Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3917/2011
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______,
B._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (…) und
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2010 ein schriftliches
Asylgesuch bei der schweizerischen Botschaft in C._______ einreichte
unter Hinweis auf ihren Sohn (den Beschwerdeführer) und dessen
Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung in der Schweiz,
dass die Botschaft mit Schreiben vom 24. September 2010 den Eingang
dieses Gesuchs bestätigte und der Beschwerdeführerin Frist zur
Beantwortung einiger Fragen betreffend ihre Asylgründe setzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 auf
die Fragen einging und unter anderem darlegte, dass sie auch nach der
Ausreise des Beschwerdeführers und dessen Erhalt von Asyl in der
Schweiz von der Terrorist Investigation Division (TID) belästigt werde und
deshalb in Angst lebe,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2011 ans BFM
gelangte und um Familienasyl gemäss Art. 51 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für seine Mutter ersuchte,
dass er im Einzelnen beantragte, seiner Mutter sei die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, es sei festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle, eventualiter sei sie in seine
Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen,
dass er mit dem Gesuch verschiedene Beweismittel in Kopie (Pass der
Beschwerdeführerin, ihre Identitätskarten, ihren Geburtsschein,
Eheschein und Todesschein) zu den Akten reichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2011
darauf hinwies, dass sich seine Mutter, falls sie tatsächlich eigenständige
Asylgründe haben sollte, mit einem schriftlichen Asylgesuch an die
schweizerische Botschaft in C._______ wenden müsse,
dass der Beschwerdeführer das BFM mit Schreiben vom 5. Mai 2011
informierte, dass seine Mutter bereits am 15. September 2010 ein
Asylgesuch bei der Botschaft eingereicht habe und diesem Schreiben
eine Kopie eines Briefes der Botschaft vom 27. Oktober 2010 beilegte, in
welchem diese seiner Mutter den Eingang ihres Schreibens vom 15.
Oktober 2010 bestätigte und ihr mitteilte, dass ihr Gesuch an das BFM
weitergeleitet worden sei,
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dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich in den
Akten des BFM betreffend die Beschwerdeführerin (N […]) aus nicht
nachvollziehbaren Gründen keine Kopie des Schreibens der Schweizer
Botschaft vom 27. Oktober 2010 befindet,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2011 die Gesuche um
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz gemäss Art. Art. 51 Abs. 4 AsylG
und um Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2011 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob und geltend machte, die Lage seiner
Mutter hätte sich in der Zwischenzeit verschlechtert, sie sei auf der Flucht
vor dem Militär, welches sie wieder in ein Lager bringen wolle, da er mit
seiner Familie geflohen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit
Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 zur Vernehmlassung einlud unter
dem Hinweis auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sowie das unter BVGE 2007/19
publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,
dass sich das BFM innert verlängerter Frist nicht vernehmen liess,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.
August 2011 mitteilte, es halte eine Befragung auf der Botschaft nicht für
nötig, ziehe eine Ablehnung ihres Asylgesuchs in Betracht und ihr Frist
zur Stellungnahme setzte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. November 2011 zu
einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuches Stellung nahm und um
persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft ersuchte, da sie
ihre Asylgründe nicht alle schriftlich geltend machen könne,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 und Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG
sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf
Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach
Art. 3 AsylG vorzugehen hat, sofern ein eigenes Asylgesuch der
einzubeziehenden Person vorliegt, beziehungsweise das
Familiennachzugsgesuch nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch
aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen
ist (vgl. Art. 37 AsylV 1 und BVGE 2007/19),
dass die Beschwerdeführerin bereits am 15. September 2010 ein
Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in C._______ eingereicht und
eigene Fluchtgründe geltend gemacht hat,
dass ausserdem auch im Gesuch um Familienasyl beantragt worden ist,
es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle,
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dass somit aus der bestehenden Aktenlage klar hervorgeht, dass die
Einreisebewilligung in erster Linie unter Hinweis auf eine persönliche
Gefährdung der Beschwerdeführerin beantragt worden ist und die
Ausführungen zur Frage des Familiennachzugs nur für den Fall gemacht
worden sind, dass das Vorliegen einer persönlichen Gefährdung der
Beschwerdeführerin durch die Asylbehörden verneint würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung von Art. 37
AsylV 1 – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011
angedeutet – zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz die Gesuche vom
15. September 2010 und 21. März 2011 vorab unter dem Blickwinkel
einer persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin hätte prüfen
müssen und erst bei deren Verneinung über das Begehren um
Familienasyl hätte befinden können, was indessen unterblieben ist,
dass angesichts dieses nicht heilbaren formellen Mangels für das
Bundesverwaltungsgericht weder Anlass noch die rechtliche Möglichkeit
besteht, die vorinstanzlichen Erwägungen einer materiellen Überprüfung
zu unterziehen, weshalb es sich jeglicher Aussage darüber, ob die
Erwägungen des Bundesamtes diesbezüglich rechtskonform sind,
enthält,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die
vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2011 aufzuheben und das BFM
anzuweisen ist, zuerst das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
hinsichtlich deren persönlicher Gefährdung und allenfalls nachfolgend
das Gesuch um Familienzusammenführung zu prüfen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass nicht davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen
Beschwerdeführenden aus der Einreichung der Beschwerde
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung betreffend, gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, vor der Behandlung des Gesuchs um
Familienasyl das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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