Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3918/2011
Urteil vom 19. Juli 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus
B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10.
Oktober 2010 verliess und über Dubai in die Türkei flog, weiter mit einem
PW nach Griechenland und Österreich fuhr und anschliessend unter
Umgehung der Grenzkontrolle am 24. April 2011 in die Schweiz reiste,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuche,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 am (…) operiert wurde und am
(…) 2011 das Spital wieder verlassen konnte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Mai 2011 im
Transitzentrum Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend
machte, am 6. Februar 2010 festgenommen und im August 2010 zum
Tode verurteilt worden zu sein,
dass ihm dank Bestechung am 10. Oktober 2010 die Flucht gelungen sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung mitteilte,
dass er am 30. Oktober 2008 in D._______/Italien daktyloskopisch
erfasst worden sei,
dass er dies zugab und erklärte, von E._______ nach D.________
gebracht worden zu sein, wo er zwei Jahre bis Oktober 2010 gelebt und
bei der Caritas zu essen bekommen zu haben,
dass er in Italien einen negativen Asylentscheid bekommen, dann ein
"Soggiorno" gehabt habe, den er aber nicht mehr habe erneuern können,
weshalb er am 18. April 2011 in die Schweiz gekommen sei,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die vorgenannte Befragung
im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er hierzu geltend machte, er wolle nicht nach Italien, weil ihm dort
gesagt worden sei, er müsse nach einer Operation das Spital nach einem
Tag wieder verlassen und für sich selber sorgen,
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dass er in Italien auf der Strasse gelebt habe,
dass das BFM am 8. Juni 2011 die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zur
festgelegten Frist keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2011 (eröffnet am 7. Juli 2011)
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 24. April 2011 nicht
eintrat, den Beschwerdeführer nach Italien wegwies und ihn aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien respektive sein dortiges Asylersuchen sei
durch die Eurodac-Treffer vom 30. Oktober 2008 belegt,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Wiederaufnahmeersuchen vom
8. Juni 2011 von den italienischen Behörden innerhalb der festgelegten
Frist keine Antwort erhalten habe, womit in Anwendung von Art. 20 Abs. 1
Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
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(Dublin-II-VO), die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 23. Juni 2011 an Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung bis spätestens am 23. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer zur Zuständigkeit Italiens für das
vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und zu einer Überstellung an die italienischen Behörden zwecks
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche
Gehör gewährt worden sei,
dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise
einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2011 (Eingabe und
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen,
sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Verfahren für
zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte, ausserdem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
30. Oktober 2008 in D._______ daktyloskopisch erfasst worden ist und
gleichzeitig dort ein Asylgesuch gestellt hat,
dass das BFM am 8. Juni 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-
II-VO an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme ("take back") des
Beschwerdeführers gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblie-
ben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren
durch Italien als akzeptiert gilt,
dass der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, welches für die
Prüfung seines Asylantrags, allenfalls seiner Beschwerde
staatsvertraglich zuständig ist,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju-
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-
rende und verletzliche Personen, zu welchen der Beschwerdeführer –
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – jedoch nicht gehört,
nachdem er am (…) 2011 in der Schweiz am (…) operiert und am (…)
2011 bereits entlassen wurde, bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen
Einschätzung führen würde,
dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher
einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen, zumal im Wesentlichen die prekäre
Situation im medizinischen Bereich vorgebracht wird,
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dass jedoch, wie bereits erwähnt, der Beschwerdeführer nach der
erfolgten (…)operation am (…) 2011 aus dem Spital entlassen wurde und
aus den Akten keine Hinweise auf noch irgendwelche gesundheitlichen
Probleme, die einem Vollzug nach Italien entgegenstünden, ersichtlich
sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami-
lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zu-
sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver-
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die
Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
beziehungsweise es seien vorsorglichen Massnahmen anzuordnen,
gegenstandslos geworden sind,
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dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65. Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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