B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3918/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 12. Oktober 2017 im Besitze eines
totalgefälschten südkoreanischen Reisepasses von Griechenland per
Flugzeug in die Schweiz ein und suchte einen Tag später im Transitbereich
des Flughafens Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung vom gleichen Tag ver-
weigerte ihr die Vorinstanz vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihr für maximal 60 Tage den Transitbereich als Aufenthaltsort zu. Am
15. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zur Person
befragt (BzP). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei afghani-
sche Staatsangehörige, stamme aus C._______ und habe zuletzt in Kabul
gelebt. Sie habe (…) Jahre die Schule besucht und danach ihren Lebens-
unterhalt mit (…) und mit Hilfe ihres Vaters finanziert. Dieser habe sie mit
einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen, weshalb sie ihre Heimat
zusammen mit ihrem Freund Richtung Iran verlassen habe. Im Iran hätten
sie sich religiös getraut. Nach drei oder vier Tagen im Iran habe ihr Vater
sie aufgespürt, weshalb sie in die Türkei gereist seien. Auch dort habe er
sie aufgespürt, weswegen sie nach Griechenland geflohen seien. Sie
fürchte einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen.
A.b Am 17. Oktober 2017 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG.
B.
Am 5. Dezember 2017 kam die Tochter der Beschwerdeführerin auf die
Welt.
C.
C.a Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank
(Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass sie am 2. März 2017 in Grie-
chenland ein Asylgesuch eingereicht habe. Am 5. Dezember 2017 sei sie
von Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Aus diesem Grund sei
die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und ihr Asylgesuch sei in der
Schweiz zu behandeln. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie nach
Griechenland wegzuweisen, wozu die Beschwerdeführerin sich im Rah-
men des rechtlichen Gehörs bis zum 17. Januar 2018 schriftlich äussern
könne.
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C.b Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stel-
lung und führte ihm Wesentlichen aus, sie und ihr Ehemann seien in Grie-
chenland als Minderjährige registriert worden und deshalb während des
Asylverfahrens nicht angehört worden. Sie sei in Griechenland sowohl vom
Mann, dem sie als Ehefrau versprochen worden sei, als auch von ihrem
Vater gesucht worden. Aufgrund der drohenden Gefahr durch ihre Familie
sei sie gezwungen gewesen, Griechenland zu verlassen.
Als Beweismittel reichte sie ihre Taskira, diejenige ihres religiös angetrau-
ten Ehemannes, beide in Kopie, sowie zwei griechische Dokumente ein.
C.c Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin auf, sich bis zum 7. Februar 2018 schriftlich zu den Un-
stimmigkeiten betreffend ihres Geburtsdatums und der eingereichten Tas-
kira zu äussern.
C.d Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 nahm die Beschwerdeführerin
schriftlich Stellung.
D.
D.a Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Grie-
chenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über
den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte die Vorinstanz
die griechischen Behörden am 18. Juni 2018 um Übernahme der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter.
D.b Am 19. Juni 2018 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch
zu und führten dazu aus, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als
Flüchtlinge anerkannt worden und im Besitz einer griechischen Aufent-
haltsbewilligung sei.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und for-
derte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Ver-
fügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang
nach Griechenland zurückgeführt würde. Gleichzeitig beauftragte die Vor-
instanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis zu.
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F.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, so-
wie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter
sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt von E. 4.1 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
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m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Erweite-
rung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die ent-
sprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
4.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet.
Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da
sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusam-
menhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Be-
stimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Inte-
resse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt und ihr Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerde-
führerin könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschie-
bung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass Griechenland, wo sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in
die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, ein sicherer Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. Die Beschwerdeführerin kann zudem
nach Griechenland zurückkehren, zumal sie dort als Flüchtling anerkannt
wurde und die griechischen Behörden sich am 19. Juni 2018 bereit erklärt
haben, sie zurückzunehmen. Damit sind die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die
Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten.
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Seite 6
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG, SR 142.20). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind.
7.3 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen
Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatar-
staat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301).
Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bun-
desrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zu-
gunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5
AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU-
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oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Per-
son, diese Vermutungen umzustossen.
Die Beschwerdeführerin müsste demnach ernsthafte Anhaltspunkte dafür
vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völ-
kerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder
sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respek-
tive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozi-
aler, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage
geraten würde (vgl. dazu z.B. Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. Sep-
tember 2017 E. 5.3, m.w.H.).
7.4 Die Beschwerdeführerin ist den Akten zufolge seit dem 5. Dezember
2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine bis am
18. Dezember 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Somit ist ohne weiteres
davon auszugehen, dass ihr Griechenland effektiven Schutz vor Rück-
schiebung nach Afghanistan (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zu-
kommen lässt. Als anerkannter Flüchtling stehen der Beschwerdeführerin
in Griechenland sodann alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu.
Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungs-
weise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerich-
ten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16–24 FK).
Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine
entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Grie-
chenland ist im Übrigen auch an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations-
richtlinie) gebunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flücht-
lingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden
Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial-
und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
7.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin im Falle ihrer Rückkehr nicht von Obdachlosigkeit oder anderweitiger
existenzieller Notlage betroffen ist. Ihr religiös angetrauter Ehemann und
Vater ihres Kindes befindet sich nach wie vor in Griechenland. Gemäss
Aussagen der Beschwerdeführerin arbeitet er dort als (…) und hat so den
Lebensunterhalt des Paares finanziert. Sie hätten (…) in (…) gelebt (vgl.
SEM-Akten A8/22 S. 5). Im vorliegenden Fall bestehen somit keine konkre-
ten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr
einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art.
3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre.
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7.6 Ferner ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder
unter dem Aspekt der Zulässigkeit noch demjenigen der Zumutbarkeit ein
Vollzugshindernis darzustellen vermögen. Die Beschwerdeführerin leidet
gemäss dem „Protokoll Erstgespräch“ des Zentrums für Psychotraumato-
logie „D._______“ vom 17. April 2018 an einer depressiven Reaktion bei
traumatisierenden Erlebnissen und teilweiser Überforderungssituation.
Seit der Geburt der Tochter leide sie unter ausgeprägten Schlafstörungen,
Ängsten (vor allem zukunftsgerichtet) und gelegentlichen Flashbacks (vgl.
SEM-Akten A39/1). Einem weiteren Bericht lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin gegenüber der behandelnden Psychologin während
eines Gesprächs am 7. Juni 2018 ausführte, sie finde es gehe ihr gut. Eine
Familienbegleitung sei aktuell nicht nötig (vgl. SEM-Akten A43/3). Die be-
schriebenen Gesundheitsprobleme können offensichtlich nicht unter die
vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Pa-
poshvili gg. Belgien), §183, genannten „other very exceptional cases“ sub-
sumiert werden: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine
schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei
einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und ir-
reversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit
übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenser-
wartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Grie-
chenland gewährleistet ist. Die psychischen Probleme der Beschwerdefüh-
rerin können in Griechenland ohne weiteres weiterbehandelt werden. Vor
diesem Hintergrund besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Be-
richt der behandelnden Psychologin abzuwarten. Bezüglich des Vorbrin-
gens, sie habe in Griechenland keine Spitalbehandlung während ihrer
Schwangerschaft erhalten, lässt sich den Akten entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen ein Mal in einer Klinik in Grie-
chenland war, in welcher ihr Vitamintabletten verabreicht wurden (vgl.
SEM-Akten A8/22 S. 15). An anderen Stelle führte sie hingegen aus, sie
habe ohne Pass nicht ins Spital gehen können (vgl. SEM-Akten 8/22 S. 11)
beziehungsweise sie habe ihre Schwangerschaft vor den griechischen Be-
hörden verheimlicht (vgl. SEM-Akten A33/6). Vor diesem Hintergrund be-
stehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführerin in Grie-
chenland eine offensichtlich benötigte medizinische Behandlung verwei-
gert worden wäre.
7.7 In Bezug auf die angebliche Bedrohung durch ihre Familie ist festzu-
halten, dass Griechenland über einen funktionierenden Polizei- und Justiz-
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apparat verfügt, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle einer zukünfti-
gen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen
könnte. Im Übrigen legt sie nicht ansatzweise dar, weshalb die griechi-
schen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollten.
7.8 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung oder einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Da die griechi-
schen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung ausserdem als
möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat somit den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4
AsylG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbei-
ständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und der Eventualantrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: