B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3918/2012
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ stammende Tamilin, ver-
liess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) September
2011 und reiste auf dem Luftweg nach Italien, von wo aus sie 23. Oktober
2011 in die Schweiz einreiste und am 26. Oktober 2011 ein Asylgesuch
einreichte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) wurde sie am
gleichen Tag summarisch und am 24. Mai 2012 durch das BFM ausführ-
lich zu ihren Asylgründen befragt.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ab
2003 an der Universität D._______ studiert und sei dort im Studenten-
wohnheim wohnhaft gewesen. Im Jahr 2007 habe sie geheiratet. Ihr
Ehemann, Mitglied der Studentenbewegung, sei ausser Landes geflohen,
nachdem ihn die Behörden gesucht hätten. Sie habe sich darauf nach
D._______ zu einer Grosstante begeben. Dort hätten Unbekannte nach
dem Ehemann gefragt und sie bedroht, weshalb sie zu den Eltern ins
Vanni-Gebiet umgezogen sei. Im November 2008 sei sie dort von den Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. In
E._______, wo sie als Kämpferin hätte ausgebildet werden sollen, sei es
jedoch zu Bombardements gekommen. Sie sei in Ohnmacht gefallen und
im Spital wieder zu sich gekommen. Auf ihre Bitte hin hätten ihr die LTTE
erlaubt, im Spital die Verletzten zu pflegen. Die Zustände im Spital seien
schrecklich gewesen; zweimal habe sie zudem an der Front Verletzte
versorgen müssen. Sie hätten schliesslich nach F._______ fliehen müs-
sen, wo sie auch im Spital gearbeitet habe. Als ihr von den LTTE der Be-
such der Eltern erlaubt worden sei, habe sie deren Aufenthalt nicht ge-
kannt. Mit Hilfe einer Familie sei sie dann am (…) Mai 2009 in das von
der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet gelangt. Sie seien verpflegt
und in ein Flüchtlingscamp in G._______ gefahren worden. Dort hätten
sich alle, die bei den LTTE gewesen seien, melden müssen. Die Be-
schwerdeführerin habe sich nicht gemeldet, weil sie den Tigers ja nur ge-
holfen habe. Aufgrund einer Warnung sei sie jedoch am (…) Mai 2009 mit
einem Cousin, den sie im Lager getroffen habe, geflüchtet. Sie habe da-
nach bei einer Familie in H._______ gelebt und in dieser Zeit von ihrem
Bruder in der Schweiz telefonisch erfahren, dass ihr Ehemann ebenfalls
in der Schweiz sei. Er (Bruder) habe ihr auch erzählt, dass die Eltern wie-
der aus dem Lager entlassen worden seien, sie (Beschwerdeführerin) bei
diesen zu Hause jedoch bereits gesucht worden sei. Die Beschwerdefüh-
rerin sei danach noch mehr als zwei Jahre bei der Familie in H._______
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geblieben, ohne behelligt zu werden. Aufgrund zunehmender Kontrollen
in der Umgebung habe sie sich im August 2011 zu den Schwiegereltern
nach D._______ begeben. Dort sei sie einmal von Unbekannten auf der
Strasse nach dem Ehemann gefragt worden, worauf sie zu ihren Eltern
gegangen sei. Hier sei wiederum nach ihr gefragt worden. Im Januar
2011 hätten ihre Eltern für sie die Ausreise organisiert und die Beschwer-
deführererin habe in der Folge den Heimatstaat verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 – eröffnet am 22. Juni 2012 – wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug an. Das BFM begründete seinen ablehnenden
Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz
(Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31].
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2012 bean-
tragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM
zur neuen Beurteilung, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stell-
te der Rechtsvertreter verschiedene Anträge (Akteneinsichtsrecht, Äusse-
rungsrecht, Mitteilung Spruchgremium, Frist für Einreichung einer Kos-
tennote).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 übermittelte der Instruktions-
richter die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
Das BFM reichte – nach Fristerstreckung – die Vernehmlassung am
30. Oktober 2012 zu den Akten. Dabei hielt es vollumfänglich an seinen
Erwägungen in der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 20. November
2012 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zu allfälligen Gegenäus-
serungen gegeben.
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E.
Die Beschwerdeführerin liess am 5. Dezember 2012 fristgerecht eine
Stellungnahme zu den Akten reichen. Mit dieser wurden verschiedene
Beilagen, darunter die Kostennote des Rechtsvertreters, ins Recht gelegt.
F.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen
ärztlichen Bericht vom 18. Dezember 2012 sowie weitere allgemeine Un-
terlagen ein.
Am 31. Mai 2013 wurden erneut verschiedene Berichte sowie ein Auszug
aus dem Geburtsregister zum Anzeigen der Geburt (…) ins Recht gelegt.
Mit Eingaben vom 25. Juni 2013 und 3. Juli 2013 wurden Kopien zweier
Arztberichte, einmal betreffend die Beschwerdeführerin, einmal betreffend
(…), zu den Beschwerdeakten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesverwaltungs-
gericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. Sep-
tember 2013).
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
der Verfügung vom 12. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt
oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
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weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Ver-
waltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine
Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8).
Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige
und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der ange-
fochtenen Verfügung angezeigt ist.
3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochte-
ne Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Ak-
tenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des
vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist
bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
3.4 Über das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdever-
fahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-5496/2011) wird im
Sinn der Koordination der Verfahren mit heutigem separatem Urteil des
gleichen Spruchkörpers ebenfalls entschieden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG.
4.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 5. Dezember 2012 wird (bereits für den damaligen
Zeitpunkt) ein Vertretungsaufwand von 19 Honorarstunden ausgewiesen,
der als den konkreten Verfahrensverhältnissen nicht angemessen respek-
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tive als teilweise nicht notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG er-
scheint.
Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2000.– (in-
klusive sämtlicher Auslangen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Das Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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