (…) 2014 besucht. Die Nachbarn hätten dies
angeprangert, weshalb Sicherheitskräfte gekommen seien und sie festge-
nommen hätten. Die Patin und sie seien auf den Polizeiposten C._______
gebracht worden. Sie (Beschwerdeführerin) sei nach ihrer Beziehung zu
der von den USA unterstützten Glaubensgemeinschaft befragt, jedoch
nicht misshandelt worden. Da sie einen Bezug zur Pfingstgemeinde ver-
neint habe, habe man sie am 21. Dezember 2014 freigelassen, zumal sie
auch darauf hingewiesen habe, sie müsse für ihre Firma die anfallenden
Jahresabschlüsse erledigen. Die Patin sei erst nach (…) Monaten frei-
gekommen. Sie (Beschwerdeführerin) habe keine weiteren Probleme mehr
gehabt. Sie sei einzig insoweit überwacht worden, als ihrem Vorgesetzten
– dieser habe wie sie im Wohnblock auf dem Firmengelände gewohnt –
aufgetragen worden sei, ihre Besuche zu beobachten und die Identität der
Besuchenden sowie deren Besuchsgründe zu erfragen. Vor diesem Hin-
tergrund sei sie ausgereist.
A.c Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 beendete das SEM ein zuvor
angehobenes Dublin-Verfahren und teilte der Beschwerdeführerin mit, es
werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
A.d Am 30. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren
Ausreise- und Asylgründen angehört.
Hier gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ausreisen
müssen, weil sie Probleme mit einem Vorgesetzten gehabt habe. Ende
2010 habe dieser sie zu vergewaltigen versucht und sie in der Folge bei
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der Arbeit ständig unter Druck gesetzt. Sie habe seinen Vorgesetzten wie-
derholt schriftlich über diese Probleme informiert; von diesen Rapporten
habe sie Kopien angefertigt. Sie vermute, dass die Initiative für die Inhaf-
tierung anlässlich des Besuches einer Freundin, welche der Pfingstge-
meinde angehört habe, von jenem übergriffigen Vorgesetzten ausgegan-
gen sei. Nach ihrer Festnahme habe sie der Polizei die Probleme mit ihrem
Chef erzählt und ihnen die Rapportkopien vorgelegt. Die Behörden hätten
zudem erkannt, dass sie nichts mit der Pfingstgemeinde zu tun habe und
sie am (…) 2014 freigelassen. Der ihr nachstellende Vorgesetzte sei gegen
(…) 2015 von der Arbeit entfernt worden. Nach der Entlassung im (…) 2014
bis am (…) 2015 habe sie wieder gearbeitet und in dieser Zeit die Adoption
ihrer Nichte geregelt. Weitere Probleme mit den eritreischen Behörden
habe sie nicht gehabt, jedoch sei sie von höchster Vorgesetztenstelle ver-
warnt worden, weil sie der Polizei Firmeninterna weitergegeben habe. Sie
habe diese Verwarnung unterschrieben, zumal sie sich angesichts der Kor-
ruption und Gesetzlosigkeit in Eritrea nicht dagegen hätte wehren können.
Sie habe jedoch Angst bekommen, beim nächsten Vergehen für immer ein-
gesperrt zu werden, weshalb sie sich zur Ausreise entschieden habe. Nach
der illegalen Ausreise sei sowohl ihr Haus auf dem Firmengelände als auch
ihr privates Haus von den Behörden konfisziert worden. Sie habe (…) (leib-
liche) Kinder, wobei die (…)-jährige Tochter schwanger sei; sie vermute,
das Mädchen sei absichtlich geschwängert worden, um sie (Beschwerde-
führerin) zu bestrafen. Zwei weitere Kinder von ihr würden sich in Khartum
aufhalten. Das im Asylverfahren eingeschlossene Mädchen sei das leibli-
che Kind ihrer Halbschwester, die an AIDS gestorben sei.
Sie habe verschiedene Arbeitsstellen innegehabt. So seien im Jahr 1994
in C._______ drei Fabriken für (…) gebaut worden, für die sie zwischen
1998 bis 2015 gearbeitet habe. Vier Jahre lang, von 1998 bis 2001, habe
sie ohne Lohn gearbeitet, da sie während des damaligen Grenz-
kriegs nicht an die Front habe gehen können und ausserdem Kinder gehabt
habe. Ansonsten habe sie von ihrem Verdienst gut leben können.
A.e Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen
Verfahren das Bild der Schwester, eine Anzeige in einer eritreischen Zei-
tung betreffend Adoption, einen Identitätsausweis der Schwester, eine Ein-
wohnerkarte, Taufscheine und Geburtsregisterauszüge, ein Gerichtsurteil
betreffend Sorgerecht, eine Bestätigung der Teilnahme an einem Referen-
dumskurs und Arbeitsbestätigungen zu den Akten.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 – eröffnet am 5. Juni 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an
C.
C.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen,
handelnd durch ihren Rechtsvertreter, eine Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten die Aufhe-
bung der Verfügung vom 30. Mai 2015, die Feststellung ihrer Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei
die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen ersucht.
D.
D.a Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeistän-
dung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerinnen ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz
zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen.
D.b Die Vorinstanz zog mit ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2018 die
Verfügung vom 30. Mai 2018 teilweise – die Dispositivziffern 4 und 5 be-
treffend – in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführerinnen zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
auf.
D.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Juli 2018 wurden die Be-
schwerdeführerinnen angefragt, ob sie bei der gegebenen Sachlage an ih-
rer Beschwerde im Asylpunkt und betreffend verfügter Wegweisung fest-
halten oder diese zurückziehen wollten.
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Seite 5
D.d Mit Eingabe vom 15. August 2015 liessen die Beschwerdeführerinnen
dem Gericht mitteilen, dass sie an ihrer Beschwerde vom 5. Juli 2018 fest-
halten möchten. Mit der Eingabe wurde eine detaillierte Kostennote des
amtlichen Rechtsvertreters zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist mit ihrer Verfügung vom 26. Juli 2018 teilweise auf
ihre Verfügung vom 30. Mai 2018 zurückgekommen, hat den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar qualifiziert und die Beschwerdeführerinnen
vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Bei dieser Sachlage ist die Be-
schwerde vom 5. Juli 2018, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend,
gegenstandslos geworden (vgl. auch Zwischenverfügung vom 31. Juli
2018).
3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit nur
noch die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3916/2018
Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die von der Beschwerde-
führerin als zentral für die Ausreise vorgetragenen Gründe seien in der BzP
und in der Anhörung jeweils völlig unterschiedlich ausgefallen. Die Vorbrin-
gen könnten somit nicht geglaubt werden. Weiter seien die Schilderungen,
namentlich mit Bezug auf die geltend gemachte Haft substanzarm und sehr
allgemein ausgefallen und den Schilderungen der Asylgründe fehle es an
Emotionalität. Sodann würden einige Elemente ihrer Schilderungen auf
blossen Vermutungen der Beschwerdeführerin aufbauen, und sie habe
nach der Freilassung noch sechs Monate unbehelligt in Eritrea leben kön-
nen. Schliesslich seien die Vorbringen – namentlich im Kontext zum gel-
tend gemachten sexuellen Übergriff und der daraus angeblich resultieren-
den Rache – insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die
beigebrachten Dokumente würden keinen konkreten Bezug zu ihren zent-
ralen Asylgründen aufweisen.
Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise führte die Vorinstanz
unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts aus, es sei allein deswegen nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit auf drohende ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG
zu schliessen, mithin könne auch eine illegale Ausreise keine Furcht vor
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Ebenfalls asylrechtlich nicht rele-
vant seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schlechten
Lebensbedingungen in Eritrea sowie ihre Äusserungen, mit der dort herr-
schenden politischen Situation nicht einverstanden zu sein.
5.2
5.2.1 Im Rechtsmittel wird für den Sachverhalt einleitend vollumfänglich
auf die in der BzP und eingehenden Anhörung erstellten Protokolle verwie-
sen und folgend dieser kurz wiedergegeben.
5.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die protokollierten
Schilderungen äusserst ausführlich ausgefallen und würden eine Vielzahl
von Realkennzeichen enthalten. Dass die Beschwerdeführerin die Pro-
bleme mit dem Vorgesetzten in der BzP nicht erwähnt habe, sei auf die
Aufforderung zurückzuführen, sich bei dieser Summarbefragung auf das
Wesentliche zu beschränken. Daher habe die Beschwerdeführerin dort nur
den Auslöser für die Ausreise, nämlich die Verhaftung im (…) 2014, ge-
schildert. Diese Festnahme sei Höhepunkt "einer jahrelangen Kette von
Demütigungen, Belästigungen und Misshandlungen" gewesen (vgl. Be-
schwerde S. 7 / Ziff. 19).
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Seite 8
5.2.3 Die unterschiedlichen Angaben des Geburtsdatums (…) wie auch der
Ort des Schulbesuchs der Tochter G._______ habe die Beschwerdeführe-
rin von sich aus korrigiert und durch Vorlegen des Geburtsscheins eines
(…) relativiert. Sie habe zudem während der Erstanhörung unter starken
Schmerzen gelitten, diese damals jedoch verschwiegen, weil sie Angst ge-
habt habe, im Fall ihrer Hospitalisierung bleibe die Tochter ohne Betreuung.
5.2.4 Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung des SEM, wonach die An-
gaben der Beschwerdeführerin zu wenig substanziiert ausgefallen seien.
Sie habe im 23-seitigen Anhörungsprotokoll alle Fragen ausführlich und mit
unzähligen Details beantwortet. Die Vorinstanz verweise hier exemplarisch
auf den Gefängnisaufenthalt und sehe sich dabei bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin selber erklärt habe, die miterlebten Folterungen nicht be-
schreiben zu können.
5.2.5 Trotz dieser detailreichen und nachvollziehbaren Aussagen gehe die
Vorinstanz davon aus, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin le-
diglich auf Vermutungen basieren würden und sie ausserdem sechs Mo-
nate unbehelligt in Eritrea habe leben können. Diese Einschätzung lasse
unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sich erst nach Prüfung aller
anderen Möglichkeiten für eine Ausreise entschieden habe. Sie habe sich
dabei nicht versteckt (oder verstecken müssen), sei arbeiten gegangen
und habe die Adoption sowie die Ausreise vorbereitet.
5.2.6 Die Erwägungen der Vorinstanz, den Schilderungen gehe die emoti-
onale Anteilnahme ab, würden im Anhörungsprotokoll keinen Halt finden.
Vielmehr sei verschiedenen Protokollstellen zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin geweint habe und sichtlich bewegt gewesen sei.
5.2.7 Insgesamt habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dartun können,
dass sie aufgrund der Belästigungen und Misshandlungen durch ihre Vor-
gesetzten sowie der Willkür der eritreischen Behörden ihr Leben im Hei-
matstaat habe aufgeben und illegal habe ausreisen müssen. Die Flücht-
lingseigenschaft sei zu bejahen und das Asyl zu gewähren.
5.2.8 Mindestens sei die Beschwerdeführerin wegen der illegalen Ausreise
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Dies namentlich vor dem Hinter-
grund der wichtigen Position in einem staatlichen Unternehmen, von dem
sie verwarnt worden sei, nachdem sie für ihre Rechte eingestanden sei.
Sie sei bereits einmal inhaftiert gewesen, und nach der illegalen Ausreise
sei ihr Haus von den Behörden beschlagnahmt worden. Ihr Einsatz für
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Seite 9
Rechtsstaatlichkeit werde vom eritreischen Regime als politische Opposi-
tion angesehen, weshalb vorliegend das zusätzliche Gefährdungskriterium
zur illegalen Ausreise im Sinn der Rechtsprechung gegeben sei und die
Beschwerdeführern zufolge ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der vorliegenden Ak-
ten im Asylpunkt zu folgenden Schlussfolgerungen:
6.1 Auch vor dem Hintergrund der grundsätzlich kürzer gehaltenen Erstbe-
fragungen konnte die Beschwerdeführerin in der BzP in freier Schilderung
ihre Asylgründe vortragen (vgl. Protokoll A7 F/A7.01). Dabei hat sie ge-
schildert, wie sie am (…) 2014 mit der zu Besuch weilenden Patin ihrer
Tochter F._______ aufgrund einer Anzeige durch Nachbarn von Sicher-
heitskräften festgenommen worden sei. Sie sei folgend nach ihrer Glau-
bensausrichtung befragt worden, habe jedoch die Zugehörigkeit zur
Pfingstgemeinde verneint. Am (…) 2014 habe man sie freigelassen, zumal
sie auch erklärt habe, sie müsse für ihren Arbeitgeber die anstehenden
Jahresabschlüsse erledigen. Sie habe keine weiteren Probleme gehabt. Es
sei einzig ihrem Vorgesetzten – dieser habe wie sie im Wohnblock auf dem
Firmengelände gewohnt – aufgetragen worden, ihre Besuche zu beobach-
ten. Dies sei alles ("Questo è tutto", vgl. a.a.O. F/A7.01). Vor diesem Hin-
tergrund sei sie ausgereist. Diese Befragung wurde in einem reinen Frau-
enteam durchgeführt. Den im BzP-Protokoll festgehaltenen Ausführungen
ist nichts zu entnehmen, das auf eine zuvor erlebte sexuelle Belästigung
sowie daraus resultierende, jahrelang andauernde Probleme schliessen
liesse. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr auch die Frage nach weiteren,
einer allfälligen Rückkehr entgegenstehenden Gründen ausdrücklich ver-
neint (vgl. a.a.O. F/A7.03). Ebenfalls hat sie dort ohne Einschränkung be-
stätigt, guter Gesundheit zu sein (vgl. a.a.O. F/A8.02). Auch bei der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs im Kontext eines im Raum stehenden
Dublin-Verfahrens mit einer möglichen Rückführung nach Italien erklärte
sie nur, wegen der noch kleinen Tochter, den schwierigen Lebensbedin-
gungen in Italien sowie weil sie Angehörige in der Schweiz habe, nicht nach
Italien gehen zu wollen (vgl. a.a.O. F/A8.01). Dass gesundheitliche Prob-
leme allenfalls gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden, machte
sie hier nicht geltend. Allfällige Verständigungsprobleme verneinte sie, res-
pektive sie gab an, die Dolmetscherin gut zu verstehen und bestätigte un-
terschriftlich die protokollierten Aussagen als wahr und ihren Angaben ent-
sprechend (vgl. a.a.O. S. 8, F/A 9.02 und 9.03).
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Seite 10
6.2 In der Anhörung legte die Beschwerdeführerin neu eine im Jahr 2010
erlebte sexuelle Belästigung ihres direkten Vorgesetzten dar und erklärte,
deswegen in der Folge von diesem "bei der Arbeit" unter Druck gesetzt
worden zu sein. Dessen Vorgesetzter habe zwar einen Schlichtungsver-
such unternommen, jedoch ihre diesbezüglichen Rapporte nicht weiterge-
leitet. Hinsichtlich der Festnahme im (…) stellte sie dann die Vermutung
auf, jener übergriffige Vorgesetzte könnte für diese verantwortlich gewesen
sein (vgl. Protokoll A23 F/A23: "Ich musste ausreisen, weil ich Probleme
mit dem Vorgesetzten hatte. Seinetwegen […] wurde [ich] auch inhaftiert.
[…] Das ist jetzt nur mein Verdacht, dass die Vorgesetzten irgendjemand
beauftragt haben, mich zu bestrafen"). In der BzP hatte sie, wie erwähnt,
noch angegeben, sie sei damals aufgrund einer Anzeige durch Nachbarn
festgenommen worden.
Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft ihrer (…)-jährigen Tochter
stellte sie die Vermutung auf, das Mädchen sei möglicherweise geschwän-
gert worden, um sie zu bestrafen (vgl. a.a.O. F/A24).
6.3 Entgegen der im Rechtsmittel geäusserten Auffassung sind diese erst
in der einlässlichen Anhörung genannten Probleme als nachgeschoben zu
qualifizieren. Insbesondere kann der ursprünglich zentral genannte Ausrei-
segrund – die Inhaftierung im (…) 2014 im Kontext des Besuches einer
Angehörigen der Pfingstgemeinde – nicht mit dem nun neu und dezidiert
als zentral vorgebrachten Ausreisegrund – sexueller Übergriff und ein dar-
aus resultierendes jahrelanges Zerwürfnis mit dem Vorgesetzten – in Über-
einstimmung gebracht werden. Dies gelingt der Beschwerdeführerin auch
nicht mit dem Geltendmachen gesundheitlicher Probleme im Zeitpunkt der
BzP. Vielmehr hat sie damals, wie oben ausgeführt, trotz mehrerer Gele-
genheiten keinerlei gesundheitliche Probleme ins Feld geführt. Auch sonst
sind dem BzP-Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, die auf starke
Schmerzen und darauf hätten schliessen lassen, die Beschwerdeführerin
sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, diese erste
Befragung zu meistern respektive ihre zentralen Asylgründe mindestens
ansatzweise alle zu erwähnen.
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Seite 11
6.4 Dass sie Angst gehabt habe, die Adoptivtochter bliebe bei einer allfälli-
gen Spitaleinweisung allein zurück, überzeugt auch deshalb nicht, weil sie
bereits in der BzP einen in der Schweiz lebenden Cousin erwähnt und da-
rum gebeten hat, zu diesem gehen zu dürfen, was das Adoptivkind mitein-
bezogen und damit eine allfällig notwendige Fremdbetreuung ihrer Adop-
tivtochter im Bedarfsfall sichergestellt hätte.
6.5 Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass namentlich in Bezug
auf das neue zentrale Vorbringen von der Beschwerdeführerin teilweise
nur Vermutungen angestellt worden sind. Diese vermutungsweise genann-
ten möglichen Nachteile wirken im gesamten Kontext nicht plausibel. Ins-
besondere scheint abwegig, dass die in der Anhörung Ende Juni 2017 ge-
nannte Schwangerschaft der Tochter irgendeinen Zusammenhang zu die-
sen, damals bereits rund drei Jahre zurückliegenden Ereignissen gehabt
haben sollte. Wäre eine "Bestrafung" der Beschwerdeführerin beabsichtigt
gewesen, wären allfällige Übergriffe gegen engste Familienmitglieder, na-
mentlich gegen die Tochter mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah zur an-
geblich illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin erfolgt.
6.6 Die Vorinstanz führte weiter aus, bei der Schilderung der zentralen Vor-
bringen, fehle es an emotionaler Anteilnahme. Insgesamt betrachtet hat die
Beschwerdeführerin zwar – wie im Rechtsmittel zutreffend dargelegt wird
– tatsächlich eine gewisse emotionale Betroffenheit gezeigt. Namentlich
bei der Nennung der Schwangerschaft ihrer erst (…)-jährigen Tochter und
des Ablebens der leiblichen Mutter ihres Adoptivkindes, ihrer Schwester,
hat sie geweint (vgl. Protokoll A23 F/A24, 29, 30, 44 und 49). Den entspre-
chenden Protokollstellen ist zu entnehmen, dass die emotionalen Momente
namentlich im Kontext familiärer Ereignisse aufgetreten sind. Diese inso-
weit nachvollziehbaren und natürlichen Gefühlsbekundungen betrafen
nicht unmittelbar die genannten individuellen Asylvorbringen und sind da-
mit für die Frage deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht erkenntnisbrin-
gend. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Schwan-
gerschaft der Tochter, die Angaben zur verstorbenen Schwester und die
Umstände der Adoption vom SEM als solche nicht in Zweifel gezogen wor-
den sind.
6.7 Nicht zuletzt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin nach der ordentlichen Entlassung aus der Haft am (…) 2014, nach-
dem die Behörden sie für unschuldig befunden hatten, noch bis noch bis
(…) 2015 arbeiten und in dieser Zeit die Adoption in die Wege leiten konnte.
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Seite 12
Am (…) 2015 sei sie dann ausgereist. Für diese knapp acht Monate zwi-
schen Haftentlassung und Ausreise hat sie keine weiteren Probleme gel-
tend gemacht; sie hat vielmehr sogar mit den Behörden für das Adoptions-
verfahren in Kontakt treten müssen. Es ist vor diesem Hintergrund letztlich
ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit nicht davon auszugehen, die erit-
reischen Behörden hätten ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungs-
interesse an der Beschwerdeführerin gehabt. Ebensowenig kann bei die-
ser Aktenlage davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin hätte
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen. Dass sie von
der (offenbar staatlich geführten) Arbeitgeberfirma eine einmalige Verwar-
nung erhalten hat und diese unterzeichnen musste, würde keinen anderen
Schluss zulassen, zumal für die Firma die Angelegenheit damit offensicht-
lich abgeschlossen war. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Arbeitsstelle
und -stellung beibehalten. Gegen die behauptete staatliche Verfolgung
spricht letztlich auch, dass der angeblich zudringliche Vorgesetzte von der
Unternehmung seines Postens enthoben und nur noch als Fahrer einge-
setzt worden sei (vgl. Protokoll A23 F/A 62, S. 13).
7.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit dem Adoptivkind Erit-
rea auf illegalem Weg verlassen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit
dieser Aussage ist dazu Folgendes festzuhalten:
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. BVGer D-7898/2015 E. 5).
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Seite 13
7.2 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen
haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie auf
Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten. Auch die einmalige Verwarnung durch den Arbeitgeber liesse
offensichtlich nicht auf ein solches zusätzliches Gefährdungsmoment
schliessen. Dass ihre Arbeit im Gewerkschaftsverein je Nachteile mit sich
gebracht hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Und
allein ihre Unzufriedenheit mit dem herrschenden politischen System im
Heimatstaat und den schwierigen Lebensbedingungen führt ebenfalls nicht
zu einem Gefährdungsfaktor im definierten Sinn.
7.3 Insgesamt erweisen sich die Asylvorbringen als teils unglaubhaft, teils
flüchtlingsrechtlich irrelevant. Die im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht
gelegten Unterlagen, welche keinen konkreten Bezug auf die zentral ge-
schilderten Asylgründen nehmen, vermögen diese Feststellung nicht um-
zustossen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge-
lungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder
subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun.
Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt. Das Gleiche gilt für das in ihr Asylverfahren einbe-
zogene Adoptivkind.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
10.2 Nachdem die Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz während
des Rechtsmittelverfahrens zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen
worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vorausset-
zungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
keit und Unmöglichkeit – heute nicht mehr, da diese Vollzugshindernisse
alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Damit erübrigen sich nament-
lich auch Ausführungen im Kontext des eritreischen Nationaldienstes. Auch
für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM be-
steht keine Veranlassung.
10.3 Die vom SEM in der Verfügung vom 26. Juli 2018 angeordnete vor-
läufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre ein Teil der Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktions-
verfügung vom 12. Juli 2018 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeit-
punkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanziellen Lage hätte sich
seither entscheidrelevant verändert, weshalb für das vorliegende Verfah-
ren keine Kosten zu erheben sind.
12.2 Das SEM hat seine Verfügung im Rahmen des Schriftenwechsels teil-
weise in Wiedererwägung gezogen. In diesem (praxisgemäss hälftigen)
Umfang steht den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschä-
digung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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12.3 Mit der Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2018 wurde auch das Ge-
such der Beschwerdeführerinnen um amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und der Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt.
12.3.1 Der Rechtsbeistand reichte am 15. August 2018 die detaillierte Ho-
norarnote zu den Akten, in welcher er einen Aufwand von insgesamt
7 Stunden 15 Minuten auflistet, was angemessen erscheint.
12.3.2 Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten
ist, ist auf der Basis des in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenan-
satzes von Fr. 250.– somit auf insgesamt Fr. 929.– (inkl. hälftig Auslagen)
festzulegen.
12.3.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen im Verfahren unterlegen sind,
hat der amtliche Rechtsbeistand Anspruch auf Übernahme der notwendi-
gerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungs-
gericht (vgl. Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Wie in der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 angekündigt,
ist bei nicht-anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von
maximal Fr. 150.– auszugehen. Demzufolge ist dem Rechtsbeistand ein
Gesamtbetrag von Fr. 566.– (inkl. hälftige Auslagen) durch das Gericht zu
vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
3.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschä-
digung von Fr. 929.– auszurichten.
3.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf
Fr. 566.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay