Abtei lung V
E-3924/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 27. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3924/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. März 1994 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 11. Juni 1996 lehnte die Vorinstanz das Asyl-
gesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an,
nahm den Beschwerdeführer hingegen wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges aus medizinischen Gründen in der Schweiz
vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2005 hob das BFM die mit Verfü-
gung vom 11. Juni 1996 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Zur Be-
gründung erwog das BFM im Wesentlichen, der Beschwerdeführer
habe infolge seiner Heirat mit einer syrischen Staatsangehörigen die
Möglichkeit, mit seiner Ehefrau gemeinsam nach Syrien zu reisen und
dort Wohnsitz zu nehmen. Abklärungen durch die Schweizerische Bot-
schaft in Damaskus hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer
benötigte medizinische Behandlung in Damaskus, dem ehemaligen
Wohnort seiner Ehefrau, gewährleistet sei. Gemäss Aktenlage sei sei-
ne Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leichten bis mittleren Tätigkeit ge-
geben, so dass es ihm möglich sei, mit Hilfe seiner Ehefrau und deren
Familie in Syrien eine Existenz aufzubauen. Auch ergäben sich keine
Anhaltspunkte, wonach der Wegweisungsvollzug nach Syrien unzuläs-
sig wäre. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung aktuell zulässig,
möglich und zumutbar. Eine gesamthafte Würdigung aller Umstände
führe zudem zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage nicht erfüllt seien. Die vorläufige Auf-
nahme sei demnach aufzuheben.
Bezüglich der Erwägungen im Einzelnen ist auf die angefochtene Ver-
fügung zu verweisen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2005 an die ehemalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 27. September 2005 sei
aufzuheben. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers nicht aufzuheben. Vom Vollzug einer Wegweisung aus der
Schweiz sei in jedem Fall abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten und um Gewäh-
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rung der Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer durch die
Rechtsmittelinstanz zu befragen. Auf die Begründung der Rechtsbe-
gehren ist, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
D.
Mit Eingabe vom 4. November 2005 wurde eine Bestätigung der
Caritas (...) eingereicht, wonach der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau finanziell "teilunterstützt" würden.
E.
Mit Verfügung der ARK vom 15. November 2005 wurde festgestellt,
dass das BFM am 9. November 2005 dem Gesuch um Akteneinsicht
nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gege-
ben, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung wurden abgewiesen. Im Weiteren wurde Gelegenheit ein-
geräumt, innert Frist eine Entbindungserklärung betreffend ärztlicher
Schweigepflicht einzureichen.
F.
Mit Verfügung der ARK vom 21. Dezember 2005 wurde das mit Schrei-
ben vom 16. Dezember 2005 gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur
Einreichung der Beschwerdeergänzung abgewiesen und auf Art. 32
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) verwiesen.
Im Weiteren wurde festgelegt, dass das vorliegende Verfahren mit dem
hängigen Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers
nicht vereinigt, soweit möglich jedoch koordiniert behandelt würde.
G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht und eine Erklärung zur Entbindung von der ärztli-
chen Schweigepflicht zu den Akten. Es wird ausgeführt, dass mögli-
cherweise in den ersten Monaten des Jahres 2006 ein komplizierterer
operativer Eingriff durchgeführt werden wird, der in Syrien nicht mög-
lich wäre.
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Zudem sei darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau in Syrien keine
Verwandten und kein familiäres Netz habe. Sie wären in Syrien auf
sich alleine gestellt und hätten dort auch kein Einkommen. Es gebe in
Syrien auch keine Krankenversicherung und er und seine Ehefrau
könnten eine ärztliche Behandlung ihrer schweren Krankheiten, sofern
sie überhaupt möglich wäre, nicht bezahlen. Auch würde das BFM
nicht vom richtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus-
gehen und somit seien die entsprechenden Abklärungen bezüglich der
Behandelbarkeit seiner Krankheiten in Syrien ungenügend. Ein Vollzug
der Wegweisung nach Syrien sei deshalb schon aus medizinischen
Gründen nicht zumutbar.
Im Weiteren treffe die Feststellung in der angefochtenen Verfügung
des BFM vom 27. September 2005, wonach der Beschwerdeführer das
Recht hätte, aufgrund der Heirat mit einer syrischen Staatsangehöri-
gen in die Heimat seiner Ehefrau zu ziehen, nicht zu.
In prozessrechtlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, ihm
sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden und ersuchte um
Einsicht in die nicht edierten Aktenstücke sowie um Ansetzung einer
Frist zur Ergänzung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Lohnabrechnung zu den Akten und stellte fest, es sei ihm gelungen,
sein Erwerbseinkommen zu erhöhen.
I.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer ergänzende Akteneinsicht.
J.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2006 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei
davon auszugehen, dass die in den ersten Monaten des Jahres 2006
vorgesehene sphinkterrekonstruierende Operation inzwischen
durchgeführt worden sei. Die längerfristig erforderliche medizinische
Behandlung könne gemäss Abklärungen in Damaskus durchgeführt
werden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM sei eine
gastroenterologische Behandlung in staatlichen Spitälern in Syrien
gewährleistet. Zudem sei wiederum nach gesicherten Erkenntnissen
des BFM die staatliche Gesundheitsvorsorge in Syrien grundsätzlich
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kostenlos. Die zwingend notwendige medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers sei auch in Syrien gewährleistet und sein weiterer
Aufenthalt in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht
erforderlich. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aus
medizinischer Sicht zumutbar und zulässig.
Im Rahmen der Vernehmlassung hat das BFM Abklärungen durch die
Schweizer Vertretung in Damaskus veranlasst. Dabei habe gemäss
der Botschaftsanfrage vom 6. April 2006 ein Onkel der Ehefrau des
Beschwerdeführers, der offensichtlich in Damaskus lebe, gegenüber
der Vertrauensperson der Schweizer Vertretung bestätigt, dass der
Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers in Damaskus wohne und
arbeite. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, zusammen mit
seiner Ehefrau in Damaskus eine neue Existenz aufzubauen.
Die vom Beschwerdeführer bestrittene Tatsache, dass er als Ehemann
einer syrischen Staatsangehörigen problemlos nach Syrien einreisen
und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten könne, werde von der
Botschaftsauskunft vom 4. Mai 2006 bestätigt. Der Vollzug der
Wegweisung nach Syrien sei demzufolge möglich.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Januar 2007
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich innert
Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern.
L.
Mit Eingabe vom 2. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung. Entgegen der Annahme des BFM sei
die sphinkterrekonstruierende Operation aufgrund der ungewissen
Erfolgsaussichten noch nicht durchgeführt worden und der
Beschwerdeführer müsse sich regelmässig in ärztliche Behandlung
begeben sowie Medikamente einnehmen. Eine entsprechende
ärztliche Behandlung sowie eine Behandlung des Krebsleidens wäre
in Syrien nicht möglich. Auch habe das BFM nicht dargelegt, weshalb
die staatliche Gesundheitsversorgung in Syrien kostenlos sein soll.
Gerade für aus Europa zurückkehrende Personen würden horrende
Behandlungsgebühren verlangt, umso mehr wenn es sich wie beim
Beschwerdeführer nicht um Syrer handle. Im Weiteren wurde
vorgebracht, aufgrund der aktuellen Lage wolle Syrien keine neuen
Iraker aufnehmen und es würde dem Beschwerdeführer auch als
Ehemann einer syrischen Staatsangehörigen in Syrien keine
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Aufenthaltsbewilligung erteilt, insbesondere da er mit seiner Ehefrau,
die im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, zwangsweise nach
Syrien zurückkehren würde.
Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im
Rahmen des Rechtsmittelverfahrens seiner Ehefrau, wonach sie in
Syrien keinen Verwandten- und Bekanntenkreis mehr habe.
M.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 wies der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht darauf hin, die zuständige kantonale Behör-
de habe beim BFM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung mit einem positiven Antrag gestellt. Er schlage deshalb vor, mit
der vorliegenden Angelegenheit zuzuwarten, bis das BFM betreffend
Aufenthaltsbewilligung entschieden habe.
N.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hat das BFM die Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 6
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen
von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis des alten Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121) sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007
aufgehoben worden (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Än-
derung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und
4772]). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 16. Dezember 2005, welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in
Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der Änderung vom 16. Dezember 2005,
AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-
rung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl.
Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Somit
fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, welche es im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens ermöglichen würde, in Berücksichtigung der
fortgeschrittenen Intergration des Beschwerdeführers eine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Nach geltendem Recht kann
der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz
zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn we-
gen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Bezüglich des Be-
schwerdeführers hat der zuständige Kanton von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, das BFM hat jedoch die Zustimmung mit Verfü-
gung vom 26. Februar 2009 hierzu nicht erteilt. Diese Verfügung ist ih-
rerseits ordentlich anfechtbar. Nach dem Gesagten ist die Frage eines
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schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht (mehr) Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
4.
Das mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2006 gestell-
te Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht in die Dokumente C6/1,
C7/1, C8/5, C9, C10/1, C11/1, C16/1, C17/1, C19/1 und C21 ist mit
der ergänzenden Gewährung der Akteneinsicht durch das BFM vom
15. Mai 2006 (C32/2) gegenstandslos geworden. Das BFM hat zu ein-
zelnen Aktenstücken, die nicht in Kopie ediert wurden, dem Beschwer-
deführer in hinreichender Form umfassend deren wesentlichen Inhalt
offengelegt. Dem Akteneinsichtsrecht und dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör wurde demnach rechtsgenüglich Nachachtung geschenkt.
5.
5.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass sich weder aus der allgemeinen Lage in Syrien noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdefüh-
rer für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm in Syrien
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid
gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts
et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen
durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konven-
tionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer,
sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei
Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR aus-
nahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Ent-
fernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil
des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Be-
schwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1.
S. 211 f.).
Seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der
EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht ge-
nommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen
Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen
würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinig-
tes Königreich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung ei-
nes Ausländers im Falle seiner "Ausweisung" deutlich herabgesetzt
würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen
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nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen
(vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Be-
schwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in
der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizube-
halten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete dro-
hende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unter-
lassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resul-
tiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit
und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im
Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in
ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen ha-
ben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen
und politischen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies
wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich
zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemein-
schaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Ein-
zelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit
sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen
Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventi-
onsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat
unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es ange-
sichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der
Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an
Flexibilität bewahrt, um "Ausweisungen" in Ausnahmefällen zu verhin-
dern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche
Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbe-
schränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufent-
haltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44).
Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu
grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44).
Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflege-
bedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebau-
ten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungs-
möglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon
EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. S. 47 f.).
Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer
Standard in Syrien für die weitere medizinische Betreuung des
Beschwerdeführers würde unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen.
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Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung
davon aus, dass in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage einen Vollzug der Wegweisung dorthin
nicht als generell unzumutbar erscheinen lässt. Der Vollzug der Weg-
weisung ist unter diesen Umständen in genereller Hinsicht nicht
unzumutbar.
6.2 Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme auch unter dem Aspekt der individuellen
Zumutbarkeit in dem Sinne als erfüllt, als sich der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Ehefrau in Syrien, namentlich in der Hauptstadt
Damaskus niederlassen könne und dort keiner konkreten Gefährdung
im Sinne des Gesetzes ausgesetzt sei. Dieser Auffassung ist aufgrund
nachfolgender Erwägungen beizupflichten.
6.3 Der Beschwerdeführer macht auf Rechtsmittelebene im Wesentli-
chen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei entgegen der Einschät-
zung des BFM infolge seiner schweren Krankheit und der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung seiner Ehefrau und insbesondere auch auf-
grund des inzwischen fehlenden familiären Beziehungsnetzes seiner
Ehefrau in Syrien nicht zumutbar. In der Eingabe vom 2. April 2007
brachte der Beschwerdeführer vor, entgegen der Annahme des BFM
sei die sphinkterrekonstruierende Operation aufgrund der ungewissen
Erfolgsaussichten noch nicht durchgeführt worden und der Beschwer-
deführer müsse sich regelmässig in ärztliche Behandlung begeben so-
wie Medikamente einnehmen. Das Gericht hat keine Veranlassung, an
den Erkenntnissen des BFM zu zweifeln, wonach die längerfristig er-
forderliche medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Da-
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maskus, soweit es nicht eine sphinkterrekonstruierende Operation
selbst betrifft, gewährleistet ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf
die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 20. Juni 2006
verwiesen werden. Sollte diese Operation, die ursprünglich auf die ers-
ten Monate im Jahre 2006 vorgesehen war, in der Schweiz noch nicht
durchgeführt worden sein, spricht dies zumindest nicht für eine unmit-
telbar zwingend erforderliche medizinische Massnahme. Selbst wenn
die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien - abgesehen von einer kom-
plizierten und hohe medizinisch-technische Apparaturen erfordernden
Operation - nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entspre-
chen sollten, macht dies den Vollzug indes noch nicht unzumutbar, zu-
mal in casu nicht von einer ungenügenden Möglichkeit der Behandlung
gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde
(vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
Aufgrund der Aktenlage sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gege-
ben, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich wäre. Vielmehr war
er trotz der gesundheitlichen Einschränkungen offenbar befähigt, in
den letzten Jahren eine leichte bis mittlere Arbeitstätigkeit auszuüben.
Wie das BFM in der Eingabe vom 20. Juni 2006 zu Recht ausführt,
würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstehen, ein Gesuch
um Erstreckung der Ausreisefrist beim BFM zu stellen, sollten medizi-
nische Gründe nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Ver-
fahrens dies zwingend erforderlich machen. Auch könnte in Erwägung
gezogen werden, für eine heute noch nicht absehbare spätere drin-
gend notwendige und in Damaskus nicht angebotene Operation eine
hierfür benötigte Einreisebewilligung in die Schweiz anzubegehren.
Es ist demnach festzustellen, dass eine kontrollierende ärztliche Be-
treuung und medikamentöse Behandlung in Damaskus für den Be-
schwerdeführer erreichbar ist und auch eine Dauerbehandlung, soweit
sie keinen hohen medizin-gerätetechnischen Ausrüstungsstandart er-
fordert, in Damaskus gewährleistet ist.
Zudem ist mit dem BFM einig zu gehen, dass die staatliche Gesund-
heitsvorsorge in Syrien grundsätzlich kostenlos ist, auch wenn dazu
einschränkend festzustellen gilt, dass auch in staatlichen Krankenhäu-
sern ein privates "Beigeld" für Ärzte erwartet wird und üblich ist.
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6.4 Auch wenn die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell
nicht mehr in Syrien (Damaskus), sondern in Beirut leben, vermag die-
ser Umstand den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar er-
scheinen zu lasssen. Es ist mit der Botschaftsauskunft vom 4. Mai
2006 davon auszugehen, dass noch viele Mitglieder der alteingesse-
nen Familie der Ehefrau in Damaskus leben. Zudem hat die Ehefrau
des Beschwerdeführers eine überdurchschnittliche Ausbildung genos-
sen und kann eine qualifizierte Berufserfahrung ausweisen. Auch der
Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung und hat in den
letzten Jahren kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit in leichten bis
mittleren Schweregrades erfolgreich ausüben können. Es ist somit mit
dem BFM festzustellen, dass er zusammen mit seiner Ehefrau - be-
züglich der Ehefrau des Beschwerdeführers wird die Zumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung nach Damaskus mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichtes in der Beschwerdesache E-3925/2006 bestätigt - in
Damaskus eine neue Existenz aufbauen kann. Hinzu kommt, dass von
der in der Schweiz lebenden Schwester der Ehefrau des Beschwerde-
führers erwartet werden darf, im Bedarfsfall zumindest in der Startpha-
se eine gewisse finanzielle Unterstützung zu bieten.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine individuellen Grün-
de gegeben sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate in der Hauptstadt Syriens in eine existenzbe-
drohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - überein-
stimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.
7.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung Syriens allenfalls mit Unterstützung des BFM die
für eine Einreise nach Syrien notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten hat das BFM die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu Recht aufgehoben.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt - weshalb der Antrag, der Beschwerdeführer
sei durch die Rechtsmittelinstanz anzuhören, abzuweisen ist - und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am Ausgang
des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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