B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3917/2019
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der angeblich am 6. Juli 2016 in die Schweiz eingereiste Beschwerdefüh-
rer stellte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchgeführten Be-
fragung zur Person (BzP) vom 11. Juli 2016 und der Anhörung vom 17. Juli
2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tamile und stamme aus B._______ (Jaffna Distrikt, Nord-
provinz). Zwei Geschwister seien bei der LTTE gewesen und schon vor
Jahren gestorben. Nachdem am 30. März 2016 in B._______ Selbstmord-
anschlagswesten gefunden worden seien, habe es viele Hausdurchsu-
chungen geben, so am (…) April 2016 auch bei ihnen zuhause. Die Behör-
den hätten dabei (…) gefunden und mitgenommen, von deren Inhalt er
keine Kenntnis habe; wahrscheinlich habe sein verstorbener Bruder damit
zu tun gehabt. Er sei in ein Armeecamp mitgenommen, misshandelt sowie
über seine Geschwister und über Kontakte zur LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) befragt worden. Sein Vater habe nach drei Wochen seine
Freilassung bewirken können und in der Folge seine Ausreise organisiert.
Am (…) Mai 2016 sei er auf dem Luftweg ausgereist.
Betreffend den weiteren Inhalt der Vorbringen und die abgegebenen Be-
weismittel wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am 23. Juli 2018 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Colombo
um Abklärungen zur Sache.
Am 13. November 2018 beantwortete die Botschaft die Anfrage.
Das dem Beschwerdeführer vom SEM hierzu am 27. März 2019 gewährte
rechtliche Gehör nahm dieser innert antragsgemäss erstreckter Frist mit
Stellungnahme vom 29. April 2019 (und Ergänzungen vom 6. und 7. Mai
2019) wahr.
C.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 – eröffnet am nachfolgenden Tag – stellte
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das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von
Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung und jenen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die ge-
setzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung
aus der Schweiz. Deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
Für den detaillierten Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 2. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewäh-
rung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, (sinnge-
mäss als Eventualbegehren) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme un-
ter Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes.
In der Begründung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vor-
instanzlichen Erkenntnisse der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise flücht-
lingsrechtlichen Unbeachtlichkeit seiner Asylvorbringen sowie gegen die
festgestellte Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Rügen formel-
ler Art werden daneben keine erhoben.
Für den detaillierten Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 5. August 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
E-3917/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29,
Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und
2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersu-
chungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwal-
tungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
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rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 32
Abs. 1 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und
rechtzeitigen Vorbringen der Partei. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt
sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungs-
pflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginie-
rung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis
und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers bezie-
hungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist
und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekurs-
instanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer
Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten
die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen
– Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf recht-
liches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind
sämtliche Akten. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss
aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze
vorliegend im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prü-
fungsbefugnis von Amtes wegen in mehrfacher Hinsicht verletzt:
4.2.1 Der Beschwerdeführer hat mit Begleitschreiben vom 14. September
2016 Kopien von Beweismitteln eingereicht und für den Bedarfsfall die
Nachreichung der Originale anerboten (vgl. die aus einem einzigen Blatt
bestehende und nur vorderseitig beschriftete vorinstanzliche Akte A10).
Diese Dokumente werden im Schreiben weder in ihrer Art noch in der An-
zahl spezifiziert, sondern es wird dort bloss «Beilagen erwähnt» vermerkt.
Aus dem wahrscheinlich vom SEM handschriftlich angebrachten Haken
hinter dem Vermerk «Beilagen erwähnt» lässt sich entnehmen, dass die
Postsendung tatsächlich Dokumente enthalten hat und das SEM diese Be-
weismittel abgenommen hat. Weshalb die fraglichen Kopien nicht an das
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Aktenstück A10 angeheftet wurden, lässt sich nicht eruieren. Im Beweis-
mittelcouvert können sie sich deshalb nicht befinden, weil dort nur Doku-
mente ab Einreichungsdatum 17. Juli 2018 abgelegt sind (vgl. A17). In der
Sichttasche des N-Dossiers wiederum befinden sich nur Originaldoku-
mente. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nun nicht ersichtlich, um was
für Dokumente es sich bei der Sendung vom 14. September 2016 handelt,
wo das SEM sie abgelegt hat und ob sie überhaupt zu den Akten genom-
men wurden.
4.2.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2019
via seinen damaligen Rechtsvertreter Übersetzungen «der Schreiben» ein-
gereicht, «die ich Ihnen bereits vorgängig in tamilischer und singhalesi-
scher Sprache einreichte» (vgl. die wiederum einblättrige und nur vorder-
seitig beschriftete Akte A27). Unter «Beilagen» werden dort «3 Überset-
zungen» erwähnt (und wiederum mit einem handschriftlichen Haken quit-
tiert). Tatsächlich wurden mit vorgängiger Eingabe vom 29. April 2019
(A25) je ein Brief des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers in Ko-
pie eingereicht und die Nachreichung der Originale und der Übersetzungen
zeitnah in Aussicht gestellt. Auf dem Beweismittelcouvert erscheint unter
der Nummer 9 der Vermerk «Schreiben der Eltern des GS inkl. Überset-
zung» mit Einreichungsdatum 29. April 2019; im Couvert selber sind die
beiden Schreiben in Kopie und je mit deutschen Übersetzungen abgelegt.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist nun nicht klar, weshalb die Überset-
zungen mit dem Einreichungsdatum 29. April 2019 (statt 7. Mai 2019) ver-
merkt sind, ob jemals Originale der beiden Schreiben eingereicht wurden
und welche weitere Übersetzung als dritte Beilage zum Schreiben vom
7. Mai 2019 (A27) beim SEM einging. Möglicherweise handelt es sich bei
dieser dritten Beilage um die Übersetzung einer Polizeivorladung, die auf
dem Beweismittel-Couvert unter der Nummer 10 mit Einreichungsdatum
10. Mai 2019 vermerkt ist. Ob es sich dabei um das Einreichungsdatum
oder das Datum des Posteingangs beim SEM handelt und ob zuvor bereits
ein Original der Vorladung eingereicht wurde, ist für das Bundesverwal-
tungsgericht aber nicht schlüssig ersichtlich. Der Hinweis in der angefoch-
tenen Verfügung auf S. 5 oben, wonach aus den Akten nicht hervorgehe,
dass das Original eingereicht worden sei, lässt sich für das Bundesverwal-
tungsgericht somit nicht verifizieren, zumal den Akten auch keine entspre-
chende Aktennotiz oder eine Nachfrage beim damaligen Rechtsvertreter
zu entnehmen ist.
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Aus dem bisher Erwogenen (E. 4.2.1 und 4.2.2) lässt sich unschwer erken-
nen, dass das SEM gut beraten ist, wenn es Eingaben mitsamt den Beila-
gen und dem Zustellcouvert kompakt zusammenhält oder – falls Beilagen
dennoch separiert in den Akten abgelegt werden sollen – zumindest Ko-
pien erstellt und sie zusammen mit dem Begleitschreiben chronologisch
korrekt und unter Hinweis auf den Ort der Originalablage ablegt.
4.2.3 Der Beschwerdeführer hat zusammen mit dem angefochtenen Ent-
scheid Einsicht in die «editionspflichtigen Akten inkl. Kopie des Aktenver-
zeichnisses» erhalten. Die von ihm in der Folge neu mandatierte Rechts-
vertreterin hat am 12. Juli 2019 beim SEM Akteneinsicht in «sämtliche Un-
terlagen» und insbesondere in «alle eingereichten Beweismittel» ersucht.
Mit Begleitschreiben des SEM vom 16. Juli 2019 wurde die Akteneinsicht
– soweit nicht die Editionsklassen A (Geheimhaltungsinteressen), B (in-
terne Akten) und C (Akten anderer Behörden) betreffend – nochmals ge-
währt, unter Hinweis jedoch, dass auf die Zustellung unwesentlicher oder
bereits bekannter Akten verzichtet werde, vorbehältlich einer umgehenden
Gegenreaktion des Beschwerdeführers. Dieser letztere Hinweis ist – unbe-
sehen der ungeklärten Frage, ob Code D- und Code E-Akten am 16. Juli
2019 vom SEM nun tatsächlich zur Einsicht gegeben wurden oder nicht –
angesichts des unmissverständlichen Akteneinsichtsgesuchs vom 12. Juli
2019 nicht korrekt: Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf insbesondere die
Einsichtnahme in eigene Eingaben einer Partei und in ihre als Beweismittel
eingereichten Urkunden nicht verweigert werden. Die vorinstanzliche Pra-
xis, der gesuchstellenden Person ihr bekannte Akten nur auf entsprechen-
des Gesuch hin zugänglich zu machen (vgl. auch Textwortlaut zu Code E
im Aktenverzeichnis des SEM), mag aus ökonomischer und ökologischer
Sicht sinnvoll erscheinen, indessen erweist sie sich in Fällen wie dem vor-
liegenden, in denen gerade ausdrücklich um vollständige Akteneinsicht in-
klusive in eingereichte Beweismittel ersucht wurde, als nicht rechtskonform
(vgl. dazu die analoge Konstellation gemäss Urteil E-5374/2017 vom 8. No-
vember 2017 E. 6.3.5 f., m.w.H.). Für das Bundesverwaltungsgericht ist
nun nicht klar, welche Akten konkret zur Einsicht gegeben wurden und wel-
che nicht, und ob insbesondere die Beweismittel gemäss Beweismittelcou-
vert zugestellt wurden oder nur das Beweismittelverzeichnis der Akten A17.
4.2.4 Sodann fällt auf, dass in Missachtung der Aktenführungspflicht so-
wohl die Paginierung als auch die Registrierung der Akten mit dem Eingang
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Seite 9
der Akte A27 (Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Mai 2019) abgeschlos-
sen und nicht weitergeführt wurden, obwohl am 16. Juli 2019 noch Akten-
einsicht gewährt wurde und zwischenzeitlich Akten hinzugekommen sind.
4.2.5 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Botschaftsbericht vom 13. No-
vember 2018 im Original und unter Anheftung eines Zeitungsartikels bei
den Akten liegt (A19). Am 27. März 2019 erhielt der Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu diesem Bericht, welcher ihm zusammen mit der Bot-
schaftsanfrage in abgedeckter Form (infolge Geheimhaltungsinteressen)
offengelegt wurde (vgl. A20). In den Akten findet sich aber weder der Be-
richt noch die Anfrage in abgedeckter Form; auch im Aktenverzeichnis sind
solche nicht zu finden. Für das Gericht ist es aber bedeutsam zu wissen,
welche Teile der beiden Dokumente dem Beschwerdeführer offengelegt
wurden und welche nicht, denn mittelbar beschlägt diese Frage auch des-
sen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. oben E. 4.1).
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erschei-
nungsformen (insb. betreffend Aktenführung, Akteneinsicht und Beweisab-
nahme) verletzt hat und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen
im vorliegenden Fall nicht beurteilen kann, ob der Sachverhalt vollständig
und korrekt festgestellt worden ist.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörs-
anspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrek-
ter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätz-
lich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Hei-
lung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf
Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die
Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwer-
deinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Be-
zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festge-
stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
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Seite 10
stellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anfor-
derungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber
rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden,
wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzel-
fall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung
ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrens-
fehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart man-
gelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfah-
ren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb eine
Heilung auf Beschwerdestufe nicht in Betracht fällt. Das SEM ist im Rah-
men des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten,
die oben erkannten Mängel (vgl. E. 4.2) in geeigneter Form zu beheben
sowie darauf basierend den Sachverhalt vollständig und richtig festzustel-
len und das Asylgesuch neu zu beurteilen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom
2. Juli 2019 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Verfügung ist daher
aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache ist zur
Behebung der erwähnten Mängel und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich mithin, auf den weiteren Inhalt
der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist mitsamt der als
Beweismittel beigelegten Vorladung («Message Form» vom 18. Mai 2019
im Original mit englischer Übersetzung) dem SEM im Hinblick auf die Wie-
deraufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird somit hinfällig. Dies gilt auch
für den Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Obsiegens im Kassationsan-
trag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
E-3917/2019
Seite 11
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnis-
mässig hohen Parteikosten. Er ist jedoch auf Beschwerdestufe nicht
rechtsvertreten und es sind auch keine anderen verhältnismässig hohen
Kosten ersichtlich, die ihm durch die Beschwerdeführung entstanden sein
könnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Kassations-
urteil nicht durch den Inhalt der Beschwerde, sondern durch eine Rechts-
anwendung von Amtes wegen ausgelöst wurde. Somit besteht kein Anlass
zur Ausrichtung einer Parteientschädigung.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3917/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird
insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht unter Hinweis auf E. 4 dieses Urteils zur Wiederaufnahme
des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
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