B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-392/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein aus B._______, Subzoba C._______, Zoba
D._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger ‒ reiste am 13. Mai
2015 in die Schweiz ein und stellte am 15. Mai 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Am 1. Juni 2015
fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ
und am 30. Mai 2016 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe das 12. Schuljahr in Sawa
besucht und sei danach gegen seinen Willen ins Militär eingeteilt worden,
statt eine Ausbildung machen zu können. Für seine Hochzeit am (...) habe
er vier Wochen Urlaub erhalten. Nachdem er diesen um einige Tage über-
zogen habe, sei er im (...) frühmorgens von Soldaten seiner Einheit zu
Hause festgenommen worden und sei dann während sechs Monaten in
"F._______" inhaftiert worden. Danach sei er wieder zu seiner Militäreinheit
zurückgeschickt worden. Aufgrund dieses schlimmen Erlebnisses und des
endlosen Militärdienstes sowie weil er wegen des neuen Ehemanns seiner
Mutter nicht mehr zu Hause habe leben können, habe er sich zur Ausreise
entschlossen. Im November 2014 habe er zusammen mit zwei anderen
Personen mithilfe eines Schleppers von C._______ aus zu Fuss die
Grenze nach Äthiopien überquert. Nach einem Aufenthalt von sechs Mo-
naten in Äthiopien, drei Monaten im Sudan und sechs Wochen in Libyen
sei er mit einem Schiff nach Italien gereist. Von dort aus sei er nach einer
Woche per Zug in die Schweiz gereist.
B.b Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Protokoll, er
habe das 12. Schuljahr (...) in Sawa besucht. Danach sei er nach Hause
entlassen worden. Nach etwa (…), im (…) 2011, sei er erneut von den Be-
hörden aufgeboten worden. Er habe wieder nach Sawa gehen müssen, wo
er aber – entgegen seiner Erwartung ‒ keine Berufsausbildung habe ma-
chen können, sondern in eine militärische Einheit eingeteilt worden sei.
Nach dreimonatigem Aufenthalt in Sawa sei er im staatlichen Bauunterneh-
men "G._______" in Enda H._______, Zoba I._______, eingesetzt worden.
Nach einer Woche sei er von diesem Betrieb geflohen und nach Hause
zurückgekehrt. Er habe sich etwa acht oder neun Monate lang zu Hause
versteckt. Nach seiner Heirat am (...) sei er nach Asmara gegangen um zu
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arbeiten. Da er keine Arbeit gefunden habe, sei er aber wieder nach Hause
zurückgekehrt. Er habe sich jeweils nachts auf den Feldern versteckt, sei
aber tagsüber nach Hause gegangen. Etwa (…) Monate nach der Heirat,
ungefähr im (…) 2013, sei er eines Tages gegen 11 Uhr morgens von zwei
Soldaten zu Hause festgenommen und ins Gefängnis "G._______" in As-
mara gebracht worden, wo er für etwa sechs Monate lang inhaftiert worden
sei. Danach sei er ungefähr im September 2013 in den Militärdienst in
J._______, Zoba I._______, eingeteilt worden. Dort sei er einer Reservis-
teneinheit zugeteilt worden und habe Wachdienste verrichten müssen.
Nach etwa einem Monat sei er zur Zwangsarbeit auf einem Landwirt-
schaftsbetrieb eingesetzt worden. Von dort sei er wiederum desertiert und
nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise unge-
fähr ein halbes Jahr lang aufgehalten und in der Landwirtschaft gearbeitet.
Er sei nach seiner Desertion zweimal, einen Tag nach seiner Flucht sowie
etwa zwei Monate später, zu Hause gesucht worden. Wenn es eine Razzia
gegeben habe oder die Soldaten in sein Dorf gekommen seien, habe er
sich jeweils in den Feldern versteckt. Ausschlaggebend für seine Ausreise
im September oder November 2014 sei gewesen, dass die Behörden sei-
ner Familie ihr Ackerland weggenommen hätten, weil er nicht im Militär-
dienst gewesen sei. Er habe aber nicht wieder ins Militär einrücken wollen.
Er habe von C._______ aus zusammen mit vier anderen Personen in Be-
gleitung eines Schleppers zu Fuss über K._______ die Grenze nach Äthi-
opien überquert.
B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine eri-
treische Identitätskarte sowie ein Schuldokument ("Eritrean Secondary
Education Certificate Examinations (ESECE), […], Admission Card") in Ko-
pie zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (eröffnet am 20. Dezember 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 19. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme we-
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gen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG
gut, setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das
SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2017 eingeräumten Recht
zur Replik Gebrauch und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträ-
gen fest.
H.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten
von Dr. Nicole Hirt zur Situation von Rückkehrerinnen und Rückkehrern
nach Eritrea vom 15. April 22018 zu den Akten und äusserte sich zum so-
genannten Diaspora-Status sowie zum Referenzurteil D-7898/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den
Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die von ihm genannten Gründe
für die Ausreise nicht glaubhaft machen können. Während er bei der BzP
angegeben habe, er sei ausgereist, nachdem er wegen eines überzogenen
Urlaubs im (...) festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert wor-
den sei, weil er nicht mehr habe Militärdienst leisten wollen und nicht mehr
zu Hause habe leben können, habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll
gegeben, er sei – nachdem er aus dem Nationaldienst desertiert sei und
sich mehrere Monate zu Hause aufgehalten habe – im (…) 2013 festge-
nommen und nach einer sechsmonatigen Haftzeit wieder militärisch einge-
teilt worden. Nach einer erneuten Desertion sei er ausgereist, weil seiner
Familie ihr Ackerland weggenommen worden sei. Diese Aussagen seien
weitgehend nicht miteinander vereinbar. Namentlich habe er unterschied-
lich Angaben zum Datum sowie der Tageszeit der Verhaftung durch die
Soldaten gemacht. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, als er mit den
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Ungereimtheiten konfrontiert worden sei, vermöchten diese nicht überzeu-
gend auszuräumen, sondern seien als Schutzbehauptungen zu qualifizie-
ren.
Auch die Ausführungen zu den Ausreiseumständen seien unglaubhaft. Die
von ihm genannten Daten der Ausreise aus Eritrea sowie der Einreise in
die Schweiz seien nicht vereinbar mit der von ihm angegebenen Dauer der
zwischenzeitlichen Aufenthalte in verschiedenen Staaten. Ferner habe er
sich widersprüchlich geäussert zur Anzahl Personen, mit welchen zusam-
men er ausgereist sei; seine Angaben zum ersten Ort, in welchem er nach
der Grenzüberquerung in Äthiopien eingetroffen sei, seien tatsachenwidrig.
Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe Eritrea möglicherweise
schon zwei Monate früher verlassen und sei bei der BzP gesundheitlich
angeschlagen gewesen, vermöchten diese Diskrepanzen nicht auszuräu-
men. Seine Vorbringen zur angeblichen illegalen Ausreise aus einem Hei-
matland müssten schliesslich auch als unsubstanziiert bezeichnet werden
und würden keine Realkennzeichen enthalten.
Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Haft sowie seine
Rekrutierung in Sawa einen gewissen Substanziierungsgrad aufweisen
würden. Allein hieraus könne aber nicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Asyl-
vorbringen geschlossen werden. Es sei durchaus denkbar, dass er nach
Leistung eines Teils der militärischen Ausbildung – allenfalls aus gesund-
heitlichen Gründen ‒ entlassen worden sei und wesentlich früher als be-
hauptet aus Eritrea ausgereist sei. Ferner komme es immer wieder vor,
dass eritreische Asylsuchende auf dem Weg in die Schweiz eine Zeit lang
inhaftiert würden; deshalb spreche der Umstand, dass sie in der Lage
seien, über eine Inhaftierung zu berichten, noch nicht zwingend dafür, dass
sie Verfolgungsmassnahmen im Heimatland erlitten hätten. Schliesslich sei
der Austausch von Informationen unter Asylsuchenden gross und Vorbrin-
gen könnten deshalb auch auf Angaben von Drittpersonen beruhen.
Da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er Eritrea
aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen habe, bestehe
kein Grund zur Annahme, er habe gegen die Bestimmungen der "Procla-
mation on National Service" von 1995 verstossen. Es seien den Akten auch
keine andern glaubhaften Hinweise zu entnehmen, wonach er bei seiner
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Ange-
sichts dessen seien die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
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Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb
der Wegweisungsvollzug zulässig sei. In Anbetracht des zwischen Eritrea
und Äthiopien im Dezember 2000 abgeschlossenen Friedensabkommens
herrsche in Eritrea derzeit weder Krieg noch eine Situation der allgemeinen
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich auch
keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen würden. Es sei zu erwarten, dass er im
Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungs-
netz zurückgreifen könne. Zudem werde ihm seine Schulausbildung er-
möglichen, eine Arbeitsstelle zu finden.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde
Folgendes aus:
3.2.2 Dass er die militärische Ausbildung in Sawa angetreten habe, sei
durch die eingereichte Zulassungskarte zu den Prüfungen erstellt. Dies
werde auch durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Zudem seien
seine Ausführungen zu der Ausbildung in Sawa detailliert und würden ver-
schiedene Realkennzeichen enthalten. Dem Einwand der Vorinstanz, er
sei möglicherweise vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen worden, sei
entgegenzuhalten, dass Entlassungen aus dem eritreischen Militärdienst
nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen vorkommen würden. Er erfülle
die gemäss einschlägigen Berichten hierfür notwendigen Voraussetzungen
nicht. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass er aus dem Militär-
dienst entlassen worden sei. Nach geltender Praxis sei eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen Refraktion gegeben, wenn ein Kontakt zwi-
schen der betroffenen Person und den mit der Durchsetzung der Dienst-
pflicht betauten Organen bestanden habe und die Person sich in der Folge
der Rekrutierung entziehe. Er habe einen Kontakt zu den eritreischen Mili-
tärbehörden glaubhaft gemacht. Demnach habe er sich durch seine Flucht
aus Eritrea dem Dienst entzogen.
3.2.3 Betreffend die illegale Ausreise habe das SEM ausser Acht gelassen,
dass er die Umstände seiner Ausreise durchaus konkret und detailliert dar-
gestellt habe. So habe er die Namen des Schleppers sowie des Vermittlers
und den Reiseweg bei beiden Befragungen übereinstimmend angegeben.
Den nächtlichen Marsch nach Äthiopien habe er realitätsnah geschildert.
Auch wenn seine Aussagen zur Ausreise Unklarheiten enthalten würden,
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komme diesen nicht die Bedeutung zu, welche ihnen die Vorinstanz bei-
messe. Die Differenzen in den zeitlichen Angaben seien nicht gewichtig.
Es sei auch nicht erstaunlich, dass er die Dauer seiner Aufenthalte in Äthi-
opien, Sudan und Libyen nur ungefähr angeben könne, da er dort in keinen
gefestigten Strukturen gelebt und kein Tagebuch geführt habe. Demnach
würden seine Zeitangaben der gefühlten Dauer entsprechen. Die Aussage,
er habe bei der Ausreise die Ortschaft "L._______" passiert, sei offensicht-
lich falsch. Er habe diese aber bereits anlässlich der Anhörung korrigiert,
und es sei fraglich, ob eine solche falsche Ortsangabe als Indiz für eine
erfundene Geschichte bewertet werden könne. Bezüglich der divergieren-
den Angaben zur Anzahl der mit ihm Geflüchteten sei auf die grosse Un-
klarheit und Unverständlichkeit des BzP-Protokolls hinzuweisen. Dies
deute auf Verständigungsprobleme hin, und es wäre die Pflicht der Vo-
rinstanz gewesen, dieses offensichtliche Missverständnis aufzuklären; ihm
könne jedenfalls nicht zur Last gelegt werden, dass dies nicht geschehen
sei. Insgesamt seien diese Ungereimtheiten aber auch deshalb ohne Ent-
scheid-relevanz, weil sein Aufenthalt bis ins Jahr 2010 mit Dokumenten
belegt und durch seine detaillierten Aussagen glaubhaft dargelegt worden
sei. Er habe glaubhaft gemacht, dass er Eritrea nicht vor 2010 und nach
seiner Ausbildung in Sawa verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er (…)
Jahre alt gewesen und damit gemäss ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen. Ferner sei zu betonen, dass ein legaler Grenzübertritt auf dem
Landweg von Eritrea nach Äthiopien nicht möglich sei und somit seine Aus-
reise illegal gewesen sein müsse. Dass es praxisgemäss nicht ausreiche,
sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ändere nichts
daran, dass die unbestrittenen Länderkenntnisse in die Gesamtwürdigung
der relevanten Umstände einbezogen werden müssten. Die vom Bundes-
verwaltungsgericht als notorisch bezeichneten Tatsachen stellten ein Indiz
dar, welches deutlich für eine illegale Ausreise spreche. Das Gericht habe
bereits festgehalten, dass bei Fehlen von Hinweisen auf eine legale Aus-
reise aus Eritrea von einer illegalen Ausreise auszugehen sei. Die Vo-
rinstanz habe damit den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Aussagen bei der Erst-
befragung könnten nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen
werden. Ungereimtheiten in den Aussagen könnten durchaus auf den Zeit-
ablauf und damit verbundene Erinnerungslücken zurückzuführen sein. Bei
den Divergenzen in seinen Angaben zum Datum und Zeitpunkt seiner Fest-
nahme handle es sich demnach um nachvollziehbare Ungereimtheiten und
auch der Vorwurf, er habe abweichende Angaben zu seinem Aufenthaltsort
nach der Desertion gemacht, sei nicht stichhaltig.
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3.2.4 Die Vorinstanz habe sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln
(Identitätskarte und Zulassungskarte zur Abschlussprüfung) auseinander-
gesetzt und nicht zur Kenntnis genommen, dass sowohl ein frühzeitiges
Verlassen des Landes als auch eine Entlassung aus dem Militärdienst auf-
grund seiner persönlichen Umstände ausgeschlossen werden könne.
Er habe glaubhaft machen können, dass er sich dem Wehrdienst entzogen
und das Land nach seiner Rekrutierung illegal verlassen habe, sowie dass
er deswegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sei. Aus die-
sem Grund sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
3.2.5 Im Übrigen würde ein Wegweisungsvollzug im Widerspruch zu
Art. 33 FK und Art. 5 AsylG stehen und sei damit unzulässig. Zudem be-
stehe eine reale Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung, wes-
halb der Wegweisungsvollzug auch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen
würde. Die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea habe festgehalten,
dass der Militärdienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei beziehungs-
weise Zwangsarbeit gemäss dem Art. 7 Abs. 1 Bst. g des Römerstatuts
erfülle. Nach Eritrea zurückgeschaffte Asylsuchende würden inhaftiert und
danach, sofern sie in militärdienstfähigem Alter seien, dem Militärdienst zu-
geführt. Da ihm im Rahmen des Militärdiensts Sklaverei und Zwangsarbeit
drohen würde, würde der Wegweisungsvollzug auch gegen Art. 4 EMRK
verstossen. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sei zu beachten, dass die Aufzählung der Gefährdungssituationen in
Art. 83 Abs. 4 AuG nicht abschliessend sei und das Bundesverwaltungsge-
richt regelmässig davon ausgehe, dass für die Bejahung der Zumutbarkeit
begünstigende individuelle Umstände vorliegen müssten. Solche seien in
seinem Falle zu verneinen. Er könne nicht auf die Unterstützung eines Be-
ziehungsnetzes zählen, weil er keinen Kontakt mehr zu seinen Halb-
schwestern habe und seine Mutter ihn wegen ihres neuen Ehemannes
nicht mehr aufnehmen könne. Er habe das 12. Schuljahr in Sawa nicht
bestanden und verfüge kaum über Arbeitserfahrung. Als Halbwaise ohne
Vater könnte er sich nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht wirt-
schaftlich integrieren. Im Weiteren sei die allgemeine Menschenrechtslage
in Eritrea desolat; zahlreiche Berichte würden auf schwere Menschen-
rechtsverletzungen hinweisen. Gemäss mehreren Quellen würden zurück-
geführte Eritreer inhaftiert und aussergerichtlich sowie willkürlich bestraft.
Es bestehe die Gefahr von Folter bereits bei einer Befragung bei der Ein-
reise, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Asylgesuch-
stellung in der Schweiz bekannt werde und die Situation verschärfen
könne. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch aus diesen Gründen
als unzumutbar.
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3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das Staatssekretariat daran fest, es
dränge sich vor dem Hintergrund des Länderkontextes der Schluss auf, der
Beschwerdeführer sei aus dem Militärdienst entlassen worden und wies
darauf hin, dass gemäss der "Proclamation on National Service" auch me-
dizinische Gründe zur Befreiung vom Militär- oder Nationaldienst führen
könnten. Die Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung finde ihre
Grenzen dort, wo Asylsuchende, wie es vorliegend der Fall sei, ihre Mitwir-
kungspflicht verletzen würden. Der Einwand, eine legale Ausreise nach
Äthiopien sei nicht möglich, könne nicht gehört werden. Die Umstände leg-
ten nahe, dass der Beschwerdeführer nicht illegal auf dem Landweg nach
Äthiopien ausgereist sei, sondern allenfalls auf dem Landweg in den Su-
dan.
3.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, eine Entlassung aus
dem Militärdienst aus medizinischen Gründen sei in Eritrea nur vorgesehen
für Personen, die unter einer körperlichen Behinderung leiden oder psy-
chisch schwer krank seien. Dies treffe auf ihn nicht zu. Es werde daran
festgehalten, dass er während seiner Dienstpflicht desertiert sei. Im Übri-
gen sei er nach seiner Ausreise nach Äthiopien ins Flüchtlingslager Enda
Baguna gebracht und dort vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) registriert worden. Eine entsprechende Be-
stätigung werde nachgereicht.
3.5 In seiner ergänzenden Eingabe vom 7. Juni 2018 wies der Beschwer-
deführer darauf hin, es bestünden keine Hinweise darauf, dass er den
Diaspora-Status habe, welcher gemäss dem Referenzurteil D-2311/2016
des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 eine Befreiung vom
Militärdienst ermögliche. Darüber hinaus garantiere der Diaspora-Status,
wie im Gutachten von Dr. Nicole Hirt sowie in Berichten von Amnesty Inter-
national bestätigt werde, in keiner Weise, dass die betroffenen Personen
bei ihrer Rückkehr nicht bestraft und in den Nationaldienst eingezogen wür-
den. Eritreer in der Diaspora hätten nur dann die Chance, eine privilegierte
Stellung zu geniessen, wenn sie die Diasporasteuer regelmässig entrich-
ten würden. Dieser Verpflichtung sei er aber nicht nachgekommen. Das
Bundesverwaltungsgericht sowie das SEM gingen von einer durchschnitt-
lichen Dauer des Militärdiensts von fünf bis zehn Jahren im zivilen Dienst
aus. Eine Entlassung sei jedoch schon aus strukturellen Gründen gar nicht
möglich. Weder der Diaspora-Status noch das Unterzeichnen eines "letter
of regrets" würde vor einer Bestrafung wegen Desertion schützen. Perso-
nen mit Diaspora-Status würden diesen nach einem Aufenthalt von mehr
als einem Jahr verlieren und entsprechend wieder ins Militär eingezogen.
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Überdies handle es sich beim Diaspora-Status nicht um eine formale ge-
setzliche Regelung, sondern um ein Privileg, das zuerkannt werden könne,
aber keineswegs werden müsse. Die Einschätzung im Grundsatzurteil
D-7989/2015 vom 30. Januar 2017 sei vor dem Hintergrund der verfügba-
ren Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob Personen,
die Eritrea verlassen hätten, bei einer Rückkehr bestraft würden, lasse sich
nicht schlüssig beantworten. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass
Personen, die illegal ausgereist seien und anschliessend unter Zwang
nach Eritrea zurückgeschafft würden, willkürlich bestraft würden. Es spiele
dabei keine Rolle, ob der illegalen Ausreise eine Desertion vorangegangen
sei oder nicht.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 12
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen
ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei
der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral ab-
weichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
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Seite 13
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Emp-
fangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993
Nr. 3).
5.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zu fol-
genden Schlüssen:
5.3.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Ablauf der
von ihm in Sawa absolvierten militärischen Grundausbildung sowie zu den
dortigen Verhältnissen hinterlassen einen glaubhaften Eindruck, weil sie
substanziiert und detailliert ausgefallen sind und auch sonstige Realkenn-
zeichen enthalten.
5.3.2 Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse im Zeitraum
zwischen seiner Entlassung aus Sawa im Jahre 2010 und seiner Ausreise,
namentlich seine angeblich zweimalige Desertion aus dem zivilen Militär-
dienst sowie die sechsmonatige Inhaftierung in "G._______" respektive
"M._______", als unglaubhaft qualifiziert:
Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befra-
gungen betreffend die Umstände, unter welchen er angeblich vor seiner
angeblichen Festnahme im Jahr 2013 dem Militärdienst fernblieb, weichen
erheblich voneinander ab, sagte er doch anlässlich der BzP aus, er sei von
einem ihm gewährten Urlaub nicht in den Dienst zurückgekehrt, während
er bei der Anhörung zu Protokoll gab, aus dem zivilen Nationaldienst de-
sertiert zu sein. Ferner liess der Beschwerdeführer wesentliche Elemente
der von ihm bei der Anhörung vorgebrachten Asylgründe bei der BzP un-
erwähnt (Entlassung aus Sawa nach der Grundausbildung und erneutes
Aufgebot durch die Militärbehörden im Jahr 2011, zweite Desertion im Ok-
tober 2013 und anschliessender mehrmonatiger Aufenthalt zu Hause).
Seine Ausführungen sind in zeitlicher Hinsicht zudem auffallend vage ge-
blieben und weisen erhebliche Diskrepanzen auf. So machte er wider-
sprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt seiner Festnahme, und seine Aussa-
gen anlässlich der Anhörung zur Dauer seiner Aufenthalte zu Hause nach
der ersten beziehungsweise der zweiten Desertion aus dem Nationaldienst
lassen sich nicht mit seinen übrigen zeitlichen Angaben vereinbaren. Er
gab zu Protokoll, er habe sich nach der ersten Desertion während acht bis
neun Monaten zu Hause aufgehalten. Andererseits lässt sich seinen Aus-
sagen aber entnehmen, dass er im November oder Dezember 2011 deser-
tierte und sich bis zur Verhaftung im März oder (...) zu Hause aufhielt (vgl.
E-392/2017
Seite 14
Protokoll Anhörung A22 S. 19 F205 ff.). Im Weiteren gab er an, sich nach
der zweiten Desertion ein halbes Jahr bei seiner Familie aufgehalten zu
haben (vgl. a.a.O. S. 29 F328), was aber in klarem Widerspruch zu seinen
Aussagen steht, er sei ungefähr im Oktober 2013 desertiert und habe sich
bis zur Ausreise im September oder November 2014 zu Hause aufgehalten
(vgl. a.a.O. S. 27 / 30 F306 und F329 ff.). Weder die Erklärungen des Be-
schwerdeführers auf Vorhalt dieser Widersprüche anlässlich der Anhörung
noch seine Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermö-
gen diese zahlreichen Ungereimtheiten überzeugend auszuräumen. Auch
unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit den beschriebenen Ereignis-
sen wäre zu erwarten gewesen, dass er diese in chronologischer Hinsicht
präziser einzuordnen vermag.
Eine andere Einschätzung vermag im Übrigen auch der Umstand nicht zu
rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer recht detaillierte Angaben zu den
Haftumständen zu machen in der Lage war. In der angefochtenen Verfü-
gung wurde zu Recht darauf verwiesen, dass keineswegs ausgeschlossen
werden kann, dass diese Schilderungen auf anderweitigen Erfahrungen
von ihm oder auf von Dritten erworbenen Kenntnissen beruhen.
5.3.3 Zusammenfassend ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachver-
halt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat das 12. Schuljahr und die mi-
litärische Grundausbildung in Sawa absolviert und wurde danach wieder
nach Hause entlassen. Hingegen erweist sich als unglaubhaft, dass er
zweimal aus dem zivilen Nationaldienst desertierte und nach der ersten
Desertion während sechs Monaten festgehalten wurde.
6.
6.1 Gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführ-
ten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 3) werden Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor ei-
ner Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begrün-
det, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militär-
behörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn
die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hin-
aus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar
wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines
Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
E-392/2017
Seite 15
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die
begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden,
praxisgemäss als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen.
6.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers, aus dem Umstand, dass
er die Grundausbildung in Sawa absolviert habe, sei per se darauf zu
schliessen, er sei aus dem Militärdienst desertiert, kann nicht gefolgt wer-
den. Gemäss seinen Angaben wurde der Beschwerdeführer, nachdem er
in Sawa eine Schul- und Militärausbildung in den Jahren (...) absolviert
hatte, aus dem Militärdienst entlassen, und er vermochte, wie oben darge-
legt, nicht glaubhaft darzulegen, dass er in der Folgezeit bis zu seiner Aus-
reise erneut von den Militärbehörden aufgeboten worden wäre. Demnach
ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im akti-
ven Militärdienst stand, und es liegen auch keine stichhaltigen Hinweise
dafür vor, dass ihm konkret eine erneute Einziehung in den Militärdienst
drohte. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, einen konkre-
ten Kontakt zu den Militärbehörden und damit eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu
machen.
7.
7.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes
(sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen
illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die
bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen (BVGE 2009/29).
E-392/2017
Seite 16
7.3
7.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Refe-
renzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer-
innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen
bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam da-
bei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhal-
ten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheid-
findung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit ei-
niger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in
ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen be-
finden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begrün-
deten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise
weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
(vgl. a.a.O., E. 5).
7.3.3 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren
hervor. Der Beschwerdeführer konnte keinen Behördenkontakt betreffend
einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst im Zeitpunkt seiner Ausreise
glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten
kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind
ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerde-
führer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisge-
mäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
7.3.4 Die Frage, ob die Vorinstanz die illegale Ausreise des Beschwerde-
führers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, kann demzufolge offenge-
lassen werden.
E-392/2017
Seite 17
8.
Das SEM hat nachdem Gesagten in der angefochtenen Verfügung berech-
tigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiter einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen. Insbesondere erweist sich die Frage, ob
es dem Beschwerdeführer möglich wäre, durch Erwerb des Diaspora-
Status eine Freistellung vom Militärdienst zu erreichen, als nicht ausschlag-
gebend.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-392/2017
Seite 18
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
10.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbür-
ger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als
Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen
Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst for-
mal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von je-
nem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von
Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst han-
delt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E-392/2017
Seite 19
10.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
10.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in
diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Ver-
bots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen
könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass
in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung
nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6).
10.2.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
10.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten weitere Anhaltspunkte dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
E-392/2017
Seite 20
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E-392/2017
Seite 21
10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und ge-
sunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozi-
alen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Besondere Umstände,
aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden
müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Die Behauptung, seine Mutter
könne ihm wegen ihres neuen Ehemannes keine Unterkunft bieten, kann
in Anbetracht seiner Darstellung, er habe sich nach seinen Desertionen je-
weils während mehreren Monaten zu Hause aufgehalten, nicht gehört wer-
den. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
10.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-392/2017
Seite 22
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruk-
tionsverfügung vom 25. Januar 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
13.
Mit der Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2017 wurde auch das Ge-
such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand
zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwen-
digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der
Kostennote vom 7. Juni 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand
erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem
Stundenansatz von Fr. 200.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das
Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwi-
schenverfügung vom 25. Januar 2017 angekündigt, praxisgemäss von ei-
nem Ansatz von höchstens Fr. 150.– aus. Demzufolge ist dem amtlichen
Rechtsbeistand – ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss
Kostennote – ein Gesamtbetrag von Fr. 2155.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-392/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2155.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain