B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3923/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (…).
E-3923/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 9. März 2014
illegal aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über den Landweg in die
Türkei. Von dort aus flog er über C._______ nach D._______, wo er am
25. März 2014 am Flughafen ein Asylgesuch stellte. Am 27. März 2014
fand die Befragung zur Person statt. Am 7. April 2014 wurde er eingehend
zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich seiner Befragungen trug er im
Wesentlichen vor, er sei im Iran von Mitte der 1980er Jahre bis Ende der
1990er Jahre [Beruf] tätig gewesen. In den 1990er Jahren habe er erstmals
regimekritische Briefe an die iranische Regierung geschrieben und sei des-
wegen mehrmals inhaftiert, befragt und zum Teil schwer misshandelt wor-
den. Ende der 1990er Jahre habe er eine Entlassung (…) erwirkt. Danach
habe er weiterhin regimekritische Briefe an Regierungsvertreter geschrie-
ben und sei im Jahr 2001 respektive 2002 wiederum für mehrere Monate
verhaftet worden. Nach seiner Freilassung habe er sich an verschiedenen
Orten im Iran aufgehalten, ohne dass die Behörden davon gewusst hätten.
Trotz zweier weiterer kurzer Inhaftierungen im Jahr 2002 habe er seine
politischen Aktivitäten weiterverfolgt. Als er die Hoffnung verloren habe,
dass die Islamische Republik irgendwann gestürzt werden würde, habe er
seinen Heimatstaat verlassen. Aus diesen Gründen und weil er zum Chris-
tentum konvertieren wolle, sei er bei einer Rückkehr in den Iran an Leib
und Leben gefährdet. Neben Identitätsdokumenten und Unterlagen betref-
fend seine Tätigkeit [im Iran] reichte der Beschwerdeführer bei der Vo-
rinstanz europäische Versicherungsausweise sowie einen französischen
Pass ein. Die europäischen Versicherungsausweise und der französische
Pass wurden von der Dokumentenstelle der Kantonspolizei (…) auf ihre
Echtheit überprüft und für falsch befunden (vgl. A9/4). Danach befragt, gab
der Beschwerdeführer zu, diese Dokumente in Istanbul gekauft zu haben
(vgl. A10/30, Rz. 4.04). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom
(…) 2014 wurde vor diesem Hintergrund befunden, dass der Tatbestand
der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB erfüllt sei. Zu-
dem wurde der Beschwerdeführer der vorsätzlichen rechtswidrigen Ein-
reise gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG,
SR 142.20) für schuldig erklärt. Insgesamt wurde er zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.
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A.b Mit Verfügung vom 11. April 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers erstmals ab, wies ihn aus dem Transitbereich des
Flughafens D._______ weg und hielt fest, dass er den Transitbereich am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse, ansons-
ten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurück-
geführt werde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten und dass nichts
gegen den Vollzug seiner Wegweisung in den Iran spreche.
A.c Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
11. April 2014 erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwal-
tungsgerichts im Verfahren E-2061/2014 mit Urteil vom 22. April 2014 ab-
gewiesen. In seiner Begründung hielt das Gericht fest, dass die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als
unglaubhaft qualifiziert habe. Selbst wenn seine Asylbegründung aber den
Tatsachen entsprechen würde, sei nicht davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr in den Iran in absehbarer Zukunft eine landesweite flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Im Übrigen er-
weise sich in seinem Fall der Vollzug der Wegweisung in den Iran auch als
zulässig, zumutbar und möglich.
B.
Mit Eingabe beim SEM vom 13. Oktober 2015 liess der nunmehr vertretene
Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch einreichen und in diesem Zusam-
menhang beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in jedem Fall
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, zudem sei er im Sinne von Art. 111d
Abs. 2 AsylG von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es
sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen bisher nicht
aktenkundige asylrelevante Tatsachen vor. So habe sich der Beschwerde-
führer intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftigt und die überlegte
Entscheidung eines Übertritts vom Islam zum Christentum getroffen. Be-
reits im Iran habe er ein grosses Interesse am Christentum gezeigt, insbe-
sondere an den Zeugen Jehovas. Im Transitbereich habe er mit dem Seel-
sorger der persischen christlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in
E._______ Kontakt aufgenommen. Dessen Telefonnummer habe er von
seiner ehemaligen Nachbarin im Iran, die Zeugin Jehovas sei, erhalten. Da
dem Seelsorger der Zugang zum Transitbereich verwehrt worden sei, habe
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der Beschwerdeführer regelmässig mit ihm telefoniert und die Bibel stu-
diert. Selbst in der Ausschaffungshaft (vom […] bis […]) habe er sein Bibel-
studium mit verschiedenen Bibellehrern fortgeführt und aus dem neu ge-
wonnenen Glauben Kraft und Mut geschöpft. Nach seiner Entlassung habe
er wieder Kontakt mit dem Seelsorger aufgenommen, um das Bibelstudium
fortzuführen und eine Ausbildung zum Bibellehrer in Angriff zu nehmen.
Seit dem 20. Juli 2014 besuche er zudem regelmässig den Gottesdienst in
persischer Sprache in F._______. Auch habe er mit dem Missionieren be-
gonnen, wobei er diesbezüglich die ersten Schritte getan habe, um als
„Studierender ungetaufter Verkünder“ aktiv zu sein. Mittlerweile erfülle er
die Voraussetzungen eines solchen Verkünders zur Zufriedenheit der „Äl-
testen“ und dürfe nunmehr mit deren Erlaubnis missionieren. Sein Ruf als
Zeuge Jehovas sei in der Region G._______ denn auch in den Heimen
allgemein bekannt. Seit dem 1. Juni 2015 habe er als ungetaufter Zeuge
Jehovas an den Predigten der Gemeindeversammlung E._______ teilneh-
men dürfen. Zudem sei er im Predigtdienst öffentlich von Haus zu Haus
unterwegs. Seine Taufe habe am 16. Juli 2015 nach einer intensiven Prü-
fungsphase (Abfragen von Bibelkenntnissen, Beurteilung des Gesinnungs-
wandels und Glaubensbekenntnis) stattgefunden. In der Folge sei es ihm
gestattet worden, im Gottesdienst eine aktive Rolle zu übernehmen und
sowohl Bibellesungen zu führen als auch in der Predigtdienst-Schule tätig
zu sein. Seine aktive Tätigkeit im Dienst der Zeugen Jehovas widerspiegle
seinen Eifer und seine Leidenschaft, die christlichen Werte zu bewahren
und zu verbreiten. Die Missionierung, deren grosse Bedeutung bei den
Zeugen Jehovas bereits der Name der Glaubensgemeinschaft verdeutli-
che, liege ihm als Pfeiler des Glaubens besonders am Herzen. Gerade
diese sei aber im Iran strengstens verboten und habe bei einer Denunzia-
tion, sei es seitens der Familie oder Bekannter und Nachbarn, besonders
für den Beschwerdeführer als Konvertiten schwerwiegende Nachteile zur
Folge. Obschon der Abfall vom Islam im Iran (noch) kein strafrechtlicher
Tatbestand sei, werde die Scharia doch subsidiär angewendet, was in ei-
nem Gerichtsverfahren zu einem Todesurteil führen könne. Zusätzlich sei
in Anbetracht der Missstände im iranischen Rechtssystem nicht mit einem
fairen Prozess zu rechnen.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden folgende Dokumente in Ko-
pie ins Recht gelegt: ein Schreiben des Seelsorgers der persischen christ-
lichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in E._______ vom 29. Au-
gust 2015, in dem dieser die religiösen Aktivitäten und die Überzeugung
des Beschwerdeführers bestätigt, eine E-Mail des Schweizerischen Roten
Kreuzes im Kanton G._______ vom 18. September 2015, in welcher dem
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Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber Auskunft erteilt wird, dass
der Beschwerdeführer bereits im Transitbereich des Flughafens Kontakt
mit dem Seelsorger der Zeugen Jehovas hatte, Auszüge aus dem Buch
„Organisiert, Jehovas Willen zu tun“, die Broschüre „Der Wille Jehovas, wer
lebt heute danach?“, ein Ausdruck des Ortsplans der Gemeindeversamm-
lung der Zeugen Jehovas in E._______, eine Bescheinigung des geistlich
aufsichtsführenden Organs der christlichen Religionsgemeinschaft der
Zeugen Jehovas vom 20. August 2015, wonach der Beschwerdeführer als
Mitglied der Glaubensgemeinschaft getauft worden sei, eine Übersicht
über die Termine und religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die
Jahre 2014/2015, sowie die Verkündungsberichtskarte der Versammlung
der Zeugen Jehovas. Ferner wurden Schreiben von Glaubensgenossen,
wonach der Beschwerdeführer ein guter Zeuge Jehovas sei und in die Ge-
meinschaft integriert sei, im Original eingereicht.
C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) wurde der Beschwer-
deführer wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art.
119 Abs. 1 AuG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagessätzen
verurteilt.
D.
Am 21. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen neuen
Asylgründen an. Dabei trug dieser in Ergänzung zur Eingabe vom 13. Ok-
tober 2015 im Wesentlichen vor, dass er schon im Iran bemüht gewesen
sei, seine Religion zu wechseln, und sich im Transitbereich im Internet über
das Christentum, insbesondere über die Glaubensgemeinschaft der Zeu-
gen Jehovas, informiert habe. Über das Schweizerische Rote Kreuz sei
daraufhin ein reformierter Seelsorger für ihn organisiert worden, der ihn im
Transitbereich besucht habe. Dieser habe ihm erklärt, dass er ihn innerhalb
einer Woche taufen könne, wenn er dies wolle. Er habe sich aber nicht auf
dieses Angebot eingelassen, weil er es eigenartig gefunden habe, sich tau-
fen zu lassen, ohne zuerst das Grundwissen über das Christentum zu er-
werben. Daraufhin habe er über seine Familie im Iran die Telefonnummer
der Schwägerin eines Nachbarn seiner Eltern, die eine Schweizerin und
Zeugin Jehovas sei, ausfindig machen können. Er habe diese Person an-
gerufen und sie habe den Kontakt zwischen ihm und dem Seelsorger der
persischen christlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in E._______
hergestellt. In der Folge sei er regelmässig von Mitgliedern der Zeugen Je-
hovas unterrichtet und schliesslich auch getauft worden. Er gehöre nun
dieser Glaubensgemeinschaft an, und habe versprochen, dass er überall
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und in jeder Situation das Wort Gottes weitergebe. Da es im Iran verboten
sei zu missionieren, könne er dieser zentralen Aufgabe als Zeuge Jehovas
nicht nachkommen. Hier in der Schweiz gehe er drei Mal pro Woche mis-
sionieren, vor allem in Flüchtlingsheimen. Seine Zuhörer und Zuhörerin-
nen, die unter anderem aus Afghanistan und dem Iran stammten, hätten
ihn bei seinen Predigten immer wieder fotografiert und auf Video aufge-
nommen. Da es unter den Iranern in der Schweiz auch viele Spitzel der
Regierung gebe, sei er überzeugt, dass dieses Material in den Iran gelangt
sei, was bedeute, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib
und Leben gefährdet wäre, weil dort keine Religionsfreiheit herrsche. So
hätten Iraner und Iranerinnen ihm selbst erzählt, dass sie ihren Familien im
Iran Videos von seinen Reden gezeigt hätten. Seit seine Eltern von seiner
Konversion wüssten, habe zudem auch der Kontakt zu ihnen abgenom-
men.
E.
E.a Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 – eröffnet am 23. Mai 2016 – ent-
schied das SEM, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, und wies sein Mehrfachgesuch in der Folge ab. Zudem ver-
fügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und
erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
E.b Zur Begründung hielt es zunächst fest, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen sei, überzeugend darzulegen, weshalb die iranischen Be-
hörden Kenntnis von seiner Konversion oder seinen religiösen Aktivitäten
in der Schweiz haben sollten. Bezüglich seiner Eltern habe er zwar zu Pro-
tokoll gegeben, dass diese gläubige Muslime seien. Seit er ihnen mitgeteilt
habe, dass er konvertiert sei, habe der Kontakt abgenommen. An dieser
indirekten Distanzierung lasse sich aber noch längst keine Radikalität oder
ein extremer Konservatismus erkennen, der darauf schliessen lassen
würde, dass seine Eltern ihn womöglich bei den iranischen Behörden de-
nunziert hätten. Auch seine Ausführungen zum vermuteten Verrat durch
Landsleute seien nicht stichhaltig. Diesbezüglichen Fragen sei er wieder-
holt ausgewichen und habe stattdessen wenig konkrete Ausführungen zu
den allgemeinen Verhältnissen hinsichtlich der Religionsfreiheit im Iran ge-
macht. Schliesslich habe er den vagen Verdacht geäussert, dass er wäh-
rend seiner missionarischen Tätigkeit in der Schweiz von Iranern fotogra-
fiert und gefilmt worden sei und dieses Material im Iran womöglich weiter-
verbreitet worden sei. Wiederholt dazu befragt, wie er zu diesem Schluss
gelange, sei er erneut nicht in der Lage gewesen, explizit Stellung dazu zu
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beziehen. Vielmehr sei er wiederum ausgewichen und habe sich in Allge-
meinplätzen erschöpft. Seine oberflächlichen Aussagen legten die Vermu-
tung nahe, dass es sich hierbei um persönliche Behauptungen handle, de-
nen es an jeglichem objektivem Beweiswert mangle. Seine Schilderungen,
wonach Iraner die in der Schweiz gefilmten Aufnahmen in seinem Heimat-
staat gezeigt hätten und im Publikum womöglich jemand mit Verbindungen
zum Militär, den Geistlichen oder der Regierung gesessen habe, erwecke
deshalb einen äusserst konstruierten Eindruck. Im Übrigen sei zu erwäh-
nen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuchs
keine staatliche Verfolgung habe glaubhaft machen können. Es sei folglich
auch nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden ihn seit seiner Aus-
reise überwachen würden und seine Aktivitäten registriert hätten. Nach
dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise
in den Iran mit flüchtlingsrelevanten Konsequenzen zu rechnen hätte. Das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sei deshalb zu verneinen.
Ferner könne der Verzicht auf das Missionieren im vorliegenden Fall nicht
als unzumutbar erachtet werden, weshalb auch nicht anzunehmen sei,
dass dies zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde. So
bestünden erhebliche Zweifeln an der Authentizität der Konversion des Be-
schwerdeführers sowie seiner religiösen Aktivitäten. Zwar werde nicht prin-
zipiell in Abrede gestellt, dass er formal konvertiert sei, zumal er gemäss
eigenen Angaben intensives Bibelstudium betrieben und den hundert Fra-
gen umfassenden Aufnahmetest bestanden habe sowie regelmässig mis-
sioniere. Sämtliche dieser Bemühungen erweckten jedoch den Eindruck
eines opportunistischen Handelns. Sein Verhalten lasse darauf schliessen,
dass er seit der Ankunft am Flughafen D._______ im März 2014 darum
bemüht sei, mit allen verfügbaren Mitteln ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erwirken. Als sein erstes Asylgesuch infolge Unglaubhaftigkeit
abgelehnt worden sei, habe er die angeordnete Ausreise verweigert und
sich in der Folge über eineinhalb Jahre illegal in der Schweiz aufgehalten.
Während dieses Zeitraums habe er alles daran gesetzt, subjektive Nach-
fluchtgründe zu schaffen. Anders sei kaum zu erklären, weshalb er sämtli-
che seiner Bemühungen zur religiösen Weiterbildung und zu persönlichen
Gesprächen mit dem gewünschten Seelsorger bereits während seines Auf-
enthalts im Transitbereich des Flughafens D._______ und später im Aus-
schaffungsgefängnis penibel dokumentiert habe. Dieser Eindruck werde
weiter dadurch erhärtet, dass er sich ausgerechnet jene Glaubensgemein-
schaft ausgesucht habe, die das öffentliche Missionieren als eine Grund-
pflicht erachtet. Zwar habe er bereits bei der BzP im Rahmen des ersten
Asylgesuchs angemerkt, dass er zum Christentum übertreten wolle. Seine
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Faszination für diese Religion habe er jedoch nicht schlüssig zu erklären
vermocht und seine Aussagen deuteten darauf hin, dass er seine Wahl
zum spezifischen Beitritt zu den Zeugen Jehovas erst im Transitbereich
getroffen habe. Angesichts seines Vorgehens sei die Authentizität seiner
Konversion deshalb grundsätzlich infrage zu stellen und als zweckgesteu-
erte Massnahme zur Erwirkung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz zu
qualifizieren. Auch bezüglich der im Rahmen der Anhörung vom 21. April
2016 wiederholt gestellten Frage, was der Verzicht auf das Missionieren
für ihn bedeuten würde, sei er immer wieder abgeschweift und habe sich
stattdessen in allgemeiner Weise dazu geäussert, was nicht auf eine tief-
gründige subjektive Auseinandersetzung mit diesem Thema schliessen
lasse. Ansonsten hätte erwartet werden können, dass er auf die entspre-
chende Frage mehr zu Protokoll hätte geben können, als dass das Missio-
nieren eben die ihm zugeteilte Aufgabe sei. Dass er hingegen nicht in der
Lage gewesen sei, nachvollziehbar und plausibel zu erklären, weshalb ein
Leben im Iran für ihn ohne das Ausüben der Missionierungspflicht nicht
möglich sei, lasse an der Authentizität seiner inneren Gesinnung zweifeln.
Aufgrund der Umstände seines angeblichen Beitritts zu den Zeugen Jeho-
vas, seiner verhältnismässig kurzen Mitgliedszeit sowie der angezweifelten
Authentizität seines Engagements sei es dem Beschwerdeführer mithin
nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass der Verzicht auf die missiona-
rischen Tätigkeiten für ihn einem unerträglichen psychischen Druck gleich-
kommen würde.
Schliesslich hielt das SEM fest, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei.
F.
F.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.b In der Begründung wurde zunächst geltend gemacht, dass der an der
Anhörung vom 21. April 2016 anwesende Seelsorger Notizen dieses Ge-
sprächs erstellt und diese in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben
zusammengefasst habe. Diesen Notizen respektive diesem Schreiben sei
zu entnehmen, dass es der Dolmetscherin schwer gefallen sei, die vom
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Beschwerdeführer verwendeten religiösen Begriffe zu verstehen und da-
nach auf Deutsch zu übersetzen. Folge dieser sprachlichen Schwierigkei-
ten sei zuweilen eine Verfälschung respektive eine sprachliche Vereinfa-
chung der Aussagen des Beschwerdeführers gewesen. Dies habe dazu
geführt, dass die gehobene Sprache, die dieser verwendet habe, und seine
Fähigkeit, komplexe religiöse Zusammenhänge und Überlegungen auszu-
drücken, nicht aus dem Protokoll hervorgingen.
Ferner sei die Argumentation des SEM, die Konversion des Beschwerde-
führers sei nicht authentisch, willkürlich und von einer einseitigen Optik ge-
prägt. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst
nach einer intensiven Prüfphase Teil der Gemeinschaft der Zeugen Jeho-
vas geworden sei. Nach dem Durchlaufen eines derart aufwändigen Auf-
nahmeprozesses (extensive Prüfung des Bibelwissens und des Gesin-
nungswandels sowie Abnahme des Glaubensbekenntnisses durch meh-
rere Geistliche der Gemeinde in längeren Sitzungen) von einer rein formel-
len Konversion zu sprechen, erscheine anmassend. So habe sich der Be-
schwerdeführer intensiv mit der Glaubenslehre der Zeugen Jehovas aus-
einandergesetzt und sich mit ihrer Gesinnung identifizieren können. Die
Authentizität der Konversion sei folglich bereits von der Glaubensgemein-
schaft geprüft und sodann durch die Aufnahme respektive Taufe des Be-
schwerdeführers bestätigt worden. Hinsichtlich des Vorhalts des SEM, der
Beschwerdeführer habe sämtliche Bemühungen zur religiösen Weiterbil-
dung und alle persönlichen Gespräche mit dem Seelsorger penibel doku-
mentiert, sei zu bemerken, dass die Teilnehmerliste im Nachhinein vom
Seelsorger erstellt worden sei, um einen Überblick über die religiösen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe
somit nicht aktiv subjektive Nachfluchtgründe kreiert, sondern sei lediglich
seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, um die Vorbringen seiner Kon-
version zu belegen. Unhaltbar sei auch der Vorwurf, er habe sich vorrangig
aufgrund der öffentlichen Missionierungspflicht den Zeugen Jehovas ange-
schlossen. Aus seinen Aussagen werde vielmehr klar, dass er sich aus dem
Umstand, dass er die Religionsgemeinschaft schon wegen einer Bekannt-
schaft im Iran gekannt habe und ihm in der Schweiz entsprechende Infor-
mationen in Persisch zugänglich gewesen seien, für diese Glaubensge-
meinschaft entschieden habe. Ferner könne dem beigelegten Schreiben
des Seelsorgers entnommen werden, dass sich nur ganz wenige Perso-
nen, die sich einmal für den Glauben der Zeugen Jehovas interessiert hät-
ten, auch tatsächlich taufen liessen und aktive Gläubige würden. Den Al-
lermeisten sei der Aufwand dafür zu gross und sie wechselten zu einer
Glaubensgemeinschaft, für die sie sich weit weniger einsetzen müssten.
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Zusammenfassend könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer den
endgültigen Entschluss, den Zeugen Jehovas beizutreten, zwar erst im
Transitbereich des Flughafens D._______ gefällt habe, jedoch nicht, wie
vom SEM behauptet, aus opportunistischen Gründen. Für eine Konversion
zum Christentum im Allgemeinen habe er sich schon im Iran entschieden.
Die Wahl habe aber erst dann auf die Zeugen Jehovas fallen können, als
er Zugang zu den nötigen Informationen der Glaubensgemeinschaft ge-
habt habe; dies sei klar vor dem negativen Asylentscheid gewesen und
mithin auch zu einem Zeitpunkt, in dem er noch gar keine Kenntnisse der
entsprechenden schweizerischen Rechtsprechung gehabt habe.
Im Zusammenhang mit dem Argument des SEM, der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft darlegen können, dass die iranischen Behörden
Kenntnis von seiner Konversion respektive seinen religiösen Tätigkeiten
hätten, wurde vorgebracht, dass die Glaubensgemeinschaft der Zeugen
Jehovas im Iran nicht anerkannt sei und auch nicht unter die Schutzbestim-
mung der christlichen Minderheiten in der iranischen Verfassung falle. Zu-
dem seien auch sie dem Verbot ausgesetzt, ihren Glauben über den Kreis
ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren. Dies greife in ei-
nen Kernbereich ihrer Religion ein, da es zu ihren religiösen Grundpflichten
gehöre, zu missionieren und ihren Glauben öffentlich zu verbreiten. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe bereits im Ur-
teil Kokkinakis gegen Griechenland (Urteil vom 25. Mai 1993, Beschwerde
Nr. 14307/88) festgestellt, dass die Missionstätigkeit als Manifestation des
Glaubens von Art. 9 EMRK erfasst werde. Das Anwerben Andersgläubiger
für den eigenen Glauben werde bis zur Grenze der „unlauteren Mittel“ um-
fassend gewährleistet. In diesem Zusammenhang ein verfolgungsvermei-
dendes Verhalten zu erwarten, sei im Bereich der speziell geschützten,
menschenrechtlich begründeten Verfolgungsmotive nicht gestattet. Mit
Verweis auf verschiedene Quellen wurde ferner festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer als Mitglied einer nicht anerkannten religiösen Minderheit
nicht nur mit Diskriminierung in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer
Hinsicht zu kämpfen hätte. Vielmehr laufe er bereits aufgrund seiner Kon-
version und der damit einhergehenden Abkehr vom Islam Gefahr, seitens
der iranischen Behörden wegen Apostasie Repressionen zu erfahren. Er
habe sich hierzulande aktiv für seine Religionsgemeinschaft engagiert und
praktiziere seinen Glauben sichtbar nach aussen. Aus dem Abflachen sei-
nes Kontaktes mit den Eltern könne zwar tatsächlich noch keine radikal
konservative Haltung derselben abgeleitet werden. Allerdings sei daraus
immerhin erkennbar, dass die streng religiösen Eltern seine Konversion of-
fenbar nicht unterstützten. Inwiefern diese Haltung – zusammen mit dem
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in islamisch geprägten Gesellschaften starken sozialen Druck zu religiös-
konformen Verhaltensweisen – zu einer Denunzierung führen könnte,
könne im heutigen Zeitpunkt und aus der Ferne nicht abschliessend beur-
teilt werden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die irani-
schen Behörden über Hinweise von Landsleuten von den religiösen Über-
zeugungen und Tätigkeiten des Beschwerdeführers erfahren hätten. Ent-
gegen der Ansicht des SEM habe der Beschwerdeführer plausibel geschil-
dert, dass einige Iranerinnen und Iraner ihn gefilmt hätten, während er ge-
predigt habe, und ihm davon berichtet hätten, wie sie diese Aufnahmen
ihren Angehörigen und Bekannten im Iran gezeigt hätten. Er habe keinerlei
Kontrolle über das Ausmass der Verbreitung der Videos. Dass diese eine
Person erreicht hätten, die seine Reden nicht billige, und gar zu den Be-
hörden gelangen würden, sei somit durchaus wahrscheinlich. Somit sei
nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer seitens des Staates
respektive seitens fanatischer Angehöriger des Islams Verfolgungsmass-
nahmen drohten.
Bezüglich der Schlussfolgerung des SEM, es könne dem Beschwerdefüh-
rer nicht geglaubt werden, dass der Verzicht auf die missionarische Tätig-
keit für ihn einem unerträglichen psychischen Druck gleichkomme, wurde
ausgeführt, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich
der Anhörung vom 21. April 2016 ein gewisses Unverständnis dafür her-
vorgehe, dass der Glaube eines Zeugen Jehovas auch ohne Missionie-
rungstätigkeit ausgeübt werden könne. Dies wiederum spreche für die Au-
thentizität seiner Glaubensausübung. So könne er sich nicht vorstellen,
nicht zu missionieren. Im Umkehrschluss würde ein Verzicht darauf bei ihm
in einem unerträglichen psychischen Druck resultieren. Ferner seien in der
Anhörung kaum Fragen gestellt worden, die die Verbundenheit des Be-
schwerdeführers zu seinem Glauben hätten aufzeigen können. Die Frage,
ob er im Iran an seiner Missionierungspflicht festhalten würde, sei nicht
geeignet, Anzeichen einer fehlenden tiefgründigen Auseinandersetzung
mit dem Glauben festzustellen. Sein besonders aktives Engagement sei
aber ein sehr starkes Indiz für eine solche tiefgründige Auseinanderset-
zung. Als ausgebildeter Bibellehrer würde er seinen Glauben in jedem Fall
auch im Iran propagieren. Nicht nur durch den Verzicht auf die Missionstä-
tigkeit, sondern auch durch den Umstand, dass er – um seine Abkehr vom
Islam geheim zu halten – noch an den religiösen Ritualen des Islams teil-
nehmen müsste, müsste er wesentliche Inhalte seiner Glaubensüberzeu-
gung verleugnen und würde somit seiner religiösen Identität beraubt.
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F.c Zur Untermauerung der Beschwerde wurde neben dem erwähnten
Schreiben des Seelsorgers der persischen christlichen Gemeinschaft der
Zeugen Jehovas in E._______ eine Kopie des Urteils des EGMR M.Z. und
N.Z. gegen die Schweiz vom 10. Juli 2012 ins Recht gelegt (Beschwerde
Nr. 74910/11).
G.
In seiner Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Den Entscheid betreffend die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die amtliche Beiordnung ei-
ner Rechtsvertretung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt des In-
struktionsverfahrens und gab dem vom Beschwerdeführer mandatierten
Rechtsvertreter Gelegenheit, sich zu den vom Gericht festgelegten Bedin-
gungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu äussern.
Zudem wies es den Rechtsvertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine
Kostennote einzureichen habe, ansonsten das Gericht keine solche einho-
len werde, wenn im Zeitpunkt des Entscheides keine vorliege, sondern eine
Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde. Schliesslich lud das
Gericht das SEM dazu ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
H.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 erklärte sich der Rechtsvertreter mit den
vom Gericht festgesetzten Konditionen für die Einsetzung als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand einverstanden und teilte mit, dass er eine Entschädi-
gung mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– aufgrund der tatsächlichen
und rechtlichen Komplexität des Falles als gerechtfertigt erachte.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gut und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsver-
treter im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlichen Rechtsbeistand
ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2016 hielt das SEM im Wesent-
lichen fest, dass es zwar durchaus zutreffe, dass der Dolmetscherin die
glaubensspezifischen und teilweise äusserst abstrakten Ausdrücke des
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Seite 13
Beschwerdeführers nicht geläufig gewesen seien. Dies habe allerdings kei-
nerlei Auswirkungen auf die Gesprächsführung oder die inhaltliche Beur-
teilung des Gesagten gehabt, da es sich hierbei um äusserst detaillierte
Aspekte der Glaubensrichtung gehandelt habe, mit deren Inhalten wohl
kaum ein Aussenstehender vertraut sein dürfte. Die Vereinfachung von
Glaubenskonzepten sei in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht
zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt worden. Im Übrigen sei
nie bezweifelt worden, dass er über erweitertes Wissen im Bereich des
Glaubens der Zeugen Jehovas verfüge. Ein solches sei aber für die asyl-
rechtliche Beurteilung nicht relevant und stehe in keinem Zusammenhang
mit einer möglichen Verfolgungsgefahr. Der Einschätzung des SEM zu den
Kenntnissen der Behörden betreffend die Konversion des Beschwerdefüh-
rers habe dieser in der Beschwerdeschrift lediglich Eventualitäten entge-
gengehalten, denen es an objektiven Beweiswerten fehle. Er habe es un-
terlassen, nachvollziehbar aufzuzeigen, wie eine allfällige Videoaufnahme
im vertrauten Kreis plötzlich dazu führen könne, dass er von Behördenver-
tretern identifiziert und der Konversion beschuldigt würde. Insgesamt sei
es nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass offizielle Stellen
über den Aufenthaltsort sowie die religiösen Überzeugungen und Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers Bescheid wüssten. Auch der Einwand, dass
seine Konversion im Iran augenscheinlich würde, wenn er nicht mehr an
den täglichen Riten teilnähme, sei abzuweisen. So seien längst nicht alle
Iranerinnen und Iraner praktizierende Muslime, ohne dass bei diesen
gleich auf eine Konversion geschlossen würde.
K.
In seiner Replik vom 24. August 2016 liess der Beschwerdeführer auf das
Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016 (Beschwerde
Nr. 43611/11) verweisen und dazu im Zusammenhang mit seinem Fall aus-
führen, dass der Gerichtshof hinsichtlich der Feststellung der Authentizität
einer Konversion auf die entsprechende Richtlinie des UNHCR abstellte.
Dieser sei betreffend die Unterscheidung zwischen einer echten und einer
opportunistischen Konversion zu entnehmen, dass bei einem Glaubens-
übertritt nach der Flucht eine rigorose und gründliche Untersuchung der
Umstände und der Ernsthaftigkeit desselben notwendig sei. Dies schliesse
eine Prüfung der religiösen Kenntnisse und Erfahrungen der betroffenen
Person ein. Wie vertieft das nach Einschätzung des SEM in seiner Ver-
nehmlassung erweiterte Wissen des Beschwerdeführers tatsächlich sei,
könne aufgrund der Schwierigkeiten der Dolmetscherin bei der Überset-
zung im vorliegenden Fall nicht geklärt werden. Wie die iranischen Behör-
den Kenntnis von einer Konversion erhielten, sei einem im genannten
E-3923/2016
Seite 14
EGMR-Urteil in Ziffer 57 zitierten Bericht des Danish Immigration Service
(DIS) von Juni 2014 zu entnehmen. Nach einer Taufe verändere eine Per-
son ihr Verhalten in der Regel so, dass es anderen, insbesondere Famili-
enmitgliedern und Bekannten, auffalle. Schliesslich habe der EGMR in Zif-
fer 145 des genannten Urteils erklärt, dass ein Verzicht auf das Missionie-
ren der Aufforderung gleichkäme, den eigenen Glauben zu verstecken,
was von einer Person, deren Konversion echt sei, nicht erwartet werden
könne.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er nach wie vor Mit-
glied der Zeugen Jehovas sei. Bei Bejahung dieser Frage ersuchte es ihn
ferner darum, detailliert darüber Auskunft zu geben, wie er sich seit Einrei-
chung seiner Beschwerde im Juni 2016 als Mitglied dieser Glaubensge-
meinschaft engagiert habe und welcher regionalen Gemeinde der Zeugen
Jehovas er angehöre. Schliesslich forderte es ihn auf, eine Bestätigung
des Vorstehers dieser Gemeinde bezüglich seines Engagements für die
Zeugen Jehovas einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 kam der Beschwerdeführer diesen Auf-
forderungen nach und trug vor, dass er weiterhin für die Gemeinschaft der
Zeugen Jehovas aktiv sei. Er nehme regelmässig an den zwei Mal wö-
chentlich stattfindenden Zusammenkünften der Versammlung E._______
teil und bringe sich dort aktiv ein, indem er jeweils aus der Bibel vorlese
und auch administrative Aufgaben wahrnehme. Zudem sei er in der per-
sischsprachigen Gruppe aktiv und nehme seinen Auftrag als Zeuge Jeho-
vas, mit anderen Menschen über Gottes Wort zu sprechen, gewissenhaft
wahr. Unter vielen in der Schweiz lebenden Iranerinnen und Iranern sei er
als Zeuge Jehovas bekannt. Ferner habe er an allen Kongressen der Glau-
bensgemeinschaft in der Schweiz (d.h. drei Mal jährlich) teilgenommen.
Schliesslich studiere er auch regelmässig und mit Hingabe die Publikatio-
nen der Zeugen Jehovas.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Beschwerdeführer ein Be-
stätigungsschreiben des Verantwortlichen der Versammlung E._______
der Zeugen Jehovas vom 20. Februar 2018 ins Recht. Diesem ist im We-
sentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich regel-
mässig an allen Zusammenkünften teilnehme, seiner Missionierungspflicht
nachkomme und auch sonst eine wichtige Stütze in der zur Versammlung
E-3923/2016
Seite 15
E._______ gehörenden persischen Gruppe sei. Somit sei der Beschwer-
deführer ein wichtiges Mitglied der Gemeinde und nicht nur dem Namen
nach ein Zeuge Jehovas. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben des Seelsorgers der persischen christlichen Gemeinschaft der
Zeugen Jehovas in E._______ vom 19. Februar 2018 ein, in dem dieser
bekräftigt, dass seine bereits am 29. August 2015 abgegebene Bestäti-
gung betreffend den Glauben des Beschwerdeführers weiterhin uneinge-
schränkt gültig sei, der Beschwerdeführer bei Iranern weit über die Region
F._______ und G._______ als aktiver Zeuge Jehovas bekannt sei und eif-
rig sowie aus voller Überzeugung für seinen Glauben eintrete. Schliesslich
reichte der Beschwerdeführer als Beleg für seine Teilnahme an den Kon-
gressen der Zeugen Jehovas diverse Fotografien ein.
N.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine aktuelle Kostennote ein.
O.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am
16. März 2016 eine zweite Vernehmlassung ein und trug darin vor, dass
den seit September 2016 ins Recht gelegten Beschwerdeakten keine
neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel entnommen werden
könnten. Die in den vom Gericht angeforderten Schreiben ausgeführten
Tätigkeiten entsprächen den Aktivitäten, die das SEM bereits in der Verfü-
gung vom 20. Mai 2016 sowie der Vernehmlassung vom 6. August 2016
gewürdigt habe. Die Angabe, wonach der Beschwerdeführer angeblich
nach wie vor an den Zusammenkünften der Versammlung E._______ teil-
nehme und in der persischsprachigen Gruppe aktiv sei, liessen sodann kei-
nen anderen Schluss hinsichtlich seiner Gefährdungslage zu. Es sei aus
Sicht des SEM nach wie vor nicht glaubhaft, dass irgendjemand ausserhalb
seiner Glaubensgemeinschaft von seinen wenig exponierten Aktivitäten
Kenntnis erhalten habe, geschweige denn, dass ihm deswegen im Iran
eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass drohe. Hieran vermöchten
auch die eingereichten Fotografien nichts zu ändern, da nicht davon aus-
zugehen sei, dass Personen ausserhalb der Gemeinschaft der Zeugen Je-
hovas an diesem Anlass teilgenommen hätten. Zwar habe der Seelsorger
der persischen christlichen Gemeinschaft der Zeugen Jehovas in
E._______ in seinem Schreiben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
weit über die Region F._______ und G._______ als aktiver Zeuge Jehovas
bekannt sei. Dies gebe allerdings keinerlei Aufschluss darüber, wer genau
in Kenntnis seiner Mitgliedschaft sei. Dass zu dieser Personengruppe auch
E-3923/2016
Seite 16
solche gehörten, die eine Verbindung zu den iranischen Behörden aufwie-
sen, dürfe erheblich bezweifelt werden und werde denn auch nicht geltend
gemacht.
P.
Mit Verweis auf seine Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2016 (Ziff. II.B.2c,
S. 8-13) entgegnete der Beschwerdeführer diesen Ausführungen des SEM
mit Replik vom 5. April 2018, dass er sowohl an öffentlichen Versammlun-
gen der Zeugen Jehovas teilnehme als auch in der Öffentlichkeit seinen
Glauben verkünde. Neben den jeweils am Mittwoch stattfindenden Ver-
sammlungen auf Deutsch nehme er jeden Samstag an der Versammlung
der persischsprachigen Mitglieder teil. Die Hälfe der Teilnehmerinnern und
Teilnehmer der Samstagsversammlungen seien lediglich Interessenten,
die keine Mitglieder der Zeugen Jehovas seien und es zum Teil auch nie
würden. Aufgrund der im Ausland weit verbreiteten Spitzeltätigkeit der ira-
nischen Behörden müsse davon ausgegangen werden, dass sich auch
Spitzel unter den Interessenten befänden. Dieser Verdacht werde dadurch
verstärkt, dass von verschiedenen Teilnehmenden Fotografien oder Film-
aufnahmen gemacht würden, über deren Weiterverwendung die Gemein-
schaft keine Kontrolle habe. Dasselbe gelte für die Hausbesuche, die er in
den Asylunterkünften in H._____, I._______ und J._______ durchführe.
Dort gehe er aktiv auf die Asylsuchenden aus dem Iran und aus Afghanis-
tan zu, wobei er teilweise auf abweisende Reaktionen stosse. Was die an-
gesprochenen Personen mit den Informationen über ihn machten, habe er
nicht in der Hand. Auch unter ihnen dürften sich iranische Spitzel befinden.
Schliesslich exponiere sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen des
von ihm in der Öffentlichkeit sporadisch durchgeführten Trolley-Dienstes.
Zur Untermauerung dieser Vorbringens reichte der Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben der Versammlung E._______ der Zeugen Jehovas
vom 17. Januar 2018 ein, welche er zwecks Rechtfertigung seiner Abwe-
senheiten bei der Leitung der Asylunterkunft habe einreichen müssen. Zu-
dem reichte er Fotografien ein, die ihn beim Trolley-Dienst auf der Strasse
zeigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-3923/2016
Seite 17
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2015
bezieht sich lediglich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe (Konversion zum Christentum) und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Gewährung von Asyl wurde da-
rin demgegenüber nicht mehr beantragt (vgl. Bst. B). Demnach sind – auch
entsprechend der Anträge in der Beschwerde vom 22. Juni 2016 (vgl.
Bst. F.a) – im vorliegenden Urteil nur noch die Fragen der subjektiven
Nachfluchtgründe respektive der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu behandeln.
3.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat oder
ihrem Verhalten danach ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläu-
fig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe
von der Asylgewährung auszuschliessen. Das Vorliegen von subjektiven
E-3923/2016
Seite 18
Nachfluchtgründen muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund einer Konversion zum Christentum
und einer entsprechenden Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland Nachfluchtgründe vorhanden sind, ist gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts – soweit als möglich – zunächst die christliche
Überzeugung der betreffenden Person im Einzelfall genauer zu untersu-
chen (vgl. insbes. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5 sowie Urteil des BVGer
D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5.1).
Das SEM zweifelt an der Authentizität der Konversion des Beschwerdefüh-
rers. Sein Verhalten seit seiner Ankunft in der Schweiz erscheine opportu-
nistisch, mit dem einzigen Ziel, hierzulande ein Aufenthaltsrecht zu erwir-
ken. Das Bundesverwaltungsgericht ist anderer Auffassung. Zwar trifft es
zu, dass sich der Beschwerdeführer erst nach seiner Ankunft in der
Schweiz vertieft mit der christlichen Religion und der Glaubensgemein-
schaft der Zeugen Jehovas auseinanderzusetzen begann. Wie das SEM
in der angefochtenen Verfügung aber selbst eingesteht, hat er bereits im
Rahmen des ersten Asylgesuchs angemerkt, dass er zum Christentum
konvertieren wolle. Anhand der eingereichten Beweismittel, insbesondere
der Bestätigungsschreiben der verschiedenen Mitglieder der Zeugen Je-
hovas, ist zudem belegt, dass er nicht nur ein getaufter Anhänger dieser
Glaubensgemeinschaft ist, sondern sich seit vier Jahren regelmässig als
solcher engagiert und von seinen Glaubensgenossen als ernsthafter
Zeuge Jehovas wahrgenommen wird. Diesbezüglich ist anzumerken, dass
eine Person erst dann als Zeuge Jehovas getauft wird, wenn sie gewisse,
nur mit erheblichem Aufwand zu erreichende Voraussetzungen erfüllt, de-
ren Vorhandensein vor der Taufe von den Ältesten der Gemeinschaft über-
prüft wird (vgl. Zeugen Jehovas, Organisiert, Jehovas Willen zu tun, abge-
rufen am 19. April 2018 unter
cher/Organisiert-Jehovas-Willen-zu-tun/). Auch nach der Taufe untersteht
das Leben eines Anhängers der Zeugen Jehovas strengen Regeln und
zeitaufwändigen Pflichten. So investiert ein durchschnittlich aktiver Glau-
bensgenosse pro Monat etwa 15-17 Stunden in die Missionstätigkeit.
Hinzu kommen noch mehrere Stunden pro Woche für Schulungen, Gottes-
E-3923/2016
Seite 19
dienste und freiwillige Arbeiten. All diese Tätigkeiten sind in der Regel ak-
ribisch genau zu dokumentieren (vgl. PÖHLMANN / JAHN (Hrsg.), Handbuch
Weltanschauungen, Religiöse Gemeinschaften, Freikirchen, 2015, S. 406,
416, 418 ff.; Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, Zeu-
gen Jehovas, Juli 2017, abgerufen am 19. April 2018 unter http://ezw-ber-
/downloads/Flyer_Kompakt-Information_Jehvas_Zeugen.pdf). Vor
diesem Hintergrund erscheint denn auch das Argument des SEM nicht
stichhaltig, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sämtliche seiner Be-
mühungen zur religiösen Weiterbildung und zu persönlichen Gesprächen
mit dem Seelsorger der Zeugen Jehovas penibel festgehalten habe, zeuge
davon, dass er von Anfang an bestrebt gewesen sei, subjektive Nachflucht-
gründe zu schaffen. Bei einer derart intensiven Glaubensausübung, wie sie
bei den Zeugen Jehovas nach dem Gesagten üblich ist und dem Be-
schwerdeführer für die vergangenen vier Jahre von diversen Mitgliedern
der Gemeinschaft attestiert wurde, erscheint es stossend, leichtfertig und
ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, an der Ernsthaftigkeit seiner Ge-
sinnung zu zweifeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ins Recht ge-
legten Bestätigungsschreiben insbesondere der höherrangigen Mitglieder
der Zeugen Jehovas wegen der streng hierarchischen Strukturen und der
gegenseitigen Kontrollen bei der Einhaltung der strikten Regeln (vgl. PÖHL-
MANN / JAHN (Hrsg.), a.a.O., S. 410, 425, 427; Evangelische Zentralstelle
für Weltanschauungsfragen, a.a.O.) nicht als blosse Gefälligkeitsschreiben
qualifiziert werden können.
Demnach erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Konversion des Be-
schwerdeführers zu den Zeugen Jehovas respektive seine entsprechende
religiöse Überzeugung als authentisch.
5.
In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Konversion zu den Zeugen Je-
hovas und seiner aktiven Betätigung als solcher flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung zu befürchten hätte.
5.1
5.1.1 Für die Zeugen Jehovas ist ihr Glaube untrennbar mit dessen Ver-
kündung verbunden. Alle Glaubensgenossen sind dazu verpflichtet, für ihre
Gemeinschaft zu werben. In Schulungen werden sie auf die Missionstätig-
keit mittels Hausbesuchen oder in der Öffentlichkeit vorbereitet (vgl. PÖHL-
MANN / JAHN (Hrsg.), a.a.O., S. 406, 418 ff.; GASPER / BAER / SINABELL /
MÜLLER (Hrsg.), Lexikon christlicher Kirchen und Sondergemeinschaften,
E-3923/2016
Seite 20
2009, S. 234; Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, Die
Zeugen Jehovas, Kurzinformation, undatiert, abgerufen am 20. April 2018
unter
deutsch_Webversion.pdf; Zeugen Jehovas, Der Wille Jehovas, Wer lebt
heute danach?, abgerufen am 20. April 2018 unter
nach.html).
Im Iran gibt es zwar eine Gemeinschaft von Zeugen Jehovas, sie ist aber
zahlenmässig sehr klein. So gehören die Zeugen Jehovas denn auch nicht
zu den von der iranischen Verfassung anerkannten religiösen Minderhei-
ten, den sogenannten Buchreligionen (Judentum, Christentum und Zoro-
astrismus) (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Iran:
Teachings, interpretations and knowledge of Christianity among non-ethnic
Christians, 18 March 2014, IRN104787.E; Ministerie van Buitenlandse Za-
ken, Algemeen Ambtsbericht Iran, 27. August 2012; Immigration and Re-
fugee Board of Canada, Iran: Update to Response to Information Request
IRN25963.E of 21 January 1997 on the treatment of Jehovah's Witnesses
in Iran IRN26249.E, 1. Februar 1997). Auch ist das Missionieren im Iran
äusserst problematisch. Gemäss dem iranischen Strafgesetzbuch sind
entsprechende Tätigkeiten, insbesondere Versuche von Nicht-Muslimen,
Muslime zu ihrem Glauben zu bekehren, verboten und werden mit dem Tod
bestraft (vgl. Landinfo, Report Iran: Christian converts and house churches
(2) – arrests and prosecutions, 29. November 2017; U.S. Department of
State, International Religious Freedom Report for 2016 – Iran, abgerufen
am 20. April 2018 unter
tion/269134.pdf). Während die Quellenlage bezüglich konkreter Verurtei-
lungen dünn ist, wurde im Rahmen einer Fact-Finding-Mission der däni-
schen Migrationsbehörden davon berichtet, dass Glaubensgemeinschaf-
ten im Iran wegen der sich daraus ergebenden Gefährdung in der Regel
vom Missionieren absehen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O.; Danish
Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Iran: House
Churches and Converts, Februar 2018).
5.1.2 Nach dem zuvor Dargelegten, steht ausser Frage, dass das Missio-
nieren für die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ein zentrales
Element ihrer religiösen Identität darstellt und in diesem Sinne für sie un-
verzichtbar ist. Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass dies auch für den Beschwerdeführer persönlich gilt. Seine
Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 21. April 2016 vermögen – ent-
gegen der Ansicht des SEM – keine genügend begründeten Zweifel daran
E-3923/2016
Seite 21
zu erwecken. So führte er wiederholt aus, dass er als Zeuge Jehovas über-
all und in jeder Situation das Wort Gottes wiedergeben werde. Dies habe
er Gott bei seiner Taufe versprochen und dies sei nun seine Aufgabe, die
ihm über das Heilige Buch von Jesus aufgetragen worden sei. Es sei nicht
möglich, dass er diese Aufgabe nicht ausführe (vgl. B9/13, F12 und 41 ff.).
Die vorliegend relevante Frage, was das Missionieren für den Beschwer-
deführer genau für eine Bedeutung hat, wurde vom SEM ferner nie aus-
drücklich gestellt (vgl. B9/13, F41-58). Im Übrigen lässt sich aus der regen,
seit mehreren Jahren praktizierten Missionierungstätigkeit des Beschwer-
deführers in der Schweiz, an der auch das SEM nicht zu zweifeln scheint,
ableiten, dass diese ein zentrales Merkmal seiner religiösen Überzeugung
und damit seiner Identität darstellt. Aus diesem Grund kann von ihm nicht
erwartet werden, dass er auf die Verkündung seines Glaubens als Zeuge
Jehovas verzichtet, um eine – nach dem zuvor Gesagten wahrscheinliche
und flüchtlingsrechtlich relevante – Verfolgung im Iran zu vermeiden (vgl.
dazu das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 C-71/11 und C-99/11
Bundesrepublik Deutschland v. Y und Z, Slg. 2012, insbes. Rn. 80). Bei
einer Rückkehr in den Iran wäre der Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits wegen der für ihn nach dem zuvor Gesagten
unverzichtbaren Missionierungstätigkeit einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt.
5.2 Des Weiteren kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass
die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Zeugen Jehovas und
seine mehrjährige missionarische Tätigkeit in der Schweiz den iranischen
Behörden zur Kenntnis gelangte.
Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden nicht vor der Überwachung
ihrer Staatsbürger im Ausland zurückschrecken. Dies kann insbesondere
bei politisch aktiven Iranerinnen und Iranern relevant sein (vgl. dazu Urteile
des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 sowie E-5292/2014 und
E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). In den vom Gericht
konsultierten Quellen finden sich aber auch Hinweise darauf, dass konver-
tierte Iranerinnen und Iraner im Ausland von ihrem Heimatstaat überwacht
werden, wobei daraus nicht hervorgeht, ob dies auch für die Schweiz gilt
(vgl. Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC],
Iran: House Churches and Converts, Februar 2018; Al Jazeera, UK: Fami-
lies opening doors to refugees, 18. Juli 2016).
E-3923/2016
Seite 22
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen,
dass er über seine mehrjährige missionarische Tätigkeit bereits mit ver-
schiedenen iranischstämmigen Personen in der Region F._______ und
G._______ in Kontakt gekommen ist. Da er auch auf der Strasse, in Asyl-
zentren und bei Kennenlernveranstaltungen der Zeugen Jehovas seinen
Glauben kundtut, ist anzunehmen, dass es sich dabei nicht nur um Mitglie-
der seiner Religionsgemeinschaft handelt. Folglich ist er im Raum
F._______ und G._______ wohl tatsächlich auch bei anderen Iranerinnen
und Iranern als jenen, die selbst den Zeugen Jehovas angehören, bekannt.
Angesichts dessen ist es nicht völlig unplausibel, dass die iranischen Be-
hörden über seine Konversion und seine missionarische Tätigkeit auch ge-
genüber muslimischen Landsleuten Bescheid wissen und sich die Verfol-
gungsgefahr ihm gegenüber bei einer Rückkehr in den Iran dadurch erhö-
hen würde.
6.
Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Unrecht verneint und unzutreffenderweise seine Weg-
weisung aus der Schweiz angeordnet. Die angefochtene Verfügung ver-
letzt demnach Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die
Verfügung vom 20. Mai 2016 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men. Zudem hat das SEM die in Ziffer 6 dieses Entscheides erhobenen
Kosten für das vorinstanzliche Verfahren dem Beschwerdeführer zurück-
zuerstatten, soweit dieser die entsprechende Rechnung bereits beglichen
hat.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 27. Februar 2018
zuletzt eine Kostennote ein. Der darin für seine Bemühungen bis zum
26. Februar 2018 ausgewiesene Aufwand von 10.35 Stunden erscheint an-
E-3923/2016
Seite 23
gemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 300.– ist angesichts des Aus-
gangs des Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit
einer weiteren Stunde Aufwand zu berücksichtigen bleibt die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. April 2018. Unter Hinzurechnung der ausgewie-
senen Auslagen im Umfang von Fr. 41.40 und der Mehrwertsteuer beläuft
sich das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf gerun-
det Fr. 3‘720.–. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3923/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. Mai 2016 wird aufgehoben und das SEM angewie-
sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner wird das SEM angewiesen, dem
Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Kosten
zurückzuerstatten, soweit dieser die entsprechende Rechnung bereits be-
glichen hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3‘720.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: