B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3917/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Ukraine,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).
E-3917/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein ukrainischer Staatsangehöriger ukraini-
scher Ethnie aus der westukrainischen Stadt B._______ – reiste am
2. Februar 2014 legal in die Schweiz ein, wo er ein vier-monatiges Prakti-
kum in der (...) absolvierte. Am 27. Juni 2014 ersuchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nach. Am 30. Juni
2014 wurde ihm mitgeteilt, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Ver-
fahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden, wo er im Beisein der
dort tätigen Rechtsvertreterin am 10. Juli 2014 zu seiner Person befragt
wurde (BzP, Protokoll in den Akten: A13/12). Am 16. Juli 2014 fand die An-
hörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den Akten: A21/11).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe am (…) von der zuständigen ukrainischen Be-
hörde eine Vorladung für die Rekrutenschule erhalten bzw. weil in Gro-
modyansk Krieg herrsche sei auch er mobilisiert worden; am (…) hätte er
sich melden müssen. Diese sei seinen Eltern gegen Unterschrift über-
bracht worden. Seine Eltern hätten sich umgehend bei der Militärbehörde
gemeldet und mitgeteilt, er halte sich in der Schweiz auf, worauf ihnen ge-
sagt worden sei, sobald er zurückkehre, müsse er sich melden. Er wolle
jedoch nicht in die Armee gehen, seine Landsleute töten oder selbst getötet
werden, zumal er nicht verstehe, weshalb dieser Krieg geführt werde. Auch
seine christliche Religion habe ihm anderes gelehrt. Ausweichen könne
man der Mobilisierung nicht. Seinem Cousin habe man direkt gesagt, er
mache sich strafbar in einem solchen Falle. Der Cousin sei dann ins Militär
eingetreten und liege nun verletzt in einem Spital, nachdem er in die
Kriegshandlungen verwickelt worden sei.
Am (…) und (…) hätten die Militärbehörden zu Hause angerufen und seine
Eltern gefragt, weshalb er noch nicht erschienen sei und wann mit ihm zu
rechnen sei. Schliesslich hätten sie den Eltern mitgeteilt, dass, sollte er bis
am (…) nicht erscheinen, gegen ihn ein Strafverfahren wegen Desertion
eröffnet werde. Obwohl bis 2013 in der Ukraine die allgemeine Wehrpflicht
gegolten habe, habe er nie Wehrdienst geleistet, zumal er aufgrund seines
Studiums davon dispensiert gewesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm in
der Ukraine drei bis vier bzw. zwei bis fünf Jahre Haft für die Militärdienst-
verweigerung drohten.
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, in B._______ aufgewachsen zu
sein und an der Hochschule zum (...) ausgebildet worden zu sein. Er habe
E-3917/2015
Seite 3
sowohl 2004 an der orangen Revolution als auch an den Maidandemonst-
rationen vom Januar 2014 teilgenommen; mit den ukrainischen Behörden
habe er ansonsten keine Probleme.
B.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 informierte das SEM den Beschwerdefüh-
rer darüber, dass sein Asylgesuch nicht weiter im Verfahrenszentrum Zü-
rich, sondern aufgrund des Abklärungsbedarfs im erweiterten Verfahren
behandelt werde, und er dem C._______ zugewiesen worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass es sich bei der geltend
gemachten Einberufung ins Militär bzw. der allfälligen strafrechtlichen Ahn-
dung im Falle einer Verweigerung um eine legitime staatliche Massnahme
zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht handle und entspre-
chend keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Sodann sei der Vollzug der
Wegweisung für den jungen, gesunden und gebildeten Beschwerdeführer
zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 erhob der Beschwerde-
führer mittels vorgedrucktem Formular vom 10. Juni 2015 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung.
In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Wei-
ter begehrte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei be-
reits erfolgter Weitergabe sei er mittels separater Verfügung darüber zu in-
formieren.
E-3917/2015
Seite 4
Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit den
Vorbringen, die er bereits in den Befragungen vor den Asylbehörden dar-
legte. Gemäss dem ukrainischen Strafgesetz werde man bei einer Verwei-
gerung der Mobilisierung zu einer Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren
verurteilt. Dies sei eine übermässig harte Strafe, unangemessen und men-
schenrechtswidrig. Es stehe ihm auch keine Möglichkeit einer Ersatzmass-
nahme, wie etwa einer Geldstrafe, zu.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung der zuständigen Behörde betreffend seine Fürsorgeab-
hängigkeit vom 15. Juni 2015 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-3917/2015
Seite 5
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.
4.2 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten deutet nichts darauf hin,
dass bisher ein Kontakt mit dem Heimatstaat stattgefunden hat. Im Übrigen
ist auf die Anträge betreffend Datenweitergabe nicht einzutreten, soweit sie
nicht ohnehin mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid
gegenstandslos geworden sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3 AsylG eine neue Norm eingefügt. Gemäss
dieser Bestimmung sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
E-3917/2015
Seite 6
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
In dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid D-5553/2013
vom 18. Februar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die
bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, wei-
terhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion nicht für sich alleine, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in
dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauun-
gen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil D-5553/2013 E. 5).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürch-
tete Strafe infolge Nichtbeachtens der militärischen Vorladung fest, es ent-
spreche grundsätzlich einem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu
unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Den Akten
sei nicht zu entnehmen, dass die militärische Inpflichtnahme im Falle des
Beschwerdeführers aus asylrelevanten Motiven erfolgen würde. Der Staat
sei zudem berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Straf-
massnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person ei-
nem militärischen Aufgebot widersetze. Solche Massnahmen würden
grundsätzlich nicht aus einer der von asylrechtlich geschützten Motiven,
sondern aus im ukrainischen Militärstrafrecht aufgeführten Gründen, erfol-
gen. Der Beschwerdeführer sei im militärdienstpflichten Alter und könne
aufgrund der aktuellen Regelung in der Ukraine rekrutiert und später im
Militärdienst eingesetzt werden. Schliesslich vermöge auch der Einwand
des Beschwerdeführers, nicht gegen seine Landsleute kämpfen zu wollen,
keine Asylrelevanz zu entfalten.
6.2 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als
zutreffend. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe
kann nur ausnahmsweise dann eine asylrelevante Verfolgung darstellen,
wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rech-
nen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend
E-3917/2015
Seite 7
höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (sogenannter rela-
tiver und absoluter Malus). Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich
relevant kann eine Einberufung zum Wehrdienst sein, wenn sie darauf ab-
zielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten
Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich ver-
pönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Ver-
weigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem
Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. Urteil D-5553/2013 E. 5.7.1 m.w.H).
In Bezug auf den Beschwerdeführer fällt vorab auf, dass er nach der Ein-
gabe vom 17. September 2014, mit welcher er der Vorinstanz zwei Kopien
fremdsprachiger Dokumente zu den Akten reichte – bei denen es sich ge-
mäss seinen Angaben um eine Bestätigung, dass er in der Kirche geholfen
habe sowie um eine polizeiliche Vorladung handle – keine weiteren Kon-
kretisierungen seiner Vorbringen bzw. Nachweise in Bezug auf eine allfäl-
lige militärische Einberufung oder ihm aufgrund seiner Nichtbefolgung all-
fällig drohende strafrechtliche Sanktionen erbrachte. Dies obwohl er be-
reits anlässlich der Anhörung vom 16. Juli 2014 ausgesagt hatte, am Frei-
tag, (…) sei seinen Eltern mitgeteilt worden, wenn er bis am (…) nicht er-
scheine, werde ein Strafverfahren eröffnet wegen Desertion (vgl. A21/11 S.
5 F38 f). Unabhängig davon ergeben sich weder aus den Akten noch aus
der aktuellen Lage in der Ukraine, Hinweise darauf, dass dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine diskriminierende oder
unverhältnismässig hohe Strafe im oben umschriebenen Sinne drohen
würde oder dass die allfällige militärische Inpflichtnahme aus anderen,
asylrelevanten Motiven erfolgen könnten. Die strafrechtliche Ahndung der
Dienstverweigerung ist im ukrainischen Strafgesetzbuch gesetzlich veran-
kert (vgl. Art. 335 bzw. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches vom 1.
September 2001) und bei einem Strafmass von bis zu drei respektive bis
zu fünf Jahren offensichtlich nicht per se unverhältnismässig. Anlässlich
der bisher stattgefundenen Mobilisierungen bzw. Teilmobilisierungen der
ukrainischen Bevölkerung im Rahmen des Konflikts in der Ostukraine, ist
die Dienstverweigerung selbst unter Personen, welche bereits eine militä-
rische Ausbildung erhalten haben, nicht unüblich. Bisher ist jedoch nicht
ersichtlich, dass die ukrainischen Behörden dazu übergegangen wären,
strafrechtliche Sanktionen in flächendeckendem Masse auszusprechen o-
der ihre Praxis bei Personen, die einer Vorladung zum Militärdienst keine
Folge leisten, unverhältnismässig zu
verschärfen (vgl. u.a. Handelsblatt, Militärdienstverweigerer in der
Ukraine: Alles nur nicht ins Militär, 4. Mai 2015,
E-3917/2015
Seite 8
/politik/international/militaer dienstverweigerer-in-der-ukraine-al-
les-nur-nicht-in-die-armee/11695 580.html, abgerufen am 6. Juli 2015; Ta-
geszeitung, Wehrpflichtige in der Ukraine: Lieber ins Ausland als an die
Front, 6. Februar 2015, !5021314/, abgerufen am 6. Juli
2015). Schliesslich ist seine Befürchtung nachvollziehbar, jedoch nicht of-
fenkundig, dass der Beschwerdeführer bei einem Kampfeinsatz im Osten
an der Front eingesetzt würde, zumal er bisher keinerlei militärische Aus-
bildung erhalten hat. Auch der Einwand, er wolle aus Gewissensgründen
nicht Militärdienst leisten, zumal sein Glaube ihm dies gebiete, vermag
nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Im Übrigen ist, entgegen seinem
pauschalen diesbezüglichen Einwand, in der ukrainischen Verfassung das
Recht auf nicht-militärischen Dienst verbrieft, wenn die Militärpflicht mit den
religiösen Vorstellungen unvereinbar sei (Art. 35 Abs. 4 der ukrainischen
Verfassung vom 28. Juni 1996).
6.3 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, im Fall
des Beschwerdeführers wären allfällige strafrechtliche oder disziplinari-
sche Massnahmen infolge Verletzung der Militärdienstpflicht nicht als poli-
tisch beziehungsweise religiös motivierte oder menschenrechtswidrige
Verfolgungsmassnahmen zu betrachten (vgl. auch Urteil D-5161/2014 vom
10. Oktober 2014 E. 6.3.2). Das SEM hat sein Asylgesuch demzufolge zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-3917/2015
Seite 9
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Uk-
raine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Ge-
E-3917/2015
Seite 10
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un-
zumutbar zu qualifizieren.
8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und hat zuletzt in
D._______ gelebt, demnach nicht im Osten des Landes, wo erneut Kampf-
handlungen stattfinden. Er ist gesund, gut ausgebildet und verfügt über Be-
rufserfahrung. Darüber hinaus leben seine Eltern und seine Schwester an
seinem Herkunftsort, sodass er auch über soziale Bezugspunkte vor Ort
verfügt. Insgesamt sind damit Umstände vorhanden, die vorliegend nicht
Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Wegweisung sind, sondern viel-
mehr begünstigend ins Gewicht fallen.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Der Beschwerdeführer hat einen authentischen Reisepass zu den Ak-
ten gegeben, der bis im April (…) gültig ist, weshalb auch in technischer
Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es oh-
nehin ihm obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der
E-3917/2015
Seite 11
Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt jedoch
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist gutzuheissen, weil die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist und seine Beschwerde sich
nicht als aussichtslos erweist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3917/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler