B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3923/2013
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Seraina Berner,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).
E-3923/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 21. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ summarisch zu den Asylgründen befragt wurde, wobei er gel-
tend machte, er habe seit dem Jahre 2002 in Italien gelebt und gearbei-
tet; die italienischen Behörden hätten ihm im Jahre 2009 eine Aufent-
haltsbewilligung ausgestellt, die ihm jedoch im März 2012 entzogen wor-
den sei,
dass er sich weiterhin in Italien aufgehalten habe, wobei er im Juni 2012
wegen einer Lungenentzündung hospitalisiert worden sei,
dass er seither keine Arbeit mehr gefunden und sich schliesslich zur Aus-
reise entschlossen habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom
21. Januar 2013 gestützt auf seine Aussagen das rechtliche Gehör zu ei-
ner allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, wobei er geltend
machte, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und für die Aufent-
haltsbewilligung bezahlen müssen; auch erhalte er dort keine Arbeitsbe-
willigung,
dass das BFM am 12. April 2013 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 respektive Art. 10
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu-
ständig ist, stellte (Akte A16),
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2013 im (…)spital
C._______, Infektiologie, positiv auf HIV getestet wurde, wobei eine
chronische HIV-Infektion im CDC-Stadium C3 (AIDS) mit fortgeschrittener
Schwächung der Immunitätslage (CD4-Zellzahl 23 Zellen/µl) diagnosti-
ziert wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 2. April 2013 antiretrovirale Therapie be-
gonnen hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 – eröffnet am 3. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und,
soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erach-
ten,
dass er in formeller Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche
Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass ferner ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______, Infektiologie,
(...)spital C._______, vom 23. April 2013, eine Abwesenheitsanzeige des
behandelnden Arztes, ein Aufgebot für eine Sprechstunde am 13. August
2013 eingereicht wurden; eine Fürsorgebestätigung wurde am 16. Juli
2013 nachgereicht,
dass auf die weitere Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 4. September 2013 dazu Stel-
lung nahm und gleichzeitig einen Arztbericht von Dr. med. D._______, In-
fektiologie, (...)spital C._______, vom 6. August 2013 einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8
E. 2.1, mit weiteren Hinweisen),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass – unter anderem – derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylge-
suches zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufent-
haltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 9 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
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sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach
er sich seit 2002 ununterbrochen in Italien aufgehalten habe und ihm im
Jahre 2009 eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei, die im
März 2012 entzogen worden sei, die italienischen Behörden am 12. April
2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 4
resp. Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit von Italien implizit anerkannten,
dass auf Beschwerdeebene die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates un-
bestritten blieb,
dass nach dem Gesagten vorliegend Italien für die Prüfung des Asylan-
trags zuständig ist (vgl. Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch dorthin ausrei-
sen kann oder ob Überstellungshindernisse bestehen,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse in
den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat – vorliegend Italien –, welche zur
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) führen könn-
ten, bereits in diesem Rahmen geprüft werden,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2013 dazu erwog,
der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Italien entgegen,
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dass er am 21. Februar 2013 im (...)spital C._______, Infektiologie, posi-
tiv auf HIV getestet worden sei, wobei eine chronische HIV-Infektion im
CDC-Stadium C3 (AIDS) mit fortgeschrittener Schwächung der Immuni-
tätslage (CD4-Zellzahl 23 Zellen/µl) und eine enorale Candidainfektion
diagnostiziert worden seien,
dass zudem am 11. März 2013 multiple kleine Lymphknotenvergrösse-
rungen festgestellt worden seien,
dass sich sein Allgemeinzustand gemäss dem ärztlichen Bericht vom
23. April 2013 dank der komplexen antiretroviralen Therapie zwar verbes-
sert habe, dies jedoch auf die spezialisierte medizinische Behandlung zu-
rückzuführen sei, wobei ein Abbruch der HIV-Therapie innert kurzer Zeit
zu einer deutlichen Verschlechterung der Abwehrlage mit Todesfolge füh-
ren würde,
dass er in Italien zudem früher oder später obdachlos würde und die le-
benslänglich notwendige medizinische Versorgung nicht sichergestellt
wäre,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest-
hielt und ausführte, hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers
könne nicht von einem Zustand in Todesnähe ausgegangen werden, zu-
dem würden Medizinfälle den italienischen Behörden erst im Zusammen-
hang mit der Überstellung angekündigt,
dass Italien zudem die erforderliche medizinische Grundversorgung auch
illegal anwesenden Personen gewähre, wobei dem Beschwerdeführer of-
fen stehe, bei seiner Ankunft in Italien ein Asylgesuch einzureichen und
so in die asylrechtlichen Unterbringungsstrukturen zu gelangen,
dass Italien überdies die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003), welche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden – insbesondere auch medizinische
Betreuung betreffend – beinhaltet, umsetze,
dass Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen, zu denen der
Beschwerdeführer zähle, von den italienischen Behörden bevorzugt be-
handelt würden, wobei für die Aufnahme von vulnerablen Dublin-
Rückkehrern besondere Strukturen geschaffen worden seien, insbeson-
dere in Milano und Roma,
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dass es keinen Grund zur Annahme gebe, dass in Italien die notwendige
ärztliche Betreuung nicht gegeben sei und der Standard der medizini-
schen Infrastruktur in Italien mit dem in der Schweiz vergleichbar sei, wo-
bei die benötigte Therapieform auch in Italien fortgeführt werden könne,
dass gemäss des Arztberichtes beim Beschwerdeführer auch nicht von
einem Zustand in Todesnähe auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik unter Hinweis auf einen ak-
tuellen Arztbericht vom 6. August 2013 festhält, er befinde sich zur Zeit
zwar nicht in Todesnähe, ohne entsprechende komplexe und lückenlose
Therapie würde sich sein Allgemeinzustand und seine Immunitätslage in
kürzester Zeit indessen verschlechtern,
dass er eine besonders verletzliche Person sei, das BFM jedoch eine
mögliche Ausübung des Selbsteintritts durch die Schweiz nicht geprüft,
sondern pauschal festgestellt habe, Italien könne eine angemessene me-
dizinische Versorgungsleistung erbringen und der Zugang zur medizini-
schen Behandlung sei gewährleistet,
dass er weiter festhält, dem BFM sei es ferner nicht gelungen, die in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013
angeforderten schriftlichen Garantien in Italien bezüglich einer lückenlo-
sen medizinischen Betreuung bei der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers einzuholen,
dass das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom
9. Urteil 2013 nämlich zum Schluss gelangt sei, die Aufnahmebedingun-
gen in Italien wiesen schwerwiegende systematische Mängel auf und Ita-
lien verletze die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003) in tiefgreifender Weise,
dass das italienische Aufnahme- und Unterbringungssystem sehr unüber-
sichtlich sei, wobei auch die italienischen Behörden keinen vollständigen
Überblick über die Kapazität und Effektivität hätten,
dass der Beschwerdeführer implizit geltend macht, die Überstellung nach
Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK, bzw. sein Gesuch sei aus humanitären Gründen in der
Schweiz zu behandeln,
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Seite 9
dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Ita-
liens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respektive
einen – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – Anspruch
auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO durch die
Schweiz zu begründen,
dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unter
anderem von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitglied-
schaft den Verpflichtungen aus 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbe-
werbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem
Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2
S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinie durch den zuständigen
Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden
Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begrün-
det, sondern es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk"
im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010,
Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive
die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast trägt
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]
vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde-Nr. 30696/09]),
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständi-
ger Staat gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mit-
gliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen,
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Seite 10
dass auch nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen re-
spektive – wie dahingehend in der Beschwerde geltend gemacht – in völ-
kerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in sei-
ner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.
§ 43 und 45),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur im Einzelfall und unter ganz aussergewöhnlichen Um-
ständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR; sowie diesbezügli-
che Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR in Entscheide
und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2477/2012 vom 12. Februar 2013),
dass Art. 3 EMRK nur dann tangiert wäre, wenn ein Wegweisungsvollzug
kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Si-
tuation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten fehlen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N.
c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
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dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, da seine Krankheit, wie nachstehend ausgeführt, in Italien
behandelbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Bericht vom
23. April 2013 von Dr. med. D._______ im Stadium C befindet, wobei im
Zeitpunkt der Diagnosestellung eine bereits schwer eingeschränkte Im-
munitätslage sowie eine enorale Candidainfektion und eine Peribronchitis
vorlagen,
dass den weiteren Angaben des behandelnden Arztes indessen entnom-
men werden kann, dass der Beschwerdeführer auf die durchgeführten
medizinischen Behandlungen gut angesprochen habe und bereits am
16. April 2013 eine gute Verträglichkeit der Therapie, eine gewisse Stabi-
lisierung des Allgemeinzustandes sowie eine Verbesserung des Hustens
und der Candidainfektion festgestellt wurden,
dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch ge-
mäss dem aktualisierten Arztbericht vom 6. August 2013 nicht verschlech-
tert hat, vielmehr von einer Verbesserung des Allgemeinzustandes und
der Immunitätslage ausgegangen werden kann und der behandelnde Arzt
festhielt, der Beschwerdeführer könne noch Jahre bzw. Jahrzehnte mit
seiner Krankheit leben,
dass der behandelnde Arzt darauf hinwies, der Beschwerdeführer benöti-
ge eine Therapie – eine Kombination dreier Medikamente, die die Ver-
mehrung des HI-Virus hemme – ohne die für ihn eine schlechte Prognose
bestünde,
dass er zudem regelmässige Kontrollen im Abstand von drei Monaten
empfiehlt, um die Verträglichkeit und die regelmässige Einnahme der Me-
dikamente zu überprüfen, wobei auch Laboruntersuchungen durchgeführt
werden müssten, mit dem Ziel, die Immunitätslage und die Wirksamkeit
der Therapie zu überprüfen (vgl. Arztbericht vom 6. August 2013),
dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass alle Dublin-Staaten die
grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2),
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen
dürfte, um die vom Beschwerdeführer dringend benötigte medizinische
Betreuung zu gewährleisten,
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dass insbesondere davon auszugehen ist, Italien könne dem Beschwer-
deführer als westeuropäischer Staat eine wie vom Arzt empfohlene oder
gleichwertige Behandlung anbieten,
dass dabei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer eine Eigen-
verantwortung für die konsequente lebenslange und vorschriftsgemässe
Einnahme der Medikamente (Therapietreue) trägt, von der auch auszu-
gehen ist, zumal er dadurch bereits eine Stabilisierung resp. Verbesse-
rung seines Allgemeinzustandes erreicht hat,
dass auch angenommen werden kann, er werde für den Fall, dass er die-
se Eigenverantwortung allenfalls vorübergehend nicht wahrnehmen könn-
te, dabei unterstützt,
dass an dieser Stelle zudem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer
in Italien im Juni 2012 wegen gesundheitlicher Probleme bereits einmal
ärztlich betreut worden war (Hospitalisierung wegen Lungenentzündung),
weshalb davon ausgegangen werden kann, er sei in der Lage, seine Be-
dürfnisse auch anzumelden,
dass es ihm im Bedarfsfall im Übrigen offen stehen würde, Probleme bei
der Unterbringung oder beim Zugang zur medizinischen Versorgung bei
den zuständigen italienischen Justizbehörden oder beim EGMR zu rügen
(BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dies entweder unter Beiziehung eines italieni-
schen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener
Hilfsorganisationen in Italien,
dass der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers anlässlich
der Überstellung nach Italien durch vorgängige Informierung der medizi-
nischen Behandlungsbedürfnisse sowie bei der Ankunft in Italien und Mit-
gabe von Medikamenten Rechnung getragen wird (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3 f., Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013 wei-
ter ausführte, es werde in einem Fall wie dem vorliegenden eine Verbin-
dungsperson des BFM vor Ort über die anstehende Überstellung infor-
miert,
dass diese Verbindungsperson einen direkten und informellen Draht zum
italienischen Dublin-Office habe und die Einzelheiten des Falls mit den
italienischen MitarbeiterInnen bespreche und auf diesem Weg sicherstel-
le, dass nebst den offiziell von der Dublin-Verordnung vorgeschriebenen
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Punkten auch darüber hinausgehende praktische Details geregelt würden
(vgl. a.a.O.),
dass insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die
darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder
glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko be-
stehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder ei-
ne andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen (vgl. die
hievor erwähnte Rechtsprechung des EGMR),
dass die Schweiz zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Gebrauch machen kann,
dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, bei der das BFM über
einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,
dass jedoch durch eine restriktive Praxis der Auslegung von Art. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 sichergestellt wird, dass das Zuständigkeitssystem der
Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1 mit Hinweis
auf die Literatur),
dass vorliegend unter den erwähnten Umständen keine humanitäre
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des
Beschwerdeführers entgegen stehen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn gemäss Art. 19 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
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Seite 14
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit verfah-
rensleitender Verfügung vom 18. Juli 2013 gutgeheissen worden ist, wes-
halb vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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